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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: 7 W 12/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 142 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 7 W 12/05
04. April 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Arzthaftung
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24.01.2005 - 4 O 67/04 - wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.
II. Der Wert der Beschwerde wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch. Nachdem über die Frage, ob der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 im Zuge von Regulierungsgesprächen den Anspruch dem Grunde nach anerkannt habe, Beweis durch Vernehmung der Rechtsanwälte der Klägerin erhoben worden war, hat der Beklagte zu 1 beantragt, der Klägerin gem. § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche bei ihr oder ihren Prozessbevollmächtigten vorhandene Unterlagen, insbesondere Terminsberichte, handschriftliche Aufzeichnungen oder Aktenvermerke zu dem Regulierungsgespräch vorzulegen.
Gegen die diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 mit dem Antrag,
1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24.01.2005 wird aufgehoben.
2. Die Klägerin wird verpflichtet, den Terminsbericht ihrer Prozessbevollmächtigten über das Regulierungsgespräch vom 09.10.2002 zwischen ihren Prozessbevollmächtigten K. , P. , Frau R. , Herrn R. und dem Schadenregulierer W. der A. -Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1 vorzulegen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, die handschriftlichen Aufzeichnungen ihrer Prozessbevollmächtigten P. und K. über das Regulierungsgespräch vom 09.10.2002 vorzulegen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, schriftliche Aktenvermerke ihrer Prozessbevollmächtigten P. und K. dem Gericht vorzulegen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - was hier nicht der Fall ist - oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
2. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ob der Partei (oder einem Dritten) nach § 142 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen aufgegeben wird, liegt im Ermessen des Gerichts, das es im Rahmen der materiellen Prozessleitung auszuüben hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142 Rn. 1, 2). Solche Maßnahmen der Verfahrensleitung, mögen sie angeordnet oder abgelehnt werden, unterliegen ebenso wenig wie die Anordnung oder Ablehnung eines Beweisbeschlusses der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2003, 225, 226; OLG Brandenburg OLGR 2000, 436; OLG München OLGR 2004, 368; OLG Zweibrücken OLGR 1990, 392; BayObLG FamRZ 2002, 108 für § 19 FGG; Zöller/Greger a. a. O.; Münchener Kommentar-Peters, ZPO, 2. Aufl., § 142 Rn. 6, 7). Denn mit solchen Ablehnungen oder Anordnungen wird, weil sie von Amts wegen zu ergehen haben, auch dann nicht über ein das Verfahren betreffende Gesuch entschieden, wenn eine Prozesspartei den entsprechenden Antrag stellt. Dieser ist für die Anordnung der Vorlage oder die Unterlassung solcher Anordnungen nicht vorausgesetzt (Münchener Kommentar ZPO-Lipp, Aktualisierungsband, § 567 Rn. 9, 10 m. N.). Die im Schrifttum zum § 142 ZPO vertretene gegenteilige Ansicht (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 43 zu Unrecht verweisend auf die zur Frage der Zulässigkeit nicht begründete Entscheidung OLG Köln JMBlNRW 1966, 285; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 28) ist nicht zu folgen. Sie steht auch im Widerspruch zu §§ 512, 529 ZPO, wonach prozessleitende Beschlüsse des Gerichts als Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen (Thomas Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 512 Rn. 1) und dieses vorbereiten, der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung (die sich ggf. auch aus unterlassenen Maßnahmen nach § 142 ZPO ergeben mag) das Berufungsgericht zu erneuter Feststellung verpflichtet (vgl. Peters a. a. O.).
3. Es kommt nach alledem nicht darauf an, dass das Begehren des Beklagten zu 1 auch in der Sache ohne Rechtfertigung ist, weil nicht ersichtlich ist, die Klägerin sei im Besitz eines Terminsberichts (Antrag Ziff. 2) oder (Antrag Ziff. 3) im Besitz der handschriftlichen Aufzeichnungen über das Regulierungsgespräch, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im übrigen mit der Beschwerdeerwiderung im Original vorgelegt haben, ohne dass der Beklagte zu 1 dies zum Anlass genommen hätte, zumindest die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären; der Antrag Ziff. 4 entbehrt jeder Konkretisierung, sodass es sogar an einer Bezugnahme auch des Beklagten zu 1 als Voraussetzung von § 142 Abs. 1 ZPO fehlt.
4. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf rund 1/4 des Hauptsachestreitwerts. Das hierfür maßgebliche Interesse des Beklagten zu 1 liegt darin, dass er mit dem Vorlagebegehren versucht, die möglicherweise streitentscheidende Behauptung der Klägerin zu widerlegen, er bzw. sein Versicherer habe die Haftung dem Grunde nach anerkannt.
Ende der Entscheidung
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