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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 7 W 79/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 7 W 79/07
08. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 31.07.2007 - 2 O 695/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt geändert:
Der Streitwert wird auf 14.451,64 EUR (Klageantrag Ziff. 1: 13.951,64 EUR und Klageantrag Ziff. 2: 500,00 EUR) festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Kosteninteresse der Beschwerdeführer übersteigt 200,00 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), da eine Festsetzung des Werts des Feststellungsantrags auf 6.975,82 EUR angestrebt wird, was eine Erhöhung der Gebühren von 238,00 EUR zur Folge hätte.
Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Streitwert des Feststellungsantrags nicht mit 50 % des Zahlungsbetrages zu bewerten. Zwar ist der Feststellungsantrag - anders als bei der Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs, die zusammen mit einem Antrag auf Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung geltend gemacht wird - mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich nicht identisch, da die Vollstreckungsmöglichkeit auch bei Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens erhalten bleiben soll. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen, die eine Bewertung des Feststellungsantrags zwischen 25 % und 100 % des Wertes des Zahlungsantrages vornehmen, sind hier nicht jedoch einschlägig. Es geht nicht um eine isolierte Feststellungsklage gemäß § 184 InsO in einem eröffneten Insolvenzverfahren mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, sondern ausweislich der Begründung der Klageerweiterung um den Vollstreckungsvorteil für den Fall, dass der Beklagte - irgendwann - das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen sollte. Hierfür ist derzeit das Interesse aber sehr gering und wird mit 500,00 EUR bemessen, da nicht einmal die konkrete Möglichkeit aufgezeigt wird, dass der Beklagte ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen könnte. Auch der Hinweis auf §§ 850 f Abs. 2, 850 c ZPO im Schriftsatz vom 01.10.2007 führt zu keiner höheren Bewertung des Feststellungsantrags, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht näher dargelegt werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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