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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 7 W 70/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 3
GKG § 45 Abs. 4
Eine Wertaddition nach § 45 Abs. 3, 4 GKG findet nicht statt, wenn die Klagforderung nicht nach Grund oder Höhe mit materiellrechtlichen Einwendungen angegriffen sondern lediglich das Fehlen von Prozessvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, gerügt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 70/07

10. September 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 20.7.2007 - 11 O 123/06 KfH - wird als unzulässig verworfen, die ihres Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Beide sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die ausdrücklich auch im Namen der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da diese durch die behauptete zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.

2. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig (§ 68 Abs. 1 ZPO), führt aber nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, denn ein Fall des § 45 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 GKG liegt nicht vor, denn - unabhängig von der Einordnung der Gegenansprüche der Beklagten - fehlt es an einer Hilfsaufrechnung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift und Intention des Gesetzgebers erfasst das Merkmal der hilfsweisen Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung lediglich das sachliche Bestreiten der von der Klägerin geltend gemachten materiellrechtlichen Forderung, sodass es allein darauf ankommt, ob diese nach Grund oder Höhe mit materiellrechtlichen Einwendungen angegriffen wird. Daran fehlt es, wenn wie hier in erster Linie lediglich das Fehlen von Prozessvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, gerügt wird. In einem solchen Fall findet eine Wertaddition nicht statt (Oberlandesgericht Karlsruhe, MDR 1998, 1249 = NJW-RR 1999, 223; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Aufrechnung Rdn. 548; H. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22 Aufl. Rdn. 64 zu § 5; Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 16 zu § 3 Stichwort Aufrechnung; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 17 Anh. zu § 3; ders. Kostengesetze, 36. Aufl., Rdn. 43 zu § 45; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 19 zu § 3).

In der Sache hat sich die Beklagte nicht gegen die Klagforderung gewandt und sich lediglich mit Gegenansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren verteidigt. Auch wenn man von einer Aufrechnung durch die Beklagte ausgeht, weil deren Gewährleistungsansprüche nach den maßgeblichen Normen der Art. 45, 74 CISG als Schadensersatzansprüche ausgestaltet sind, handelt es sich um eine nicht den Streitwert erhöhende Primäraufrechnung, die auch nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts des Vergleichs führt (§ 45 Abs. 4 GKG). Sonstige Umstände, die die Annahme eines Vergleichsmehrwerts rechtfertigen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie bezieht sich lediglich auf die durch den Vergleich abgegoltenen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG), eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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