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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 8 U 12/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 312
BGB § 355
Die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäfften nach §§ 312, 355 BGB beginnt nicht vor dem Zustandekommen des (schwebend wirksamen) Vertrags.
Oberlandesgericht Karlsruhe

8. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 8 U 12/06

Verkündet am 09. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.12.2005 (5 O 209/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft im Sinne des § 108 ZPO in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Berufungsstreitwert: 6.362,07 EUR

Gründe:

I.

Die Klägerin befasst sich mit der Durchführung von Dach- und Fassadenarbeiten. Am 29.03.2005 suchte ein Handelsvertreter der Klägerin die Beklagte in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein vom Handelsvertreter ausgefülltes Bestellformular der Klägerin (Anlage B 2). Darin heißt es unter anderem: "Der Vertrag kommt zustande, sobald die DHC (gemeint ist die Klägerin) das Angebot schriftlich angenommen hat". Auf der Rückseite des der Beklagten sogleich nach Unterschrift ausgehändigten Exemplars des Bestellformulars befindet sich unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung dahin, dass die Beklagte ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform widerrufen könne. Mit Schreiben vom 08.04.2005 (AS I 15), das der Beklagten am 09.04.2005 zugegangen ist, "bestätigte" die Klägerin die vorgenannte Bestellung der Beklagten vom 29.03.2005. Mit Schreiben vom 13.04.2005, das der Klägerin am 14.04.2005 zugegangen ist, widerrief die Beklagte ihre Bestellung.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf pauschalierte Vergütung nach Kündigung des Vertrages gem. Nr. 9 der Vertragsbedingungen in Höhe von 6.362,07 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung beginne der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, wenn, wie hier, bei einem Haustürgeschäft ein Verbraucher ein Angebot abgegeben habe, nicht erst mit der Annahme des Angebotes durch den Gewerbetreibenden, sondern bereits mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher. Die Widerrufsbelehrung könne zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch den Verbraucher wirksam erteilt werden (BGH NJW 2002, 3396). Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB laufe die Widerrufsfrist ab Aushändigung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist habe daher am 29.03.2005 zu laufen begonnen. Der Widerruf mit Schreiben vom 13.04.2005 sei daher verspätet und als Kündigung des Werkvertrages zu werten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.362,07 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 14.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

1. Das Landgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 29.03./09.04.2005 kein Zahlungsanspruch zu, weil die Beklagte durch das am 14.04.2004 der Klägerin zugegangene Schreiben vom 13.04.2004 rechtzeitig von ihrem Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB Gebrauch gemacht habe. Zwar beginne die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB regelmäßig ab Vornahme der Belehrung. Dies gelte aber nicht, wenn der Vertrag erst später zustande komme.

2. Der Senat teilt diese Rechtsansicht.

Das dem Verbraucher bei Haustürgeschäften zustehende Widerrufsrecht (§§ 312, 355 BGB) knüpft an einen bereits stattgefundenen Vertragsabschluss an. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB) kann daher nicht vor Vertragsabschluss beginnen.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zum Abschluss des Vertrages vom 29.03./09.04.2005 über die Erbringung von Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, so dass der Beklagten gemäß §§ 312, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.

b) § 355 BGB bestimmt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Vielmehr regelt diese Bestimmung lediglich die Ausübung des Widerrufsrechts, sofern eine das Widerrufsrecht begründende Vorschrift ausdrücklich auf § 355 BGB verweist. § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) enthält eine solche Verweisung. Nach dieser Bestimmung steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er zum Abschluss eines Vertrages, der ein Haustürgeschäft zum Inhalt hat, bestimmt worden ist. Damit räumt ihm das Gesetz also das Recht ein, einen bereits zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Wenn dem so ist, dann muss dem Verbraucher auch die volle Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 BGB zur Verfügung stehen. Würde die Widerrufsfrist bereits beginnen, wenn der (belehrte) Verbraucher seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, so würde dies in den Fällen, in denen der Vertrag erst durch spätere Annahme durch den Unternehmer zustande kommt, dazu führen, dass das gesetzlich vorgesehene Recht, die Bindung an den abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen durch Widerruf zu beenden, ganz oder teilweise leer läuft. Erklärt etwa der Unternehmer die Vertragsannahme später als zwei Wochen nach Abgabe des Angebots des (belehrten) Verbrauchers, so wäre die Widerrufsfrist in einem solchen Fall bereits abgelaufen, bevor der Vertrag zustande gekommen ist; das Widerrufsrecht nach § 312 BGB würde entgegen dem Normzweck nicht mehr greifen. Der Senat teilt daher die im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass der Beginn der Widerrufsfrist nach §§ 312, 355 BGB stets voraussetzt, dass der Vertrag, wenn auch schwebend wirksam, zustande gekommen ist (vgl. MüKo/Ulmer, BGB, 4. Auflage § 355 Rdn. 41, 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Auflage § 355 Rdn. 12; Martis/Meinhof, Voraussetzungen des Widerrufs nach § 355 BGB, MDR 2004, 4, 11).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Ausgestaltung des Widerrufsrechts in § 355 BGB, auf dessen Folgen § 312 BGB verweist, nichts anderes. Das Gesetz geht vielmehr, wie die Regelung in Titel 5 des zweiten Buches BGB und die Ausgestaltung als modifiziertes Rücktrittsrecht zeigen, davon aus, dass das Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages führt. Dies entspricht Art. 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985. Danach besitzt der Verbraucher das Recht, "von der eingegangenen Verpflichtung" innerhalb von mindestens 7 Tagen zurückzutreten", wobei sich die Rechtsfolgen des ausgeübten "Rücktrittsrechts" nach einzelstaatlichem Recht richtet, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren. Zwar ist in § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB formuliert, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages mit einem Unternehmer gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber aber gerade das oben genannte modifizierte Rücktrittsrecht des Verbrauchers regeln. In der amtlichen Begründung (BT-Drucks 14/2658, S. 47, zu § 361a BGB a. F., der insoweit dem heutigen § 355 BGB entspricht) heißt es: "Damit wird die Konstruktion der schwebenden Wirksamkeit für alle Verbraucherschutzgesetze eingeführt." Dieser Wille findet in §§ 355, 357 BGB und der dort enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt seinen Niederschlag.

d) Für die hier vertretene Auffassung spricht auch der mit § 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufsrechts. Diese Bestimmung soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, durch Anbieter initiierte Vertragsanbahnung außerhalb eines ständigen Geschäftslokals in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert (überrumpelt) zu werden. Hierzu gewährt im das Gesetz ein einseitiges Widerrufs- oder Rückgaberecht, um sich von der durch sachfremde Beeinflussung eingegangenen vertraglichen Bindung lösen zu können (vgl. MüKo/Ulmer a. a. O. § 312 Rdn. 1). Die ihm hierzu eingeräumte Bedenkfrist von zwei Wochen kann erst dann ihren Sinn erfüllen, wenn der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben hat und weiß, ob der Unternehmer dem Vertragsschluss zustimmt. Folglich kann die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnen.

e) Aus der von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des BGH vom 04.07.2002 (I ZR 55/00; NJW 2002, 3396) ergibt sich nichts anders. Dort ging es um die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Eine Aussage darüber, ob die Widerrufsfrist schon vor Vertragsschluss beginnen kann, enthält diese Entscheidung nicht; diese Frage hat sich dort auch gar nicht gestellt.

f) Schließlich ergibt sich auch nicht im Wege einer Auslegung der oben genannten Richtlinie (85/577/EWG), dass die Widerrufsfrist im Falle der Abgabe eines Angebots des (belehrten) Verbrauchers bereits zu diesem Zeitpunkt beginnt, wie die Klägerin meint. Abgesehen davon, dass sich im Hinblick auf Art. 8 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen dürfen, die Frage der richtlinienkonformen Auslegung nicht stellt (vgl. Palandt-Grüneberg a. a. O., § 312 Rdn. 1), setzt diese Richtlinie voraus, dass bereits ein Vertragsabschluss stattgefunden hat, und dass der Verbraucher diesen Abschluss innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen widerrufen kann. Denn nach der Konzeption dieser Richtlinie soll dem Verbraucher ein modifiziertes Rücktrittsrecht eingeräumt werden, mit dessen Hilfe er sich von einem wirksam abgeschlossenen Vertrag lösen kann. Art. 5 der Richtlinie gibt dem Verbraucher das Recht, "von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten". Eine "Verpflichtung" in diesem Sinne kann aber erst ab dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages entstehen; auch der in Art. 7 als Rücktrittsrecht bezeichnete Widerruf setzt einen vorherigen Vertragsabschluss voraus. Aus dem Umstand, dass Art. 4 der Richtlinie im Fall von Art. 1 Abs. 3 u. 4 eine Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch den Verbraucher verlangt, ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass auch ab diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist beginnt. Soweit es in Art. 5 der Richtlinie heißt, dass der Verbraucher innerhalb von mindestens 7 Werktagen "nach dem Zeitpunkt" zu dem ihm die Belehrung erteilt wurde, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, bedeutet dies nicht, dass diese Frist ab der erfolgten Belehrung läuft. Vielmehr wird hierdurch nur zum Ausdruck gebracht, dass die Frist nicht vor der Belehrung beginnen kann; dementsprechend ist auch § 355 Abs. 2 BGB auszulegen.

3. Nach allem hat die Beklagte den am 09.04.2005 (schwebend wirksam) zustande gekommenen Vertrag rechtzeitig mit Schreiben vom 13.04.2004 widerrufen. Ohnehin begann die Widerrufsfrist nie zu laufen, weil die Widerrufsbelehrung nach obigen Ausführungen den Fristbeginn unzutreffend wiedergibt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil das Auftreten der hier entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage des Beginns der Widerrufsfrist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (siehe hierzu auch das Verhandlungsprotokoll).



Ende der Entscheidung

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