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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 7 W 16/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101
Eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO setzt einen wirksamen Beitritt eines Streitverkündeten voraus.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 16/07

18. April 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird Ziff. 1 des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 04.01.2007 wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Streitverkündeten, seine Kosten nach dem Schlüssel zu verteilen, nach dem der Vergleich die Kosten des Rechtsstreits verteilt, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Streitverkündete.

III. Der Streitwert für den Beschwerderechtszug wird auf 241,94 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2005 verkündete die Klägerin dem Verband mit der Begründung den Streit, ihr stehe gegen den Streitverkündeten ein Schadensersatzanspruch zu, falls die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Mit Schriftsatz vom 06.06.2005 zeigte Rechtsanwalt A. die Vertretung des Streitverkündeten an und trat namens des Verbandes dem Rechtsstreit bei. Die Verhandlungstermine vom 26.07.2005 und 18.10.2005 nahm Rechtsanwalt A. für den Streitverkündeten war, ohne einen Antrag zu verlesen und klar zu stellen, welche Partei er unterstützt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2005 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, ohne eine Regelung über die Kosten des Streitverkündeten zu treffen. Mit Antrag vom 15.12.2006 begehrt der Streitverkündete, die Kosten der Streithelferin nach dem Schlüssel zu verteilen, nach dem der Vergleich die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Mit Beschluss vom 04.01.2007 entschied das Landgericht, dass die Beklagte 37 % der Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Zugleich wurde der Streitwert hinsichtlich des Streithelfers auf 2.953,59 EUR festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.01.2007 wendet sich die Beklagte gegen die Pflicht die Kosten des Streitverkündeten teilweise zu tragen. Der Streitverkündete seinerseits hat am 12.01.2007 sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass grundsätzlich der Streithelfer seinen Kostenantrag gemäß § 101 ZPO nachträglich stellen kann, wenn seine außergerichtlichen Kosten in einem Vergleich nicht berücksichtigt wurden, wobei in diesem Fall die Quote der Kostenverteilung im Vergleich folgt (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 101 Rn. 8 ff. m.w.N.). Voraussetzung ist aber, wie das Landgericht zu Recht geprüft hat, ob ein wirksamer Beitritt des Streitverkündeten vorliegt. Hieran fehlt es in vorliegendem Fall. Der Streitverkündete ist durch Schriftsatz vom 06.06.2005 dem Rechtsstreit beigetreten. Eine solche Beitrittserklärung ohne Angabe der Partei, der beigetreten wird, macht die Beitrittserklärung unzulässig und unwirksam (vgl. BAG NZA 2002, 228, 230; Mussielak/Weth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage, § 70 Rn. 3). § 74 Abs. 1 i.V. mit § 66 Abs. 1 ZPO bestimmt vielmehr, dass der Streitverkündete nur einer Partei beitreten kann. Auch aus dem weiteren Verhalten im Prozess ergibt sich kein wirksamer Beitritt des Streitverkündeten. Es wurde weder ein Antrag verlesen, woraus sich ergeben könnte, welche Partei unterstützt wird, noch wurde schriftsätzlich erklärt, welcher Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beigetreten wird. Vielmehr steht es dem Streitverkündeten frei, ob und welcher Partei er beitritt. Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Streitverkündete eher ein Interesse am Obsiegen der Klägerin hatte, da in diesem Fall der behauptete Schadensersatzanspruch wegen unrichtig erteilter vorgerichtlicher Auskunft ausschied, auch kein konkludent erklärter wirksamer Beitritt auf Seiten der Klägerin entnommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für den Beschwerderechtszug wurde auf der Grundlage des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts und in Anlehnung an den Kostenfestsetzungsantrag des Streitverkündeten sowie der angestrebten quotalen Kostenerstattung festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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