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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: 8 U 113/98
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 635
BGB § 634 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

8 U 113/98 4 O 535/97

Verkündet am: 22. Dezember 1998

In Sachen

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1998 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hoefer-Kissling Richter am Oberlandesgericht Behschnitt Richter am Oberlandesgericht Schnepf

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. April 1998 - 4 O 535/97 - im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 72.145,00 nebst 4 % Zinsen seit 30.08.1997 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zur Hälfte von den aus Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 1997 - 4 O 303/97 - sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber den 4 Klägern jenes Zivilrechtsstreits freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 63 %, der Beklagte 37 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung von DM 90.000,00, der Kläger die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch selbstschuldnerische, unbefristet Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Beschwer beider Parteien überschreitet DM 60.000,00.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 4 O 303/97 - nebst Kostenfestsetzungsbeschlüssen und einer Kostenrechnung.

Der Kläger ist gelernter Maurer und war geschäftsführender Gesellschafter des Bauunternehmens D Klinkerbau GmbH. Der Beklagte ist Architekt.

Der Kläger errichtete auf dem Grundstück K, S straße 27 und 27 a den Rohbau für ein Doppelhaus, das die Eheleute S und die Eheleute M erwarben.

In den Kellern der Doppelhaushälften trat Feuchtigkeit auf. Im selbständigen Beweisverfahren der Eheleute S und M gegen den Kläger, Az. 4 OH 29/95 des Landgerichts Karlsruhe, erstattete der Sachverständige C S 27.03.1997 ein Gutachten über die Schäden und ihre Ursachen. Im Rechtsstreit 4 O 303/97 des Landgerichts Karlsruhe wurde der Kläger verurteilt, an die Eheleute S und an die Eheleute M einen Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung in Höhe von jeweils 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.08.1997 zu zahlen (Ziffern 1 und 2 des Urteils). Außerdem wurde in Ziffer 3 des Urteils festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, ihnen sämtliche durch die eingedrungene und zukünftig noch eindringende Feuchtigkeit entstandenen und noch entstehenden Schäden, Mangelfolgeschäden und sonstigen Kosten für Vor- und Nebenarbeitän zu ersetzen. Ihm wurden ferner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention auferlegt. Der Kläger hatte in diesem Rechtsstreit dem Beklagten den Streit verkündet, der auf Seiten der Kläger jenes Vorprozesses dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten war.

Der Kläger hat zunächst behauptet:

Der Beklagte habe in seinem Auftrag die Genehmigungs- und Tragwerksplanung für den Bau der beiden Doppelhaushälften erstellt (I 3). Aufgrund des Beweissicherungsgutachtens und aufgrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - stehe fest, daß die Feuchtigkeitsschäden durch Planungsfehler verursacht seien. Denn die unbedingt erforderlichen wasserdruckhaltigen Abdichtungen, die dem Baugrund und den Grundwasserständen entsprochen hätten, seien nicht geplant und demzufolge nicht ausgeführt worden. Die Oberkante der Stahlbetonbodenplatte liege laut Planung bei plus 107,65 m NN und somit 1,14 m NN unterhalb des höchsten amtlich ermittelten Grundwasserstandes, der am 29.05.1983 am Pegel Nr. 1640 mit plus 108,79 m NN gemessen worden sei. Der Beklagte habe die Grundwasserstände nicht aufgeklärt und nicht in seine Planung einbezogen. Er selbst habe entsprechend den Plänen des Beklagten gebaut. Der Mangel des Planes des Beklagten sei zu einem Mangel des Bauwerks selbst geworden, so daß der Beklagte hierfür hafte.

Der Kläger hat sodann (Schriftsatz vom 16.02.1998, 143 ff.) vorgetragen:

Er habe dem Beklagten die gesamte notwendige Planung und Statik sowie die Bauleitung übertragen. Er selbst habe keinerlei Planungsleistungen erbracht. Dazu sei er als Maurergeselle auch gar nicht in der Lage gewesen. Die Aufklärung der Grundwasserverhältnisse gehöre bereits in die der Genehmigungsplanung vorausgehenden Leistungsphasen. Der dem Beklagten erteilte Auftrag habe aber zumindest die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI umfaßt. Der Auftrag an einen Architekten, die zur Baugenehmigung notwendigen Architektenleistungen zu erbringen, beinhalte in jedem Fall die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfs- und Genehmigungsplanung und dazu gehöre auch die Aufklärung der Grundwasserverhältnisse. Die Planung des Beklagten, die die Grundwasserstände nicht berücksichtige, sei daher mangelhaft und habe zu den Mängeln am Bauwerk geführt.

Der Beklagte habe deshalb die ihm entstandenen Schäden zu ersetzen, nämlich die Vorschußzahlungen nebst Zinsen, sowie den Kläger von den Prozeß- und Anwaltskosten (Anlagen K 7 bis 9) und den im Festellungstitel Ziffer 3 genannten weiteren Verpflichtungen freizustellen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.000,00 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit 12.08.1997.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997, 4 O 303/97 über 20.873,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 11.07.1997 und 7.855,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 06.11.1997 sowie der Kostenschuld gegenüber der Kanzlei für Recht und Steuern aus der Kostenrechnung vom 07.11.1997 über 7.855,00 DM freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Für die Feuchtigkeitsschäden hafte er nicht. Er habe lediglich den Auftrag gehabt, die Genehmigungsplanung gemäß Leistungsphase 4 des § 15 HOAI sowie den Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Die sonstigen Leistungen wie Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und die Bauleitung habe der Kläger selbst übernommen. Das ergebe sich auch aus der Honorarrechnung vom 29.10.1993 (I 37). Er habe nur die Eingabeplanung und das Erstellen des Standsicherheitsnachweises komplett mit allen Nebenarbeiten und Lichtpausen mit pauschal 7.500,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Die Genehmigungsplanung stelle nur die Umsetzung der Entwurfsplanung dar.

Baumängel und insbesondere die fehlende Abdichtung durch eine sog. "weiße Wanne" hätten mit dem ihm übertragenen Aufgabenbereich der Genehmigungsplanung und dem Standsicherheitsnachweis nichts zu tun.

Die Abdichtung sei Teil der Ausführungsplanung, die er nicht übernommen habe. Die Entscheidung über die Abdichtungsart treffe stets der Bauherr mit dem Bauleiter. Außerdem sei der Streitverkündete des Vorprozesses, Uwe B als Vermesser beauftragt gewesen, das Gebäude einzumessen und Höhe und Lage des Gebäudes festzulegen. Auf ihn als Sonderfachmann habe er sich verlassen dürfen.

Den Kläger treffe ungeachtet dessen jedenfalls das Hauptverschulden am Schaden. Er habe die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Aufgaben des Bauherrn, des Bauleiters und des Bauunternehmers in eigener Person übernommen gehabt bis auf die Genehmigungsplanung. Er hätte daher selbst erkennen können, daß die wasserdruckhaltigen Abdichtungen notwendig, aber nicht geplant worden seien. Der Kläger verfüge über langjährige Bauerfahrungen und habe bei dem hier in Rede stehenden Objekt selbst alle Leistungen erbracht.

Für die Überprüfung der Grundwasserstände habe im übrigen kein konkreter Klärungsbedarf bestand. Denn Grundwasserprobleme seien in dem betreffenden Gebiet nicht bekannt gewesen. Hinzukomme, daß der Kläger sich auch nicht an die getroffenen Absprachen bzgl. der Abdichtungsmaßnahmen gehalten habe. Geplant gewesen seien wegen der guten Bodenverhältnisse Streifenfundamente und eine 15 cm starke Bodenplatte. Beim Aushub der Fundamente habe der Kläger aber an der Sohle Wasser festgestellt und ihn - den Beklagten - verständigt. Es sei nun besprochen worden, daß der Kläger den Keller in wasserundurchlässigem Beton mit 35 cm starker Bodenplatte in üblicher Bauweise ausführen solle, nämlich mit Folie, Sauberkeitsschicht usw. Der Kläger habe ihn nur gebeten, die Umrechnung von Streifenfundamenten in die Bodenplatte mit Bewehrung vorzunehmen. Die gesamte Ausführung sei aber allein Sache des Klägers gewesen.

Der Kläger habe im Ortstermin vom 26.03.1996 gegenüber dem Beweissicherungsgutachter Sch auch behauptet, die Wände in WU-Beton (= wasserundurchlässigem Beton) ausgeführt zu haben. Der Sachverständige habe hingegen festgestellt, daß WU-Beton gerade nicht verwendet worden sei. Hätte der Kläger aber, wie mit ihm besprochen, für die Kellerwände und die Bodenplatte WU-Beton verwendet, wäre der Feuchtigkeitsschaden überhaupt nicht eingetreten (I 63). Die Feuchtigkeitsschäden könnten ihm daher schon deshalb nicht angelastet werden, weil er dem Kläger nach Feststellung des Wassers an der Sohle die richtige Maßnahme empfohlen habe, unabhängig davon, ob er die Ausführungsplanung übernommen gehabt habe. Bei fachgerechtem Einbau des WU-Betons entsprechend seiner Empfehlung wäre der Feuchtigkeitsschaden nicht aufgetreten. Die Oberkante Bodenplatte hätte durch die Folie, die Sauberkeitsschicht von 5 cm und die Bodenplatte von 35 cm ca. 70 cm über dem Grundwasser gelegen. Bei Wänden in wasserundurchlässigem Beton hätte so Feuchtigkeit nicht eindringen können. Dem Kläger sei diese Ausführung aber offensichtlich zu teuer gewesen. Deshalb habe er gegen die ausdrückliche Absprache verstoßen.

Nach Auftreten der ersten Schäden habe der Kläger ihn auch gar nicht verständigt, weil der Kläger selbst davon ausgegangen sei, daß er nicht hafte. Erst nach den ersten Sanierungsversuchen habe er ihn informiert, aber gleichzeitig erklärt, daß er, der Beklagte, mit den Schäden jedoch nichts zu tun habe.

Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Beklagte vorgetragen, mit Schreiben vom 02.01.1998 (I 73) habe der Kläger bereits gegen den Erstattungsanspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 01.12.1997 (K 7) die Aufrechnung mit den in der Klageschrift vom 16.12.1997 erhobenen Ersatzansprüchen erklärt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 03. April 1998 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er das erstinstanzliche Klageziel weiterverfolgt.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus, das pflichtwidrige Unterlassen einer - auch vom Landgericht als notwendig erachteten - Grundlagenermittlung begründe die Mangelhaftigkeit der Architektenleistungen des Beklagten. Unstreitig seien die Grundwasserverhältnisse nicht von anderer Seite ermittelt worden. Dies sei Aufgabe des Beklagten gewesen. Außer dem Beklagten habe es für die streitgegenständlichen Bauvorhaben keinen anderen Planer gegeben. Auch sonst seien keine Vorleistungen von dritter Seite erbracht worden. Es habe nie eine Entwurfsplanung existiert, die der Beklagte nur habe genehmigungspflichtig machen brauchen; das Gegenteil habe der Beklagte im übrigen auch nie behauptet.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.04.1998, - Aktenzeichen 4 O 535/97 - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger DM 160.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.08.1997 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997 - 4 O 303/97 - über DM 20.873,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1997 und DM 7.855,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1997 sowie der Kostenschuld gegenüber der Kanzlei für Recht und Steuern aus der Kostenrechnung vom 07.11.1997 über DM 7.855,00 freizustellen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verpflichtungen aus Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 - 4 O 303/97 - freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Ergänzend vertritt er die Auffassung, die ihm in Auftrag gegebene Statik habe mit Grundwasserfragen nichts zu tun. Abdichtungsfragen seien vielmehr Gegenstand eines besonderen Auftrages und fielen nicht in die normale Statikerstellung oder in die Genehmigungsplanung eines Architekten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Vorprozeßakten 4 O 303/97 des Landgerichts Karlsruhe und die Beweissicherungsakten 4 OH 29/95 des Landgerichts Karlsruhe sowie die Bauakten der Gemeinde K -N Nr. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Der Beklagte ist dem Kläger wegen Planungs- und Aufklärungsfehlern gem. § 635 BGB schadensersatzpflichtig, weil er nicht für eine hinreichende Druckwasserdichtigkeit der streitgegenständlichen Bauvorhaben gesorgt hat. Dem Kläger fällt allerdings ein hälftiges Mitverschulden zur Last.

Im einzelnen:

I.

Die Haftung des Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus folgendem:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.10.1997 im Vorprozeß der Hauserwerber gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits (4 O 303/97), die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Sch im Beweissicherungsverfahren 4 OH 29/95 des Landgerichts Karlsruhe stützen, liegt die Ursache der Wassereindringungen in den Kellergeschossen - auch nach Durchführung von Kunstharzverpressungen der Arbeitsfugen zwischen Bodenplatten und Stahlbeton-Außenwänden im Jahr 1995 - darin begründet, daß die dem Baugrund und den Grundwasserständen entsprechenden, unbedingt erforderlichen wasserdruckhaltigen Abdichtungen nicht geplant und auch nicht ausgeführt worden sind.

Das steht aufgrund der Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) im Verhältnis der Parteien auch des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich fest und wird vom Beklagten im Ergebnis auch nicht angezweifelt.

2. Nach dem inhaltlich unstreitigen Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen Sch vom 27.03.1997, auf das sich beide Parteien beziehen, sieht der vom Beklagten verfaßte Statikplan Nr. 10 eine 35 cm dicke Stahlbeton-Bodenplatte vor, die - zumindest teilweise - aus WU-Beton (B 25) hergestellt ist, während die Stahlbetonaußenwände aufgrund der zur Baustelle gelieferten Mengen dieser Betonqualität nicht ebenfalls wasserundurchlässig errichtet worden sind. Welche Bauteile letztlich aus "Sperrbeton" erstellt sind, ist zweifelhaft geblieben.

Ein Fugenband oder -blech zwischen Außenwänden und Bodenplatte war nicht geplant. Desgleichen fehlte eine statisch-konstruktive Rissbreitenbeschränkung der Bodenplatte. Eine regelgerechte sogenannte "weiße Wanne" als geeignete und notwendige Maßnahme zur Bauwerksabdichtung war weder geplant noch ausgeführt.

Eine Vertikalabdichtung gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser nach DIN 18195 Teil 5 und 6, die wegen der Grundwasserbeanspruchung durch von außen drückendes Wasser erforderlich gewesen wäre, war planerisch nicht vorgesehen und nicht verwirklicht (Stauhöhe des Grundwasserspiegels an den Außenwänden bis 1,14 m oberhalb Oberkante-Bodenplatte nach der vorhandenen Planung möglich).

Aufgrund dieser fachlichen Feststellungen kann zusammenfassend gesagt werden, daß von Planungsseite das Eindringen von Druckwasser in die Kellergeschosse unberücksichtigt geblieben ist. Infolgedessen ist eine Sanierung notwendig, die die Herstellung einer Abdichtung gegen Druckwasserbeanspruchung sowohl auf der Grundfläche wie auch an den Wänden beinhaltet (Gutachten Sch Blatt 16).

3. Für die Planungsdefizite ist der Beklagte grundsätzlich verantwortlich, weil er notwendige planerische Maßnahmen nicht ergriffen oder jedenfalls den Kläger über deren Notwendigkeit und Ausgestaltung im erforderlichen Umfange nicht aufgeklärt hat. Seine Aufgabe bestand nicht lediglich in der Erstellung und Einreichung der Genehmigungsplanung. Diese setzt Grundlagenermittlung, Vor - und Entwurfsplanung unabdingbar voraus (OLG Hamm NJW RR 90, 522). Daß der Kläger ihm eine fertige Entwurfsplanung - etwa eines anderen Architekten - bereits vorgelegt hätte, was allein eine nur auf die Genehmigungsplanung bezogene Leistung des Beklagten schlüssig erscheinen lassen und eine Haftungsbeschränkung auf Fehler in dieser Leistungsphase nach sich ziehen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 81, 401; BauR 82, 597; OLG Hamm a.a.O.; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdn. 782), behauptet der Beklagte selbst nicht. Ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte nur die Leistungsphase 4 des § 15 HOAI sowie die Statik in Rechnung gestellt hat, umfaßte sein Auftrag danach die der Genehmigungsplanung unabdingbar vorausgehenden Leistungsschritte (s. auch Hesse/Korbion/MantscheffNygen, HOAI 5. Aufl., § 5 Rdn. 20; Locher/Koeble/Frik, HOAI 7. Aufl., Einleitung Rdn. 35).

Dieser Beurteilung entspricht zur Überzeugung des Senats auch der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit der Parteien, wie sie der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung erläutert hat:

"Ich habe bereits einmal zusammen mit dem Kläger ein Doppelhaus in N erstellt. Damals haben wir die Entwurfsplanung gemeinsam gemacht und besprochen. Wir hatten damals auch gemeinsam Skizzen gemacht. Dann habe ich auftragsgemäß die Genehmigungsplanung erstellt. Im vorliegenden Fall haben wir es genauso gemacht. Wir haben die Sache gemeinsam besprochen und einige Skizzen gefertigt. Das ging sehr schnell ...."

Der Beklagte hat weiter bestätigt, er habe zwar keine Werkpläne gefertigt gehabt, es hätten jedoch (für die Rohbauausführung durch die Leute der GmbH des Klägers) Pläne 1:100 und 1:50, wenn auch ohne Detailzeichnungen vorgelegen. Diese Darstellung versteht der Senat dahin, daß beide Parteien nach der Vorstellung des Beklagten auf möglichst einfachem, schnellem und mit geringem Aufwand verbundenem Wege die Bauvorhaben realisieren wollten.

Das enthob den Beklagten jedoch nicht der Verpflichtung zu fachgerechter und schadenverhütender Vorgehensweise. Wenn er der Meinung gewesen sein sollte, der Kläger gehe im Interesse der Kosteneinsparung üblicherweise besonders in Rechnung zu stellende Risiken, z. B. bezogen auf die Wasserabdichtungen, bewußt ein, hätte er ihn über die Gefahren im einzelnen aufklären und ggfls. einen Haftungsverzicht vereinbaren müssen.

Daß dergleichen geschehen ist, ist weder ausreichend dargetan noch gar bewiesen.

Die Beachtung der oben festgestellten Grundwassergefährdung fiel in erster Linie in den Pflichtenkreis des Beklagten als Architekt (zur gemeinsamen Verantwortung von Architekt und Statiker insoweit s. OLG Düsseldorf IBR 98, 492). Er mußte entweder selbst die Klärung des höchsten bekannten Grundwasserstandes herbeiführen oder den Kläger auf die Notwendigkeit dieser Abklärung im Hinblick auf die Höhenlage der Bodenplatte und daraus folgende Planungsnotwendigkeiten hinweisen, damit dieser das Notwendige veranlassen konnte (OLG Düsseldorf NJW RR 92, 156). Ohne diese Klärung war die Gefahr unrichtiger weiterer Planung und Ausführung vorprogrammiert.

Der Beklagte hat im Ergebnis auch selbst zugestanden, mit der Frage der Gebäudeabdichtung gegen Grundwasser im Zuge der Bauausführung befaßt worden zu sein. Er hat nämlich schon erstinstanzlich vorgetragen (I 61 ff.) und im Senatstermin nachvollziehbar und glaubhaft wiederholt, bei Aushebung der Streifenfundamente sei Grundwasser an der Sohle aufgetreten, weshalb er eine 35 cm starke Bodenplatte in WU-Beton und Ausführung der Kelleraußenwände in WU-Beton vorgeschlagen und auf die Notwendigkeit der Kellerabdichtung hingewiesen habe; eine "weiße Wanne" habe er allerdings nicht empfohlen.

Von diesem Sachverhalt geht der Senat aus, auch wenn der Kläger das Auftreten von Grundwasser beim Aushub leugnet und meint, der Betonlieferant habe WU-Beton empfohlen. Denn die informatorische Schilderung des Beklagten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Kläger gibt auch selbst an, der Beklagte habe die Bodenplatte (statt der ursprünglich vorgesehenen Streifenfundamente) vorgeschlagen, die wegen der Umplanung stärker ausgefallen ist. Dies und der Vortrag des Beklagten, er habe deshalb die statische Neuberechnung dieser Bodenplatte auf Weisung des Klägers vornehmen sollen, entspricht den Ausführungen des Beweissicherungsgutachters Scheuber, der diese Bodenplatte aus dem Statikplan Nr. 10 des Beklagten erörtert hat. Daß die stärkere Bodenplatte wegen einbrechenden Erdreichs beim Fundamentaushub vorgeschlagen worden sei und die Verwendung von WU-Beton wegen feuchten Bodens, hält der Senat nicht für überzeugend. Nach dem Gesagten ergab sich spätestens bei der Umplanung der Bodenplatte für den Beklagten die Pflicht, den Kläger auf das Erfordernis einer sorgsameren und umfassenderen Planung der Höhenlage der Häuser und/oder Abdichtung gegen Druckwasser hinzuweisen und diese Planung sicherzustellen, um den Kläger vor eben der eingetretenen Schadensgefahr zu bewahren. Er durfte sich nicht einfach auf allgemeine Hinweise zu Fragen einer notwendigen Abdichtung oder gar auf vermeintlich ausreichende eigene Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers verlassen.

Hinzu kommt hier noch die Planungs- und Beratungsverantwortung des Beklagten als Statiker, als der er unstreitig beauftragt war. Spätestens mit der Planänderung bzgl. der Fundamentierung mußte der Beklagte auch als Statiker die Bodenverhältnisse überprüfen und Bedenken gegen die Druckwasserdichtigkeit bekommen und diesen Rechnung tragen (OLG Düsseldorf IBR 98,492).

Im Rahmen der Grundlagenermittlung (vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 1 HOAI) oblag ihm die Klärung der standortbezogenen Einflüsse aus dem Grundwasser (Locher/Koeble/Frik a.a.O, § 64 Rdn. 9). Bei der Vorplanung hatte er die geeigneten Vorschläge zu den statisch-konstruktiven Festlegungen zu unterbreiten, und zwar auch mit Blick auf Tragwerks- und Gründungsart unter "Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit" (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 HOAI).

Danach war es seine Aufgabe, gerade im Hinblick auf die von ihm später erkannte Grundwassergefährdung die Wasserundurchlässigkeit der Bodenplatte durch statisch-konkstruktive Rissbreitenbeschränkung zu gewährleisten, um gebrauchsbeeinträchtigende Schäden zu vermeiden (Locher/Koeble/Frik a.a.O., § 64 Rdn. 33).

Nach den getroffenen Feststellungen fehlte es aber gerade hieran wie auch an der Ausbildung einer "weißen Wanne", die bei der bestehenden Grundwassergefährdung der Gebäude erforderlich gewesen wäre. Gerade auch dieser Mangel führte zum Schaden, für den der Beklagte als Statiker aus § 635 BGB haftbar ist (Locher/Koeble/Frik a.a.O. Einleitung Rdn. 236).

Nachdem der Beklagte, seinem Vortrag zufolge Maßnahmen getroffen und weitere Ratschläge an den Kläger zur Ausführung von Abdichtungsmaßnahmen gegeben hatte, die zusammen das Eindringen von Grundwasser verhüten sollten, wäre es überdies seine Pflicht gewesen, die Ausführung dieser Anordnungen und Empfehlungen zu überwachen. Auch wenn er keinen nachweislichen Auftrag zur Ausführungsplanung und Bauüberwachung als Architekt erhalten hatte, traf ihn aufgrund der aufgetretenen Risiken die Pflicht, gefahrverhütende, detaillierte Hinweise zu geben und im Rahmen seiner Funktion als Statiker die richtige Ausführung seiner Umplanung zu überwachen (Locher/Koeble/Frik a.a.O. Einleitung Rdn. 236 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Auch dem ist der Beklagte nachgewiesenermaßen nicht nachgekommen.

Da sein planerisches Werk mangelhaft war und sich in den falsch hergestellten Bauwerken niederschlug, bedurfte es keiner Nachbesserungsaufforderungen nebst Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1 BGB, um einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB zu begründen.

II.

Dem Kläger ist ein Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten (§ 254 Abs. 1 BGB).

Ihm war die Grundwassergefährdung aufgrund der Erörterungen um die Änderung der Bodenplatte bekannt. Der Senat geht aus den schon erwähnten Gründen von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten in diesem Zusammenhang aus. Der Kläger unterließ es, auf einer sach- und fachgerechten Planung bis hin zur Ausführungsplanung zu bestehen. Letztere hat er nicht in Auftrag gegeben. Er hat dem Beklagten nicht darin widersprochen, daß die Parteien sich übereinstimmend mit einer - nach Überzeugung des Senats nur bruchstückhaften - Planung zufrieden gaben, indem sie gemeinsam auf der Grundlage einer früher schon gepflogenen Zusammenarbeit eine eher skizzenhafte Entwurfsplanung anfertigten. Der Kläger ist in diesen Fragen zur Überzeugung des Senats keineswegs bauunerfahrener Laie, mag er rechtlich auch als privat agierender Bauherr aufgetreten sein. Er ist Maurergeselle und hat die Erstellung der Rohbauten über die von ihm entscheidend wirtschaftlich und juristisch gelenkte D Klinkerbau GmbH, ein Rohbauunternehmen, ins Werk gesetzt. Eine vom Beklagten stammende Vor- und Entwurfsplanung hat er nicht vorgelegt, was weiter für die Darstellung des Beklagten im Senatstermin hinsichtlich der Art und Weise der Bauherstellung spricht. Die im Vorprozeß vorgelegten Verträge mit den Erwerbern der 2 Häuser tragen bauträgertypische Züge. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Beklagte Honorar nur für die Genehmigungsplanung und Statik in Rechnung gestellt hat, ohne daß der Kläger dies näher kommentiert hat. Dieser hat im Gegenteil seine Klagebegründung damit eingeleitet, der Beklagte habe in seinem Auftrag "die Genehmigungs- und Tragwerksplanung" erstellt.

Diese Umstände sprechen zur Überzeugung des Senats dafür, daß der Kläger selbst eine möglichst billige Lösung anstrebte, nachdem er mit dem Beklagten offenkundig bei einem früheren Projekt ebenso verfahren ist. Für diese Strategie des möglichst geringen Aufwands spricht auch die Feststellung des Sachverständigen Sch , daß die Menge des angelieferten WU-Betons (51 qm³) maximal zur Herstellung der Grundplatte, nicht aber zugleich zur Herstellung der Kelleraußenwände in WU-Beton gereicht haben kann.

Der planerische Mangel auf Seiten des Beklagten findet im leichtfertigen Verhalten des Klägers als baukundiger Auftraggeber, der nicht auf einer Fachplanung aus einem Guß bestand, seine Entsprechung. Dem Fehlen einer ausreichenden Vor- und Entwurfsplanung leistete der Kläger durch eigene Nachlässigkeit Vorschub. Spätestens als im Zuge auftretender Feuchtigkeit im Baugrund Änderungen der Gründung erörtert wurden, hätte der Kläger als hinter dem bauausführenden Rohbauunternehmen stehender Bauherr ebenso verantwortlich wie der Beklagte auf Klärung der Grundwasserproblematik und Sicherstellung der fachgerechten Ausführung der Druckwasserabdichtug dringen müssen, zumal nicht bewiesen ist, daß der Beklagte die Ausführungsplanung erstellen sollte. Der Fortgang der Bauausführung lag in den Händen des Klägers selbst. Die mangelhafte Ausführung der Abdichtung ist daher auch ihm anzulasten.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat eine hälftige Teilung der Schadensverantwortlichkeit für angemessen.

III.

Der Beklagte haftet dem Kläger daher auf die Hälfte des den Erwerbern im Vorprozeß zugesprochenen Vorschusses, also auf Zahlung von insgesamt 80.000,00 DM. Dieser Zahlungsanspruch ist allerdings in Höhe von 7.855,00 DM durch die Aufrechnung des Klägers vom 02.01.998 (I 73) erloschen. Mit ihr hat der Kläger den Anspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.1997 (4 O 303/97, Kopie Anlage K 7, BH-LG Kl. 23) wirksam zum Erlöschen gebracht. Er kann daher nur DM 72.145,00 verlangen.

Das Leistungsbegehren der Freistellung des Klägers von den Verpflichtungen aus der Feststellung unter Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 (4 O 303/97) war dahin auszulegen, daß der Kläger jedenfalls die Freistellungspflicht festgestellt haben will (so auch das Landgericht gemäß der Begründung des Streitwertbeschlusses I 133). Denn mangels Fälligkeit und konkreter Bezifferung derartiger Verpflichtungen ist eine Verurteilung zur Leistung durch Freistellung derzeit nicht möglich (BGH NJW 86, 978) und daher unzulässig. Das Feststellungsbegehren ist jedoch als Minus gegenüber der Leistung im Antrag enthalten. Entsprechend dem Mithaftungsanteil des Klägers war die begehrte Feststellung nur hinsichtlich des hälftigen Teils zu treffen.

IV.

Der mit Antrag Ziff. 2 verfolgte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kostenschulden des Klägers aus dem Vorprozeß ist unbegründet. Da er den Klägern jenes Vorprozesses nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens unzweifelhaft haftete, bestand keine Notwendigkeit, es zum Prozeß kommen zu lassen. Diesen führte er vielmehr auf eigene Veranlassung, indem er sich dem berechtigtem Begehren der dortigen Kläger zu Unrecht entgegenstellte. Hätte er den Vorschuß bezahlt, währen die Kosten nicht entstanden. Es wäre dann sogleich und ausschließlich zum vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten gekommen.

V.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist frühestens nach Ablauf der mit Schreiben vom 18.08.1997 gesetzten Freistellungsaufforderung zum 29.08.1997 (K 5) dargetan. Daß der Kläger selbst zur Zahlung von Verzugszinsen an die Kläger des Vorprozesses mit Wirkung ab 12.08.1997 verurteilt worden ist, beruht auf seinem eigenen Verzug diesen Klägern gegenüber.

VI.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 8. Zivilsenat

8 U 113/98 4 O 535/97

Karlsruhe, 22. Dezember 1998

Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

BESCHLUSS

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.583,80 DM festgesetzt. Zur Begründung wird auf den erstinstanzlichen Streitwertbeschluß vom 03.04.1998 (I 133) Bezug genommen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 24/99

vom 4. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Webel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU/79 BVerfGE 54, 277).

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 121.583,80 DM

Ende der Entscheidung

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