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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 7 U 87/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 455
BGB § 347
BGB § 987
BGB § 100 a.F.
Bei einem vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Vertrag nach § 455 BGB hat der Vertragspartner nach dem Rücktritt des Verkäufers die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Die Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Gebrauchsvorteile und orientiert sich demnach an dem marktüblichen Mietzins, der bei der Vermietung vergleichbarer Sachen zu erzielen ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 87/01

Verkündet am: 11. April 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 04.04.2001 - 12 O 79/00 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.244,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2000 und 7,66 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Rücktritt von einem Kaufvertrag.

Die Klägerin betreibt ein Spezialtiefbauunternehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermietet und verkauft sie auch Mobilrammgeräte. Die Beklagte ist gleichfalls in der Baubranche tätig.

Mit Vertrag vom 10.01.2000 kaufte die Beklagte bei der Klägerin einen ABI-Mobilramm RE 12000, montiert auf Trägergerät RH 12, Baujahr 1987, ausgerüstet mit einem Vibrohammer ZR 400 GL, Baujahr 1992 sowie einem Bohrantrieb 1600. Das Gerät war ca. 11000 Stunden im Einsatz gewesen. Als Kaufpreis wurden 139.200,00 DM brutto vereinbart. Von diesen waren 19.200,00 DM sofort durch Scheck zu zahlen; außerdem sollten drei Wechsel über je 40.000,00 DM gegeben werden. Die Klägerin lieferte das Gerät fristgerecht am 13.01.2001 aus. Entsprechend ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die Gegenstand des Kaufvertrages waren, behielt die Klägerin sich das Eigentum an dem Gerät bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die Beklagte bezahlte die beiden ersten Raten von 19.200,00 DM und 40.000,00 DM; die beiden weiteren Wechsel über je 40.000,00 DM gingen zu Protest. Die Beklagte zahlte die restlichen 80.000,00 DM auf den Kaufpreis trotz Fristsetzung zum 20.04.2000 nicht. Mit Schreiben vom 08.05.2000 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte behielt das Gerät bis zum 13.07.2000.

Die Klägerin verlangt für das Mobilrammgerät eine Nutzungsentschädigung von 750,00 DM pro Tag und für das Drehbohrgetriebe von 120,00 DM pro Tag und errechnet insgesamt eine Nutzungsentschädigung von 121.104,00 DM, auf die sie die bezahlten 59.200,00 DM verrechnet. Den restlichen Betrag von 61.904,00 DM macht sie mit der Klage geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend die Rückzahlung der 59.200,00 DM.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.400,00 DM stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, richten sie die Berufung der Klägerin und die unselbstständige Anschlussberufung der Beklagten.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und macht insbesondere geltend: Die Nutzungsentschädigung sei nach dem objektiven Mietwert eines Gerätes der verkauften Art für die Zeit zwischen Über- und Rückgabe zu berechnen. Dieser betrage mindestens 1.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer pro Tag. Der geltend gemachte Mietzins von 750,00 DM pro Tag für das Rammgerät und 120,00 DM pro Tag für das Bohrgetriebe sei auch angesichts der Nutzungsdauer ortsüblich und angemessen. Zwar reduziere sich der Tagesmietpreis bei einer längeren Mietdauer, werde aber weiterhin nach Tagen abgerechnet und liege nicht unter dem von der Klägerin angesetzten Betrag. Bei der Ermittlung des Tagesmietpreises werde der Wiederbeschaffungswert für ein Neugerät zugrunde gelegt, nicht der tatsächlich zu erzielende Kaufpreis für eine altes Gerät.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 29.912,62 € zzgl. 13 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung beantragt sie,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg abzuändern, die Klage ganz abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 59.200,00 DM (= 30,268,47 €) zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins p. a. seit dem 01.11.2001 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne lediglich den Ausgleich einer Wertminderung verlangen, eine solche sei aber nicht eingetreten. Die Klägerin können allenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen, die dem Anteil des Kaufpreises entspreche, der für die tatsächliche Nutzungsdauer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer anzusetzen sei. Dieser Betrag werde mit dem Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs auf Rückzahlung der 59.200,00 DM bis zum 31.12.2000 aufgerechnet.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin und die unselbstständige Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, in der Sache hat die Berufung der Klägerin im wesentlichen Erfolg, die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.

I. Die Klägerin ist durch Schreiben vom 08.05.2000 wirksam von dem Kaufvertrag gemäß § 455 BGB zurückgetreten. Die Parteien hatten die Lieferung der Maschine unter Eigentumsvorbehalt vereinbart, die Beklagte war mit der Zahlung der restlichen 80.000,00 DM in Verzug. Das greift die Beklagte nicht an.

II. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsvergütung gegen die Beklagte nach § 347 S. 2 BGB. Es handelt sich bei dem Rücktritt nach § 455 BGB um einen vertraglich vorbehaltenen Rücktritt, auf den die §§ 346 ff. BGB unmittelbar anzuwenden sind (BGH NJW 1984, 2937). Da die geschuldete Herausgabe der Nutzungen (§§ 347, 987, 100 BGB) nicht in Betracht kommt, hat die Beklagte sie zu vergüten (BGH NJW-RR 1998, 803, 805). Die Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Gebrauchsvorteile. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser Wert sich an dem marktüblichen Mietzins orientiert, der bei der Vermietung vergleichbarer Sachen zu erzielen ist (BGHZ 19, 330, 334). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht auf die lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer abzustellen. Soweit der BGH diese Berechnungsmethode bei der Wandlung und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen Vertrages angewandt hat (BGH NJW 1996, 250, 252; BGHZ 115, 47), sind diese Fälle mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Bei der Wandlung und bei dem vollzogenen, aber nicht zustande gekommenen Vertrag ist die Sache an den Käufer übereignet worden, der bei Erhalt der Sache davon ausgehen durfte, sie behalten zu können. Wird eine Sache unter Eigentumsvorbehalt übereignet und die Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, steht der Erwerb unter Bedingung der Kaufpreiszahlung. Der Käufer kann also nicht davon ausgehen, die Sache behalten zu dürfen, wenn er den Kaufpreis nicht bezahlt. Insoweit ähnelt der Vertrag, solange er nicht voll erfüllt ist, einem Mietvertrag. Es ist deshalb berechtigt, den Wert der zu vergütenden Nutzungen für die Überlassung des Gebrauchs ähnlich einen Mietzins festzulegen (BGHZ 19, 330, 333). Während die Ursache für das Scheitern des Vertrages bei der Wandlung in die Sphäre des Verkäufers fällt und im Fall des nicht zustande gekommenen Vertrages jedenfalls auch in seinen Bereich, beruht der Rücktritt im Streitfall auf dem Zahlungsverzug des Käufers, liegt also ausschließlich in seiner Sphäre begründet und hätte von dem Käufer vermieden werden können (BGH NJW 1984, 2937, 2938). Berechnete man schließlich die Nutzungsvergütung allein nach dem Wertverzehr, würde das einem böswilligen Nutzungsberechtigen einen niedrigen Mietzins ermöglichen: Er könnte den Gegenstand mit einer Ratenzahlungsvereinbarung erwerben, den Kaufpreis nicht zahlen und müsste dann nur einen dem Wertverlust entsprechenden Mietzins zahlen, wodurch der Verkäufer um den aus seinem Betrieb zu ziehenden Geschäftsgewinn gebracht würde.

III. Für das von der Beklagten erworbene Gerät gibt es einen üblichen Mietzins. Die Klägerin hat dazu eine entsprechende Preisliste vorgelegt (I 35). Sie hat nur die Arbeitstage berechnet und einen Abschlag von 25 % vorgenommen, weil der übliche Mietzins bei längerer Miete niedriger ist als bei kurzer. Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten und durch die Vorlage der Baugeräteliste belegten Preise nicht substantiiert bestritten. Dies wäre aber angesichts der genauen Darlegung der Berechnungsweise durch die Klägerin erforderlich und von der Beklagten, die selbst im Baugeschäft tätig ist, auch zu verlangen gewesen. Die Beklagte hat ihr damit unzulässiges Bestreiten trotz entsprechenden Hinweises nicht substantiiert. Es ist daher von der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsvergütung auszugehen. Die Auffassung des Landgerichts, in einem solchen Fall wie hier würde die Höhe des Mietpreises durch Vereinbarung festgelegt; es sei realistisch, dass ein Kaufmann bereit wäre, ungefähr die Hälfte des Kaufpreises als Miete eines halben Jahres zu bezahlen, findet im Parteivorbringen keine Anhalt und wird auch mit der Berufung von der Beklagten nicht behauptet.

IV. Damit ergibt sich eine Nutzungsvergütung von 750,00 DM und 120,00 DM pro Tag, insgesamt 870,00 DM, für 120 Tage errechnet sich damit eine Nutzungsvergütung in Höhe von 104.400,00 DM, zzgl. 16 % Mehrwertsteuer von 16.704,00 DM insgesamt 121.104,00 DM. Dies liegt noch unter dem vereinbarten Kaufpreis. Die Geltendmachung dieses Betrages ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte durch den Zahlungsverzug die Rückabwicklung des Vertrages verursacht hat und die Beklagte auch mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hätte rechnen müssen, nicht treuwidrig.

V. Von diesem Betrag sind die von der Beklagten angezahlten 59.200,00 DM, deren Rückzahlung die Beklagte verlangen könnte und mit welcher Forderung die Klägerin aufgerechnet hat, abzuziehen.

VI. Weiter abzuziehen ist ein Zinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe 795,54 DM, mit dem die Beklagte gegen den Anspruch auf Nutzungsvergütung wirksam aufgerechnet hat. Der Beklagte stand gemäß § 347 S. 3 ZPO ein Anspruch auf Verzinsung der bereits auf den Kaufpreis geleisteten Zahlung vom Empfang des Geldes bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem die Forderungen sich als zu Aufrechnung geeignet gegenüber getreten sind (vgl. § 389 BGB). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung wurde mit der Rücktrittserklärung fällig (Münchener Kommentar/Janssen, BGB, § 346 Rz. 18). Damit hat die Klägerin den Betrag von 19.200,00 DM, den die Beklagte am 13.01.2000 bezahlte, bis zum 08.05.2000 zu verzinsen, die am 10.02.2000 bezahlten 40.000,00 DM ebenfalls bis zum 08.05.2000. Mangels näheren Vortrags der Beklagten, aus dem sich ein höherer Zinssatz ergeben könnte, ist der gesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB zugrunde zu legen. Dies ergibt bei Zugrundelegung von 115 bzw. 88 Tagen einen Zinsbetrag von insgesamt 795,54 DM.

Damit ergibt sich folgendes Rechenwerk:

Nutzungsvergütung 121.104,00 DM abzgl. gezahlter Kaufpreis 59.200,00 DM abzgl. Zinsanspruch der Beklagten 795,95 DM -------------------- Summe 61.108,46 DM entsprechend 31.244,25 €

VII. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 284 BGB. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes, die die Beklagte bestritten hat, ist jedoch durch die vorgelegte Bankbescheinigung (I 117) nicht belegt, da dort weder erklärt wird, dass der Dispokredit auch tatsächlich in Anspruch genommen wird in Höhe der geltend gemachten Forderung, noch, ab welchem Zeitpunkt er in Anspruch genommen worden ist. Da der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach dem 01.05.2000 fällig geworden ist, hat die Klägerin aber Anspruch auf Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB n. F.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof geklärt.

Ende der Entscheidung

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