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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 7 U 40/02
Rechtsgebiete: EGBGB, CISG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 28
CISG Art. 1 Abs. 1
CISG Art. 29 Abs. 1
CISG Art. 57 Abs. 1 a
ZPO § 29
Haben sich die Parteien nach dem Abschluss von Kaufverträgen, auf die nach dem maßgebenden Recht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden ist, in einer weiteren Vereinbarung über die Höhe der Gesamtforderung geeinigt, handelt es sich nicht um ein selbstständiges Schuldversprechen sondern um eine Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten nach Art. 29 Abs. 1 CISG, die an dem sich aus Art. 57 Abs. 1 a CISG ergebenden Erfüllungsort nichts ändert.
Geschäftsnummer: 7 U 40/02

Verkündet am 10. Dezember 2003

Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 - 10 O 96/00 - im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 509.273,47 USD zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand und die ebenso wie sie (Klägerin) im Teppichgroßhandel tätig ist, auf Zahlung restlicher 509.273,47 USD in Anspruch.

Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils hatte die Klägerin gegen die Beklagte aus Teppichlieferungen Restansprüche in Höhe von ca. 1,118 Mio. US-Dollar (künftig: USD), zu deren Begleichung die Beklagte vier Wechsel (gemeint sind hier die vier Wechsel über 55.234,62 USD, 49.967,57 USD, 63.094,50 USD und 51.604,35 USD, fällig in der Zeit vom 31.05.1996 bis 31.08.1996) und 16 Schecks (gemeint sind ein Scheck über 51.100,00 USD, 14 Schecks über je 56.100,00 USD und ein Scheck über 56.922,06 USD, fällig in der Zeit zwischen dem 30.09.1996 und 31.12.1997) ausgestellt hatte. Hiervon wurden zwei Wechsel vollständig (die über 55.234,62 USD und 49.967,57 USD), einer teilweise (der über 63.094,50 USD in Höhe von 40.000,00 USD) sowie vier Schecks (der eine über 51.100,00 USD und drei über je 56.100,00 USD) eingelöst. Außerdem wurde eine Barzahlung in Höhe von 5.000,00 USD geleistet (auf den Teil der obigen Schuld von ca. 1,118 Mio. USD, der von den übergebenen Wechseln und Schecks nicht gedeckt war). Über den noch offenen Restbetrag von 248.720,91 USD (die Klägerin hatte zur Darlegung dieses Betrags eine Reihe von Rechnungskopien [AH I 229 - 377] sowie eine im Schriftsatz vom 19.10.2001 wiedergegebene Aufstellung über die einzelnen Rechnungen, Wechsel- und Scheckhingaben sowie Zahlungen vorgelegt [AH I 379]) schlossen die Parteien am 10.06.1997 in Sao Paulo ein "New Agreement" (K 2, AH I 3 f.), wodurch die Verbindlichkeit durch jeweils am 15. und 30. eines Monats fällige Scheckzahlungen (in der dort angegebenen Höhe), beginnend im August 1997, beglichen werden sollte. In Ausführung dieses Agreements zahlte die Beklagte nur 45.000,00 USD (s. die in den im ersten Rechtszug vorgelegten Bankauszügen eines USD-Währungskontos der Klägerin angegebenen Gutschriften von 15.000,00 USD am 01.09.1997, 14.974,00 USD am 08.10.1997 und 15.000,00 USD am 03.11.1997), sodass sich die Restforderung auf 703.720,91 USD belief. Gemäß einem "Record" vom 13.10.1998 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der es heißt, dass die Beklagte berechtigt sei, bis zum Betrag von 703.720,91 USD Teppiche an die Klägerin zurückzusenden (Anl. K 3).

Von den obigen 703.720,91 USD zieht die Klägerin die Beträge zweier Rechnungen vom 28.10.1998 und 16.11.1998 in Höhe von 99.368,17 USD und 82.566,29 USD (Anl. K 4 und K 5 = K 15 und K 16) sowie zwei weitere Rechnungsbeträge von 5.436,70 USD und 7.076,28 USD ab, sodass die eingeklagte Restsumme von 509.273,87 USD verbleibt.

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Kaufpreisforderungen gestützt war, mangels Darlegung, ob und in welcher Höhe die vorgelegten 53 Rechnungen durch Teilzahlungen der Beklagten abgegolten seien, für unzulässig gehalten und, soweit die Klägerin Ansprüche aus dem "New Agreement" i. V. m. dem "Record" ableite, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Einzelheiten, insbesondere Feststellungen, Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 509.273,47 USD zu zahlen.

Sie trägt insbesondere vor:

Sie habe ihre Klage sehr wohl ordnungsgemäß erhoben. Das Landgericht hätte nicht allein auf die vorgelegten Rechnungen abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, dass der aus den Rechnungen verbleibende Restbetrag von der Beklagten gemäß dem "New Agreement" und dem "Record" als Saldo anerkannt worden und auch unstreitig gewesen sei. Mit der Klage werde eine Restkaufpreisforderung geltend gemacht, sodass das Landgericht nach Art. 57 Abs. 1 a des einschlägigen CISG auch zuständig gewesen sei.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht u. a. geltend, der Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtszug führe zu einer unzulässigen Klagänderung; im ersten Rechtszug habe die Klägerin lediglich Ansprüche aus dem "New Agreement" geltend gemacht. Soweit die Klage nunmehr auf eine Kaufpreisforderung gestützt werde, könne deren nähere Darlegung im Berufungsrechtszug nicht mehr nachgeholt werden. Außerdem würden die einzelnen Kaufpreisforderungen und die Behauptung, sie würden der in dem "New Agreement" genannten Restschuld zugrunde liegen, weiterhin bestritten. Sie wiederholt, die Regelung in dem "Record" habe mit den von der Klägerin an sie gelieferten Teppichen nichts zu tun habe. Schließlich macht sie weiterhin geltend, die Parteien hätten vereinbart, ihre Restschuld solle durch Verrechnung mit einem Teil eines ihrem Geschäftsführer A. Z. - einem Vetter des Komplementärs der Klägerin sowie dessen Bruder J. T. - in Höhe von 1 Mio. USD zustehenden Erbschaftsanspruch aus Familienvermögen im Libanon beglichen sein. Diese Vereinbarung sei 1997 abgeschlossen worden. Deshalb habe sie die Schecks, die sie der Klägerin in Erfüllung des "New Agreements" habe zukommen lassen, von der Klägerin mit dem Vermerk "bezahlt" zurückerhalten. Dies sei - anders als im ersten Rechtszug von ihr behauptet - bei einem Besuch ihres Geschäftsführers Z. am 14. oder 15.09.1997 in Deutschland geschehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage war entgegen der Ansicht der Beklagten bereits im ersten Rechtszug (zumindest auch) als Kaufpreisforderung geltend gemacht (vgl. Klageschrift S. 7 ff, I 13 ff). Dies hat auch das Landgericht nicht anders gesehen, wie seine Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe zeigen, wonach die Klage, soweit mit ihr eine Kaufpreisforderung geltend gemacht werde, aus den oben genannten Gründen als unzulässig angesehen wurde. Diese Ausführungen wären überflüssig, wenn nicht auch das Landgericht das Vorbringen der Klägerin dahin verstanden hätte, dass deren Begehren auch auf die Kaufpreisforderungen aus den vorgelegten Rechnungen gestützt wird. Von einer Klagänderung im zweiten Rechtszug kann mithin keine Rede sein.

2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen sind dahin zu würdigen, dass die Klägerin aus Teppichlieferungen eine Gesamtrestkaufpreisforderung in Höhe von 509.273,47 USD eingeklagt hat und weiterhin einklagt.

Anzuwenden ist nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht. Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen, sodass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge dem Recht des Staats unterliegen, mit dem sie die engsten Verbindungen aufweisen. Gemäß der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 EGBGB hat ein - wie hier - in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossener Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, bei Vertragsabschluss ihre Hauptniederlassung hat. Gemäß dieser Vermutung weisen die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge die engsten Verbindungen mit der Bundesrepublik Deutschland auf, weil beim Kaufvertrag die charakteristische Leistung in der Lieferung der Sache - hier also in der Lieferung der Teppiche durch die Klägerin - liegt (einhellige Meinung, vgl. Staudinger/Magnus [2000] Rn. 1 zu Art. 28 EGBGB) und die Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ihren Sitz in Deutschland hatte.

Da mithin deutsches Recht maßgebend ist, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn Brasilien nicht Vertragspartner dieses Übereinkommens ist. Denn es genügt, dass die Bundesrepublik Deutschland, für die das CISG am 01.10.1991 in Kraft getreten ist, Vertragspartner ist und auch zum Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlüsse Vertragspartner war. Dies führt nach Art. 1 Abs. 1 b CISG (danach gilt dieses Übereinkommen für Kaufverträge über Waren auch dann, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts das Recht eines Vertragsstaats anzuwenden ist) zur Anwendung des CISG auf das Kaufvertragsverhältnis zwischen den Parteien. Einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt (Staudinger/Magnus a. a. O. Rn. 5 zu Art. 95).

Die Geltung des CISG führt zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe und damit auch zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Maßgebend sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und damit auch § 29 Abs. 1 ZPO, wonach für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Erfüllungsortes zuständig ist. Erfüllungsort für die geltend gemachte Gesamtkaufpreisforderung ist im Streitfall der Sitz der Klägerin, also Karlsruhe. Dies ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 a CISG, wonach der Käufer, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart und die Zahlung auch nicht gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, den Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen hat. Dieser sich aus Art. 57 Abs. 1 a CISG ergebende Zahlungsort begründet als Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO auch den Gerichtsstand (BGH NJW-RR 1997, 690, 691; Staudinger/Magnus Art. 57 CISG Rn. 20 m. w. N.).

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin die Restkaufpreisgesamtforderung auch mit einer ordnungsgemäß erhobenen Klage i. S. d. § 253 Abs. 2 (nicht Abs. 1, wie es in dem Urteil heißt) ZPO geltend gemacht.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung K 9 (AM I 379), in welcher auf der linken Spalte die einzelnen Forderungen und auf der rechten Spalte die Zahlungen aufgewiesen sind, genügend deutlich gemacht hat, dass es der Klägerin um die nach Anrechnung der einzelnen Zahlungen auf die älteren Rechnungen verbleibenden offenen Zahlungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 748.720,91 USD ging und die Klägerin die weiteren Zahlungen von 45.000,00 USD sowie die Abzüge von 99.368,17 USD, 82.566,29 USD, 5.436,70 USD und 7.776,28 USD auf die jeweils ältesten Rechnungen angerechnet sehen wollte, oder ob das Landgericht dies nicht durch einen klaren Hinweis hätte klarstellen müssen. Denn die Parteien haben sich in dem "New Agreement" darauf geeinigt, dass der Klägerin für die von ihr aus den Kaufverträgen erbrachten Leistungen noch eine Gesamtrestforderung von 748.720,91 USD zustehen soll. Hierbei geht es um eine Gesamtrestforderung der Klägerin gegen die Beklagte gemäß den vorgelegten Rechnungen. Dass es sich hierbei um die Restschuld gemäß der Aufstellung K 9 und den hierzu vorgelegten Rechnungen gehandelt hat, dass also diesem Betrag diese einzelnen Forderungen aus den Kaufverträgen zugrunde liegen, hatte die Beklagte im ersten Rechtszug und hat sie auch im zweiten Rechtszug nicht substantiiert bestritten. Ihr Vortrag im ersten Rechtszug, sie könne sich zu den Rechnungen nicht äußern, weil ihr nur noch einige Rechnungen (so im Schriftsatz vom 03.01.2002) bzw. keine Unterlagen mehr (so im Schriftsatz vom 22.01.2002) vorlägen, ist für ein zu berücksichtigendes Bestreiten unzureichend, so lange die Beklagte nicht angibt, welche sonstigen Teppichlieferungen dem unstreitig geschuldeten Betrag von 748.720,91 USD zugrunde liegen sollen. Dass diesem Betrag Teppichlieferungen zugrunde liegen, hat auch die Beklagte im ersten Rechtszug nicht in Abrede gestellt, wie sich aus dem unstreitigen Teil des landgerichtlichen Urteils ergibt. Auch im zweiten Rechtszug wendet die Beklagte (abgesehen von der Beanstandung, dass die Ziffern der Rechnungen nicht überall mit der Paginierung im erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2001 übereinstimmten) substantiiert nur ein, dass vier der 53 Rechnungen keine Kaufpreisforderungen, sondern Transportkosten betreffen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist das "New Agreement" vom 10.06.1997 nicht als selbstständiges Schuldversprechen (das Landgericht hat hier auf § 780 BGB verwiesen) oder als Novation aufzufassen, auch wenn es auf die der Klägerin aus den Teppichverkäufen zustehenden, den Wechseln und Schecks zugrunde liegenden Forderungen keinen ausdrücklichen Bezug nimmt. Die auf Bl. 1 des "New Agreements" (maschinengeschrieben, Tabelle1) genannten Wechsel und Schecks waren, zahlungshalber gegeben worden. Bei der Abrede hierüber handelte es sich um die Vereinbarung einer insbesondere auch eine Stundung enthaltende Zahlungsmodalität, die die Parteien nach Art. 29 Abs. 1 CISG treffen konnten (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum CISG, 3. Aufl., Rn. 3 zu Art. 29). Nach dem "New Agreement" sollten lediglich diese zahlungshalber gegebenen Wechsel und Schecks durch die handschriftlich angeführten neu auszustellenden Schecks ersetzt werden. Insoweit geht es also in dem "New Agreement" um eine den Parteien wiederum nach Art. 29 Abs. 1 CISG ermöglichte neue Vereinbarung über auf die Gesamtrestforderung aus den Kaufverträgen zahlungshalber zu erbringende Leistungen (Scheckzahlungen in der Zeit von August 1997 bis Juli 1999), die vor allem wiederum eine weitere Stundung bedeutete. Zugleich hat man sich aber auch darauf geeinigt, dass noch eine Gesamtrestforderung von 748.720,91 USD besteht. Auch wenn es sich dabei um die Summe der auf Bl. 1 des "New Agreements" (maschinengeschrieben) angegebenen noch offenen Wechsel- und Scheckbeträge handelt, ist die Einigung auf eine Restschuld von 748.720,91 USD bei natürlicher Betrachtungsweise auch dahin auszulegen, dass der Klägerin aus den einzelnen Kaufverträgen noch eine restliche Gesamtforderung von 748.720,91 USD zustehen sollte. Insoweit handelt es sich bei dem "New Agreement" zum einen um eine neue Vereinbarung über anstelle der bisherigen Wechsel und Schecks nunmehr neu zu erbringende Scheckzahlungen in der Zeit von August 1997 bis Ende Juli 1999 und damit um eine (weitere) Stundung, zum anderen haben sich die Parteien aber auch über die noch bestehende Gesamtschuld der Beklagten aus den einzelnen Kaufverträgen geeinigt.

Haben sich die Parteien aber über die Höhe der Gesamtforderung der Klägerin aus den Kaufverträgen geeinigt, dann war die Klägerin, nachdem sie den gesamten Betrag eingeklagt hatte, nicht mehr gehalten, die Klagsumme einzelnen Forderungen zuzuordnen. Die nach Art. 29 Abs. 1 CISG getroffene neue Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten und Einigung über die Höhe der Restschuld aus den Kaufverträgen änderte auch nichts an dem sich aus Art. 57 Abs. 1 a CISG ergebenden Zahlungsort und damit auch nichts an der Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe.

4. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises ergibt sich aus Art. 53, 54 CISG.

Unerheblich ist, dass sich unter den vorgelegten Rechnungen vier Rechnungen über Transportkosten befinden - Rechnungen Nr. 147984 (Nr. 19), 149586 (Nr. 22), 158945 (Nr. 46) und 152984 (Nr. 53). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin auch Anspruch auf die Frachtkosten für die Übersendung der Ware nach Brasilien hat. Insoweit handelt es sich, auch wenn die Frachtkosten gesondert ausgewiesen sind, i. S. d. CISG um einen Bestandteil des Kaufpreises (Art. 31 CISG; Schlechtriem a. a. O. Rn. 87 zu Art. 31), der deshalb ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 a am Ort der Niederlassung der Beklagten zu zahlen ist.

5. Da auf die 748.720,91 USD unstreitig weitere 45.000,00 USD gezahlt wurden, belief sich die Restforderung noch auf 703.720,91 USD, wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt. Dieser Betrag mindert sich um die im Tatbestand des Urteils des Landgerichts weiter angegebenen Beträge auf die Klagsumme von 509.273,47 USD. Ob diese Beträge "berücksichtigungsfähig" sind, was die Beklagte bestreitet, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin nur Zahlung von 509.273,47 USD verlangt.

Nach alledem beläuft sich die Restschuld der Beklagten auf die Klagsumme. Zinsen werden nicht verlangt.

6. Die Restforderung der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers oder Verkäufers ist im CISG nicht geregelt (Staudinger-Magnus, Art. 4 CISG Rn. 38). Da die Bundesrepublik Deutschland dem UNCITRAL Verjährungsübereinkommen von 1974/1980 nicht beigetreten ist - nach diesem Abkommen ist übrigens eine vierjährige Verjährungsfrist vorgeschrieben -, ist für die Frage der Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB deutsches Recht maßgebend. Dies bedeutet, dass nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für die Zeit vor dem 01.01.2002 die §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 208, 217 BGB a. F. gelten, sodass die für die einzelnen Forderungen aus den Jahren 1994/1995 geltende vierjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des in dem "New Agreement" liegenden Anerkenntnisses der Forderungen noch nicht verjährt waren und ihre Verjährung durch dieses Anerkenntnis mit der Wirkung unterbrochen wurde (§§ 208, 217 BGB a. F.), dass die vierjährige Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begann und zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagerweiterung am 14.04.2000 (I 29), die zusammen mit der Klagschrift alsbald i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO (im Ausland) zugestellt wurde (§ 209 Abs. 1 BGB a. F., § 253 Abs. 1 ZPO), noch nicht verjährt waren.

7. Die Forderung der Klägerin ist nicht erloschen. Die Beklagte hat die von ihr behauptete Vereinbarung über eine Verrechnung der Klagforderung mit dem angeblichen Erbschaftsanspruch ihres Geschäftsführers A. Z. - wenn diese Erlöschensvereinbarung nicht ebenfalls nach Art. 29 CISG abgeschlossen werden konnte, wäre hierfür jedenfalls wiederum nach Art. 32 Nr. 1 Abs. 4 EGBGB deutsches Recht anwendbar - nicht bewiesen. Ihren unter Beweis gestellten Vortrag, die von ihr angeblich der Klägerin in Erfüllung des "New Agreements" übergebenen Schecks habe ihr der Komplementär der Klägerin bei einem Besuch im Oktober 1998 in Sao Paulo mit dem Stempelaufdruck "bezahlt" und dem Firmenstempel der Klägerin (auf der Rückseite) zurückgegeben - wäre es zu dieser Rückgabe gekommen, könnte dies ein Anfangsbeweis für die behauptete Verrechnungsvereinbarung sein - hält die Beklagte nicht mehr aufrecht. Stattdessen behauptet sie nunmehr, ihr Geschäftsführer Z. habe bei einem Besuch in Deutschland am 14. oder 15.09.1997 die Dokumente für die Regelung der Erbschaft unterschrieben. Bei diesem Besuch seien ihm von J. T. in Gegenwart des Komplementärs der Klägerin (S. T. ) die Originalschecks mit den Nr. 214 bis 259 und 261 zurückgegeben worden, jeweils auf der Vorderseite mit "bezahlt" und auf der Rückseite mit der Firmenbezeichnung der Klägerin gestempelt. Selbst wenn dieser neue Vortrag (die Beklagte hat im Senatstermin erklärt, sie trage den Inhalt des im Schriftsatz von 30.03.2003 zitierten Briefs vor) entsprechend den Angabe des Geschäftsführers Z. der Beklagten im Berufungsrechtszug berücksichtigt wird, rechtfertigt er nicht die Annahme, die Forderung der Klägerin sei erloschen. Beweis für ihn wie überhaupt für die Behauptung, ihr Geschäftsführer Z. habe sich damit einverstanden erklärt, dass sein Erbschaftsanteil 1 Mio. USD ausmachen solle und dass ihre Restschuld mit einem Teil dieses Erbschaftsanspruchs verrechnet werden solle, hat die Beklagte nicht angetreten. Allein daraus, dass sie im Senatstermin "Originalschecks" mit den Nr. 214 bis 259 und 261 vorgelegt hat, die die obigen Stempel trugen, und daraus, dass J. T. - der nach den unwiderlegten Angaben der Klägerin nur deren stiller Gesellschafter ohne Vertretungsmacht für die Klägerin war - im Oktober und November 1997 Zahlungen von insgesamt 280.000,00 USD geleistet hat, lässt sich nicht schließen, dass es zwischen den Parteien zu der von der Beklagten behaupteten Verrechnungsabrede gekommen ist. Wie es dazu kam, dass die Klägerin im Besitz der im Senatstermin vorgelegten Schecks war, ist ebenso ungeklärt wie der Grund für die etwaigen Zahlungen der 280.000,00 USD.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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