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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 7 U 92/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 288 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 26. September 2001
In Sachen
wegen Schadensersatz und Feststellung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16.04.99 - 2 O 617/97 - wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in der Sache zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung noch wegen Rechtswidrigkeit des Eingriffs mangels wirksamer Einwilligung zustehen. Der Senat teilt nach eingehender Prüfung die Auffassung des Landgerichts. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
I. Der Kläger kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten nicht mit Erfolg auf Behandlungsfehler stützen. Dabei kann offen bleiben, ob die Bezugnahme auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20.10.98 und vom 13.04.99 in der Berufungsbegründung ausreicht (für die Zulässigkeit einer Bezugnahme auf einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Schriftsatzrecht nachgereichten Schriftsatz BGH NJW-RR 1998, 1514), weil sich auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens keine Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben.
1. Es war nicht fehlerhaft, dem Kläger am 11.10.96 den Gipsverband abzunehmen und durch eine Klettschiene zu ersetzen sowie mit der Krankengymnastik zu beginnen und am 14.10.96 eine Therapie auf einer elektrischen Bewegungsschiene vorzunehmen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei stabiler Osteosynthese nach Schienbeinkopfosteotomien üblicherweise auf eine Ruhigstellung im Gipsverband verzichtet wird. Nur bei komplexen Schienbeinkopfosteotomien könne es zusätzlich erforderlich sein, von außen zu schienen. Um einer Versteifung des Kniegelenks und einer Atrophie der Muskulatur zu begegnen, werde so früh wie möglich mit krankengymnastischen Übungen begonnen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und decken sich mit Gutachten, die in anderen vor dem Senat anhängigen Verfahren eingeholt worden sind. Der Kläger hat dagegen keine inhaltlichen Einwendungen vorgebracht.
2. Der Kläger wendet lediglich ein, auch ein falsch angelegter Gips sei geeignet, eine Sudeckdystrophie hervorzurufen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Gips sei hier falsch angelegt worden sei. Der Schluss von dem Auftreten einer Sudeckdystrophie auf einen falsch angelegten Gipsverband ist nicht zulässig. Denn der Schluss von einer Krankheit auf einen Behandlungsfehler ist nur im Rahmen des Anscheinsbeweises zulässig. Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der im Arzthaftungsprozess in aller Regel nicht anwendbar ist (BGH VersR 1988, 1031), können sich für den Patienten nämlich nur ergeben, wenn nach der Lebenserfahrung die Schädigung typisch auf einen Behandlungsfehler hindeutet ( Steffen/Dressler Arzthaftungsrecht 8. Auflage 1999 RZ 495). Dass die Sudeckdystrophie typischerweise auf einen falsch angelegten Gips zurückzuführen ist, behauptet der Kläger selbst nicht.
3. Auch aus der Behauptung des Klägers, die Klammer habe entfernt werden müssen, weil sie auf den Nerv gedrückt habe, folgen keine Schadensersatzansprüche. Die Entfernung der Klammer war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kein Behandlungsfehler, da sie ihre Funktion, die Osteotomie zu stabilisieren, verloren hatte, nachdem die Osteotomie bereits verheilt war (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.99, I 301). Dass die Klammer fehlerhaft angebracht wurde und dadurch ein Nerv beschädigt wurde, hat der Kläger nicht bewiesen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Sachverständige den Operationsbericht nicht ausgewertet hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen der Teilschädigung des Hautastes des Wadenbeinnervs, der durch den Operationsschnitt verursacht worden und nicht vermeidlich sei und der an der Innenseite angebrachten Klammer, bestehe nicht. Die Röntenbilder beweisen, dass die Klammer nicht an einer Stelle angebracht war, wo sie zu einer Schädigung eines Nerves oder zu einem Druck auf den Nerv führen konnte. Damit hat der Sachverständige auch einen Zusammenhang mit Leitungsschmerzen ausgeschlossen.
Der Kläger kann Ansprüche auch nicht daraus herleiten, dass ein Behandlungsbericht über die Entfernung der Klammer nicht vorhanden ist. Selbst wenn insoweit über die - vorliegende - Dokumentation der Operation (vgl. Operationsbericht vom 02.12.96 I 21) hinaus eine Dokumentationspflicht bestanden hätte, würde die fehlende Dokumentation nicht zu einem Anspruch des Klägers führen. Denn Dokumentationsversäumnisse als solche sind kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (BGH VersR 1993, 836). Die Nichtdokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert zwar ihr Unterbleiben, nicht aber, dass die Behandlung fehlerhaft erfolgte.
II. Der Kläger hat in die Operation am 12.09.96 wirksam eingewilligt, er wurde zuvor ausreichend aufgeklärt. Das Landgericht kommt in zutreffender Würdigung der Beweise, der der Senat folgt, zu dem Ergebnis, dass der Kläger über die Möglichkeit der Sudeckdystrophie aufgeklärt wurde. Der Kläger greift diese Beweiswürdigung mit der Berufung auch nicht an. Er rügt nur, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten "die Risiken unter Verweis auf den Eingriff bei der Kniegelenksspiegelung wiederholt wurden", also nicht auf ein höheres Risiko bei der Umstellungsoperation gegenüber der Kniespiegelung hingewiesen worden sei. An diesen Vortrag in der Klageerwiderung seien die Beklagten gebunden. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.04.98 erklärt, er habe den Kläger auch darauf hingewiesen, dass der zweite Teil der Operation der anspruchsvollere Teil sei und ihm klar und deutlich erklärt, dass die Komplikationsmöglichkeiten im zweiten Teil der Operation deutlich höher seien als im ersten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.04.98 I 159). Mit diesen Erklärungen haben die Beklagten zu 1 - 3 mündlich verhandelt und sich das Vorbringen nochmals in der Berufungserwiderung (II 57 und II 75) in zulässiger Weise zu eigen gemacht. Die Beklagten waren insoweit auch nicht an ein möglicherweise abweichendes früheres schriftsätzliches Vorbringen gebunden, weil es sich nicht um ein Geständnis nach § 288 ZPO handelte, das nur bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters abgegeben werden kann (§ 288 Abs. 1 ZPO). In dem genannten Vortrag in der Klageerwiderung wird auch ein höheres aufklärungsbedürftiges Risiko nicht zugestanden.
Der Beklagte zu 1 hat das mit der Operation verbundene Risiko einer Sudeckdystrophie nicht verharmlost. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich schon aus den zusätzlichen Skizzen auf den beiden Aufklärungsbögen und den handschriftlichen Vermerken zum Aufklärungsgespräch ergibt, dass die Merkblätter dem Kläger nicht nur zum Durchlesen vorgelegt wurden, sondern intensiv mit ihm besprochen worden sind. An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1985, 1399). Schon aus den vorgelegten Aufklärungsbögen ergibt sich, dass für die Arthroskopie und die Umstellungsoperation gesondert aufgeklärt wurde. Der Kläger wusste schon aus seiner Vorstellung in der Ambulanz im Februar 1996, dass die Umstellungsoperation gegenüber der Kniegelenksspiegelung die umfangreichere Maßnahme war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es glaubhaft, wenn der Beklagte zu 1 bei der Aufklärung darauf hingewiesen hat, die Komplikationsmöglichkeiten im zweiten Teil der Operation seien deutlich höher als im ersten. Seine Äußerungen, dass er sämtliche möglichen Komplikationsfolgen auch hinsichtlich der zweiten Operation erklärt habe, auch den möglich Morbussudeck, passen zu seinem handschriftlichen Vermerk in dem Aufklärungsbogen "Risiken wie bereits mit ASK-Aufklärungsbogen besprochen" (I 83).
III. Dem Beklagten kann auch nicht angelastet werden, nicht ausreichend über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache de Arztes (BGH VersR 1988, 179, 180). Über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (BGH VersR 1988, 190; BGH VersR 2000, 766, 767). Die Umstellungsoperation war medizinisch indiziert. Dazu muss die Operation nicht zur Lebenserhaltung unerlässlich sein, es genügt, wenn sie medizinisch geboten ist. Das hat der Kläger nicht bestritten. Eine echte Behandlungsalternative trägt der Kläger nicht vor. Die Operation aufzuschieben war zum einen keine andere Behandlung, zum anderen ist der Kläger über diese Möglichkeit aufgeklärt worden. Im Februar 1996 ist er nämlich über die kleine Lösung, nur eine Arthroskopie des linken Kniegelenks vorzunehmen, informiert worden. Es obliegt dem Kläger, eine konkrete Behandlungsalternative vorzutragen. Zwar ist für die Erfüllung der Aufklärungspflicht die Behandlungsseite beweispflichtig. Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, was alles zum Umfang der ordnungsgemäßen Aufklärung gehört, ist die Behandlungsseite nicht gehalten, von vornherein jedes erdenkliche Risiko als nicht aufklärungspflichtig auszuscheiden. Es ist in solchen Fällen vielmehr Sache des Patienten vorzutragen, über welches Risiko er aus seiner Sicht noch hätte aufgeklärt werden müssen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage 2001, Seite 216). Das gilt auch für den Vortrag von Behandlungsalternativen. Im Regelfall schuldet der Arzt nämlich keine Aufklärung über Behandlungsalternativen. Den Ausnahmefall hat deshalb der Patient darzulegen. Nur wenn der Arzt weiß, über welche Behandlungsalternative der Kläger hätte aufgeklärt werden wollen, kann er sich dazu äußern, ob der Patient auch bei entsprechender Aufklärung in die durchgeführte Behandlung eingewilligt hätte oder nicht. Dieser Vortrag würde dem Arzt abgeschnitten und seine Verteidigung wäre unzumutbar erschwert (vgl. § 138 ZPO), wenn der Patient noch nicht einmal darlegen muss, welche andere Behandlungsmöglichkeit er gewählt hätte. Von dem Patienten ist deshalb zu verlangen, dass er wenigstens laienhaft die Behandlungsalternative beschreibt. Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht, wenn er lediglich vorbringt, er sei nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht (§ 546 ZPO).
Ende der Entscheidung
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