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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 7 W 8/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 727 | |
BGB § 426 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluß
Karlsruhe, 20. März 2000
In Sachen
wegen rückständigen Mietzinses
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2000 - Az. 8 0 184/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 40.255,61 DM.
Gründe:
Der Kläger hatte Anspruch auf Mietzins, der von Juli 1996 bis Januar 1998 nur zur Hälfte bezahlt worden war. Wegen der anderen Hälfte erwirkte er gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner Urteil des Landgerichts über 40.255,61 DM nebst Zinsen. Der Beklagte zu 1 hat Quittung des Klägers vorgelegt, wonach er den Urteilsbetrag bezahlt habe. Er hat beantragt, ihm als Rechtsnachfolger des Klägers vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen.
Seine gegen die Zurückweisung des Antrages durch die Rechtspflegerin gerichtete zulässige einfache Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 567 ZPO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1992, 1408) ist nicht begründet. Selbst wenn man davon ausgeht, daß auch der Gesamtschuldner, auf den nach Befriedigung des Gläubigers dessen Forderung im Umfang seines Ausgleichsanspruchs übergegangen ist, Rechtsnachfolger im Sinn des § 727 ZPO sei, kann im Anwendungsbereich dieser Bestimmung und nach der vom Beklagten zu 1 für sich in Anspruch genommenen Auslegungsregel des § 420 BGB das Begehren von vornherein nur in Höhe der Hälfte des Urteilsbetrages gerechtfertigt sein; bezüglich der anderen (vorgerichtlich gezahlten und nicht eingeklagten) Hälfte ist die Rechtsnachfolge/der Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB weder offenkundig (§ 291 ZPO) noch durch öffentliche Urkunden nachgewiesen; es fehlt schon am Nachweis der Zahlung durch den Beklagten zu 1 (der Tatbestand des Urteils enthält entgegen seiner Darstellung keine derartigen Ausführungen, enthielte er sie, erstreckte sich die Beweiskraft lediglich darauf, daß entsprechend im Prozeß vorgetragen war, nicht aber auf die Richtigkeit solchen Vortrages, § 314 ZPO) und auch am Nachweis, daß - insoweit - zwischen den Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis bestanden hat.
Es fehlt aber auch im übrigen an den Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO. Das Urteil beweist als öffentliche Urkunde allenfalls die Verpflichtung der (Gesamt-) Schuldner gegenüber dem Gläubiger, nicht aber das Verhältnis dieser Schuldner untereinander und deshalb auch nicht, daß in diesem Verhältnis die §§ 420 ff, 426 BGB überhaupt anwendbar sind. Das Urteil befaßt sich nicht mit dem Innenverhältnis zwischen den Beklagten, wirkt auch zwischen den streitgenössischen, sich nicht als Partei gegenüberstehenden Beklagten keine Rechtskraft (BGHZ 124, 86/95; BGH NJW 1984, 126/127; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 325 Rdn. 4) und bindet mangels Streitverkündung in diesem Verhältnis nicht. Es fehlt schon im Ansatz am Nachweis einer Gesamtschuld, damit auch der Rechtsnachfolge nach § 426 BGB und darüber hinaus an jedem solchen der vom Beklagten zu 1 begehrten je hälftigen Verpflichtung (wie hier im Ergebnis die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte [KG NJW 1955, 913; OLG Düsseldorf, Rpfl. 1996, 75; ebenso BayObLG NJW 1970, 1800 und auch Christmann, DGVZ 1987, 81/83; a.A. offenbar Wolfsteiner in Münchener Kommentar, ZPO, § 727 Rdn. 17; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 727 Fn. 76]).
Derartiges kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht dadurch ersetzt werden, daß - aus Gründen der Prozeßökonomie - aus dem Nichtbestreiten des Vortrages des - angeblichen - Rechtsnachfolgers durch den Schuldner (§ 138 Abs. 3 ZPO) die offenkundige Richtigkeit entnommen wird (so allerdings OLG Köln MDR 1995, 533 m.z.N. auch zur Gegenmeinung; wie hier OLG Karlsruhe JB 1991, 275; OLG Köln MDR 1993, 381). Nichtbestreiten ist keine Offenkundigkeit einer Tatsache, sondern die Anwendung einer die Folgen der Nichterklärung regelnden Vorschrift und also eine erst nach entsprechender Wertung gewonnene Rechtsfolge, während offenkundig nur eine entweder allgemein oder dem Gericht aus amtlicher Tätigkeit bekannte Tatsache ist (§ 291 ZPO). Grundsätze der Prozeßökonomie rechtfertigen eine so extensive, auch dem Schutz des Schuldners dienende Auslegung der vom Gesetz eigens aufgestellten Anforderung des Begriffs der Offenkundigkeit an den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht.
Wegen der Kosten vgl. § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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