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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 7 W 32/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 567 |
Vorschriften: §§ 121, 127, 567 ZPO
Leitsatz:
Die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren, nachdem dieser seine Zulassung verloren hat, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 7. Zivilsenat
Karlsruhe, 15. Januar 2001
Rechtsstreit
- Klägerin -
Bisheriger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Streithelferin:
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
BESCHLUSS
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 31.10.2000 - 7 O 433/96 - wird als unzulässig verworfen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die nach § 121 ZPO erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt O. als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufgehoben, nachdem dieser infolge seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beim Landgericht nicht mehr zugelassen sei (§ 48 Abs. 2 BRAO). Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.
Unzulässig ist die Beschwerde nämlich jedenfalls deshalb, weil der angefochtene Beschluß kein das Verfahren betreffende Gesuch zurückweist (§ 567 ZPO; dem Antrag des beigeordneten Anwalts ist stattgegeben worden) und die Aufhebung dieser Beiordnung aus den Gründen des § 48 Abs. 2 BRAO nicht unter die in § 127 Abs. 1, Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen fällt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rdn. 10). So ist auch anerkannt, daß nach der rechtsähnlich anzuwendenden Vorschrift des § 78 c ZPO die Partei gegen die Aufhebung der Beiordnung kein Rechtsmittel hat (Zöller/Vollkommer § 78 c Rdn. 9; MünchKomm-von Mettenheim, 2. Aufl., § 78 c ZPO Rdn. 10). Die von Zöller/Philippi § 127 Rdn. 19, Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rdn. 8 für ihre gegenteilige Ansicht als Beleg angeführte Entscheidung des Kammergerichts in OLGZ 1971, 421 betrifft nicht die Beschwerde gegen die Aufhebung der Beiordnung, sondern ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung, der Partei nach Aufhebung einen neuen Anwalt beizuordnen. Auch die weiter von Bork a.a.O. zitierten Entscheidungen betreffen andere, den hiesigen Fall nicht vergleichbare Sachverhalte.
Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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