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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 7 U 4/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843
BGB § 847
1. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer sectio als Alternative zu einer vaginalen Geburt bevor ein konkreter Anlass (hier: Verdacht auf ein makrosomes Kind) dazu besteht, ist unzureichend, da ein Aufklärungsgespräch vor diesem Zeitpunkt weitgehend theoretisch bleibt.

2. Bei einer inkompletten Lähmung des rechten Arms mit Schwächen beim Heben und Außendrehen und einer nicht wesentlichen Veränderung des Arms gegenüber dem gesunden linken Arm mit einer geringgradigen Reduktion der Kraft ist ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 € angemessen.

3. Bei der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist vom Stundensatz einer entgeltlich eingesetzten vergleichbaren Hilfkraft auszugehen. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach der konkret vorzunehmenden Tätigkeit, so dass für Hilfstätigkeiten, die kein spezielles Fachwissen erforden, ein Stundensatz von 7,20 € in Anlehnung an BAT VII zugrunde gelegt werden kann.

4. Die Verurteilung zur Zahlung einer zukünftigen Mehrbedarfsrente setzt voraus, dass sich die für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festlegen lassen und damit eine konkrete Bezifferung möglich ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 4/03

Verkündet am 22. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 03.12.2002 - 1 O 53/01 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1 € 25.000,- nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.12.1999 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die bei seiner Geburt am 09.09.1998 verursachten Plexusparese entstehen wird.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 € 15.218,60 zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus € 6.204,62 seit 16.12.1999 und aus weiteren € 9.013,98 seit 05.04.2001

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1 weitere € 20.838,40 zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus jeweils € 452,- seit 01.04.2001 und jedem folgenden Monatsersten bis 01.11.2004.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 allen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die bei seiner Geburt am 09.09.1998 verursachte Plexusparese entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Für die Kosten des ersten Rechtszuges gilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 38 % der Kläger zu 1 57 % und die Klägerin zu 2 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Kläger zu 1 60 %. Die Klägerin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Für die Kosten des Berufungsrechtszugs gilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 51%, der Kläger zu 1 43 % und die Klägerin zu 2 6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % und der Kläger zu 1 45 %. Die Klägerin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 1 und seine Mutter, die Klägerin zu 2, nehmen die Beklagte zu 1 als Trägerin des Städtischen Krankenhauses W. und die Beklagte zu 2 als behandelnde Ärztin auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 1 am 09.09.1998 in Anspruch.

Im ersten Rechtszug haben die Kläger beantragt:

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1999 zu zahlen.

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Geburtsbetreuung am 09.09.1998 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger zu 1 den im Zeitraum von September 1998 bis März 2001 entstandenen personellen und materiellen behinderungsbedingten Mehraufwand in Höhe von 105.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 45.500,- DM seit dem 16.12.1999 sowie 4 % Zinsen aus 59.500,- DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an den Kläger zu 1 eine gemäß §§ 843 Abs. 2 Satz 1, 760 BGB drei Monate im Voraus zu zahlende monatliche Mehrbedarfsrente ab dem 01.04.2001 in Höhe von 3.500 DM zu zahlen.

5. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 allen über die Klageanträge zu 3 und 4 hinausgehenden kongruenten materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 1 in der Vergangenheit entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 16.12.1999 zu zahlen.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 51.129,19 an den Kläger zu 1 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 künftigen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, an den Kläger zu 1 für den Zeitraum September 1998 bis März 2001 monatlich € 890, insgesamt also € 26.700,- nebst Zinsen sowie ab April 2001 eine monatliche Mehrbedarfsrente von € 667,50 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Während die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen, beantragen die Kläger nunmehr:

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in Ziffer 4 des Urteilstenors die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ab dem 01.04.2001 eine jeweils auf drei Monate im voraus zu zahlende monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von € 890,- zu zahlen.

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils in Ziffer 6 des Urteilstenors die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens € 12.782,30) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1999 zu zahlen.

Beide Seiten beantragen jeweils Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des neuropädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie dessen Anhörung im Senatstermin vom 24.11.2004. Auf das in einem Sonderband bei den Akten befindliche Gutachten von Prof. Dr. S. vom 24.06.2004 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 (II 285ff.) wird Bezug genommen.

II.

A. Berufung der Beklagten:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu Recht bejaht.

a) Die werdende Mutter muß nicht generell über die Möglichkeit einer sectio als Alternative zur vaginalen Geburt aufgeklärt zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt jedoch anderes, wenn dem Kind bei vaginaler Geburt ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine sectio sprechen und diese unter Berücksichtigung von Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (BGH, Urt. v. 6.12.1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 157; Urt. v. 19.1.1993 - VI ZR 60/92, VersR 1993, 835, 836; Urt. v. 16.2.1993- VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 647; Senat, Urt. v. 15.8.2001 - 7 U 129/99). Das gilt umso mehr, wenn die Möglichkeit einer sectio mit der Mutter bereits erörtert worden ist und diese ihr Einverständnis erklärt hat (VersR 1993, 835, 836).

Das Landgericht hat eine solche Situation nach Einholung eines gynäkologischen Gutachtens bejaht. Das greifen die Beklagten nicht an. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat ausführlich erläutert, daß die Beklagte zu 2 jedenfalls nach der Ultraschalluntersuchung um 12.48 Uhr von einem (wiederum) makrosomen Kind ausgehen mußte und daß die Vorgehensweise der Beklagten zu 2, weiterhin eine vaginale Geburt anzustreben, nur vertretbar war, wenn mit der Klägerin zu 2 auch das Risiko für das Kind bei diesem Geburtsverlauf erörtert war (S. 16). Damit war auch aus ärztlicher Sicht die Entbindung durch sectio eine ernsthafte Alternative. Das von der Krankenkasse in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. G. beschäftigt sich nur am Rande mit der Frage der Aufklärung, bejaht aber gleichfalls eine Situation, in der aufgeklärt hätte werden müssen (dort S. 12).

b) Daß die Klägerin zu 2 am Tage der Geburt, also am 09.09.1998, nicht entsprechend aufgeklärt wurde, ist unstreitig. Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, die Klägerin zu 2 sei am 19. August 1998, bei einem ambulanten Vorstellungstermin von Oberarzt Dr. B. über die Risiken einer vaginalen Geburt aufgeklärt worden. Damit können sie nicht durchdringen.

aa) Im ersten Rechtszug haben die Beklagten eine solche Aufklärung nicht hinreichend konkret behauptet. Die Beklagten haben damals behauptet, Leitender Oberarzt Dr. B. habe die Klägerin zu 2 beim ambulanten Vorgespräch "über das Risiko einer vaginalen Entbindung" aufgeklärt (I 373). Damit ist nicht hinreichend dargetan, daß die erforderliche Aufklärung erfolgte. Erst in der Berufungsbegründung wird behauptet, die Klägerin zu 2 sei über das Risiko geburtsmechanischer Schädigung des Feten, insbesondere auch die Möglichkeit einer Nervschädigung im Schulter-/Armbereich aufgeklärt worden (II 39). Die Beklagten haben nicht erläutert, warum ihnen dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre.

bb) Dessen ungeachtet wäre auch die nun behauptete Aufklärung nicht ausreichend gewesen.

(1) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zu 2 war sie zwar von ihrem Frauenarzt zur ambulanten Vorstellung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 überwiesen worden, weil dieser mutmaßte, es werde wieder ein großes Kind werden. Gewisse Anhaltspunkte dafür lagen auch damals bereits vor, nämlich die Makrosomie bei der ersten Geburt und die starke Gewichtszunahme der Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft. Zum damaligen Zeitpunkt war es jedoch keineswegs klar, daß es sich um ein makrosomes Kind handeln würde. Unstreitig ist, daß Dr. B. damals keine Ultraschalluntersuchung vornahm. Für die - behauptete - Aufklärung über die Gefahren einer vaginalen Entbindung war damals also noch kein konkreter Anlaß vorhanden. Nach der Rechtsprechung des BGH muß die Aufklärung in dem Zeitpunkt erfolgen, indem sie konkret veranlaßt ist, ansonsten bleibe das Aufklärungsgespräch "weitgehend theoretisch" (BGH VersR 1998, 703, 704 unter II 2 b, vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Rdn. C 99). Die Aufklärung hätte in dem Zeitpunkt erfolgen müssen, indem man erkannte - bzw. hätte erkennen müssen -, daß das Kind sehr groß und eine vaginale Geburt deshalb so riskant ist, daß eine sectio eine echte Alternative wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lag diese Situation erst am Aufnahmetag, spätestens nach der zweiten Ultraschalluntersuchung (12.48 Uhr) vor. Das Argument der Beklagten, die Beklagte zu 2 habe wegen der Aufklärung durch Dr. Brandt nicht erneut über das Risiko einer vaginalen Geburt und die Möglichkeit, statt dessen eine sectio durchzuführen, aufklären müssen (II 37), trifft demnach nicht zu.

(2) Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellte, daß eine entsprechende Aufklärung der Klägerin zu 2 schon am 19.08.1998 hätte erfolgen können, genügte doch die nunmehr behauptete bloße Aufklärung über die Risiken einer vaginalen Geburt den Anforderungen nicht. Der Klägerin zu 2 hätte deutlich gemacht werden müssen, daß die Entscheidung zwischen einer vaginalen Geburt und einer sectio von ihr getroffen werden kann, daß also in erster Linie ihr Wille entscheidend ist. Dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug kann nicht entnommen werden, daß die Klägerin zu 2 entsprechend informiert wurde. Das ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß von den Ärzten je nach Verlauf eine sectio in Betracht zu ziehen war (II 39).

Mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin zu 2 war das Verhalten der Beklagten zu 2 rechtswidrig. Damit haften die Beklagten als Gesamtschuldner für die Verletzungen, die den Klägern durch die Geburt entstanden sind. Die Frage, ob die Beklagten zu 2 auch wegen eines Behandlungsfehlers haften, bedarf nach alledem keiner Erörterung.

2. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des Schmerzensgeldes richtet.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. kam es beim Kläger zu 1 aufgrund einer Schädigung der rechten Armnervenwurzeln in den Segmenten überwiegend von C 5 und C 6 zu einer inkompletten Lähmung des rechten Arms mit Schwächen besonders beim Heben und beim Außendrehen des Arms. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk ist eingeschränkt, ebenso das Wachstum im Bereich des gesamten rechten Arms. Der Sachverständige hat dies nach einer Untersuchung des Klägers zu 1 in der Weise konkretisiert, daß der Schulterbereich des Klägers zu 1 eine diskrete Asymmetrie aufweist. Der rechte Arm ist im Herabhängen etwa 2 cm kürzer und meist in leichter Beugehaltung. Die rechte Hand ist etwas kleiner als die linke, der rechte Oberarm etwas schmächtiger als der linke. Der rechte Unterarm ist nicht wesentlich verändert. Eine Kraftmessung am rechten Arm ergab bei verschiedenen Aktivitäten jeweils eine Reduktion von knapp einem Grad auf einer Skala von 1 bis 5. Ein Hinweis auf eine Wirbelsäulenquerstellung oder eine Rippenanomalie fand sich nicht. Zusammenfassend spricht der Sachverständige von leichtgradigen Einschränkungen des Klägers zu 1 bei den Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Bewegungsstörung des rechten Arms.

Der Schaden ist dauerhaft. Eine vollständige Zurückbildung der Parese und damit eine Normalisierung der Funktionen kann nach den Angaben des Sachverständigen auch durch eine operative Maßnahme - Verpflanzung von Muskeln im Bereich der rechten Schulter - nicht erwartet werden. Das Risiko, daß es infolge der Plexusparese zu einer fixierten Fehlstellung der Wirbelsäule kommt, ist nach den Angaben des Sachverständigen als gering einzuschätzen, doch kann eine solche Entwicklung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Kläger zu 1 muß sich aus ärztlicher Sicht regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, einer ausführlichen neuropädiatrischen Untersuchung unterziehen, um seinen Zustand zu kontrollieren und Verschlechterungen zu verhindern. Aus medizinischer Sicht ist es zudem sinnvoll, daß er immer wieder ergotherapeutisch betreut wird, um den Umgang mit der Behinderung entsprechend seiner Entwicklung zu verbessern.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,- für angemessen. Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise höhere Beträge als Schmerzensgeld zugesprochen wurden, sind die zugrunde liegenden Fälle nicht vergleichbar, da dort eine deutlich stärkere Beeinträchtigung der Betroffenen festgestellt wurde.

3. Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens für zulässig und begründet erachtet. Das greift die Berufung an. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Feststellungsantrag bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden bereits dann Erfolg, wenn eine Verletzung vorliegt und nicht ausgeschlossen ist, daß in der Zukunft noch Spätfolgen auftreten. Das gilt ungeachtet dessen, daß bei der Bemessung des Schmerzensgelds auch eine Prognose über die künftige Entwicklung geboten ist, weil damit nur alle objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen abgegolten sind, nicht aber solche, deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war (BGH, Urt. v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876). Die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten dazu nichts vorgetragen trifft nicht zu (vgl. I 41). Eigenständige Angriffe gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller Schäden enthält die Berufung der Beklagten nicht.

4. Dagegen hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die dem Kläger zu 1 in Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils für den Zeitraum von September 1998 bis März 2001 zugesprochene Geldrente wenden.

a) Die Erstattungsfähigkeit eines behinderungsbedingten Mehraufwandes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz zu bejahen, soweit schadensbedingt vermehrte Fürsorgeleistungen ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können, es also nicht lediglich um vermehrte elterliche Zuwendung geht (BGH, Urt. v. 22.11.1988 - VI ZR 126/88, BGHZ 106, 28, 30f; Urt. v. 08.06.1999 - VI ZR 244/98, NJW 1999, 2819). Die Beklagten nehmen die landgerichtliche Schätzung des Pflegemehrbedarfs von 13,5 Stunden pro Woche ausdrücklich hin, wenden sich aber mit Erfolg gegen den vom Landgericht - ohne Begründung - angenommenen Stundensatz von € 10,-/Stunde.

Die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (BGH, Urt. v. 10.11.1998 - VI ZR 354/97, VersR 1999, 252, 253). Insofern muß jedoch nicht von einer voll ausgebildeten krankengymnastischen Fachkraft ausgegangen werden. Wie dem Senat aus dem in einem anderen Verfahren eingeholten, den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Gutachten des Leiters des Zentrums für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Universitätsklinikums F. , Prof. Dr. K. , vom 1. Juli 2002 bekannt ist, was im Senatstermin vom 24.11.2004 erörtert worden ist, genügt es für eine ordnungsgemäße Durchführung der krankengymnastischen Behandlung, wenn die Eltern von einer fachkundigen Person angeleitet werden. Spezielle Vorkenntnisse oder Fachwissen sind hierzu auf Seiten der Eltern nicht erforderlich. Würde also eine Fremdkraft für die Betreuung des Kindes anstelle der Eltern eingesetzt, so wäre bei dieser auch soweit es um physiotherapeutische Übungen geht, nicht eine krankengymnastische oder sonstige therapeutische Fachausbildung vorauszusetzen. Die Nettovergütung für eine solche Fremdkraft ist daher in Anlehnung an die Vergütung nach BAT VII mit einem Stundensatz von € 7,20 anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Erstattung von 13,5 mal 4 mal € 7,20 = € 388,80 je Monat.

b) Der Kläger zu 1 kann weiterhin Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten zu Krankengymnastik, manueller Therapie und Ergotherapie verlangen. Auch wenn der Sachverständige Zweifel daran geäußert hat, daß die Behandlung des Klägers zu 1 nach Vojta über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinaus nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft sinnvoll war, stellt dies doch die Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten für die zurückliegende Zeit nach Vollendung des zweiten Lebensjahres nicht in Frage. Der Kläger zu 1 durfte aufgrund entsprechender ärztlicher und physiotherapeutischer Empfehlungen von der Erforderlichkeit dieser Behandlungen ausgehen. Bei durchschnittlich drei Fahrten pro Woche zu je 18 km ergibt sich eine monatliche Fahrtstrecke von 216 km. Die dafür anzusetzenden Fahrtkosten schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die steuerlich maßgeblichen Beträge auf € 0,30/km.

c) Für den hier in Rede stehenden Zeitraum hat der Kläger zu 1 ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten für die in der vorgelegten Aufstellung (Anlagenband OLG, Bl. 53) aufgelisteten Fahrten zu Ärzten und Kliniken. Nicht erstattungsfähig ist nur die Fahrt zu einer als "Infotag in Hösbach" bezeichneten Veranstaltung, nachdem sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen läßt, welches Thema diese Veranstaltung hatte. Danach ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für weitere 2.000 gefahrene Kilometer zu je € 0,30.

d) Nachdem der Kläger zu 1 zu den behaupteten Medikamentenmehrbedarf auch im zweiten Rechtszug (II 121) nicht näher erläutert, können insofern gemäß § 287 ZPO nur € 20,- pro Monat zugesprochen werden.

e) Damit ergibt sich für den genannten Zeitraum ein Erstattungsanspruch von:

31 Monate mal € 388,80 = € 12.052,80

31 Monate mal 216 km mal € 0,30 = € 2.008,80

2000 km mal € 0,30 = € 600,-

31 Monate mal € 20 = € 620,-

zusammen € 15.281,60.

5. Mit Erfolg wenden sich die Beklagte auch gegen die mit Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Mehrbedarfsrente für die Zukunft. Zwar kann § 843 Abs. 1 BGB entnommen werden, daß eine solche in die Zukunft gerichtete Verurteilung zur Zahlung einer Rente möglich ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß sich die künftigen Beeinträchtigungen und damit die für die Bemessung der Geldrente maßgeblichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen und so eine konkrete Bezifferung der Rente möglich ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage, § 834 Rdn. 14; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 24. Auflage, Kap. 39 Rdn. 6f.; OLG Köln, VersR 1988, 1185). Eine solche hinreichende Grundlage für eine Bemessung der Rente besteht hier nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug. Zukünftig entstehende Schäden kann der Kläger zu 1 auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs geltend machen.

Für die Zeit von April 2001 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug (November 2004) ergibt sich für den Erstattungsanspruch des Klägers zu 1:

Der Kläger zu 1 kann weiterhin monatlich € 388,80 für den Pflegemehraufwand geltend machen. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeitaufwand bereits in diesem Zeitraum aufgrund der Entwicklung des Klägers geringer wäre, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann auch für diesen Zeitraum Ersatz für Fahrten zu Krankengymnastik, manueller Therapie und Ergotherapie im Umfang von 3 Fahrten pro Woche verlangen.

Soweit der Kläger darüber hinaus Erstattung der Kosten für Fahrten zu Ärzten verlangt, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert, zumal die Kläger in erster Instanz vorgetragen haben (I 441), die behandelnden Kinderärzte würden ausschließlich aufgesucht, um weitere Verordnungen für Krankengymnastik etc. zu erhalten.

Der Kläger zu 1 kann schließlich für den genannten Zeitraum weiterhin Erstattung des Medikamentenmehraufwand in Höhe von € 20,- verlangen.

Damit ergibt sich für den Zeitraum von April 2001 bis einschließlich November 2004 ein Erstattungsanspruch von:

44 Monate mal € 388,80 = € 17.107,20

44 Monate mal 216 km mal € 0,30 = € 2.851,20

44 Monate mal € 20,- = € 880,-

zusammen € 20.838,40.

B. Berufung des Klägers zu 1:

Die Berufung des Klägers zu 1 ist zulässig, hat aber aus den unter A dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der monatliche Mehrbedarf liegt mit € 473,60 unter dem Betrag, den das Landgericht zugesprochen hat.

C. Berufung der Klägerin zu 2:

Die Berufung der Klägerin zu 2 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keine Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Schmerzensgeld verneint.

Die Klägerin hat bei der Geburt des Klägers zu 1 - unstreitig - einen Dammriß III. Grades und einen hohen Vaginalriß erlitten, die operativ versorgt werden mußten.

Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2 war sie nach der Geburt des Klägers über mehrere Monate in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, ferner in ihrem Sexualverhalten. Die Klägerin macht ferner anhaltende Narbenschmerzen sowie erhebliche psychische und psychosomatische Folgeprobleme geltend, die jedoch nur in sehr eingeschränktem Umfang frauenärztlich dokumentiert oder befundet seien.

Die Klägerin zu 2 verweist zwar zu Recht darauf, daß die wegen unzureichender Aufklärung fehlende Einwilligung in die vaginale Geburt zu einer Haftung der Beklagten für alle Folgen dieser Geburt führt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 197). Gleichwohl kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht in Betracht. Die Beklagten halten der Berufung mit Recht entgegen (II 135), den durch die vaginale Entbindung entstandenen Schäden müßten die Belastungen entgegengestellt werden, denen die Klägerin zu 2 bei korrekter Aufklärung ausgesetzt gewesen wäre, also die mit der Durchführung und den Folgen einer sectio verbundenen Belastungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1983 - VI ZR 114/81, VersR 1983, 396, 397). Mit der sectio wären zwar andere Belastungen der Klägerin zu 2 einhergegangen, daß aber die durch die vaginale Geburt erlittenen gravierender sind als jene, ist nicht ersichtlich.

D. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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