Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 94/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 94/03

Verkündet am 22. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. April 2003 - 8 O 279/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 15.01.2002 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, er sei am 15. Januar 2002, morgens gegen 7.00 Uhr, auf dem Parkplatz des Hauptbahnhofs in M. infolge Eisglätte gestürzt. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2002 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 320,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2002 zu bezahlen

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 15.01.2002 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Hilfsweise beantragt er,

das Urteil des Landgerichts Mannheim und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch. und F. sowie der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger an der von ihm angegebenen Stelle des Parkplatzes des Hauptbahnhofs in M. zu Fall kam. Der Vortrag des Klägers zur Unfallstelle kann nicht im Hinblick darauf als unglaubwürdig angesehen werden, dass sich aus seinem schriftlichen Vorbringen nicht mit der wünschenswerten Klarheit ergeben haben mag, dass die Zeugen F. und Sch. den Sturz nicht selbst beobachtet haben, sondern nur dafür benannt waren, dass ihnen der Kläger unmittelbar nach seinem Sturz, beim Treffpunkt am Bahnsteig über den Sturz berichtet und sodann am Abend, nach der Rückkehr aus H. , die Unfallstelle gezeigt hatte. Nachdem der Zeuge F. angegeben hat, der Kläger habe ihm beim Treffen morgens am Bahnsteig gesagt, er sei auf dem Parkplatz gestürzt und die Zeugen F. und Sch. bekundeten, der Kläger habe ihnen am Abend die Stelle gezeigt, an der er gestürzt sei, begründete dies eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Tatsachenvortrag des Klägers zur Unfallstelle glaubhaft und nicht erst durch nähere Befassung mit der Rechtsprechung zur Streupflicht auf Parkplätzen veranlasst war. Das Landgericht hätte also den Kläger als Partei vernehmen müssen (§ 448 ZPO), wenn ihm nicht die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO wie dem Senat zur Bildung seiner Überzeugung ausreichend erschien.

2. Die Stelle, an der der Kläger zu Fall kam, hätte am Unfalltag geräumt oder mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen. Dass am 15. Januar 2002 Glatteiswetter herrschte, ist unstreitig. Zumindest die Benutzer des Parkplatzes, die im rechten Teil des Parkplatzes parken, also dort, wo der Kläger nach der Skizze K 4 und nach seinen Angaben bei der Anhörung durch den Senat sein Fahrzeug abgestellt hatte, können nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile erreichen. Sie müssen vielmehr die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen über eine nicht nur unerhebliche Entfernung begehen, um ihre Autos zu verlassen oder zu erreichen. Der Kläger hatte keine andere Möglichkeit, als die von ihm angegebene Unfallstelle zu begehen, wenn er entweder den Gehweg entlang des Parkplatzes oder den Bürgersteig entlang der Straße erreichen wollte. Auf beiden Wegen kommt man dann durch die Unterführung zu den Gleisen. Nach den einschlägigen Entscheidungen des BGH und des Senats (BGH v.22.11.1965 - III ZR 32/65, VersR 1966, 90, 92; v. 21.5.1982 - III ZR 165/81, VersR 1983, 162; v. 20.12.1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665; Senat v. 4.11.1987 - 7 U 150/86, VersR 1989, 45) hätte daher dafür gesorgt werden müssen, dass den Besuchern mindestens eine Möglichkeit geboten wurde, den Platz gefahrlos zu verlassen bzw. ihr Fahrzeug gefahrlos zu erreichen (BGH VersR 1991, 665). Ob der Parkplatz öffentlich ist oder nur für Fahrgäste der Bahn, die einen Parkplatz reserviert haben, zugänglich ist, spielt keine Rolle.

3. Ob ein Schild mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" am 15. Januar 2002 bereits angebracht war, bedarf keiner Klärung, weil es jedenfalls nicht geeignet war, die Beklagten von der Verkehrssicherungspflicht zu entbinden. Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines solchen Schildes seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen (vgl. BGH v. 16.2.1982 - VI ZR 149/80, VersR 1982, 492).

4. Die Beklagte zu 1 hat die Räum- und Streupflicht aber auf die Beklagte zu 2 übertragen. Eine solche Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist möglich. Sie führt - bei hinreichend klarer Absprache - dazu, dass derjenige, der die Pflicht vertraglich übernimmt, gegenüber den geschützten Dritten selbst deliktisch haftet, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH v. 17.1.1989 - VI ZR 186/88, VersR 1989, 526; v. 27.11.1984 - VI ZR 49/83, VersR 1985, 243). Ob die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 zu einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf letztere geführt hat, kann offen bleiben. Denn auch wenn dies zugunsten der Beklagten zu 2 unterstellt wird, haftet sie dem Kläger, weil sie ihrer sie dann treffende Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 3 und der "S. " (I 113) führte nicht zu einer weiteren Verlagerung der Räum- und Streupflicht. "S. " war nach dem Inhalt des Vertrags lediglich mit der Durchführung der Arbeiten nach Weisung der Beklagten zu 3 betraut. Die Beweislast sowohl für die Verletzung der Räum und Streupflicht durch die Beklagte zu 3 als auch für die Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten durch die Beklagten zu 1 und 2 liegt beim Kläger (BGH v. 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381; OLG Dresden v. 19.2.2003 - 6 U 955/02, OLGReport Dresden 2003, 293; Staudinger/Hager, BGB, § 823 Rdn. E 72). Der Kläger hat den Beweis geführt, dass sowohl die Beklagte zu 3 als auch die Beklagten zu 1 und zu 2 die sie treffenden Pflichten verletzt haben.

a) Der Kläger hat bewiesen, dass es an der Unfallstelle glatt und weder geräumt noch gestreut war. Zwar konnte der Zeuge F. nur etwas zu den Verhältnissen nach der Rückkehr aus H. r am Abend des Unfalltags sagen (I 90). Der Zeuge Sch. dagegen hatte dagegen ganz in der Nähe des Klägers geparkt und gab an, dass es am 15. Januar, wie schon in der Woche zuvor, auf dem Parkplatz "spiegelglatt" war. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass weder die Beklagte zu 3 ihrer Räum- und Streupflicht noch die Beklagten zu 1 und 2 ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen sind.

b) Die Aussage des Zeugen H. l - auf den Zeugen S. haben die Beklagten verzichtet - steht dem nicht entgegen. Der Zeuge H. konnte zu Räum- und Streuarbeiten auf dem Parkplatz am Unfalltag keine Angaben aus eigener Kenntnis machen, weil er an diesem Tag in Heidelberg eingesetzt war. Er konnte lediglich sagen, Herr S. habe gegenüber Herrn Fr. , dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3, gesagt, er habe zweimal im Bereich des Parkplatzes gestreut. Dieser Aussage ist unergiebig, weil unklar ist, wann S. das gesagt haben soll (nachdem der Schadensfall bekannt wurde oder schon zuvor?) und zu welcher Uhrzeit gestreut worden sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, ob der Zeuge H. das selbst gehört hat oder nur vom Hörensagen (von Fr. oder S. ?) weiß. Dunkel - und nach Angaben des Zeugen auch nicht mehr zu klären - ist ferner, ob neben Shahab auch noch andere Personen am Unfalltag zu Räumarbeiten in Mannheim eingesetzt waren. Der von der Beklagten zu 3 vorgelegte "persönliche WD-Nachweis" ist ebenfalls völlig unergiebig. Er lässt weder erkennen, wer ihn ausgefüllt hat, noch wer tätig war.

c) Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Parkplatz nach dem zwischen ihr und der Beklagten zu 2 zustande gekommenen Vertrag nur nachrangig zu räumen bzw. zu streuen war. Zum einen hat der Zeuge Sch. bekundet, dass der Parkplatz sich am Morgen des 15. Januar 2002 im gleichen Zustand befand wie schon in der Woche zuvor. Die Beklagte zu 3 hat demnach nicht nur am Morgen des Unfalltags nicht geräumt, sie ist ihrer Verpflichtung vielmehr auch in den Tagen zuvor nicht nachgekommen. Zum anderen wäre es der Beklagten zu 3 bei pflichtgemäßem Verhalten möglich gewesen, den Parkplatz bis zum Unfallzeitpunkt (7.00 Uhr) zu räumen oder zu streuen, weil die Räum- und Streuarbeiten nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Februar 2003 bereits um 3.30 Uhr begonnen haben und gegen 5.30 beendet waren, also ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um nicht nur die vorrangigen Bereiche, wie Zugänge und Bahnsteige, sondern auch den Parkplatz zu bearbeiten.

d) Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihrer Verpflichtung, die Durchführung des Winterdienstes zu kontrollieren und zu überwachen, nicht nachgekommen. Da der Hauptbahnhof in M. und der ihm zugeordnete Parkplatz täglich von einer ganz erheblichen Zahl Reisender frequentiert wird, ist es erforderlich, dass bei Schneefall oder Glatteisgefahr am frühen Morgen kontrolliert wird, ob die Räum- und Streuarbeiten durchgeführt wurden. Dieser Pflicht wurde nicht genügt. Der von der Beklagten zu 1 an Stelle von Frau N. benannte Zeuge E. hat selbst keine Kontrollen durchgeführt, sondern nur berichtet, dass dafür ein "Drei-S-Chef" zuständig sei, der dreimal pro Schicht einen Rundgang durchführe und einen Tagesbericht erstelle. Ob auch am Unfalltag so verfahren wurde, konnte der Zeuge nicht sagen. Er verwies lediglich auf den Tagesbericht für den 15. Januar, der jedoch von den Beklagten nicht vorgelegt ist. Aus der Tatsache, dass der Parkplatz nach der Aussage des Zeugen Sch. schon die Woche zuvor ebenso glatt war wie am Unfalltag, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagten zu 1 und 2 es pflichtwidrig über längere Zeit unterlassen haben zu kontrollieren, ob die Beklagte zu 3 den Winterdienst auf dem Parkplatz durchführt.

5. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nach dem behaupteten ersten Streuen erneut zu Niederschlägen kam und es ihnen nicht mehr möglich oder zumutbar war, noch einmal zu streuen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei ihr (BGH VersR 1966, 90, 92). Der Vortrag der Beklagten zu 3 ist nicht hinreichend konkretisiert. Aus dem vorgelegten Bericht des Deutschen Wetterdienstes (I 112) ergibt sich nicht, dass es im Bereich M. zwischen 5.30 Uhr (Ende der behaupteten Streuarbeiten) und 7.00 Uhr noch einmal regnete.

6. Nach alledem sind die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger dem Grunde nach zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Umstände, die die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers rechtfertigen könnten, haben die Beklagten nicht dargetan. Auch wenn der Kläger schon beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug gemerkt hat, dass es glatt war, hatte er doch, wollte er auf zu dem gestreuten und geräumten Gehweg und dann zum Bahnsteig gelangen, keine andere Möglichkeit, als den von ihm in der mündlichen Verhandlung erläuterten Weg zu gehen, auf dem es zu dem Sturz kam.

7. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger eine billige Entschädigung für die Unfallfolgen zu zahlen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. O. vom 7. August 2002 und der ärztlichen Bescheinigung von Dr. Kr. vom 17. August 2004 erlitt der Kläger durch den Sturz einen knöchernen Pfannenrand-Ausriss an der rechten Schulter. Der Kläger war von 22. bis 29. Januar 2002 in stationärer Behandlung und musste sich einer Operation unterziehen. Bis August 2002 bestand eine Minderung der Erwerbfähigkeit um 10 %. Die Narbe ist reizlos verheilt. Als Unfallfolge ist eine geringe endgradige Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter ohne Luxationstendenz verblieben. Angesichts dessen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.500,- Euro für angemessen. Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, bleibt seine Berufung ohne Erfolg.

8. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger aufgrund der Verletzung, die er sich bei dem Unfall vom 15. Januar 2002 zugezogen hat, künftig noch materielle oder immaterielle Schäden entstehen, ist seine Feststellungsklage zulässig und begründet.

9. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung des Mantels wendet. Aus dem Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug, wonach das Innenfutter und eine Naht gerissen waren und der Mantel beschmutzt war, ergibt sich die Notwendigkeit einer Neubeschaffung nicht. Die vom Kläger benannten Zeugen F. und Sch. konnten sich an eine Beschädigung des Mantels nicht erinnern. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht mehr möglich, nachdem der Kläger den Mantel weggeworfen hat.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück