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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 7 U 63/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
ZPO § 282 Abs. 2
ZPO § 411 Abs. 3
1. Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen darf, auch wenn er verspätet gem. § 282 Abs. 2 ZPO ist, dann nicht zurückgewiesen werden, wenn bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen gem. § 411 Abs. 3 ZPO hätte angeordnet werden müssen. Eine Zurückweisung durfte auch nicht erfolgen, weil das Landgericht keinen Bedarf zur weiteren Erläuterung gesehen hat.

2. Die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eintretende Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr für die Kausalität greift nicht ein, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der Verschiebung der Operation und den Folgeschäden äußerst unwahrscheinlich ist.

3. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.


Geschäftsnummer: 7 U 63/02

Verkündet am 26. November 2003

Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u. a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. März 2002 - 4 O 29/00 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung eines Akustikusneuroms, die u.a. zu einer halbseitigen Gesichtslähmung und einem Hörverlust rechts geführt habe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler vorliege.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagbegehren weiter verfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen, da das schriftliche Gutachten lückenhaft gewesen sei. Weiterhin macht sie geltend, der Beklagte habe sie zu spät und fehlerhaft operiert. Darüber hinaus sei sie nicht - wie erforderlich - über die Möglichkeit einer radiochirurgischen Operation aufgeklärt worden, die die jetzt aufgetretenen Folgen vermieden hätte. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seinen bisherigen Vortrag.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszugs wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2003 (II 157 ff.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

1. Allerdings hätte das Landgericht den klägerischen Antrag auf mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. G. nicht als verspätet zurückweisen dürfen.

Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen darf, auch wenn er verspätet gem. § 282 Abs. 2 ZPO ist, dann nicht zurückgewiesen werden, wenn bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen gem. § 411 Abs. 3 ZPO hätte angeordnet werden müssen (BGH VersR 1989, 378; NJW-RR 1998, 1527, 1528; OLG München, Juris-Dokument Nr. KORE710082001; Münchener Kommentar/Damrau, ZPO, 2. Aufl., § 411 Rn. 10; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 411 Rn. 18). Ein solcher Erläuterungsbedarf ergab sich zumindest zu Teilbereichen der schriftlichen Begutachtung.

a) Mit Schriftsatz vom 13.09.2001 (dort S. 3, I 211) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass mit einer Kernspintomographie vom 08.03.2001 gemäß Arztbrief der Atos-Klinik vom 09.03.2001 ein postoperativer Defektzustand der in den inneren Gehörgang links eintretenden nervalen Strukturen bei der Klägerin diagnostiziert worden sei. Im Seitenvergleich ließen sich die in den inneren Gehörgang eintretenden Nervenstrukturen links nicht mehr identifizieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass entgegen den Ausführungen im Operationsbericht der Nervus facialis nicht in seiner anatomischen Kontinuität erhalten werden konnte, sondern bei der Inspektion des Gehörgangs, einschließlich des Aufbohrens unerkanntermaßen verletzt worden sei. In dem eingeholten Ergänzungsgutachten vom 31.12.2001 (dort S. 4, I 261) hat der Sachverständige zu dieser Behauptung ausgeführt, die Tatsache, dass im linken Gehörgang keine nervalen Strukturen zu erkennen seien, besage keineswegs, dass solche nicht vorhanden seien. Eine nähere Begründung dafür fehlt.

Aus dieser Aussage ergibt sich nicht, warum die Folgerung der Klägerin unzutreffend ist. Zumindest zu diesem Punkt hätte Aufklärungsbedarf und Anlass für das Gericht bestanden, den Sachverständigen von Amts wegen gem. § 411 Abs. 3 ZPO zu laden. Wäre das Landgericht dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre jedenfalls durch die verspätete Antragstellung im Schriftsatz vom 22.01.2002 keine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, da die angekündigten Fragen dann im gleichen Termin hätten gestellt werden können. Dementsprechend durfte der Antrag auf Erläuterung des Gutachtens nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

Eine Zurückweisung durfte im übrigen auch nicht erfolgen, weil das Landgericht die Auffassung vertreten hat, es bestehe kein Bedarf zur weiteren Erläuterung. Selbst wenn das Gericht die schriftliche Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält, ist einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, stattzugeben (vgl. nur BGH VersR 1997, 509; NJW-RR 1997, 1487).

b) Der Senat hat diesen - ordnungsgemäß gerügten - Verfahrensmangel, der Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts erweckt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), durch eine Nachholung der Anhörung geheilt (vgl. BGH NJW 1996, 788, 789). Auch das Ergebnis der Anhörung vermag der Berufung der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und aus § 823 BGB und auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 8 EGBGB) besteht nicht.

Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten zu der Nervschädigung geführt hat.

a) Die Klägerin behauptet, die am 24.02.1998 durchgeführte Operation sei zu spät erfolgt. Auch wenn zwischen dem Entdecken des Tumors am 12.08.1997 und der Aufnahme am Tag vor der Operation kein Wachstum des Tumors stattgefunden habe, sei durch die längere Verweildauer die Wahrscheinlichkeit gesteigert worden, dass der Nervus facialis trotz anatomischer Erhaltung während der Operation Schaden nehme. Es sei davon auszugehen, dass der Tumor das "Zentrum des Lebens" akut nach längerem Druck dekompensiert habe (Berufungsbegründung S. 6, II 49). Damit liege ein der Nichtreaktion aufgrund eindeutiger Befunderhebung vergleichbarer Fall vor, der dazu führe, dass der Beklagte zu beweisen habe, dass bei früherer Operation die gleichen schwerwiegenden Folgen durch die fehlende Funktionsfähigkeit der Nervenbahnen aufgetreten wären.

aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Anhörung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass das Verschieben der Operation und das Unterlassen eines Hinweises auf deren nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Protokoll vom 26.11.2003, S. 3, II 161) gegebene Dringlichkeit an die Klägerin, die den zunächst von Seiten der Klinik abgesagten Termin im Herbst 1997 erst wieder auf den 24.2.1998 vereinbart hat, einen Behandlungsfehler darstellt. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.7.2001 (S. 4, I 159) ausgeführt, er hätte die Operation früher durchgeführt. Dies hat er vor dem Senat dahin erläutert, er finde keinen nachvollziehbaren Grund für die Verschiebung der Operation. Sie sei für ihn nicht nachvollziehbar, da die Gefahr, dass der Tumor den Hirnstamm in Mitleidenschaft ziehe, groß war und mit einem Verschieben der Operation die Gefahr einherging, der Tumor könne wachsen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Patientin, einschließlich des Entstehens eines Hydrocephalus, könne eintreten. Damit weicht die Vorgehensweise des Beklagten vom ärztlichem Standard ab.

bb) Dieser Behandlungsfehler war jedoch nicht nachweislich ursächlich oder zumindest mitursächlich für die postoperativen Schäden.

Nach den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten, denen der Senat sich anschließt, ist der Tumor offensichtlich sehr langsam gewachsen, da er der Patientin keine subjektiven und objektiven neurologischen Symptome verursacht hat, obwohl nach allgemeiner Erfahrung bei seiner Größe schon längst hätten eine Taubheit links und hochgradige oder komplette Gleichgewichtsstörungen auftreten müssen (Gutachten vom 25.07.2001, S. 3, I 157). Aufgrund des klinischen Verlaufs hat sich kein Hinweis für eine Progredienz und kein Grund zu der Annahme gefunden, dass bei einer früheren Operation postoperative Probleme geringer ausgefallen wären. Insbesondere ist zwischen dem 12.08.1997 und dem 23.02.1998 eine Größenzunahme, eine verstärkte Hirnstammkompression oder eine dadurch bedingte Komplikation nicht erkennbar (Gutachten vom 25.07.2001, S. 4., I 159 f.).

Das Problem der postoperativen funktionellen Ausfälle liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr vor allem in der Operation selbst und im postoperativen Verlauf. Danach ist gerade in Fällen, in denen - wie der bei der Klägerin - trotz eines relativen großen Tumors Gehör- und Gleichgewichtsnerv noch nicht ausgefallen waren, fast sicher, dass sie postoperativ oder intraoperativ nicht zu erhalten sein werden. Die Präparation der Nerven ist nach dem Sachverständigen bei einem solch großen Tumor "ein mikrochirurgisches Kunststück" und gelinge nur selten (Gutachten vom 25.07.2001, S. 5, I 161, Gutachten vom 31.12.2001, S. 3, I 259). Außerdem hängt die Erhaltung der Funktion auch von zahlreichen anderen Faktoren ab, insbesondere von seiner Vaskularisation, vom Auftreten von Spasmen und von der Narbenbildung. Dementsprechend hat der Sachverständige es für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass bei einer früheren Operation der Nervus facialis in seiner Leitfähigkeit hätte erhalten werden können (Protokoll vom 26.11.2003, S. 3, II 161).

Der Klägerin ist damit nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, dass durch die verspätet vorgenommene Operation postoperative Schäden verursacht oder zumindest mitverursacht wurden.

cc) Der Klägerin kommt auch keine Beweiserleichterung zu Gute. Ob in dem Verschieben der Operation und dem Unterlassen eines Hinweises auf deren Dringlichkeit ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, kann offen bleiben. Denn die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eintretende Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr für die Kausalität (VersR 1982, 1193, 1195) greift hier zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da der Ursachenzusammenhang zwischen der Verschiebung der Operation und den Folgeschäden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1997, 796, 797; NJW 1998, 1782, 1784 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige es für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass bei einer früheren Operation die Leitfähigkeit des Nervus facialis hätte erhalten werden können. Er könne nicht sagen, dass dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche (Protokoll vom 26.11.2003, S. 3, II 161). Dies sei reine Spekulation (Ergänzendes Gutachten vom 31.12. S. 3, I 259). Damit ist ein Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich und eine Beweiserleichterung nicht gerechtfertigt, da durch diesen Behandlungsfehler Aufklärungserschwernisse hinsichtlich der für den Misserfolg in Betracht kommenden Ursachen nicht eingetreten sind (vgl. dazu: BGH VersR 1994, 52, 53; NJW 1996, 1589, 1590).

b) Die Klägerin rügt weiter, es sei nach Abschluss der Operation nicht untersucht worden, ob die Funktionsfähigkeit des Nervus facialis gegeben war, was möglich und notwendig gewesen wäre, um gegebenenfalls bei Fehlen der Funktionalität bereits intraoperativ entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Das kann ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Sachverständige hat dazu - entgegen der Auffassung der Klägerin - Stellung genommen. Richtig zitiert die Klägerin das Gutachten vom 31.12.2001 (S. 2, I 257), in dem der Sachverständige ausführt, durch eine Reizung des Nervus facialis am Hirnstamm könne eine Reaktion der facialisinervierten Muskulatur festgestellt werden, also dessen Funktionalität bestätigt werden. Dass dies nach der Operation nicht geschehen ist, hatte aber für die weitere Behandlung keine Auswirkungen.

Der Sachverständige hat nämlich weiter ausgeführt, Versuche, Defekte im Nervus facialis intraoperativ mit Hilfe eines freien Transplantates zu überbrücken, seien wegen unzureichender Ergebnisse wieder aufgegeben worden, da das funktionelle und ästhetische Resultat einer postoperativen Nervenpfropfung mit Anteilen des Nervus hypoglossus als wesentlich sicherer und verlässlicher anzusehen sei (Gutachten vom 31.12.2001, S. 4, I 261). Im übrigen lag bei der Klägerin nach dem Operationsbericht gar kein Defekt des Nervs vor, der hätte überbrückt werden müssen, da die anatomische Kontinuität des Nerven gewahrt werden konnte (s. unten c)).

Auch andere Maßnahmen wären nicht ergriffen worden. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, der Gesichtsnerv funktioniere selbst bei anatomischer Erhaltung postoperativ zunächst häufig nicht und eine komplette Lähmung der Gesichtsmuskulatur trete nicht selten auf, die sich dann aber innerhalb einiger Monate erholen könne (Gutachten vom 25.07.2001, S. 6, I 163). Dementsprechend geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass nach Entfernung des Tumors unmittelbar intraoperativ keine weiteren Maßnahmen hätten ergriffen werden können und müssen, wenn dabei festgestellt worden wäre, dass die Funktionalität des Nervus facialis nicht gegeben gewesen war.

c) Die Behauptung der Klägerin, der Operateur habe beim Aufbohren und Inspizieren des inneren Gehörgangs im dortigen Bereich den Nervus facialis verletzt, ist nicht bewiesen.

Der Sachverständige hat dazu für den Senat überzeugend in seiner Anhörung ausgeführt, aus dem Befund der Atosklinik vom 09.03.2001 (K 50) könne nicht auf eine Verletzung oder Zerstörung des Nervus facialis links geschlossen werden. Der gesunde Nerv auf der rechten Seite sei auf einer MRT-Aufnahme deutlich zu erkennen, weil er vom Nervenwasser umgeben ist und dieser Kontrast auf der gesunden Seite deutlich wird. Diese Kontraste zwischen Nerv und Liquor seien operationsbedingt auf der linken Seite nicht mehr gegeben. Zudem sei der linke Nerv durch den Tumor maximal ausgedünnt, elongiert und nach unten verlagert, also nicht an der Stelle zu finden, an der er im normalerweise läge. Deshalb könne aus dem MRT-Befund nicht geschlossen werden, dass der Nerv nicht mehr in seiner Kontinuität vorhanden sei (Protokoll v. 26.11. 2003, S. 1 f., II 157).

d) Die Rüge der Klägerin, der Sachverständige habe sich nicht mit den von ihr vorgelegten Statistiken aus der Fachliteratur auseinandergesetzt, ist nicht begründet. Der Sachverständige hat sich zur Vergleichbarkeit der Studien und den angegebenen Wahrscheinlichkeiten des Funktionserhalts geäußert (Gutachten vom 31.12.2001, S. 3, 5, I 259, 263). Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Studien (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.09.2001, S. 5, I 215) ergibt sich aber auch nicht, dass in der Regel bei der Entfernung eines Akustikneuroms - unter Einsatz eines Monitorings - ein Funktionsverlust des Facialisnervs hätte ausgeschlossen werden könne.

Im übrigen hat das Landgericht, von der Berufung nicht angegriffen und damit gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsrechtszug der Entscheidung zugrunde zu legen, festgestellt, dass die Operation unter Einsatz eines Facialismonitorings stattgefunden hat.

e) Die Klägerin macht weiter geltend, nach den Ausführungen des Sachverständigen könne sich der Gesichtsnerv später häufiger wieder erholen und seine Funktionalität wieder gewinnen, bei der Klägerin sei es jedoch nicht zu einer Besserung gekommen. Dies lässt nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu. Der Sachverständige hat gerade auf die Probleme des Erhalts der Funktionalität der Gesichts- und Hörnerven hingewiesen und auf die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei der Größe des Tumors und dessen Lage am Hirnstamm die Nerven nicht erhalten werden können (Gutachten vom 25.07.2001, S. 5, I 161, Gutachten vom 31.12.2001, S. 3, I 259). Bezüglich des Hörnerven (n. statoacusticus) hat er - von der Berufung nicht angegriffen - überzeugend ausgeführt, dieser sei bei der Klägerin von vornherein nicht zu erhalten gewesen (Gutachten v. 25.07.2001, S. 6, I 163).

Zusätzlich hat der Sachverständige erklärt, dass beim Ausfall des Nervus facialis, der zu der Gesichtslähmung und insbesondere zu den Problemen der Klägerin beim Schließen des linken Auges führt, eine Ersatzoperation in Form einer Nervenpfropfung nach etwa einem halben Jahr meist erfolgreich ist und zu kosmetisch befriedigenden Ergebnissen führt (Gutachten vom 25.07.2001, S. 10, I 171). Diese Operation, auf die die Klägerin auch seitens der Ärzte des Beklagten hingewiesen wurde, hat sie nicht durchführen lassen.

f) Das Belassen eines 5 mm langen Metallsplitters, der nach den Ausführungen des Sachverständigen außerhalb der Operationsstelle in den Weichteilen, nicht intrakraniell liegt (Gutachten vom 25.07.2001, S. 8, I 167, S. 9, I 169), begründet keine Haftung des Beklagten.

Dieses unter der Haut liegende Artefakt kann nach Auffassung des Sachverständigen nach allgemeiner Erfahrung niemals zu Schmerzen bei der Patientin führen. Im übrigen sei es ein sehr kleines Unterfangen, es in örtlicher Betäubung unter Röntgenkontrolle zu entfernen (Gutachten vom 25.07.2001, S. 9, I 169). Deshalb begründet ein - hier einmal unterstellter - Behandlungsfehler die Haftung des Beklagten für einen wie immer gearteten durch das Verbleiben des Metallsplitters verursachten Schaden nicht, weil die Klägerin eine ihr zumutbare, einfache und gefahrlose Operation mit sicherer Aussicht auf Heilung unterlässt (BGH NJW 1989, 2332 m.w.N.).

Davon abgesehen liegt im Zurücklassen des abgebrochenen Nadelstücks kein schuldhafter Behandlungsfehler. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die winzige verbliebene Nadelspitze hätte zwar entfernt werden sollen, es könne jedoch sein, dass der Verlust der Spitze gar nicht bemerkt werde, da häufig Einmalnadeln verwendet werden, die nicht auf Vollständigkeit geprüft werden (Gutachten vom 25.07.2001, S. 12, I 175).

Entspricht es jedoch nicht ärztlichem Standard, sogenannte Einmalnadeln nach der Operation auf Vollständigkeit zu überprüfen, ist angesichts der geringen Größe von 5 mm ein Verstoß gegen einen ärztlichen Standard nicht festzustellen, wenn der Operateur beim Nähen (der Hautnaht) das Abbrechen nicht bemerken muss.

3. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine mangelhafte Aufklärung durch die Ärzte des Beklagten.

a) Insbesondere beanstandet die Klägerin mit ihrer Berufung, dass sie über die angeblich bestehende Behandlungsalternative der stereotaktischen Einzeleinzeitbestrahlung, eine Behandlung im Wege der Radiochirurgie (gamma knife), nicht aufgeklärt wurde.

Allerdings geht es in diesem Bereich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls im Streitfall nicht um die therapeutische Aufklärung, in deren Bereich Versäumnisse die Haftung wegen Behandlungsfehlers begründen würden, sondern um die Entscheidung des Patienten, in Kenntnis der Risiken und Alternativen in die Behandlung einzuwilligen. Die Rüge der Klägerin ist aber im Ergebnis nicht begründet.

Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes (BGH VersR 1988, 179, 180). Über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (BGH VersR 1988, 190, 191; VersR 2000, 766, 767; Senatsurteile OLGR 2002, 20; OLGR 2002, 363 = VersR 2003, 224, 225). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige sich in seiner Stellungnahme zur - konkret nicht bestehenden - Behandlungsalternative durch Radiochirurgie mit der Stellungnahme der Klägerin und der von ihr vorgelegten Literatur auseinandergesetzt. So hat er den Einsatz der stereotaktischen Radiochirurgie bei Akustikusneuromen für kleinere Tumoren ohne nennenswerte Verlagerung des Hirnstammes befürwortet und hat in der Folge ausgeführt, warum diese Methode bei der Klägerin nicht in Betracht gekommen sei. Wenn nämlich - wie bei der Klägerin - der Tumor mit dem lebenswichtigen Zentrum, sprich dem Hirnstamm, innigen Kontakt hat und sich in diesen eingewölbt hat, könne - auch wenn die Strahlendosis außerhalb des Hauptfokus der Bestrahlung abfällt - eine Schädigung der Umgebung erfolgen, die in diesem Fall den Hirnstamm betroffen hätte. Darüber hinaus sei bei der noch jungen Klägerin das Risiko des Verbleibs des Tumors, der lediglich um etwa 40 % schrumpfe, unkalkulierbar. Gleiches gelte für die potentielle Schädigung des Hirnstamms und eine Schwellung nach der Bestrahlung (Gutachten vom 31.12.2001, S. 5 f., I 263 f.; Protokoll v. 26.11.2003, S. 2, II 159).

Die von der Klägerin zitierte Fachveröffentlichung (MTA Dialog 7 (2002)) rechtfertigt eine andere Beurteilung des Gutachtens nicht, selbst wenn dieser Vortrag im Berufungsverfahren beachtlich sein sollte (§§ 529, 531 ZPO). Auch unter Berücksichtigung dieser Veröffentlichung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Radiochirurgie wegen der vom Sachverständigen genannten Besonderheiten und Risiken (s. o.) im Falle der Klägerin keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative gewesen wäre, weil sie nicht ernstlich in Betracht gekommen wäre.

b) Davon abgesehen und zu der in der Berufung nur noch allgemein beanstandeten Risikoaufklärung im übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen (Berufungsbegründung S. 9, II 55), dass sie sich hätte operieren lassen, wenn die Operation notwendig gewesen sei. Da dies jedoch nach den obigen Ausführungen der Fall war, ein radiochirurgischer Eingriff gerade nicht in Betracht kam, so ist ein Entscheidungskonflikt, wie das Landgericht zu Recht nach Anhörung der Klägerin festgestellt hat, nicht plausibel dargelegt. Auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (S. 13 f.) wird verwiesen. Diese Würdigung wird von der Klägerin nicht angegriffen. Sie hat in ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO auch ausdrücklich angegeben, sie hätte sich in jedem Fall operieren lassen, wenn sie alternativ lebensbedrohlich erkrankt wäre (Sitzungsniederschrift vom 26.02.2002, I 293). Dies war jedoch nach den Aussagen des Sachverständigen der Fall, sodass nach den eigenen Angaben der Klägerin ein Entscheidungskonflikt nicht bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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