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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 8 U 122/98
Rechtsgebiete: HOAI, VOB/B, BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

HOAI § 52 Abs. 3
HOAI § 53
HOAI § 10 Abs. 3 a
HOAI § 10 Abs. 3
HOAI § 7
HOAI § 51
HOAI § 55
HOAI § 20
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 53 Abs. 1
HOAI § 8 Abs. 2
HOAI § 54
HOAI § 55 Abs. 1
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2
BGB § 633 Abs. 2
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
GKG § 19 Abs. 3
1. Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.

2. Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.

3. Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.

Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.

4. Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

8 U 122/98

Verkündet am: 26. Juni 2001

In Sachen

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 6 0 105/96 - vom 24.04.1998 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Volksbank eG, DM 39.251,24 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1996 sowie weitere 6,5 % Zinsen hieraus vom 13.02. bis 30.06.1996 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des KIägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft einer Großbank oder eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Beschwer beider Parteien liegt über 60.000,00 DM.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt mit der Klage Honorar für Ingenieurleistungen bei der Planung der Mülldeponie B .

Seit den 50er Jahren wurde im Gewann "Kleines Bruch" in B Müll abgelagert. Mit Planfeststellungsbeschluß des Landratsamts B vom 15.09.1972 (Anlagenheft des Landgerichts, im folgenden AH abgekürzt, dort S. 45 ff.) wurde die Deponie in einen planungsrechtlich gesicherten Zustand überführt und mit Betriebseinrichtungen versehen.

Als die Deutsche Bundesbahn die Neubaustrecke Mannheim/Stuttgart plante, musste die Bahnabzweigung nach U ebenfalls verlegt werden. Hierdurch wurde die ursprünglich zusammenhängende Deponiefläche in 5 Einzelflächen aufgeteilt. In einer Grundsatzvereinbarung vom 25./28.02.1983 (AH S. 57 ff.) mit dem beklagten Landkreis verpflichtete sich die Deutsche Bundesbahn, alle durch die Planänderung veranlassten Kosten zu tragen und ein Deponievolumen von 6,8 Millionen Kubikmeter zu garantieren. Die erforderliche Planung wurde als sog. "Entwurf 1984" erbracht. Nach Stellung der abfallrechtlichen Genehmigungsanträge wurde eine Dichtwand zum Schutz des Grundwassers in den Jahren 1988 und 1989 errichtet.

Durch ein weiteres Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn, der "Verbindungskurve B ", welche die Neubaustrecke Mannheim/Stuttgart mit der Hauptstrecke Karlsruhe/Heidelberg verbindet, wurde der südlich der Neubaustrecke liegende Deponiebereich nochmals in zwei weitere Einzelabschnitte zerlegt. Durch Beschluß vom 28.03.1988 wurde das Planänderungs- und Ergänzungsverfahren abgeschlossen. Dem Beklagten wurde von der Deutschen Bundesbahn die sogenannte südliche Ersatzfläche als Ausgleich zur Verfügung gestellt und ein erforderlicher Dichtwandabschnitt ausgeführt. Eine sog. "Neuüberplanung 1989" wurde in Auftrag gegeben, erarbeitet und beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 30.10.1989 zur Genehmigung vorgelegt. Gleichzeitig fanden Überlegungen statt, die Flächen innerhalb der Dichtwand in größerem Maße auszunutzen. Ergebnis dieser Überlegungen war eine sog. "Planung '90", welche die "Neuüberplanung 1989" überholte. Die "Planung '90" wurde nach dem Inkrafttreten der dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Technische Anleitung Siedlungsabfall = TASI) am 14.05.1993 erneut geändert. Dies geschah im Rahmen der sog. "Planung '94". Nachdem der beklagte Landkreis sich für die Zeit ab 1999 für eine thermische Behandlung der Abfälle entschieden hat, war eine erneute Überarbeitung der Planung notwendig. Dies führte zur sog. Planung "1994".

Zwischen 1984 und 1989 wurden die Planungsarbeiten durch das Büro H betrieben, in das der Kläger als angestellter Mitarbeiter am 15.09.1985 (vgl. II 299/499) eingetreten ist. Der dortige Umfang der Tätigkeit des Klägers und seine Rolle bei der gegenständlichen Planung ist zwischen den Parteien streitig.

Ab 01.08.1989 (vgl. II 209) war der Kläger mit einem eigenen Ingenieurbüro selbständig tätig.

Im Dezember 1990 wurde das Büro des Klägers und ein Büro O als Arbeitsgemeinschaft mit weiteren Planungsarbeiten, insbesondere im Bereich der "Planung '90" beauftragt. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich im Prinzip unstreitig, daß die Beauftragung des Klägers wegen dessen Vorkenntnissen und Vorbeschäftigung mit dem Problem erfolgt ist. Der Kläger betont zudem, daß ihm der Auftrag wegen seiner besonderen Leistungsfähigkeit und wegen des Vorhandenseins eines auf ihn beantragten Europäischen Patents erteilt worden sei.

Auftraggeber hinsichtlich der "Planung '90" war die Deutsche Bundesbahn. Zwischen den Parteien ist streitig, wie weit die formelle Auftraggeberstellung der Deutschen Bundesbahn auch inhaltlich begründet war, insbesondere, welche Rolle dem Beklagten insoweit zukam.

Zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Kläger wurde die "Planung '90" durch Schlussrechnung vom 30.09.1993 mit 2.207.424,55 DM schlussabgerechnet und bezahlt.

Im Rahmen der "Planung '94" führten die Parteien nach einem Angebot des Klägers vom 01.02.1994 am 07.02.1994 Gespräche. Es folgten Angebote des Klägers vom 21.02.1994, eine Besprechung vom 04.03.1994 (vgl. II 117/AH S. 242) sowie weitere Angebote des Klägers vom 06.04. und 20.04.1994 (Anlagenband des OLG III, im folgenden AH OLG III abgekürzt, dort Anlagen 4 und 5), wobei ursprünglich der Kläger auch eine Entlohnung auf der Basis von Zeithonorar angeboten hatte.

Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Verhandlungen insbesondere streitig, ob die beauftragten Planungsleistungen zur "Planung '94" nur der Anpassung an die neue Gesetzeslage dienten oder eine Mangelbeseitigung des Klägers hinsichtlich der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der "Planung '90" darstellten, sowie auch, ob es sich gegenüber der "Planung '90" bei der "Planung '94" um eine Neuplanung handelte (vgl. hierzu II 117/119/201/235).

Konsequenz der Verhandlungen war der schriftlich abgeschlossene Ingenieurvertrag vom 31.05./17.06.1994 (AH S. 14 ff./59 ff.), der im Mittelpunkt des Streits der Parteien steht.

Der Vertrag sah für die "Planung '94" Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, der Abwasserentsorgung (Sicker- und Oberflächenentwässerung), der Wasserversorgung, der Gasentsorgung sowie Verkehrsanlagen vor. In Auftrag gegeben wurden zunächst nur die Leistungsphasen 1-4 (stufenweise Beauftragung) gemäß § 3.1 des Vertrages.

Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers wurde in § 4 des Vertrages geregelt.

Unter § 4.1 ist für die Grundlagenermittlung als Leistungsumfang vorgesehen:

"Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme der Grundleistungen: Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der vorgegebenen Randbedingungen, Klären der Aufgabeumstellung a.d.Gebiet der Tragwerksplanung, Ortsbesichtigung (-1 v.H.)"

Zur Vorplanung heißt es in § 4.2:

"Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme der Grundleistungen: Kostenschätzung (-1,5 v.H.)".

Zur Entwurfsplanung heißt es in § 4.3:

"Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (-3 v.H.)".

In § 4.4 sind die Grundleistungen der Leistungsphase 4 beauftragt.

Unter § 7.1.4 ist für die Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung (Sicker- und Oberflächenentwässerung) gemäß Ziffer 1.2.2 als Honorarzone vorgesehen:

"III Mittelsatz".

Unter § 7.1.5 findet sich folgende Regelung:

"Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.1.4 Nr. 1 bis Nr. 6 aufgeführten Ingenieurbauwerke... jeweils getrennt ermittelt... Soweit vorhandene Bausubstanz i.S.v. § 10 Abs. 3 a HOAI mit verarbeitet ist, wird diese mit der o.a. vereinbarten Vergütung (durch höhere Einzonung) abgegolten. Dies gilt analog für etwa vom Auftraggeber bereit gestellte Baustoffe oder Bauteile etc. i.S.v. § 10 Abs. 3 HOAI soweit in § 9 dieses Vertrages keine anderweitige Regelung getroffen wurde."

In § 7.4.1 findet sich folgende Regelung:

"Sämtliche nach § 7 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden wie folgt vergütet:

7.4.1 pauschal mit 7 v.H. des Nettohonorars für den vollen Honorarsatz der Planungsleistungen, Leistungsphase 1-4 (= 52 % nach HOAI und ungemindertem Nettohonorar...)"

Im Vertrag wurde die Geltung von allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieuleistungen (AVB) vereinbart (AH S. 70 ff.), welche u.a. folgende Regelung enthalten:

"§ 7 Zahlungen

7.1 auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt..." (AH S. 71).

Planungsleistungen des Klägers zur "Planung '94" erfolgten zwischen Dezember 1993 und Ende 1994. In dieser Zeit entschied sich der Beklagte dafür, ab 1999 die Abfälle thermisch zu behandeln (Vertrag mit der Stadt K und dem Badenwerk über die Errichtung einer Thermoselect-Anlage = Verbrennen des Mülls).

Die beabsichtigte zukünftige Verbrennung führte zur Planung "1994", die neue Planungselemente enthielt. Wegen der diesbezüglichen Einzeldarstellung der Parteien wird auf II 35/213 Bezug genommen.

Ob die Planung "1994" unter Zeitdruck stand und gegebenenfalls, wer hierfür verantwortlich war, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte beauftragte den Kläger im Rahmen der Planung "1994" mit Planungsleistungen für Zwischenabdeckungen der Altablagerungen.

Der Kläger bearbeitete die Planung "1994" ab Anfang 1995 bis 29.09.1995, schloß die Entwurfsplanung bis November 1995 ab und stellte einen Genehmigungsantrag zusammen.

Zwischen den Parteien fanden Honorarverhandlungen statt. Der Kläger legte dem Beklagten ein Angebot vom 12.04.1995 vor. Der Beklagte übersandte dem Kläger im November 1995 eine von ihm einseitig unterzeichnete sog. "2. Ergänzungsvereinbarung" zum Ingenieurvertrag "Planung '94"(AH S. 34 ff.). Der Kläger nahm an dem Entwurf Abänderungen vor, die insbesondere die Vereinbarkeit der beabsichtigten Honorarregelungen mit der HOAI betrafen und sandte die Urkunde nach "Gegenzeichnung" mit einem Anschreiben vom 13.12.1995 (AH OLG III Anl. 8 a) an den Beklagten zurück. Zu einem von beiden Seiten unterzeichneten übereinstimmenden Vertragstext kam es nicht.

In einem Gespräch vom 08.11.1995 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn über die bestehenden Verträge hinaus künftig nicht mehr beauftragen wolle, weil er mit seiner Leistung unzufrieden sei. Der Kläger bestreitet, hierfür einen Grund gegeben zu haben.

Am 05.12.1995 kündigte der Beklagte schriftlich, um nach Erfüllung der laufenden Verträge bzw. deren Aufhebung die Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden.

Hiervon wurden jedoch die beiden im Prozeß streitgegenständlichen Abrechnungsverhältnisse nicht betroffen.

Im Dezember 1995 bestanden zwischen den Parteien noch zahlreiche Verträge im Zusammenhang mit der Planung der Deponie:

Vertrag zur wöchentlichen Überwachung und Regulierung der Entgasungseinrichtungen auf der Kreismülldeponie B vom 11./19.04.1994.

Vertrag "Ingenieurbauwerke" zur Sofortmaßnahme Entgasung II vom 31.03.1993 einschließlich zugehöriger Ergänzungsvereinbarungen.

Vertrag "Bauvermessung" zur Sofortmaßnahme Entgasung II vom 31.03.1993.

Verträge zur Verlegung des Eingangsbereichs

Vertrag "Gebäude" vom 26./31.10.1993

Vertrag "Technische Ausrüstung" vom 10.06.1992 einschließlich der zugehörigen Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen.

Vertrag "Tragwerksplanung" vom 10.06.1992 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung

Vertrag "Bauvermessung" vom 26./31.03.1993

Vertrag "Außenanlagen" vom 10.06.1992 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung

Vertrag "Verkehrsanlagen" vom 10.06.1992 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen

Vertrag "Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen" zur Planung "1994" vom 31.05./17.06.1994 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen.

Vertrag "Entwurfsvermessung" zur Planung "1994" vom 31.05./17.06.1994 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung

Vertrag "landschaftspflegerischer Begleitplan" vom 20./21.03.1993 zur Planung "1994" einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung

Vertrag "Technische Ausrüstung" zur Automatisierung der Sickerwasserbewirtschaftung des Dichtwandkopfes vom 31.01./04.02.1994 einschließlich der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung

Vertrag "Profilabsteckung vor Ort" vom 25.11.1991.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger auf der Basis der abgeschlossenen Verträge (gemäß der dortigen Vertragsregelung) 63 Abschlagsrechnungen gestellt und bezahlt erhalten hat.

Mit Schreiben vom 11.11.1995 übersandte der Kläger dem Beklagten 11 weitere Rechnungen über insgesamt 3.003.170,00 DM und behauptete, der Vertrag vom 31.05./17.06.1994 und auch die zweite Ergänzungsvereinbarung widersprächen den Regelungen der HOAI. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Behauptung erstmals im Schreiben vom 11.11.1995 enthalten war oder bereits früher streitig über die Frage einer möglichen Unwirksamkeit der Verträge verhandelt worden war.

Mit Schreiben vom 13.12.1995 widersprach der Beklagte der Auffassung des Klägers.

Die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlich abgerechneten Tätigkeiten endete spätestens Ende 1996.

Mit Schreiben vom 23.04.1997 kündigte der Beklagte die Verträge mit dem Kläger zur Sofortentgasung der Deponie und Verlegung des Eingangsbereichs und behielt sich daraus resultierende Schadensersatzansprüche vor. Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 23.05.1997 (II 437).

Der Vertrag vom 17.06./31.05.1994 ist nie gekündigt worden.

Mit Schreiben vom 26.01.1998 erklärte der Beklagte Aufrechnung mit Schadensersatzteilbeträgen von 702.000,00 DM gegen alle denkbaren Forderungen des Klägers (AH OLG III, dort Anlage 2).

Mit Schreiben vom 23.02.1998 (AH OLG III, Anlage 3) und 30.07.1998 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers und kündigte unter Klageandrohung weitere Rechnungen mit einer Gesamtforderung von 3.634.684,15 DM an.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 09.05.1997 einen Planfeststellungsänderungsbeschluß (Anlage K 30).

Der Kläger trägt unbestritten vor, dass der Beklagte die Gesamtkosten der Deponie mit ca. 150 Millionen DM geplant hat.

Mit Honorarschlußrechnung Nr. LK- /00 vom 11.12.1995 (AH S. 5 ff.) rechnete der Kläger im Rahmen der "Planung '94" Planleistungen für die Oberflächenentwässerung und die Sickerwassererfassung und -ableitung, und zwar die Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, ab.

Zwischen den Parteien war im ersten Rechtszug streitig, ob die Oberflächenentwässerung und die Sickerwassererfassung und -ableitung als getrennte Ingenieurbauwerke gem. § 51 HOAI zu sehen seien. Diese Frage steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit, gleichermaßen gehen die Parteien in ihm übereinstimmend von den vom Landgericht angenommenen anrechenbaren Kosten von 1.269.510,00 DM für die Oberflächenentwässerung und 2.697.393,13 DM für die Sickerwassererfassung und -ableitung aus.

Streitig ist zwischen den Parteien weiterhin die vom Kläger der Rechnung zugrunde gelegte Honorarzone IV (Mindestsatz).

Mit Honorarabschlagsrechnung LK- /08 vom 11.12.1995 (AH S. 1 ff.) machte der Kläger die Abdeckung der Altablagerungen als Planungsleistung geltend. Er legte der Rechnung die Honorarzone IV (Mindestsatz) sowie - streitige - anrechenbare Kosten von 68.579.842,14 DM zugrunde. Der Streit der Parteien geht dahin, ob bereits vorhandene und noch geplante Müllschüttungen in ihrem Wert den anrechenbaren Kosten zuzurechnen sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Müllschüttung von 3,46 Millionen Kubikmeter vorhanden ist sowie 2,61 Millionen Kubikmeter Müllschüttung geplant sind.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 06./28.02.1997 trat der Kläger die streitgegenständlichen Forderungen neben anderen an die Volksbank D ab. Diese hat den Kläger am 28.01.1998 ermächtigt, im eigenen Namen die abgetretenen Honorarforderungen geltend zu machen.

Der Kläger trug vor,

er könne die Planungsleistungen für die Abwasseranlagen schlußabrechnen. Durch die Änderung der Planung seien die Arbeiten beendet, er habe eine Schlussabrechnung mit den Mitarbeitern des Beklagten auch vereinbart. Jedenfalls könne er zumindest die Forderung als Abschlagsrechnung geltend machen. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten der Arbeiten seien die Ingenieurbauwerke in den Anforderungen der Honorarzone IV einzuordnen. Soweit im Vertrag die Honorarzone III vereinbart sei, sei dies unwirksam, weil hierdurch die Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI in unzulässiger Weise unterschritten würden. Bei der Grundlagenermittlung stehe ihm der volle Ansatz von 2 % gemäß § 55 HOAI zu, bei der Vorplanung anstelle von 15 % lediglich 13,5 %, da er keine Kostenschätzung erbracht habe. Die Entwurfsplanung habe er jedoch in vollem Umfang erbracht, weshalb er 30 % des vollen Honorars begehren könne.

Die für die Honorarabschlags LK /08 angesetzten anrechenbaren Kosten seien berechtigt, weil der unstreitigen Summe für die baulichen Maßnahmen die vorhandene und die geplante Müllschüttung hinzuzurechnen sei. Diese seien mit jeweils DM 6,00/m³ zu veranschlagen, da sie Teil des zu planenden Ingenieurbauwerks seien. Mithin ergäben sich anrechenbare Kosten von 20.760.000,00 DM für die vorhandene Müllschüttung und 15.660.000,00 DM für die geplante. Das Ingenieurbauwerk sei von seiner Schwierigkeit her in die Honorarzone IV einzuordnen. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-3 stünden ihm jeweils die vollen Sätze gemäß § 55 HOAI zu, aus der Leistungsphase 4 habe er - insoweit unstreitig - 70 % von 5 % erbracht.

Er habe mit der "Neuüberplanung 1989" im Rahmen des Büros H nichts zu tun gehabt. Er sei damals auch nicht für die Deponie insgesamt, sondern nur für einen Teil zuständig gewesen.

Der Beklagte sei an der "Planung '90" nur formell beteiligt gewesen, rechtlich sei eindeutig allein die Deutsche Bundesbahn Auftraggeber gewesen. § 20 HOAI sei schon aus diesem Grund nicht anwendbar.

Falsch sei die Behauptung des Beklagten, die "Planung '90" sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Tatsächlich habe er seine Planung abschließend am 29.11.1992 vorgelegt, die "Planung '90" sei darüber hinaus nur eine Teilplanung gewesen und 1990 nur teilweise abgeschlossen worden.

Bereits im Jahre 1994 habe es Differenzen und Streit um die Höhe des Honorars und die Anwendung der HOAI gegeben.

Er habe die "Planung '94" vollständig erbracht, an ihr sei auch kein Dritter beteiligt gewesen. Die Änderungen seien allein auf den Wunsch des Beklagten nach dessen Entscheidung für die Thermoselect-Anlage, nicht auf Auflagen des Regierungspräsidiums zurückzuführen.

Die Planung "1994" sei ingenieurtechnisch nicht mit der "Planung '94" vergleichbar, sondern stelle eine vollkommen neue Planung dar. Falsch sei, dass große Teile der "Planung '94" direkt hätten übernommen werden können.

Die vom Beklagten behaupteten Bruttohonorare für die "Planungen '94" und "1994" seien für ihn nicht nachvollziehbar.

Ihm seien im Laufe des Jahres 1995 durch die Repräsentanten des Beklagten mündliche Zusagen über weitere langjährige Tätigkeiten gemacht worden. Das nachfolgende Verhalten des Beklagten sei mithin nicht verständlich.

Bei den streitgegenständlichen Gewerken habe er nach Ende 1996 nichts mehr zu tun gehabt, im Rahmen anderer Verträge sei er noch bis Mai 1997 für den Beklagten tätig gewesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die D Volksbank e.G., D , 432.345,80 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte,

Klagabweisung.

Er trug vor,

die Rechnung LK /00 sei nicht fällig. Die Gesamtleistung sei nicht erbracht, es fehle die Genehmigungsplanung. Die "Planung '94" werde in der Planung "1994" fortgesetzt. Das Ingenieurbauwerk falle von seinen Anforderungen her höchstenfalls in die Honorarzone III.

Gleiches gelte für die Abschlagsrechnung LK- /08 . Als temporäres System sei die geplante Abdeckung weit weniger aufwendig als eine endgültige Abdeckung, die nach der TASI erforderlich sei. Als anrechenbare Kosten seien lediglich 35.099.971,64 DM aufgrund einer genehmigten Kostenberechnung anzusetzen. Die vorhandene und die geplante Müllschüttung sei nicht technisch und gestalterisch mitverarbeitet, sie sei lediglich wie Baugrund zu behandeln und für die anrechenbaren Kosten nicht heranzuziehen. Die Leistungsphase 1 des § 55 HOAI sei um 50 % zu reduzieren, die Leistungsphase 2 um 1,5 % wegen der nicht erbrachten Kostenschätzung zu kürzen. Bei der Leistungsphase 3 seien lediglich 27 % statt 30 % anzusetzen.

Der Kläger sei bereits im Büro H der entscheidende Planer der Deponie gewesen und habe seine Kenntnisse weiter verwendet.

Die "Planung '90" sei stets allein in seinem Interesse als alleiniger Träger der Müllverwertung erfolgt und die Deutsche Bundesbahn sei lediglich Zahlstelle gewesen. Im Sinne des Auftragsrechts sei mithin der Beklagte Auftraggeber gewesen.

Da die TASI 1993 in mehrfacher Hinsicht Neuerungen gebracht und Auflagen des Regierungspräsidiums nach sich gezogen habe, sei die "Planung '90" nicht genehmigungsfähig gewesen.

Im Rahmen der "Planung '94" sei eine neuerliche Planleistung erforderlich gewesen, das vom Kläger angebotene Zeithonorar sei nicht in Betracht gekommen.

Bereits vor Abschluß des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 habe der Beklagte an den Kläger 592.000,00 DM Honorar bezahlt, was 35 % des Gesamtvolumens - welches brutto 1.720.514,39 DM ausmache - bedeutet habe.

Wegen seines Entschlusses für die thermische Behandlung des Mülls sei Ende 1994 die nicht vollständige "Planung '94" abgebrochen worden. Es hätten aber wesentliche Teile der Planung '94 in die Planung "1994" übernommen werden können.

Für die Planung "1994" sei auf der Basis der Angebote des Klägers die zweite Ergänzungsvereinbarung erarbeitet worden, deren Abschluß sich aber deshalb verzögert habe, weil vordringliches Ziel die Fertigstellung der Planung gewesen sei. Beide Seiten seien sich handelseinig gewesen. Der Kläger habe bis November 1995 98 % der Leistung auf der Basis der Ergänzungsvereinbarung bearbeitet und 7 Abschlagsrechnungen auf dieser Grundlage gestellt gehabt. Nach Berechnung des Beklagten ergebe sich auf der Basis der Ergänzungsvereinbarung ein Bruttohonorar des Klägers von 1.816.197,10 DM und für die "Planungen '94" und "1994" ein solches von 3.536.711,49 DM.

Falsch sei, dass Repräsentanten des Beklagten dem Kläger 1995 mündliche Zusagen über eine weitere langfristige Zusammenarbeit gemacht hätten, derartige Zusagen wären im übrigen auch wegen der fehlenden Schriftform des § 44 Landkreisordnung unwirksam. Der Beklagte habe vielmehr aus Unzufriedenheit über die Leistungen des Klägers die Zusammenarbeit beenden wollen.

Der Kläger habe schon 1996 wegen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seine Arbeiten im wesentlichen nicht mehr erbringen können.

Das Landgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) K. M vom 19.06.1997 (Anlage zur Akte) sowie durch mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens in der Sitzung vom 19.12.1997 (I 301 ff.), worauf Bezug genommen wird.

Durch Urteil vom 24.04.1998 (I 381 ff.), wegen dessen Einzelheiten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, gab das Landgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 367.644,77 DM zur Zahlung an den Abtretungsempfänger statt, hielt den Kläger für prozessführungsbefugt und die Volksbank D für die Forderungsinhaberin und errechnete restliche Ansprüche des Klägers aus der Rechnung LK- /00 von 63.081,59 DM und aus der Rechnung LK- /08 von 304.563,18 DM. Dem Sachverständigen M folgend legte das Landgericht in beiden Fällen die Honorarzone IV zugrunde, hielt die abweichenden Honorarvereinbarungen der Parteien im Vertrag vom 31.05./17.06.1994 und in der zweiten Ergänzungsvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze und Fehlens eines Ausnahmefalles i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI für unwirksam und legte bei der Rechnung LK- /08 den vom Kläger begehrten Ansatz anrechenbarer Kosten von 68.579.842,14 DM zugrunde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt.

Er vertieft umfangreich sein erstinstanzliches Vorbringen, betont, dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wirksam seien, weil die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten würden, zumindest aber der Kläger sich wegen eines Ausnahmefalles gemäß § 4 Abs. 2 HOAI und des Gesichtspunkts der Treuwidrigkeit hierauf nicht mit Erfolg berufen könne. Der Sachverständige M habe mit unrichtigen und weitgehend nicht überzeugenden Annahmen zu Unrecht die Honorarzone IV bejaht. In den einzelnen Leistungsphasen seien weitere Abzüge vorzunehmen. Weder die "Planung '94" habe gegenüber der "Planung '90" noch die Planung "1994" gegenüber der "Planung '94" eine Neuplanung dargestellt. § 20 HOAI sei anwendbar. Die Regelung des § 9.1 des Vertrages der Parteien habe das Landgericht völlig übersehen.

Falsch sei die Behauptung des Klägers, er sei durch den Beklagten unter Druck gesetzt worden. Es seien lediglich die zwischen Vertragspartnern üblichen Verhandlungen geführt worden. Dem Kläger habe freigestanden, seine bisherigen Leistungen abzurechnen und keine weitere vertragliche Bindung einzugehen. Der Kläger habe sich aber statt dessen geradezu aufgedrängt. Er handele treuwidrig, da er sich erstmals nach fast vollständiger Abwicklung der streitigen Gewerke auf die Unwirksamkeit der Vertragsregelungen berufe, die auf seinen eigenen Angeboten beruht und absolut angemessene Entgelte beinhaltet hätten. Sein wirtschaftlicher Zusammenbruch beruhe darauf, dass er in einer völlig verfehlten geschäftspolitischen Entscheidung sich offenbar allein darauf verlassen habe, vom Beklagten mit den erforderlichen Ingenieuraufträgen ausgestattet zu werden. Nach dem Ausbleiben weiterer Anschlussaufträge des Beklagten und dessen Kündigung habe er seine Bürokosten nicht mehr decken können und grundlos weitere Millionenforderungen erhoben. Die berechtigten Forderungen des Klägers habe der Beklagte stets erfüllt. Der Beklagte habe bei seiner Haushaltsplanung auf die Zusagen des Klägers vertraut und gerate durch das nunmehrige Verhalten des Klägers in Schwierigkeiten.

Völlig verfehlt sei die vom Landgericht unter Bezug auf die unzutreffenden Annahmen des Sachverständigen M gestützte Berücksichtigung des vorhandenen und zukünftigen Mülls bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten. Unangemessen hoch sei auch die Festlegung von DM 6,00/m³ Müll.

Die Kündigung des Beklagten für die Zukunft habe ihren Grund darin gehabt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Planungsablauf so zu gestalten, dass für den Beklagten ein optimales Planungswerk habe erreicht werden können; Entwürfe aller seiner Planungsteile seien so mangelhaft gewesen, dass der Beklagte ein Fachbüro mit der Überprüfung habe beauftragen müssen. Ferner habe der Beklagte selbst Genehmigungsunterlagen und wesentliche Planteile von der Kreisverwaltung erarbeiten lassen müssen.

Obwohl der Beklagte vertragsgemäß mehr als 3 Millionen DM Honorar an den Kläger bezahlt habe, mache dieser unberechtigt weitere rund 3,5 Millionen DM geltend. Gegen die weiteren Forderungen des Klägers habe der Beklagte gemäß Schreiben vom 26.01.1998 die Aufrechnung mit einem Teilbetrag aus den Schadensersatzansprüchen über derzeit insgesamt 702.000,00 DM erklärt (vgl. II 49).

Der Kläger beantragt:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.04.1998 (AZ: 6 0 105/96) wird aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ebenfalls umfänglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, sowohl der Sachverständige M als auch - ihm folgend - das Landgericht hätten die Honorarprobleme rechtlich zutreffend beurteilt. Die Berufungsbegründung des Beklagten enthalte demgegenüber keine durchgreifenden Einwendungen.

Die vom Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos. Sein wirtschaftlicher Zusammenbruch beruhe letztlich nicht unerheblich darauf, dass der Beklagte ihm nicht einmal die Mindesthonorare nach HOAI zugestanden habe. Auch habe er aufgrund der Zusicherung des Beklagten für eine weitere langfristige Zusammenarbeit hohe Investitionen getätigt, die seine Leistungsfähigkeit zu Gunsten des Beklagten deutlich erhöht hätten.

Er verlange ausschließlich die ihm zustehenden, auskömmlichen Honorare, die der Beklagte unberechtigt verweigere. Bei einem Volumen von 150 Millionen DM für die Deponie sei völlig unglaubhaft, dass der Beklagte darauf vertraut haben wolle, seine Haushaltsplanung nicht der weiteren Entwicklung anpassen zu müssen.

Eine Treuwidrigkeit des Klägers sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte als baurechtlich erfahrene Gebietskörperschaft die Probleme der Honorierung erkannt und keinesfalls auf ein bestimmtes Honorarergebnis vertraut habe. Die vertraglichen Regelungen seien auf massiven Druck des Beklagten zustande gekommen.

Die Aufrechnungsforderungen des Beklagten bestünden nicht, der Vortrag sei unsubstantiiert, außerdem sei ihm unter Verstoß gegen § 633 Abs. 3 BGB eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht eingeräumt worden, die Forderungen im einzelnen stellten im übrigen im wesentlichen Sowieso-Kosten dar. Im Gegensatz zu den Vorwürfen sei festzuhalten, dass er in der Vergangenheit vom Beklagten für seine Arbeit ausdrücklich Lob erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt sämtlicher gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sämtlicher Anlagenordner sowie auf den Inhalt der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte Bezug genommen.

Nach einer Senatssitzung vom 27.04.1999 (II 363 ff.) hat der Senat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.06.1999 (II 449 ff.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R , B vom 14.07.2000 (Anlage zur Akte).

Die Parteien haben zu dem Gutachten unter jeweiliger Heranziehung von Privatgutachtern umfangreich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der gutachtlichen Stellungnahmen der Privatgutachter Dr. U R , M (Beklagter) vom 29.03.1999 (Anlage 10), 22.08.2000 (II 675 ff.) und 05.01.2001 (Anlage zur Akte) sowie H F. R , H (Kläger) vom 28.09.2000 (Anlage zur Akte), 26./27.01.2001 (II 877 ff.) und 23.04.2001 (AH OLG VII) Bezug genommen.

Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung der Gerichtsgutachter I. und II. Instanz K. M und Prof. Dr. R im Senatstermin vom 22.02.2001 (II 1063 ff.), wobei wegen der Einzelheiten auf das Protokoll Bezug genommen wird. Im Senatstermin vom 22.02.2001 war auch der Privatgutachter R anwesend.

In diesem Senatstermin schlossen die Parteien einen Zwischenvergleich (II 1095), durch den sie für den Fall der Unwirksamkeit der beiden Verträge für die Nebenkosten vereinbarten, dass der Kläger diese pauschal mit 6 % aus der zu errechnenden Nettosumme des Honorars berechnen darf.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers steht in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Der Senat nimmt im übrigen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (US 9) Bezug.

II.

In der Berufungsinstanz ebenfalls unstreitig ist die materielle Forderungsinhaberschaft der Volksbank D aus den vom Landgericht (US 9) richtig dargelegten Gründen.

III.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus der Rechnung LK- /00 ein Honoraranspruch in Höhe von 39.251,24 DM zu (unten E), im übrigen ist die Klage unbegründet (unten E, G).

Die Aufrechnungen des Beklagten greifen nicht durch (unten H).

IV.

Die Rechnung LK- /00 unterfällt dem werkvertraglichen Auftragsumfang des Ingenieurvertrages der Parteien vom 31.05./17.06.1994 (AH S. 12 ff.). Ihre Abrechnung ist nicht nach der in diesem Vertrag vereinbarten Honorarregelung vorzunehmen (unten D, E).

Zugrundezulegen ist die Honorarzone III gemäß § 53 Abs. 1 HOAI (unten B).

V.

Die Rechnung LK /08 unterfällt dem werkvertraglichen Auftragsumfang der sogenannten 2. Ergänzungsvereinbarung der Parteien (AH S. 34 ff.).

Ihre Abrechnung ist nicht nach den Honorarvorgaben dieser Ergänzungsvereinbarung vorzunehmen (unten F, G).

Der Berechnung sind anrechnungsfähige Herstellungskosten in Höhe von 35.099.971,64 DM (unten C) sowie die Honorarzone III gemäß § 53 Abs. 1 HOAI (unten B) zugrundezulegen.

VI.

Die Rechnungen L K /00 und LK /08 sind als Abschlagsrechnungen gemäß § 8 Abs. 2 HOAI zu behandeln und als solche prüffähig.

Zwar hat der Kläger die Rechnung LK /00 als Schlußrechnung geltend gemacht, das Landgericht hat jedoch zu Recht (US 10) auf Bedenken gegen die Fälligkeit als Schlußrechnung hingewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts hingenommen, die Rechnung als Abschlagsrechnung i.S.d. § 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AH S. 70 ff.) zu qualifizieren und abzurechnen.

Der Beklagte hat zwar in zweiter Instanz zur Überprüfung gestellt (II 173), ob der Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeiten 1996 nicht über alle Objekte Schlussrechnungen vorlegen müsste, dieser Einwand greift jedoch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht durch.

Hinsichtlich der Rechnung LK /00 steht der Vortrag bereits im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten (I 57 f.), in dem er die mangelnde Fälligkeit und Prüffähigkeit der Schlußrechnung maßgeblich gerade auf die noch nicht durchgeführte Genehmigungsplanung stützte.

Zudem hat der Beklagte zwar Ende 1995 erklärt, keine neuen Verträge mit dem Kläger mehr abschließen zu wollen und hat in der Folge bei einer Reihe der zahlreichen Verträge der Parteien die Kündigung erklärt. Gerade bei den beiden streitgegenständlichen Vertragsbeziehungen ist jedoch eine Kündigung nicht erfolgt, der Beklagte hält die Fragestellung vielmehr in der Schwebe. Solange aber nicht abschließend geklärt ist, dass auch die streitigen Verträge endgültig beendet sind, ist nach Ansicht des Senats die Möglichkeit eröffnet, die Rechnungen als prüffähige Abschlagsrechnungen abzurechnen.

Dies gilt um so mehr, als den Parteien dadurch kein Nachteil geschieht, weil sie ohnehin in mehreren weiteren, noch beim Landgericht anhängigen Rechtsstreiten über diverse vertragliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten streiten.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens (vgl. II 581) ist im übrigen auch der Beklagte davon ausgegangen, dass vorliegend zu Recht nur Abschlagsforderungen im Streit stehen.

B

Die vom Kläger in den Rechnungen LK- /00 vom 11.12.1995 (Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung) und LK- /08 vom 11.12.1995 (Abdeckung der Altablagerungen) abgerechneten Planungsleistungen bei Ingenieurbauwerken i.S.d. § 51 Abs. 1 HOAI unterfallen aus den nachfolgend im einzelnen dargestellten Gründen sämtlich der Honorarzone III des § 53 HOAI.

I.

Grundsätzliche Vorbemerkungen:

1. Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 HOAI ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ingenieurvertrages maßgebend für die Geltung der jeweiligen Fassung der HOAI (zu den Einzelheiten z.B. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 1. Aufl., 2000, 9. Teil Rdn. 64 ff.).

Vorliegend ist auf die streitgegenständlichen, dem Werkvertragsrecht unterliegenden (vgl. hierzu BGHZ 133, 399, ständige Rechtsprechung) Ingenieurverträge - ungeachtet der Wirksamkeit der in ihnen enthaltenen streitigen Honorarvereinbarungen und der Schriftform - allein die am 01.01.1991 in Kraft getretene (BGBl. I 1990, 2707) 4. HOAI-Novelle (HOAI 1991) anzuwenden, weil die Verträge vor dem 31.12.1995 abgeschlossen wurden. Unerheblich ist, ob auf die streitgegenständlichen Werkverträge auch nach dem 01.01.1996 noch Leistungen erbracht wurden.

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. R in seinem Gerichtsgutachten vom 14.07.2000 im Rahmen der Bewertung gem. § 54 HOAI hilfsweise die HOAI 1996 herangezogen hatte (GA S. 23/24), wurde im Senatstermin vom 22.02.2001 (II 1075/1077) vom Sachverständigen Prof. Dr. R und dem Privatgutachter Ra geklärt, dass die insoweit verwendeten Fassungen der HOAI 1991 und 1996 inhaltsgleich und wörtlich identisch sind und die herangezogenen Vorschriften bereits in die HOAI 1991 eingebracht worden waren.

2. Die in der Literatur wie auch zwischen den Gerichts- und Privatgutachtern des vorliegenden Rechtsstreits kontrovers beurteilte Frage einer Rangordnung der Ermittlung der Honorarzone gemäß den §§ 53 oder 54 HOAI bedarf nach Ansicht des Senats im vorliegenden Einzelfall keiner generellen Entscheidung. Der Senat hat seiner Entscheidung die von den Gutachtern herausgearbeitete Beurteilung sowohl der Kriterien gem. § 53 als auch § 54 HOAI zugrunde gelegt und eine Gesamtbewertung vorgenommen.

3. Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 (BGBl. I 1745, 1749) in der Gestalt der Änderung vom 12.11.1984 (BGBl. I 1337) enthält in Art. 10 (Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) § 1 die Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure, deren vorliegend einschlägige Kriterien in § 1 Abs. 2 wie folgt beschrieben sind:

"In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden."

Die Ermächtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 82, 373, 374).

Sie beinhaltet die Anweisung an den Verordnungsgeber, einerseits den Auftraggeber vor überhöhten Honoraren in Schutz zu nehmen und damit indirekt eine Begrenzung des Anstiegs der Baukosten zu erreichen, andererseits aber auch dem Architekten (bzw. Ingenieur) eine auskömmliche und kostendeckende Vergütung zu gewähren. Darüber hinaus wird das Ziel einer allgemeinen Senkung der Baukosten dadurch angestrebt, dass in der Honorarordnung für rationalisierungswirksame besondere Leistungen Sonderhonorare als finanzieller Anreiz festgesetzt werden können (BVerfG a.a.O. 374).

An die konkrete Gestaltung der auskömmlichen und kostendeckenden Vergütung der Ingenieure durch den Verordnungsgeber sind die Gerichte gebunden, wobei dies sowohl die für die Honorarsumme maßgebliche Einteilung der Honorarzonen als auch die sonstigen Maßstäbe für die Errechnung der anrechenbaren Kosten umfasst.

Es ist offenkundig, dass sich im Verlauf der Zeit - sei es aufgrund einer Veränderung der Aufgabenstellungen oder auch der Kosten - Divergenzen zwischen der Entscheidung des Verordnungsgebers und den Ansichten der betroffenen Ingenieure über die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des Honorars entwickeln können. Diesen Konflikt zu lösen, ist allein Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht der den Einzelfall entscheidenden Gerichte. Diese haben im konkreten Fall bis zur Grenze der Verfassungsgemäßheit der Ermächtigung nur die Anwendbarkeit der einzelnen Vorschriften der HOAI und ihre materielle Ausfüllung zu beurteilen.

Der Kläger - und ihn insbesondere unterstützend der Privatgutachter Ra wie teilweise auch der Gerichtsgutachter M - hat in umfänglicher Weise darzulegen versucht, dass nur die von ihm angenommenen Honorarzonen und anrechenbaren Kosten ein noch auskömmliches Honorar gewährleisteten und dies insbesondere mit der Entwicklung des Deponiebaus in den zurückliegenden Jahren, den ständig gewachsenen Anforderungen infolge eines Wandels des öffentlichen Bewusstseins zum Thema Abfall, erheblich angestiegenen Kosten für die Ausstattung und den Betrieb des Büros zur Gewährleistung der vollen Leistungsfähigkeit und seinem - nach seiner Auffassung zumindest durch das Verhalten des Beklagten mitverursachten - wirtschaftlichen Zusammenbruch begründet.

Wenn auch grundsätzlich sicher richtig ist, dass mit dem gewachsenen öffentlichen Bewusstsein zur Problematik Abfall und Müll der Errichtung und Betreibung von Mülldeponien heute größere Bedeutung beigemessen wird als in den vergangenen Jahrzehnten, bedeutet dies jedoch nicht, dass allein deshalb die Vorgaben der Verordnung ein auskömmliches Honorar nicht mehr gewährleisteten. Ganz sicher können nach Auffassung des Senats die genannten Veränderungen nicht als Vehikel benutzt werden, über sie eine gegenüber dem vorherigen Gesamtbild höherwertige Einzonung oder Einbeziehung neuer Faktoren zu begründen, um auf diese Weise "Versäumnisse" des Verordnungsgebers zu korrigieren.

Dem steht neben der Systemwidrigkeit des Ansatzes auch die zweite Voraussetzung des Art. 10 § 1 Abs. 2 entgegen, nämlich der Schutz der Auftraggeber vor überhöhten Honoraren.

Der Senat sieht deshalb weder generell noch unter den nachfolgend im einzelnen zu erörternden Umständen des Einzelfalles Veranlassung, die Auseinandersetzung zwischen den Fachverbänden der Ingenieure und dem Verordnungsgeber über die Angemessenheit der Honorarparameter der HOAI zum Gegenstand seiner Beurteilung zu machen.

4. Zwischen der Einschätzung des Klägers und der Sachverständigen M sowie Ra einerseits und der des Beklagten und der Sachverständigen Prof. Dr. Ru sowie Dr. Ri andererseits besteht eine im Senatstermin vom 22.02.2001 ausführlich erörterte Divergenz in der grundsätzlichen Fragestellung, ob die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen zu einer bestimmten Honorarzone notwendig bedingt, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind oder die jeweilige planerische Aufgabe von Einzelgewerken innerhalb des Bauwerks abweichende Beurteilungen möglich macht oder gar gebietet.

Die Frage ist für den Streitfall deshalb von Bedeutung, weil nicht die Ingenieurleistungen des Klägers für die Deponie B insgesamt, sondern nur drei einzelne Teilgewerke des gesamten Bauwerks zur Entscheidung stehen.

Sie hat Einfluß auf zahlreiche nachfolgend zu erörternde Einzelbewertungen im Rahmen der §§ 53, 54 HOAI.

Der Senat teilt nach eingehender Abwägung des Vortrags beider Parteien und der von allen Sachverständigen im einzelnen vorgebrachten Gesichtspunkte, auf die Bezug genommen wird, die Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri , dass die Zuordnung eines Ingenieurbauwerkes zu einer bestimmten Honorarzone nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch andere Ingenieurleistungen für das Bauwerk der selben Honorarzone zuzuordnen sind. Eine schwierige Abwasserbehandlungsanlage kann z.B. der Honorarzone V des Teils VII der HOAI zuzuordnen sein, während die vermessungstechnischen Leistungen, die Leistungen bei der Tragwerksplanung und die Leistungen bei der technischen Ausrüstung durchaus nach anderen Honorarzonen abzurechnen sind.

Auch bedeutet die Tatsache, dass in der Objektliste des § 54 HOAI Hausmülldeponien in der Honorarzone IV aufgeführt sind, keineswegs zwangsläufig, dass der Entwurf von Abdeckungen für Hausmülldeponien als Einzelobjekt ebenfalls dieser Honorarzone zuzurechnen ist. Ebenso wenig sind beispielsweise Gebäude im Eingangsbereich der Deponie - z.B. Betriebs- und Sozialgebäude - nur deshalb der Honorarzone IV zuzuordnen, weil die Deponie selbst in diese Honorarzone einzuschließen ist. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Bewertungsmerkmale auf die jeweilige planerische Arbeit - Entwurf der Abdeckung, Gebäude im Eingangsbereich - zutreffen.

Ergeben sich danach für die Beurteilung von Art und Umfang der Aufgabe deren jeweils einzelne Parameter aus den konkreten Gegebenheiten des Teilgewerks, so können nach Ansicht des Senats generelle, die Gesamtdeponie oder größere Teile davon betreffende Probleme und Schwierigkeiten zwar punktuell auf die Einzelaufgabe einwirken und dort auch von Bedeutung sein, jedoch nicht grundsätzlich als Maßstab für eine höhere Einschätzung dienen.

In der gedanklichen Einordnung der Fragestellung waren sich die Gerichtsgutachter Prof. Dr. Ru und M bei ihrer Anhörung vor dem Senat (II 1065) einig. Der Sachverständige M hat jedoch für sein Festhalten an der Bedeutung der Gesamtbetrachtung für das Ergebnis nochmals darauf hingewiesen (II 1081), dass sich für ihn aus einer gesamtsicherheitstechnischen Betrachtung über den normalen Standard hinausgehende Anforderungen angesichts der Gesamtbedingungen, insbesondere der Durchschneidung der Deponie durch die Bundesbahn ergeben, die eine planerische erhöhte Kompetenz notwendig machten.

Der Senat hat diese Überlegungen des Sachverständigen M in seine nachfolgenden Einzelabwägungen einbezogen, ohne dass sich hierdurch eine generelle Abweichung von seinem Standpunkt ergibt.

5. Der Sachverständige M hat bei seiner Anhörung vor dem Senat (II 1081 f.) betont, dass er bereits seit 1988 als Sachverständiger im Bereich der Deponie B tätig sei, damals sei von den Gewerken überhaupt noch nichts vorhanden gewesen. Damals sei noch die Bahn Planungsträger gewesen und alle Maßnahmen, die getroffen worden seien, hätten sich mit der Zeit entwickelt. Diese seien möglicherweise planungstechnisch gar nicht so zum Vorschein gekommen, hätten aber in zahllosen Besprechungen und Alternativüberlegungen sehr viel Aufwand erfordert. Dies sei aus seiner Sicht ein wichtiger Gesichtspunkt zu einer Höherwertung, wenn dies auch möglicherweise formal nach den Planungskriterien so nicht vorgesehen sei.

Die gleiche langjährige Vertrautheit mit der Entwicklung der Deponie und seiner eigenen Arbeit hierbei ist zweifelsfrei auch beim Kläger vorhanden und aus seinen Darlegungen zur Begründung seiner Honorarzoneneinschätzung abzulesen.

Für den Senat bedeutet diese Gesamtschau zurückliegender Entwicklungen und eigener Erfahrungen aber nicht nur einen Vorteil, sondern in der Gefahr der Befangenheit in eigene langjährige Bearbeitungen und Problemlösungen auch einen Nachteil der Verwischung der Perspektiven, die eine klare Trennung der Probleme und planerischen Schwierigkeiten der konkret zur Entscheidung stehenden Teilgewerke erschwert, möglicherweise zum Teil sogar unmöglich macht.

Entgegen der Ansicht des Klägers hält es deshalb der Senat auch für keinen durchgreifenden Nachteil der Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru , dass dieser die Deponie nicht besichtigt hat. Die Einzelabwägungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru konzentrieren sich nämlich mehr auf die aufgabenmäßige und planspezifische Betrachtung des jeweiligen Teils und erhalten so eine größere Objektivität. Gerade dieser Gesichtspunkt hat bei der Einschätzung des Senats vom Ergebnis der eingehenden Anhörung beider Gerichtsgutachter unter Einbeziehung der Darlegungen des Klägers und teilweise auch des Privatgutachters Ra eine nicht unerhebliche Rolle gespielt.

6. Die Festlegung der Honorarzonen ist nach Auffassung des Senats nicht Rechtsfrage, sondern eine im Ermessen des planenden Ingenieurs - im Streitfall von Sachverständigen zu überprüfen - liegende Abwägungsfrage, die einen Spielraum eröffnet.

Aufgabe des Senats ist es dabei, sachkundig beraten die einzelnen Wertungen zu überprüfen und der Wertung mit der für ihn größten Plausibilität und Überzeugungskraft zu folgen.

Generell hat die mündliche Anhörung vom 22.02.2001 den bereits aus einer Bewertung aller schriftlichen Wertungen und Stellungnahmen gewonnenen Eindruck des Senats vertieft, dass die Privatgutachter Ra und Dr. Ri in einer generell feststellbaren Linie über (Ra ) bzw. unter (Dr. Ri ) den Ergebnissen der beiden Gerichtsgutachter gewertet haben. Demgegenüber haben sich die beiden Gerichtsgutachter in ihren aus den schriftlichen Gutachten erkennbaren Bewertungen in der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 jedenfalls teilweise inhaltlich noch weiter angenähert und auf Vorhalte und Fragen eine Abweichung ihrer Beurteilungen in Richtung auf die Bewertung der Privatgutachter und auch des Klägers abgelehnt.

Der Senat teilt deshalb die Einschätzung des Sachverständigen M , der in der Anhörung wörtlich erklärt hat:

"Ich möchte noch einmal sagen, dass es ja insgesamt nicht einfach ist, derartige Wertungsfragen zu treffen, vorliegend ist es so, dass ich mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Ru praktisch übereinstimme, dies sind minimale Abweichungswerte, die man so genau nicht darstellen kann. Die Unterteilung in 5 verschiedenen Nummern ist deswegen ein Kriterium, wobei es auf die Summe insgesamt ankommt, die gleichfalls nicht weit auseinander liegt."

Der Senat hat deshalb den Bewertungen der Gutachter Prof. Dr. Ru und M - soweit sie übereinstimmen - besonderes Gewicht beigemessen und im übrigen die nachfolgende Einzeleinschätzung vorgenommen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Senat den Kläger bei der von ihm in Anspruch genommenen Beurteilung nach der Honorarzone IV für darlegungs- und beweisbelastet hält, nachdem der Beklagte deren Vorliegen in nahezu allen Einzelheiten bestritten hat.

II.

Die vom Kläger in der Rechnung LK- /00 abgerechneten Gewerke der Oberflächenentwässerung gemäß "Planung '94" sind nach Überzeugung des Senats der Honorarzone III des § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen.

III.

Aufgabe der Planung war insoweit die Ableitung des oberflächig abfließenden Wassers, nachdem die Deponieflächen südlich der Neubaustrecke Mannheim/Stuttgart eine Oberflächenabdeckung bzw. -abdichtung erhalten hatten. Dieses Wasser war in ein bestehendes Regenrückhaltebecken einzuleiten, das in der "Planung '94" als RRB 1 bezeichnet wurde. Von dort fließt das Wasser zu einem Pumpwerk (zu den Einzelheiten der Planung, den umfaßten baulichen Anlagen und der Planungsaufgabe vgl. Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ru vom 14.07.2000 S. 12).

IV.

Bewertungsmerkmale nach der Punktetabelle des § 53 Abs. 2 HOAI:

1. Geologische und bautechnische Gegebenheiten:

Von den nach § 53 HOAI maximal möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , M und Ra sowie der Kläger 4 Punkte, der Sachverständige Dr. Ri 3 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 12) hat zwar im Gegensatz zum Sachverständigen M die allgemeinen Merkmale "Torfeinlagerungen mit erheblicher Mächtigkeit" und "sehr hoch anstehendes Grundwasser" als schwierige Baugrundverhältnisse der Deponie insgesamt für das zu beurteilende Planungsobjekt nicht oder nur untergeordnet für bedeutsam gehalten, jedoch das Verformungsverhalten des Müllkörpers mit dessen Auswirkungen wegen zu erwartender großer und unterschiedlicher Setzungen zur Begründung überdurchschnittlicher Anforderungen an die Planung herangezogen und damit 4 Punkte begründet.

Der Senat folgt dieser - im Ergebnis mit den Wertungen des Klägers und der Sachverständigen M und Ra übereinstimmenden - Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Ru und hält 4 Punkte gleichfalls für angemessen.

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung:

Von nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , Ra und Dr. Ri 2 Punkte, der Kläger und der Sachverständige M 3 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 19) hat hierzu ausgeführt, dass sich die technische Ausrüstung bei der Oberflächenentwässerung auf den Ausbau der Gräben beschränke, die in den Kreuzungsbereichen durch Verdohlungen ergänzt würden. Dies bedinge mit 2 Punkten zu bewertende geringe Planungsanforderungen. Der Sachverständige M hat seine um 1 Punkt abweichende Beurteilung nicht näher begründet.

Der Senat folgt der im Ergebnis mit den Sachverständigen Ra und Dr. Ri übereinstimmenden Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru und hält 2 Punkte für angemessen.

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld:

Von nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben der Sachverständigen Prof. Dr. Ru 3, der Sachverständige M 5, der Kläger und der Sachverständige Ra 4 und der Sachverständigen Dr. Ri 2 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 19) hat zur allgemeinen Beschreibung ausgeführt:

"Umgebung und Objektumfeld sind hier durch die Kubatur der beiden Teilmüllkörper nördlich und südlich der Verbindungskurve B (VKB), der Trasse der Verbindungskurve B selbst, der bestehenden Bundesstraße B 3, der Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart und dem bestehenden Regenwasserrückhaltebecken (RRB 1) vorgegeben."

Demgegenüber haben sich die Sachverständigen M und Ra insbesondere dagegen gewandt, dass die Kubatur der Müllkörper Umgebung und Objektfeld vorgebe und die planerischen Schwierigkeiten gerade durch die vorhandene Umgebung und deren Einflüsse auf die Oberflächenentwässerung betont.

Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru :

"Die Trassierung des Grabensystems folgt den Wegen und ist vom Deponiekörper vorgegeben. Rücksicht zu nehmen ist auf die Größe der zu entwässernden Flächen, die einem Graben bzw. Grabensystem zugeordnet werden. Durch die Aufteilung der Flächen wird eine Vergleichmäßigung der Wassermengen erreicht, die ein Graben jeweils aufzunehmen hat.

Zwar stellt die Trassierung der Entwässerungsgräben parallel zu den Wegen auf der Deponie geringe Anforderungen an die Planung, aber die übrigen Randbedingungen, wie z.B. die Durchschneidung des Deponiekörpers durch die VKB, die verschiedene Zwangspunkte im Entwässerungssystem erzwingt, und die Aufteilung in Teilflächen bedingen höhere Planungsanforderungen, so dass insgesamt für das Oberflächenentwässerungssystem durchschnittliche Planungsanforderungen anzusetzen sind."

haben die Sachverständigen M und Ra deshalb nicht geteilt. Der Sachverständige Dr. Ri hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine Einbindung in die Umgebung durch den Deponiekörper vorgegeben sei und das Objektfeld nur unwesentlichen Einfluß auf die Planung habe, weshalb nur geringe Plananforderungen zu bejahen seien.

Der Senat hält insbesondere die vom Sachverständigen M mit allgemeinen Planungserwägungen begründete Zuerkennung der höchstmöglichen Punktzahl von 5 Punkten nicht für belegt. Ihm erscheint die aus einer Mischung verschiedener Planungsanforderungen insgesamt begründete Bewertung durchschnittlicher Planungsanforderungen durch den Sachverständigen Prof. Dr. Ru als überzeugender als die Vorgaben des Klägers und des Sachverständigen Ra mit einer überdurchschnittlichen Bewertung von 4 Punkten.

Der Senat hält deshalb nach einer Gesamtabwägung 3 Punkte für angemessen.

4. Umfang der Funktionsbereiche und der konstruktiven oder technischen Anforderungen:

Von nach § 53 HOAI möglichen 10 Punkten haben der Sachverständige Prof. Dr. Ru 6, der Kläger und der Sachverständige M 7, der Sachverständige Ra 5-6 und der Sachverständige Dr. Ri 3 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat zur Begründung ausgeführt:

"Die bereits erwähnte Aufteilung der Deponieoberfläche in Teilflächen zur Begrenzung der Wassermengen, die einem Graben oder Grabensystem zufließen, rechtfertigt durchschnittliche Planungsanforderungen. Die konstruktiven Anforderungen an die Gräben und Grabensysteme sind dagegen gering."

Der Sachverständige M hat seine um 1 Punkt höher liegende Bewertung nicht im einzelnen begründet. Er hat in seiner mündlichen Anhörung nach Ansicht des Senats im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass Bewertungsunterschiede von 1 Punkt regelmäßig gar nicht rational erklärt werden können.

Der Sachverständige Ra hat dargelegt, der Funktionsbereich sei überwiegend die Fassung und schadensfreie Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Gräben. Für Zwischenbauzustände würden Rückhaltungen mit Absetzfunktionen bearbeitet. Damit lägen vom Grundsatz her bereits mehrere Funktionen vor.

Im Ergebnis deckt sich seine Bewertung jedoch praktisch mit der des Sachverständigen Prof. Dr. Ru . Der Sachverständige Dr. Ri hat insgesamt nur geringe Planungsanforderungen gesehen.

Der Senat hält die Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru für überzeugend und nachvollziehbar und teilt die Bewertung mit 6 Punkten.

5. Fachspezifische Bedingungen:

Von nach § 53 HOAI möglichen 15 Punkten hat der Sachverständige Prof. Dr. Ru 7, der Sachverständige M 8, der Kläger 10, der Sachverständige Ra 10-12 und der Sachverständige Dr. Ri 3 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 22) hat die planerischen Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Bedingungen für gering bis durchschnittlich gehalten und erklärt, dass allenfalls die vom Kläger genannten Bedingungen "zahlreiche Zwangspunkte durch Höhenlage und Objektumfeld" durchschnittliche Planungsanforderungen rechtfertigen könnten.

Demgegenüber hat der Sachverständige Ra seine erheblich höhere Einschätzung überdurchschnittlicher Planungsanforderungen damit begründet, dass man unter Beachtung der unterschiedlichen Einleitungsstellen mit begrenzten zulässigen Einleitungsmengen, den ihnen wechselnd und mit unterschiedlichen Abfluß- und Einleitungsmengen zuzuordnenden Einzugsgebiete für die Niederschlagsabflüsse und jeweils zugehörigen Entwässerungseinrichtungen streng genommen bereits von einem Bewässerungssystem sprechen könne. In ähnliche Richtung gehen die Darlegungen des Klägers.

Der Senat hat die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und M am 22.02.2001 zu dieser Darstellung des Sachverständigen Ra und zu Fragen des Klägers (vgl. II 1071 f.) mündlich angehört. Beide Sachverständigen haben zum Ausdruck gebracht, dass sie die abweichenden Ansichten des Klägers und des Sachverständigen Ra in ihre Überlegungen einbezogen hätten und keine Veranlassung sähen, ihre Beurteilung zu ändern.

Der Sachverständige M hat seine um einen Punkt über dem Sachverständigen Prof. Dr. Ru liegende Bewertung damit begründet, dass er bereits eine überdurchschnittliche Herausforderung sehe, wenn auch nicht in dem Maße, wie dies der Kläger und der Sachverständige Ra betrachteten (II 1073).

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat die planerischen Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Bedingungen aus den vom Kläger genannten Bedingungen gerade noch für durchschnittlich gehalten und die noch geringere Einschätzung des Sachverständigen Dr. Ri für unterbewertet angesehen.

Dem Senat erscheinen demgegenüber die Auffassungen des Klägers und des Sachverständigen Ra als deutliche, nach Sachlage nicht gerechtfertigte Überbewertung. Im Rahmen der um 1 Punkt verschiedenen und damit geringen Bandbreite der beiden Gerichtsgutachter folgt der Senat der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Ru , dass allenfalls durchschnittliche Anforderungen zu bejahen sind. Insgesamt hält der Senat danach 7 Punkte für angemessen.

6. Hiernach ergibt sich zur Überzeugung des Senats für die Gewerke der Oberflächenentwässerung eine Gesamtpunktzahl von 22 Punkten. Diese liegt in der von 18 bis 25 Punkten reichenden Bandbreite der Honorarzone III, an deren Angemessenheit der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen keinen Zweifel hegt.

V.

Einstufung der Gewerke der Oberflächenentwässerung durch Vergleich mit der Objektliste gemäß § 54 HOAI:

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 24) hat anhand der Objektliste des § 54 HOAI (HOAI 1991), auf die Bezug genommen wird, dargelegt, dass die streitige Oberflächenentwässerung die Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 4 c) HOAI ("Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen") nicht erfüllt, andererseits durch eine Eingliederung unter § 54 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) zu gering eingestuft wäre und ist deshalb zum Ergebnis gelangt, dass die Überprüfung der Objektliste ebenfalls zur Annahme der Honorarzone III (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 c) HOAI) führt.

Die gegenteilige Ansicht der Sachverständigen Ra und M überzeugt den Senat nicht, von den vom Sachverständigen Dr. Ri hiergegen erhobenen Einwendungen ganz abgesehen.

Der Senat vermag insgesamt keine durchgreifende Begründung für die Annahme der hohen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 4 c) HOAI zu erkennen und geht deshalb ebenfalls davon aus, dass die Einordnung in die Honorarzone III sachgerecht ist. Die Gesamtbewertung gemäß den §§ 53, 54 HOAI führt danach zum Ergebnis der Zuordnung zu der Honorarzone III.

VI.

Die vom Kläger mit Rechnung LK- /00 gleichfalls abgerechneten Gewerke der Sickerwassererfassung und -ableitung gemäß "Planung '94" sind nach Ansicht des Senats gleichfalls der Honorarzone III des § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen.

VII.

Planungsinhalt der "Planung '94" zur Sickerwassererfassung war es, die auf der Deponie bereits vorhandene Sickerwassererfassung durch bauliche Einrichtungen und Einrichtungen zur Meß-, Steuer- und Regeltechnik zu ergänzen (zu den Einzelheiten der Planung, den umfassten baulichen Anlagen und der Planungsaufgabe im einzelnen vgl. GA Prof. Dr. Ru S. 11/12).

VIII.

Bewertungsmerkmale nach der Punktetabelle des § 53 Abs. 2 HOAI:

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , M und Ra sowie der Kläger 4, der Sachverständige Dr. Ri 3 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 18) hat insoweit - wie oben bei der Oberflächenentwässerung - auf die planerische Berücksichtigung der Setzung des Müllkörpers abgestellt und überdurchschnittliche Anforderungen an die Planung angenommen.

Der Senat folgt auch in diesem Punkt der - im Ergebnis mit den Wertungen des Klägers sowie der Sachverständigen M und Ra übereinstimmenden - Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Ru und hält gleichfalls 4 Punkte für angemessen.

2. Technische Ausrüstung und Ausstattung:

Von den gemäß § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , Ra und Dr. Ri 3 sowie der Kläger und der Sachverständige M 4 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 19) hat hierzu ausgeführt, dass die Planungsanforderungen an die technische Ausrüstung oder Ausstattung als durchschnittlich einzustufen seien. Das Leitungssystem selbst stelle geringe Planungsanforderungen dar. Es enthalte allerdings Zwangspunkte, wie Durchdringung der Oberflächenabdeckung und dergleichen, die eine durchschnittliche Planungsanforderung rechtfertigten.

Der Sachverständige M hat seine um 1 Punkt abweichende Beurteilung nicht näher begründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt der Senat der im Ergebnis übereinstimmenden Bewertung der Sachverständigen Prof. Dr. Ru , Ra und Dr. Ri und hält ebenfalls 3 Punkte für angemessen.

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld:

Von nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben der Sachverständige Prof. Dr. Ru 2, die Sachverständigen M und Ra 3, der Kläger 4 Punkte und der Sachverständige Dr. Ri 1 Punkt für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru , der wie der Sachverständige Dr. Ri auch insoweit von der durch die Kubatur der M körper vorgegebenen Umgebung und Objektumfeld ausging, hat im übrigen (GA S. 20) die Ansicht vertreten, es sei die Einbindung der Durchdringungsbauwerke, Brunnenköpfe und dergleichen durch die Form der Deponieoberfläche vorgegeben, die planerischen Anforderungen seien sehr gering. Zwar müsse die Leitungsführung der Sickerwassersammelleitungen auf einige Randbedingungen (Zwangspunkte) Rücksicht nehmen, insgesamt bestünden dennoch nur geringe Planungsanforderungen.

Demgegenüber haben der Kläger und der Sachverständige Ra gemeint, die Einrichtungen zur Sickerwassererfassung und auch letztlich die zur Ableitung der gefassten Sickerwässer müßten an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. Sie seien so zu gestalten, dass ein reibungsloser Deponiebetrieb möglich sei. Auf Deponien würden wechselnde Deponiefelder angelegt, die immer nur eine begrenzte Größe und Höhe haben dürften. Daraus ergäben sich große Anforderungen an die Einbindung in das Objektumfeld.

Der Sachverständige M hat seine Beurteilung aus den bereits erörterten allgemeinen Anforderungen an die Deponieplanung abgeleitet.

Der Senat teilt nach Überprüfung der geäußerten Auffassungen die Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru und hält ebenfalls eine Beurteilung mit 2 Punkten für angemessen. Dabei spielt für den Senat eine Rolle, dass, worauf auch der Beklagte (II 785) hingewiesen hat, keineswegs als sicher erwartet werden kann, dass die geplanten Arbeiten größere Auswirkungen auf den Deponiebetrieb haben.

4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 10 Punkten haben der Sachverständige Prof. Dr. Ru 5, der Sachverständige Ra 7-8, der Sachverständige M und der Kläger 9 und der Sachverständige Dr. Ri 2 Punkte für angemessen gehalten.

Der Senat hat die Fragestellung bei der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 mit den Sachverständigen Prof. Dr. Ru und M erörtert (vgl. II 1067). Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat in Ergänzung seines Gutachtens (GA S. 21) seine Bewertung mit 5 Punkten bestätigt, weil in dem Bereich des streitigen Sickerwassers die Bemessung solcher Rohrleitungssysteme keine besonders hohen Anforderungen stelle, auch nicht im Deponiebereich. Etwas erhöht seien die Schwierigkeiten vorliegend durch die vorhandenen Deponiewege, dies habe er bei seiner Einschätzung jedoch gleichfalls berücksichtigt.

Der Sachverständige M hielt gleichfalls an seiner Einschätzung fest und führte aus (vgl. II 1067), es handele sich nach seinem Dafürhalten um keine einfache planungstechnische Anforderung, sondern um eine sehr komplizierte Ingenieurleistung. Insbesondere die Setzungsanforderung und die speziellen statischen und bautechnischen Anforderungen rechtfertigten es seines Erachtens, die Leistung auf 8 oder 9 Punkte anzusetzen, wobei er sich nicht unbedingt nun auf einen der beiden festlegen wolle.

Der Sachverständige Ra ging von mehreren Funktionsbereichen mit hohen Anforderungen an die Baustoffe und die Konstruktionsart der Sickerwassererfassung aus.

Der Senat vermag aus den Darstellungen der Sachverständigen keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die konstruktiven Anforderungen innerhalb der auch von ihm als vorgegeben angesehenen Kubatur der beiden Teilmüllkörper so hoch sein sollten, dass sie die Höchstzahl der HOAI von 10 Punkten fast erreichen, wie dies der Kläger und der Sachverständige M meinen.

Eine überdurchschnittliche Planungsanforderung hält der Senat hiernach jedenfalls nicht für erwiesen und folgt den in der mündlichen Anhörung nochmals vertieften Argumenten des Sachverständigen Prof. Dr. Ru . Der Senat hält danach 5 Punkte für angemessen.

5. Fachspezifische Bedingungen:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 15 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und M 8, der Kläger 10, der Sachverständige Ra 10-12 und der Sachverständige Dr. Ri 3 Punkte für angemessen erachtet.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat hierzu in seinem Gutachten (GA S. 22) ausgeführt:

"Die Steuerung der Fördermenge aus dem Sickerwasserentnahmebrunnen in Abhängigkeit vom Grundwasserstand (Wasserstand in den Grundwasserpegeln) stellt überdurchschnittliche Planungsanforderungen dar, die Ableitung des Sickerwassers selbst erfordert nur sehr geringe bis geringe Planungsanforderungen hinsichtlich der fachspezifischen Bedingungen. Insgesamt liegen hier durchschnittliche Planungsanforderungen vor."

Der Sachverständige Ra (Gutachterliche Stellungnahme vom 28.09.2000 S. 8) hat hervorgehoben, dass alle Leistungen zur Sickerwassererfassung und -ableitung nachhaltig sein müssten. Unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit - ökologisch, ökonomisch und sozialverträglich -, entstünden bei diesem Bewertungsmerkmal überdurchschnittliche Planungsanforderungen.

Diese Ansicht hat der Senat ebenso wie verschiedene Fragen des Klägers und der Beklagtenvertreterin mit den Sachverständigen Prof. Dr. Ru und M in der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 erörtert (vgl. II 1067 ff.). Beide Sachverständigen sind bei ihrer Bewertung geblieben und haben eine höhere Einschätzung als diejenige mit 8 Punkten ausgeschlossen.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat ferner dargelegt, dass er die Einwände des Beklagten und des Sachverständigen Dr. Ri mit dem Ziel einer Herabsetzung der Einstufung nicht teilt, weil zwar die Verwendung von Tabellenwerken teilweise zu einer einfacheren Beurteilung führe, die planerischen Merkmale insgesamt aber die gewählte Einstufung rechtfertigten.

Der Senat hält die sich in der Bewertung mit dem Sachverständigen M deckende Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru für überzeugend und folgt ihr. Er hält deshalb 8 Punkte für angemessen.

6. Hiernach ergibt sich zur Überzeugung des Senats für die Gewerke der Sickerwassererfassung und -ableitung eine Gesamtpunktzahl von 22 Punkten. Diese liegt in der von 18 bis 25 Punkten reichenden Bandbreite der Honorarzone III, die dem Senat als angemessen erscheint.

IX.

Einstufung der Gewerke der Sickerwassererfassung und -ableitung durch Vergleich mit der Objektliste gem. § 54 HOAI:

Hinsichtlich der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru kann insoweit auf die Darlegungen oben unter V. Bezug genommen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 24/25) hält auch bei der Sickerwassererfassung und -ableitung die unter § 54 Abs. 1 Nr. 3 c) HOAI genannten Beispiele für die richtige Einordnungskategorie.

Der Senat ist auch insoweit aus den oben (V.) gleichfalls bereits genannten Gründen von einer Einstufung in die hohen Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 4 c) HOAI nicht überzeugt.

Die Gesamtbewertung gemäß den §§ 53, 54 HOAI führt danach zum Ergebnis der Zuordnung der Honorarzone III.

X.

Die vom Kläger in der Rechnung LK- /08 abgerechneten Gewerke der Abdeckung der Altablagerungen gemäß Planung "1994" sind nach Überzeugung des Senats der Honorarzone III des § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen.

XI.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hatte die diesbezügliche Planungsaufgabe in seinem Gutachten vom 14.07.2000 (GA S. 13/14) zunächst der "Planung '94" entnommen und war zum Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehende Zwischenabdeckung der Altablagerungen nicht den planerischen Anforderungen der TASI für die endgültige Abdeckung von Siedlungsabfalldeponien entspricht, die TASI vielmehr für derartige Zwischenabdeckungen keine besonderen Anforderungen stellt und deshalb Zwischenabdeckungen allgemein üblich, wie auch in der vorliegenden Planung vorgesehen, als einfache Systeme konstruiert werden.

Nachdem der Kläger gegen die Erwägungen Einwendungen erhoben und insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass vorliegend die Planungsanforderungen der Planung "1994" anzuwenden seien, hat der Senat veranlasst, dass dem Sachverständigen Prof. Dr. Ru die von ihm für erforderlich gehaltenen Aktenteile der Planung "1994" vom Beklagten zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung zur Verfügung gestellt wurden.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat bei seiner mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 hierzu eingehend wie folgt Stellung genommen (vgl. II 1077 ff.):

"Grundlage meines schriftlichen Gutachtens war die Beurteilung der Zwischenabdeckung gemäß der Planung '94. Es handelte sich dort um ein Zwischenabdeckungssystem, ein zeitweise wirksam sein müssendes Abdecksystem war vorgesehen, dies war jedoch ein einfaches System nach dem Regelungsgehalt der TASI. Ich habe nunmehr - nachdem mir die Akten entsprechend zugesandt worden sind - die Planung "1994" darauf durchgesehen, ob sich hieraus Veränderungen ergeben."

In diesem Zusammenhang wies der Senat auf den Text der sogenannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung hin, der in Teil A (Sachverhalt) Ziffer 2-4 (AH Anlage K 4, nicht wie im Protokoll vom 22.02.2001 irrtümlich angegeben: K 3) Angaben zur Planungsaufgabe enthält und teilweise verlesen wurde (vgl. II 1077).

Unter Ziffer 3. (Zwischenabdeckungen) ist dort ausgeführt:

"Zur Sicherung der Stabilität des Müllkörpers muß der Sickerwassereinstau im gesamten Deponiekörper reduziert werden. Dies verlangt auf der gesamten Deponiefläche das Aufbringen einer einfachen Zwischenabdeckung, die ein weiteres Eindringen von Niederschlägen in den Deponiekörper verhindert.

Die Bauarbeiten hierfür sollen bis 1998 abgeschlossen sein. Es sind Profilierungsarbeiten am Müllkörper erforderlich, die weitgehendst durch Frischmüllschüttungen reduziert werden sollen.

Im Bereich zwischen Grüngürtel und jetzigem Müllkörper soll diese Abdeckung so ausgeführt werden, dass eine dauerhafte Trennung des Rohmülls zu den Behandlungsresten aus der Thermoselect-Anlage bestehen bleibt.

Die nicht mehr zur Müllschüttung vorgesehene sog. südl. Ersatzfläche wird zur Vermeidung von Wasserzutritten in den Dichtwandtopf ebenfalls mit einer einfachen Abdeckung versiegelt. Diese Fläche steht zukünftig für andere abfallwirtschaftliche Zwecke (z.B. Sickerwasservorbehandlungsanlagen, Gasverwertung), die nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Planung '94 sind, zur Verfügung."

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru erklärte zu seinen Überprüfungen weiter:

"Es ist nunmehr in der Planung "1994" nicht mehr ein einziges Abdichtungssystem vorgesehen, sondern drei Bereiche mit drei Systemen. Gemeinsam haben diese drei Systeme eine Abdichtung durch Kunststoffdichtbahnen. Unterschieden sind sie dadurch, dass ein System blank an der Oberfläche bleibt, lediglich gegen Windeinbruch durch Auflagerung von Reifen oder dergleichen abgesichert wird. Ein zweites System soll oberhalb der Kunststoffebene ein Kiesgranulat oder eine vergleichbare Abdeckung erhalten.

Das dritte System ist als dauerhaftes System geplant, weil dort mit Müllüberschüttung gearbeitet wird.

Allen drei Systemen ist nach meiner Bewertung gemeinsam, dass keine großen Anforderungen gestellt sind, dies ist jedenfalls nicht das, was die TASI als Regelsystem vorgibt.

Ich möchte dies an einer Stelle dadurch klarstellen, dass ein Planungsdetail die Durchdringung durch Gasbrunnen regelt, diese werden einfach durch flaches Anlegen des Dichtsystems gelöst, dies wäre nach der TASI gar nicht zulässig, weil dort dauerhafte Anschlüsse erforderlich wären.

Die Systeme sind meines Erachtens auch deshalb so einfach, weil der Müll sich noch setzen wird, so dass zum derzeitigen Zeitpunkt ein hochwertiges System noch gar nicht möglich wäre, in der Einfachheit des Systems liegt mithin kein Mangel.

Bereichsweise ist dort das Wassereindringen in Kauf genommen, auch dies ist erforderlich bei einem einfachen System.

Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass als weiteres Planungsdetail der Anschluß an die Dichtwand nicht qualifiziert durchgeführt ist. Er ist nicht detailliert mit entsprechenden Befestigungen angeschlossen. Dies ist gleichfalls ein Merkmal einer Zwischenabdichtung und für eine solche durchaus geeignet.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich meine Beurteilung, die ich für das System '94 getroffen habe, sogar dahin zu erklären habe, dass dort ein etwas kompliziertes System angewendet worden ist und zu beurteilen war, als die drei Planungen 1994, die ich nunmehr geprüft habe. Dort befanden sich Standsicherheitsprobleme, die auch in die Planung einfließen mussten und geklärt werden mussten.

Ich kann mithin zusammengefasst sagen, dass ich nach Durchsicht der mir vorliegenden Unterlagen zur Planung 1994 keinen Unterschied zu meiner Bewertung zu den Honorarzonen finden kann, die ich im Gutachten auf der Basis der Planung '94 niedergelegt habe."

XII.

Bewertungsmerkmale nach der Punktetabelle des § 53 Abs. 2 HOAI:

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri 3, der Sachverständige Ra 4 und der Sachverständige M 5 Punkte für angemessen gehalten.

Seine Einschätzung durchschnittlicher Planungsanforderungen hat der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 18) damit begründet, dass Zwischenabdeckungen gerade dann und deshalb auf einen Müllkörper aufgebracht würden, wenn über einen längeren Zeitraum größere Verformungen zu erwarten seien. Es müssten also von vornherein beim Entwurf von Zwischenabdeckungen größere Verformungen (Setzungen) des Untergrundes planerisch einbezogen werden, wobei die Anforderung an die Zwischenabdeckung nicht bestehe, diese Verformungen schadlos mitmachen zu müssen. Deshalb würden relativ einfache Systeme für die Zwischenabdeckungen gewählt.

Demgegenüber haben der Sachverständige M bei seinen mündlichen Anhörungen vor dem Landgericht (I 305 ff.) und dem Senat (II 1081 ff.), der Kläger (II 1085 ff.) und der Sachverständige Ra (Gutachterliche Stellungnahme vom 28.09.2000 S. 11/12) hervorgehoben, dass sowohl der Müllkörper als solcher als auch sein Setzungsverhalten und weiter entstehende Vergasungen, insbesondere aber die Einbindung des Gewerks in die Umgebung mit der Durchschneidung der Deponie durch die Bundesbahn Gesamtbedingungen schaffen würden, die jedenfalls überdurchschnittliche Planungsanforderungen bedeuteten.

Der Kläger hat auch darauf hingewiesen, dass das Planleistungsziel berücksichtigt werden müsse und die Deponie insoweit ein einfaches, auf der Basis des von ihm angemeldeten Patents entwickeltes System sei, auf das er stolz sei.

Die im Senatstermin vom 22.02.2001 ausführlich erörterten Fragestellungen sind für den Senat ein deutliches Beispiel der oben unter B) I) 4) bereits grundsätzlich dargelegten Divergenz der Betrachtungsansätze zwischen den Parteien und den einzelnen Sachverständigen.

Während für den Sachverständigen Prof. Dr. Ru das einzelne Teilgewerk und dessen planerische Probleme im Vordergrund stehen, gehen die Sachverständigen M und Ra sowie der Kläger von einer Gesamtschauperspektive aus, die allgemeine Probleme der Deponieplanung als wesentliche Faktoren einbezieht.

Der Sachverständige M hat dies für den Senat bei seinen Äußerungen vom 22.02.2001 (II 1081 ff.) noch einmal nachdrücklich verdeutlicht. Er hat eigene Erfahrungen mit der Deponie und Überlegungen sowie Anforderungen dargestellt, die - wie er offen eingeräumt hat - nach den Planungskriterien formal so nicht vorgesehen waren und auch im Erläuterungsbericht der Planung "1994" nicht erwähnt wurden.

Insoweit war für den Senat eine Annährung der Standpunkte der Sachverständigen M und Prof. Dr. Ru in Richtung auf dessen formale, allein aus den Planungsvorgaben resultierende Beurteilung unübersehbar.

Insbesondere die Fragen des Klägers haben dem Senat auch verdeutlicht, dass dieser - für den Senat durchaus verständlich - emotional in seiner Gesamttätigkeit für die Deponie verhaftet und stolz auf seine Leistung war, bei seiner Einschätzung aber den begrenzten Rahmen des für den Senat rechtlich relevanten Teilbereichs überschritt. Beide Sachverständigen vermochten im Ergebnis den Fragen des Klägers keine Veränderungen ihrer Beurteilung zu entnehmen.

Der Sachverständige M hat zusammenfassend und nach Ansicht des Senats treffend erklärt:

"Ich möchte darauf hinweisen, dass es vorliegend ja nur darum geht, welche planerischen Anforderungen gestellt waren. Es mag sein, dass dies eine geniale Lösung ist, dies hat mit den planerischen Anforderungen und deren Beurteilung jedoch nichts zu tun. Etwaige Kostenersparnisse haben in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Bedeutung. Was das Ergebnis betrifft, schließe ich mich den Ausführungen des Sachverständigen Ru an."

Die vom Senat im Termin vom 22.02.2001 erörterte und teilweise verlesene Beschreibung der Planungsaufgabe in der Eingangsdarstellung der sog. Zweiten Ergänzungsvereinbarung verstärkt den Eindruck des Senats von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru .

Nicht entscheidend ist dabei, dass der Kläger (II 1089) erklärt hat, er habe den Text der sog. Zweiten Ergänzungsvereinbarung erst zu einem Zeitpunkt erhalten, zu dem Entwurf und Ausführung bereits vollständig abgeschlossen gewesen seien. Dies stellt nämlich die inhaltliche Richtigkeit der o.g. Beschreibung der Planungsaufgabe nicht in Frage, zumal die Parteien längst vor der Übersendung des Textes den Planungsinhalt mündlich miteinander abgesprochen und gemeinsam in die Tat umgesetzt hatten.

Ein mögliches "Überschießen" der Planungstätigkeit des Klägers gegenüber seinem Auftrag vermag deshalb bei der Beurteilung nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen.

Der Senat hat bereits bei seinen grundsätzlichen Vorbemerkungen zum Ausdruck gebracht und erläutert, dass er der auf das Einzelgewerk gerichteten Betrachtungsweise der Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri sowie des Beklagten folgt.

Auf dieser Basis sind die Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru für den Senat überzeugend, auch er hält deshalb 3 Punkte für angemessen.

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , M und Dr. Ri 3 Punkte, der Sachverständige Ra 1 Punkt für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru - und ihm im Ergebnis folgend die Sachverständigen M und Dr. Ri - hat dargelegt (GA S. 19), dass dem planenden Ingenieur trotz der möglichst einfachen Bauweise der "Zwischenabdeckung" mehrere konstruktive Möglichkeiten zur Verfügung stünden, deren Vor- und Nachteile es abzuwägen gelte.

Dieser Einschätzung folgt der Senat und hält gleichfalls 3 Punkte für angemessen.

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 5 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri 2, der Sachverständige Ra 4 und der Sachverständige M 5 Punkte für angemessen erachtet.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 20) hat - entsprechend seiner bereits mehrfach erörterten Grundposition - die Einbindung durch die Kubatur des Altmüllkörpers für vorgegeben angesehen. Nach seiner Auffassung sind landschaftsgestalterische Maßnahmen, wie z.B. bei endgültigen Oberflächenabdichtungen von Deponien, nicht erforderlich. Die einzigen Zwangspunkte seien Anschlüsse in Randbereichen und deren konstruktive Ausbildung, woraus sich geringe Planungsanforderungen ableiten ließen.

Die Sachverständigen M und Ra haben auf der Basis ihrer Gesamtbetrachtung obere bzw. höchstmögliche Punktzahlen angesetzt.

Der Senat folgt nach Erörterung der Problematik in der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 aus den bereits dargelegten Gründen der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri und hält 2 Punkte für angemessen.

4. Umfang der Funktionsbereiche und der konstruktiven oder technischen Anforderungen:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 10 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und M 7, der Sachverständige Ra 7-8 und der Sachverständige Dr. Ri 5 Punkte für angemessen angesehen.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 21) hat hierzu ausgeführt, die Abdeckung müsse das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper verhindern bzw. vermindern, sie müsse auch die Entgasung des Deponiekörpers berücksichtigen. Konstruktiv seien in Abhängigkeit vom gewählten Aufbau des Abdeckungssystems die Böschungsneigungen (Standsicherheit des Systems) zu berücksichtigen, ebenso wie Durchdringungen (Brunnen), das Wegesystem auf der Abdeckung usw. Es lägen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Planungsanforderungen vor.

Unter Betonung des Anschlusses der Abdichtung an das Objektfeld hat der Sachverständige Ra (Gutachterliche Stellungnahme vom 28.09.2000 S. 12) die Planungsanforderungen mit überdurchschnittlich und mit einer Tendenz zu sehr hoch bewertet.

Der Senat folgt den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru und hält die - auch nicht näher belegte - Bewertung des Sachverständigen Ra für zu hoch. Hiernach sind 7 Punkte als angemessen anzusehen.

5. Fachspezifische Bedingungen:

Von den nach § 53 HOAI möglichen 15 Punkten haben die Sachverständigen Prof. Dr. Ru 9, M 10, Ra 10-12 und Dr. Ri 6 Punkte für angemessen gehalten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 22) hat als fachspezifische Bedingung festgestellt, dass das Abdecksystem unmittelbar auf dem Abfall aufgebracht werden muß und die Regeln des Arbeitsschutzes in kontaminierten Bereichen in die Planung einzubeziehen seien.

Der Sachverständige Ra (Gutachtliche Stellungnahme vom 28.09.2000 S. 14) hat demgegenüber vor allem auf die notwendige Kenntnis vom Deponiegut und die in der Regel umfangreichen Berechnungen und Prognosen zu den setzungs- und auflastbedingten Verformungen in der Altablagerung abgestellt und die Planungsanforderungen mit überdurchschnittlich mit Tendenz zu sehr hoch bewertet.

Der Senat vermag die vom Sachverständigen Ra und auch vom Kläger betonten Probleme durch Verformungen bei dem beauftragten einfachen Abdecksystem nicht als Begründung einer hohen bis sehr hohen Bewertung anzusehen und folgt auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru , wonach 9 Punkte als angemessen einzuschätzen sind.

6. Hiernach ergibt sich zur Überzeugung des Senats für die Gewerke der Abdeckung der Altablagerungen eine Gesamtpunktzahl von 24 Punkten. Diese liegt in der von 18 bis 25 Punkten reichenden Bandbreite der Honorarzone III, die als angemessen erscheint.

XIII.

Einstufung der Gewerke der Abdeckung der Altablagerungen durch Vergleich mit der Objektliste gemäß § 54 HOAI:

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat in Abgrenzung der in der Objektliste gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 e) und § 54 Abs. 1 Nr. 4 e) HOAI genannten Beispiele die Ansicht vertreten, dass vorliegend wegen des Charakters einer Zwischenmaßnahme mit relativ geringen technischen Anforderungen eine Einstufung in die Honorarzone IV nicht in Betracht komme, vielmehr eine Zuordnung zur Honorarzone III vorzunehmen sei.

Seine Auffassung wird vom Sachverständigen Dr. Ri geteilt.

Dagegen haben die Sachverständigen M und Ra sowie der Kläger unter Zugrundelegung ihres bereits eingehend dargestellten generellen Ansatzes eine Einstufung in die Honorarzone IV für angemessen angesehen.

Für den Senat wird insbesondere aus den mündlichen Anhörungen des Sachverständigen M deutlich, dass dessen Beurteilung über die Anforderungen an eine dem Planungsauftrag entsprechende Zwischenabdeckung hinausgehen. Der Senat teilt deshalb weder dessen Einschätzung noch die des ähnlich argumentierenden Sachverständigen Ra .

Der Kläger hat in der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 (II 1085 ff.) insbesondere auf den teilweise über ein Zwischenstadium hinausgehenden Aspekt seiner Planung und auf die Funktion als Zwischenabdichtung - anstelle einer Zwischenabdeckung - hingewiesen.

Gerade letzteren Gesichtspunkt hat der Sachverständige Prof. Dr. Ru (II 1085 ff.) für den Senat überzeugend widerlegt und auf den vorläufigen, gerade keiner Abdichtung entsprechenden Charakter einer Abdeckung hingewiesen.

Auf der Basis dieser Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru , denen sich im Ergebnis der Sachverständige M angeschlossen hat, hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einordnung des Gewerks unter die Honorarzone III.

Die Gesamtbewertung gemäß den §§ 53, 54 HOAI führt danach zum Ergebnis der Zuordnung zu der Honorarzone III.

C

Das Landgericht (US 19 ff.) hat der Abrechnung der Honorarrechnung LK- /08 des Klägers (Abdeckung der Altablagerungen) anrechenbare Kosten in Höhe von 68.579.842,14 DM zugrunde gelegt und ist damit der vom Sachverständigen M geteilten Ansicht des Klägers gefolgt, dass den zwischen den Parteien unstreitigen Herstellungskosten die vorhandene und die geplante Müllschüttung mit einem Kostenansatz jeweils von DM 6,00/m³ hinzuzurechnen sei, woraus sich weitere anrechenbare Kosten von 20.760.000,00 DM für die vorhandene und 15.660.000,00 DM für die geplante Müllschüttung ergäben.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Klägers betragen die begründeten Herstellungskosten der Abdeckung der Altablagerungen nur 35.099.971,64 DM, die sich aus einer als solcher unstreitigen Kostenberechnung des Beklagten über die Herstellungskosten einschließlich der Kosten des als Baustoff mitverarbeiteten Mülls ergeben.

I.

Die zu klärende Rechtsfrage entscheidet der Senat nach umfangreicher sachkundiger Beratung dahin, dass sich weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI ableiten lässt, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerungen einer Deponie überdeckte oder künftige darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.

Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen i.S.d. § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.

II.

Zu der Frage der Einbeziehung des Wertes der vorhandenen und künftigen Müllschüttung im Bereich der rechnungsgegenständlichen Gewerke haben die Sachverständigen M , Ra und der Kläger sowie die Sachverständigen Prof. Dr. Ru , Dr. Ri und der Beklagte gegensätzliche Standpunkte eingenommen.

Der Kläger (II 249 ff.) hat im wesentlichen behauptet, der Müll zähle direkt zu den anrechenbaren Kosten des Objekts nach § 52 Abs. 1 HOAI, weil dort von Herstellungs- und nicht von Baukosten gesprochen werde. Ohne Müll sei das Objekt Deponie nicht herstellbar. Eine Abdichtung ohne Müll sei keine Abdichtung von Altablagerungen, da keine vorhanden seien. Der Müll gehöre zwangsläufig zur Errichtung der Deponie dazu.

Ohne Berücksichtigung des "Mülls" bei den anrechenbaren Kosten als solche und ohne Berücksichtigung in der Form, wie der Kläger den "Müll" angemessen ermittelt habe, ergebe sich unter weiterer Berücksichtigung der ingenieurtechnischen Erfordernisse der streitbefangenen Objekte ein gravierendes und unerträgliches Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung zu Lasten des Klägers, weshalb er sich gemäß § 242 BGB über die formalen Bestimmungen der HOAI hinaus auf dieses Missverhältnis dem Beklagten gegenüber berufen könne.

Auch der Sachverständige Ra hat in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 28.09.2000 (S. 16 ff.), seiner Stellungnahme vom 26.01.2001 (II 923 ff.) und in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2001 (II 1093) daran angeknüpft, dass die Honorarsätze an der Leistung des Ingenieurs zu orientieren seien und sich ein angemessenes und auskömmliches Honorar nur bei Berücksichtigung der klägerischen Ansätze ergebe.

Im übrigen hat der Sachverständige Ra für die Einbeziehung der vom Kläger geltend gemachten Kostenansätze insbesondere ins Feld geführt, dass zur Aufnahme der Abdichtung die Altablagerung, also die vorhandene Bausubstanz, so ausgeformt werden müsse, dass sie allen Anforderungen genüge. Dazu gehöre, dass setzungs- und auflastbedingte Verformungen nicht zu Schäden an der Oberflächenabdichtung führten, die letztlich wiederum Einfluß auf das einzuhaltende Mindestgefälle in der Oberflächenabdichtung hätten. Die Böschungen der Altablagerungen müssten in sich und auch zur Aufnahme der Oberflächen standfest sein. Dies zu beurteilen, bedinge wiederum genaue Kenntnisse vom Gut der Altablagerung und dessen Verhalten. Vom Objektplaner müssten zur Schaffung gesicherter Planungsgrundlagen in der Regel umfangreiche Vorbereitungen durchgeführt werden. Dazu müsse er sich mit dem Abfall, also dem Deponiegut in der Altablagerung als solches, vielfach beschäftigen und erbringe dazu viele fachliche Leistungen. Dies bedeute, dass der Planer die Altablage durch die Beschäftigung mit der vorhandenen Bausubstanz technisch und gestalterisch mitverarbeite.

Der Sachverständige M hat bei seinen mündlichen Anhörungen vor dem Landgericht (I 309 f.) und vor dem Senat (II 1091 f.) die Berücksichtigung der vorhandenen Müllablagerung damit begründet, dass es sich insoweit nicht um einen statischen Untergrund als gleichsam statische Ausgangssituation für weitere Bauwerke handele. Berücksichtigt werden müssten nämlich zahlreiche unbekannte Faktoren im vorhandenen Müll, wie das Vorhandensein einer Wasserlinse oder andere Probleme des Stoffes. So lasse sich z.B. eine Deponiestraße nicht über diese Wasserlinse führen. Auch seien gesetzliche Veränderungen für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen. Da die zukünftige Müllschüttung als Teil der Abdeckung der Altablagerungen begriffen werden müsse, sei auch deren kostenmäßige Einbeziehung geboten, zumal die zukünftige Müllmenge z.B. durch die Planung von Schichten oder Volumenberechnungen sowie durch Schüttpläne zu berücksichtigen sei.

Den Ansätzen des Klägers und der Sachverständigen Ra sowie M hat der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 27 ff. und Protokoll vom 22.02.2001 = II 1091 f.) insbesondere entgegengehalten, dass unter "Objekt" im Fall von Mülldeponien nicht die gesamte mit Müll verfüllte Deponie zu verstehen sei, sondern das, was planerisch festgelegt, baulich hergestellt werde. Im Streitfall seien dies bauliche Anlagen, die erforderlich seien, um nach den Einlagerungen Emissionen des Müllkörpers an die Umwelt zu minimieren (Abdeckung, Entgasung, Oberflächenentwässerung usw.).

Unter den weiteren Begriff von Herstellungskosten i.S.d. § 52 Abs. 2 HOAI könnten dabei neben den reinen Baukosten auch Kosten für die Baustelleneinrichtung oder auch Investitionskosten fallen, nicht dagegen der Wert des Mülls als Kostenfaktor an sich.

Müll sei nur insoweit als Kostenansatz zu berücksichtigen, als er als Baustoff tatsächlich mitverarbeitet werde, nicht aber, soweit er nur gedanklich einbezogen werde.

So könne z.B., wenn eine Böschung des Müllkörpers zu steil gewesen sei, um das geplante Abdecksystem gleitsicher darauf aufbauen zu können, diese abgeflacht werden müssen. Dann müsse Müll umgelagert, d.h. teilweise entfernt und an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Dies stelle eine zu vergütende Leistung dar, deren Kosten in die Herstellungskosten eingingen.

Dagegen stelle bei der Abdeckung der Altablagerungen der Müllkörper das Auflager dar, das dem Planer wie eine "Geländeoberkante" als Grundlage für die Planung vorgegeben und wie "Boden" zu betrachten sei. Der bei Planung und Ausführung baulich nicht angefasste Abfall bilde mithin eine Materialmasse, die in keiner Weise zur Herstellung der Oberflächenabdeckung entnommen, ergänzt oder sonstwie bewegt werde. Es handele sich damit um bereits vor der geplanten Maßnahme eingebauten Abfall.

Soweit dieser unbekannte Faktoren wie Wasserlinsen, Gasentwicklungen oder stoffliche Probleme enthalte, unterscheide er sich nicht vom allgemeinen Baugrund, der gleiche Risiken enthalten könne, ohne dass er deshalb bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als solche einbezogen werde. Deshalb sei der Vergleich mit Erde im Rahmen einer Baugrube planungstechnisch durchaus zutreffend.

Dem Ansatz des Sachverständigen Prof. Dr. Ru entspricht im wesentlichen auch die Argumentation des Sachverständigen Dr. Ri und des Beklagten.

III.

So richtig der Satz des Klägers ist, dass Müll zwangsläufig zur Errichtung einer Deponie gehört, weil er ihren zentralen Planungszweck bildet, so wenig beantwortet diese generelle Aussage nach Auffassung des Senats die allein entscheidende Frage, ob und inwieweit Müll bei der Planung und Errichtung einer Abdeckung für Altanlagen ein vorhandener oder vorbeschaffter Baustoff oder Bauteil i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI ist, den der Auftragsgeber einbauen lässt, oder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende vorhandene Bausubstanz i.S.d. § 10 Abs. 3 a HOAI darstellt, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

1. Zur Entscheidung der Frage ist nach Auffassung des Senats zwischen dem bereits eingelagerten Müll (Altablagerung) und der künftigen Müllschüttung wie auch zwischen dem stofflich unberührten Teil der Altablagerung und tatsächlichen Eingriffen in das Deponiegut und dessen Veränderung zu unterscheiden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 52 Abs. 3 HOAI zur Ermittlung der Herstellungskosten nicht auf die direkte, sondern nur auf die sinngemäße Geltung des § 10 Abs. 3-4 HOAI verweist, wie auch, dass das streitgegenständliche Bauwerk - wie oben unter B) XI. ff. ausführlich erörtert und festgestellt - keine qualifizierte Abdichtung als Regelsystem nach TASI, sondern eine einfache Zwischenabdeckung darstellt.

2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die durch Verarbeitung von Müll bzw. tatsächliche Veränderung des Müllkörpers im Rahmen der geplanten Abdeckung entstandenen Kosten als anrechenbare Herstellungskosten anerkannt und in die Kostenberechnung des Beklagten eingeflossen sind.

Hierunter fallen mithin unstreitig alle Umlagerungen, Planierungen und für eine geordnete Abdeckung notwendigen Bearbeitungen des Müllkörpers, wobei erforderliche Profilierungsarbeiten am Müllkörper auch in den Angaben zur Planungsaufgabe gemäß Teil A (Sachverhalt) Ziffer 3, 2. Absatz des Textes der sogenannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung erwähnt sind.

3. Der darüber hinaus bereits vorhandene, durch die Abdeckung zu überdeckende, aber als solcher nicht veränderte Müllkörper (Altablagerung) kann für die Berechnung der Herstellungskosten der Abdeckung gem. § 52 Abs. 2 HOAI nicht herangezogen werden.

a) Der vorhandene Müllkörper stellt keine vorhandenen oder vorbeschafften Baustoffe oder Bauteile des Gewerks Abdeckung dar, die der Beklagte i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI hat einbauen lassen.

Es besteht Einigkeit (vgl. hierzu z.B. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 10 HOAI Rdn. 86 m.w.N.), dass die in § 10 HOAI genannten Begriffe "Baustoffe" und "Bauteile" den in § 1 VOB/A verwendeten Begriffen gleichbedeutend sind.

Unter Baustoffen i.S.d. § 1 VOB/A sind Einzelgattungen bzw. -arten des Materials zu verstehen, das zur Be- und Verarbeitung bei der Herstellung eines Bauwerks Verwendung findet, wie z.B. Stahl, Zement, Bausteine, Kalk, Sand, Farbe, Leim, Holz usw. (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., § 1 VOB/A Rdn. 53).

Bauteile i.S.d. § 1 VOB/A sind Sachen, die bereits aus Stoffen gebildet worden sind und die einen in sich abgeschlossenen und fertig gestellten Körper darstellen, der durch Einbau eine selbständige Einzelfunktion im Rahmen des Gesamtbauwerkes erhält, wie z.B. Eisenträger, Leitungsrohre, Heizkörper, Fenster, Wände, Decken usw. (Ingenstau/Kor-bion, a.a.O. Rdn. 54).

Beiden Begriffen ist gemeinsam, dass ihre Zuordnung zum geplanten und zu errichtenden Gewerk durch eine stoffliche Verbindung mit diesem selbst herbeigeführt wird, mithin der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI genannte "Einbau" nach Sinn und Zweck der Regelung für ihre Einstufung als Baukosten maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist.

Eingebaut in diesem Sinne wird aber der vorhandene, unverändert bleibende Müllkörper nicht etwa deshalb, weil die Abdeckung auf ihm angebracht wird.

Ebenso wenig wie die Erde unter dem Gebäude dadurch eingebauter Baustoff oder Bauteil wird, dass dessen Bodenplatte auf ihm aufgelegt wird (so zutreffend Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 10 HOAI Rdn. 87), wird die durch eine Zwischendecke oder das Dach eines Hauses eingeschlossene Luft oder Raumeinrichtung der darunter liegenden Zimmer zu einem den Baukosten zuzurechnenden Baustoff oder Bauteil, weil sie durch den Abschluß der Räumlichkeiten nach oben geschützt und bedeckt wird.

Den genannten Beispielen ist gemeinsam, dass die Kosten für Abdeckung, Bodenplatte, Decke oder Dach als solche zweifelsfrei zu den Herstellungskosten des Gewerks gehören, während dies für die darunter liegenden, abgedeckten und durch die Abdeckung geschützten Materialien oder Gegenstände nicht gilt.

Der bereits zuvor vorhandene, unveränderte Müllkörper ist danach jedenfalls nicht ein im Auftrag des Auftraggebers eingebauter Baustoff oder Bauteil.

An diesem Ergebnis ändert auch die nur entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI gemäß § 52 Abs. 3 HOAI wie auch der bereits erörterte Begriffsunterschied zwischen den anrechenbaren Kosten des Objekts (§ 10 Abs. 1 HOAI) und dessen Herstellungskosten (§ 52 Abs. 2 HOAI) nichts.

Regelungszweck des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI ist erkennbar, dass - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an ihnen, der für ihre Anschaffung aufgewendeten Kosten oder der Person ihres Bereitstellers - alle in das Bauwerk eingebauten oder zu seiner Errichtung verwendeten und damit in den Wert des Gewerks einfließenden Baustoffe bzw. Bauteile bei der Kostenberechnung des Architekten Berücksichtigung finden sollen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie als Altteile bereits vorhanden sind oder zur Errichtung des Bauwerks neu hergestellt bzw. geliefert werden.

Dieser Regelungszweck gebietet nicht, bei Ingenieurgewerken in entsprechender Anwendung des § 10 HOAI dem Kostenansatz der Herstellungskosten des Ingenieurs für eine Zwischenabdeckung den stofflichen Wert des bereits vorhandenen Müllkörpers zuzuschlagen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit eine Regelungslücke der HOAI vorliegt, die durch entsprechende Anwendung im Sinne der Vorstellungen des Klägers ausgefüllt werden müsste.

b) Der bereits vor der geplanten Maßnahme der Abdeckung vorhandene, unveränderte Müllkörper stellt auch keine vorhandene Bausubstanz i.S.d. § 10 Abs. 3 a HOAI dar, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wurde.

aa)Allerdings scheitert eine Einbeziehung nicht bereits deshalb, weil die Parteien eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 3 a 2. Hs HOAI nicht getroffen haben. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts (US 21) und nimmt hierauf Bezug.

bb)"Bausubstanz" i.S.d. durch die dritte HOAI-Novelle neu eingeführten Vorschrift des § 10 Abs. 3 a HOAI entsteht durch materielle Verarbeitung von Baustoffen und/oder Bauteilen in Form von Gebäuden und sonstigen Bauwerken oder Anlagen. Erforderlich ist deshalb immer, dass es sich um bereits eingebaute oder verarbeitete Baustoffe und/oder Bauteile handelt, die entsprechend ihrer funktionellen Bestimmung mit konstruktiven, bauphysikalischen oder gestalterischen Merkmalen das Bauwerk oder die Anlage in Teilen oder im Gesamten bilden (Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 10 HOAI Rdn. 91).

cc)Als solche unstreitige Planungsaufgabe der einfachen Zwischenabdeckung war es nach der bereits erörterten Beschreibung A. (Sachverhalt) der sog. Zweiten Ergänzungsvereinbarung, zur Sicherung der Stabilität des Müllkörpers den Sickerwassereinstau im gesamten Deponiekörper zu reduzieren und das weitere Eindringen von Niederschlägen in den Deponiekörper zu verhindern.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 29 ff.) hat für den Senat überzeugend die Parallele zwischen dem vorliegend unverändert bleibenden Müllkörper als Auflager bzw. "Gründung" und dem Erdboden im Bereich des Hochbaus gezogen und die Abgrenzung anhand des Beispiels der Herstellung einer Baugrube verdeutlicht.

Die Baugrube ist Hilfsmittel für die Gründung des eigentlichen Bauziels, des Gebäudes. Sie ist Voraussetzung für die Ausführung der unter der Erde liegenden Bauwerksgeschosse. Sie ist unverzichtbares Mittel zum Zweck der Errichtung des eigentlichen Hochbauobjektes. Die Baugrube kann z.B. aus einer Umschließung mit Spundwänden bestehen, wobei die Spundwände mittels Verpressankern im dahinter liegenden Erdreich verankert, d.h. gehalten werden. Zu den Herstellungskosten der Baugrube gehören die Kosten für den An- und Abtransport aller Baugeräte, den Aushub des Bodens innerhalb der Spundwände, das Herstellen (Einrammen) der Spundwände und das Herstellen der Verpressanker. Ferner werden auch gegebenenfalls die Kosten für die Absenkung des Grundwassers (Herstellungs- und Betriebskosten) den anrechenbaren Kosten zugerechnet. Dagegen gehört eine geldliche Bewertung (Stoffkosten) des Bodens hinter den Spundwänden mit der Begründung, dieser sei für die Lastaufnahme der Spundwände und der Verpressanker unentbehrlich und gehöre deshalb mittelbar mit zum Bauwerk, nicht zu den anerkennbaren Herstellungskosten.

Ebenso wenig wird der Boden unter der Baugrubensohle unter Bezug auf § 10 Abs. 3 a HOAI den Herstellungskosten zugerechnet, obwohl er planerisch in die Gründung des Bauwerks einbezogen werden muß.

Schließlich wird in die anrechenbaren Kosten für die Baugrube nicht das Bauwerk des Hochbaus einbezogen, obwohl die Baugrube zu keinem anderen Zweck als zur Aufnahme des Gebäudes errichtet wird und ihre planerischen Vorgaben durch dessen Umfang und Gestalt erhält.

Der Senat teilt diese Bewertung ebenso wie die Darstellung des Sachverständigen Dr. Ri (Stellungnahme vom 05.01.2001 S. 7) anhand des Beispiels, dass in einem leicht kuppierten Gelände mit Abraum im Rahmen der Planung für eine Gartenschau ein bereits vorhandener Hügel zu einem Aussichtspunkt durch Modellierung und Profilierung umgestaltet werden soll. Die Folgerung des Sachverständigen Dr. Ri , dass, obgleich der vorhandene Hügel bereits weitgehend die Gestaltung des Aussichtspunktes vorgibt und "mitverarbeitet" wird, grundsätzlich die Bodenmassen des Hügels nicht als vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI zu berücksichtigen sind, wird vom Senat in vollem Umfang geteilt.

Die Problematik des Falles verdeutlicht nach Ansicht des Senats auch z.B. der Fall eines Planungsauftrags an einen Ingenieur, ein Wasserrohrsystem zur Fassung von Quellen zu planen. Obwohl hierbei zweifelsfrei die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und der Reinheitsgrad des Wassers als Risikofaktoren für die Rohre planerisch bedacht und einbezogen werden müssen, dürfte schwerlich die Ansicht vertretbar sein, der "stoffliche Wert" des zu erfassenden Quellwassers sei zur Bestimmung der Herstellungskosten heranzuziehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers und der Sachverständigen M und Ra ist nach Auffassung des Senats auch die Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellation mit der vorliegend zu entscheidenden Fragestellung gegeben.

dd)Die Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri haben in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Sachverständigen M und Ra zu Recht betont, dass das sogenannte Baugrundrisiko eine abweichende Beurteilung nicht trägt.

Wie bei der vorhandenen Altablagerung enthält auch der Erdboden unter einem geplanten Bauvorhaben unbekannte Risiken, die unmittelbaren Einfluß auf dessen Errichtung haben können und technisch wie gestalterisch in der Planung berücksichtigt werden müssen, ohne dass deshalb die "riskante" Erde als solche als Bausubstanz für die Kostenberechnung des zu errichtenden Gebäudes oder Gewerks herangezogen werden kann.

Baugrunduntersuchungen als solche, mit denen üblicherweise Baugrundspezialisten gesondert beauftragt werden, stellen selbstverständlich zu entgeltende Tätigkeiten dar, dies hat jedoch mit der zu entscheidenden Fragestellung nichts zu tun.

Der Kläger war mit solchen Untersuchungen des Deponiekörpers nicht beauftragt, Untersuchungen wurden vielmehr unstreitig durch die Sachverständigen Smoltczyk & Partner durchgeführt und dem Kläger zur Verfügung gestellt.

Allein die Einbeziehung dieser Ergebnisse in die Planung der darüber anzubringenden Abdeckung macht den wirtschaftlichen Wert des zuvor abgelagerten Mülls (dessen Stoffkosten) nicht zum Kostenansatz des geplanten Gewerks i.S.d. § 10 Abs. 3 a HOAI, weil es insoweit an einer "Mitverarbeitung" vorhandener Bausubstanz fehlt.

Dabei spielt nach Auffassung des Senats keine entscheidende Rolle, dass die Altablagerung keinen wie gewachsener Boden einheitlichen Körper, sondern eine künstlich geschaffene Anhäufung von Materialien verschiedener Art bildet. Hierdurch denkbare größere Risiken der Beschaffenheit des Körpers verändern die Fragestellung als solche nicht.

Im übrigen teilt der Senat die Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. Ru und Dr. Ri , dass die Sachverständigen M und Ra und auch der Kläger bei ihrer Hervorhebung der planerischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Abdeckung erkennbar auf eine dauerhafte und endgültige, qualifizierte Abdichtung nach TASI abstellen, auf die sich der Planungsauftrag gerade nicht bezog.

Neben den schriftlichen Darstellungen der Sachverständigen ergibt sich dies für den Senat nicht zuletzt aus der eingehenden, in den Entscheidungsgründen oben bereits ausführlich dargestellten Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. Ru anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat und der dortigen Auseinandersetzung beider Gerichtsgutachter mit den Fragen des Klägers zu der geplanten Abdeckung.

Schließlich rechtfertigt auch die nur entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 a HOAI i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI eine andere Beurteilung nicht, weil der Kläger den Senat nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die streitige Fragestellung wegen der Eigenschaft des Gewerks als Ingenieurgewerk einer anderen sachlichen Beurteilung unterliegen müsste.

Hiernach ist eine Erhöhung der Herstellungskosten in Höhe von 20.760.000,00 DM für die vorhandene Müllschüttung aus § 10 Abs. 3 a HOAI nicht begründbar.

4. Im Ergebnis den bisherigen Darlegungen vergleichbare Erwägungen führen dazu, dass auch der stoffliche Wert künftiger Müllschüttungen keine Erhöhung der Herstellungskosten der streitigen Abdeckung für Altablagerungen begründet.

a) Vor dem Hintergrund der eingehenden Erörterungen in der mündlichen Anhörung des Senats vom 22.02.2001 (vgl. insoweit II 1077 ff.) hat der Senat keinen Zweifel daran, dass § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI zur Begründung einer Einbeziehung des Werts künftiger Müllschüttungen nicht entsprechend herangezogen werden kann.

Die geplante und ausgeführte Zwischenabdeckung schließt den vorhandenen Müllkörper nach unten ein und bildet durch die aufgebrachten Kunststoffdichtungsbahnen samt ihren zur Sicherung gegen Windeinbruch aufgelagerten Reifen bzw. Kiesgranulaten ein nach oben abgeschlossenes Zwischengewerk.

Die künftige weitere Gestaltung des Deponiekörpers über der Zwischenabdeckung durch neue Müllschüttung stellt eine neue Aufgabenstellung dar. Der hierzu verwendete Müll ist mithin kein vorhandener oder vorbeschaffter Baustoff oder Bauteil, den der Beklagte als Auftraggeber im Zusammenhang mit dem streitigen Teilgewerk einbauen lässt.

Dies gilt nach Auffassung des Senats angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru (II 1079 ff.) auch für den dritten Teil der Abdeckung (sog. drittes System), das als dauerhaftes System geplant ist, weil dort mit Müllüberschüttung gearbeitet werden soll.

Im Gegensatz zum Kläger (vgl. II 1085 ff.) hat der Sachverständige Prof. Dr. Ru dieses sog. dynamische Foliensystem nicht als endgültige Abdichtung, sondern gleichfalls als vorübergehende Abdeckung eingestuft. Der Senat folgt dieser technischen Beurteilung.

Ist danach allen Systemen gemeinsam, dass sie ihrer Aufgabenstellung gemäß Sickerwassereindringungen verringern - nicht verhindern - sollen, so stellen sie einen in sich abgeschlossenen Zwischenplanungsstand dar, zu dessen Herstellungskostenbestimmung eine erst künftige Müllschüttung gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI nicht herangezogen werden kann.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der vom Sachverständigen Prof. Dr. Ru (II 1085) beschriebene sog. Fenstereinbau durch Einschneiden der Dichtungsbahnen, vorsichtigem Einbau neuen Mülls und anschließender Wiederverschweißung der Dichtbahnen.

Auch dieser erst künftige Vorgang erfüllt keinen Tatbestand, der eine sinngemäße Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI rechtfertigt, weil es nicht ausreicht, dass die zu planende Gestaltung der Dichtbahnen der Abdeckung die räumlichen Voraussetzungen (den Rahmen) schafft, künftig Müll einzubauen.

Dies verdeutlicht nach Ansicht des Senats das Beispiel eines von einem Ingenieur zu planenden Öltanks zur künftigen Einlagerung von Öl.

Dort - wie im vorliegenden Fall - haben die spezifischen Eigenschaften des einzubringenden Materials Einfluß auf die Planung der Gestaltung der Innenwände des Tanks und der Druckfestigkeit des Behälters sowie der statischen Berechnungen und der Einschätzung der sicherheitstechnischen Vorgaben, ohne dass mit Recht erwogen werden könnte, den stofflichen Wert des künftig einzulagernden Öls den Herstellungskosten des Tanks zuzurechnen.

b) Eine erst zukünftige Müllschüttung stellt schon begrifflich keine vorhandene Bausubstanz i.S.d. § 10 Abs. 3 a HOAI dar.

Auch der bereits erörterte Regelungszweck der Vorschrift gebietet keine entsprechende Anwendung mit dem Ziel, künftige Müllschüttungen als Kostenfaktor der Herstellungskosten einer Zwischenabdeckung für Altablagerungen anzuerkennen.

Hieran ändert nach Überzeugung des Senats auch die Auffassung des Sachverständigen M nichts, der die kostenmäßige Einbeziehung künftiger Müllschüttungen damit begründet hat, dass diese durch die Planung von Schichten oder Volumenberechnungen sowie durch Schüttpläne berücksichtigt werden müssten.

Abgesehen davon, dass es sich bei den vom Sachverständigen M beschriebenen Planungsaufgaben nach Ansicht des Senats auch bereits um künftige, über die Planungsaufgabe "Zwischenabdeckung" hinausgehende Planungsanforderungen handelt, wird dadurch nicht belegt, dass vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

Nachdem schließlich der Sachverständige Prof. Dr. Ru bei seiner mündlichen Anhörung für den Senat überzeugend dargestellt hat, dass die vom Kläger geplanten Zwischenabdeckungen den Anforderungen an dauerhafte Abdichtungssysteme nach TASI nicht genügen und dies auch keinen Mangel der Planungen darstellt, weil weder der dauerhafte Ausschluß von Wassereindringungen noch die Beständigkeit der Oberfläche gegenüber weiteren Veränderungen des Müllkörpers und dessen Setzungen durch die Zwischenabdeckungen gewährleistet werden kann, stellen auch diese Unvollständigkeiten als Vorgaben künftiger Müllschüttungen keinen durchgreifenden Gesichtspunkt dar, den stofflichen Wert künftigen Abfalls den Herstellungskosten der jetzigen Abdeckungen zuzurechnen.

IV.

Entgegen der Ansicht des Klägers führen auch Gesichtspunkte des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu einer anderen Beurteilung (zu den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Anwendung von Treu und Glauben auf den Honoraranspruch vgl. die Zusammenstellung von Schwarz BauR 2001, 708 ff.).

1. Die allgemeine Entwicklung des Deponiebaus und die hieraus resultierenden Auseinandersetzungen um die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens rechtfertigen es aus den vom Senat bereits oben (B I 3) ausführlich dargestellten Gründen nicht, von einer Treuwidrigkeit des vom Beklagten eingenommenen Standpunktes auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese, vorliegend gleichermaßen gültigen Erwägungen Bezug.

Der Senat teilt auch die Ansicht des Sachverständigen Ra in dessen Stellungnahme vom 23.04.2001 (AH OLG VII) nicht, dass eine Änderung der HOAI zur Findung einer angemessenen Vergütung nicht erforderlich sei, vielmehr nur die Ansätze der HOAI richtig angewendet werden müssten.

Abgesehen davon, dass die vorstehenden Einzelabwägungen die Richtigkeit der Behauptung des Sachverständigen Ra gerade nicht bestätigt haben, entnimmt der Senat der Darstellung des Klägers wie auch den Stellungnahmen der Sachverständigen und der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001, dass eine Abänderung der bisherigen Abrechnungspraxis bei Deponien im Sinne der Vorstellungen des Klägers eine Änderung der HOAI, zumindest aber deren Klarstellung erforderlich macht.

2. Auch die Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtfertigen nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass seine derzeitige Überschuldung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ein kausales, vertragswidriges Verschulden des Beklagten zurückzuführen ist.

Der Kläger hat sich 1989 mit einem eigenen Ingenieurbüro selbständig gemacht und in den Folgejahren erhebliche Investitionen (z.B. CAD-Großrechneranlage, zahlreiche Angestellte, vgl. hierzu II 215) getätigt, um schwerpunktmäßig für die Deponie des Beklagten tätig zu sein.

So trägt der Kläger selbst vor, dass er zwischen 1993 und 1996 praktisch ausschließlich Planungsarbeiten für den Beklagten durchgeführt hat (vgl. II 271/413).

Zwischen den Parteien wurden zahlreiche - z. T. im Tatbestand dargestellte - Verträge geschlossen und dem Kläger vom Beklagten hierauf erhebliche Honorare in Millionenhöhe (zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.12.1996 unstreitig - II 413 - mindestens 5,3 Millionen DM brutto) bezahlt.

Der Kläger hat insbesondere vorgebracht, der Beklagte habe ihm trotz mündlicher Zusagen über eine langfristige Zusammenarbeit (weitere 25 Jahre, vgl. II 215) noch nicht einmal die nach HOAI geschuldeten Mindesthonorare bezahlt, so dass er seine für 1993 bis 1996 mit 6.152.000,00 DM dargelegten (vgl. II 413/431) Kosten allein für den Betrieb seines Ingenieurbüros - ohne Eigenentnahmen - nicht mehr habe erbringen können, in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (vgl. II 203/205) und schließlich in wirtschaftliche Not geraten sei.

Diese Darlegungen des Klägers begründen einen Nachweis treuwidrigen Verhaltens des Beklagten im Einzelfall nicht.

Einer Beweisaufnahme über die vom Kläger behaupteten mündlichen Zusagen künftiger langfristiger Zusammenarbeit (vgl. II 269) bedarf es nicht. Zum einen wird im Vortrag des Klägers bereits nicht hinreichend deutlich, dass die - vom Beklagten bestrittenen (vgl. II 319/325 f.) - Zusagen durch hierzu bevollmächtigte Vertreter des Beklagten in rechtsverbindlicher Form abgegeben worden sein sollen. Der Beklagte weist zutreffend auf die fehlende Schriftform des § 44 Landkreisordnung wie auch darauf hin, dass eine verbindliche Zusage weiterer Beauftragung für einen Zeitraum von 25 Jahren mit einem Umfang in Millionenhöhe kein Geschäft der laufenden Verwaltung dargestellt hätte.

Dem Senat ist dabei durchaus bewusst, dass im Bereich großer Projekte der öffentlichen Hand langfristige Bindungen an Planungsingenieure ("Hausplaner") durchaus nicht selten sind, gleichwohl wird dadurch die Anwendbarkeit des § 649 BGB auf die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse nicht ausgeschlossen, was auch dem Kläger bewusst gewesen sein muß.

Dieser hat mit dem Aufbau und der teueren Ausstattung seines Ingenieurbüros zunächst und in erster Linie eine eigene unternehmerische Entscheidung auf eigenes Risiko getroffen. Wie der Senat in beiden Senatssitzungen erörtert hat, kann der Kläger das jahrelang eingegangene wirtschaftliche Risiko, sich praktisch ausschließlich auf Planungsaufträge des Beklagten betreffend die Deponie B zu verlassen und seine Einnahmen übersteigende Investitionen und Ausgaben in Millionenhöhe zu tätigen, nicht einfach auf den Beklagten abwälzen.

Der Beklagte hat Ende 1995 auch nicht schlagartig alle Verträge mit dem Kläger gekündigt, er hat vielmehr zunächst nur den Abschluß künftiger Folgeverträge mit dem Kläger abgelehnt und dann im Laufe der weiteren Entwicklung bestimmte - nicht alle - Verträge gekündigt. Hierbei hat nicht zuletzt die mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Büros verbundene Unfähigkeit des Klägers zu weiterer sachgerechter Leistung eine Rolle gespielt, wie der Schriftwechsel zeigt.

Der Beklagte hat auch - ungeachtet des Streits der Parteien im einzelnen - zumindest 63 Abschlagsrechnungen des Klägers bezahlt und damit grundsätzlich seine Zahlungsbereitschaft unter Beweis gestellt.

Eine schuldhaft vertragswidrige Verweigerung von begründeten Honorarforderungen des Klägers durch den Beklagten ist - zudem angesichts des wirtschaftlichen Ergebnisses des vorliegenden Rechtsstreits auf der Basis von HOAI-Honoraren nach Mindestsätzen - für den Senat weder hinreichend dargelegt noch erwiesen.

Danach fehlt es auch an einer feststellbaren kausalen Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger.

D

I.

Die nachfolgend (unten E) vorzunehmende Abrechnung der mit der Rechnung des Klägers LK /00 geltend gemachten Leistungen hat auf der Basis der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI und nicht nach den Honorarabreden der Parteien gemäß Vertrag vom 31.05./17.06.1994 (AH S. 14 ff./ 59 ff.) zu erfolgen, weil diese nicht schriftlich bei Auftragserteilung i.S.d. § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI vereinbart wurden, ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI nicht vorliegt und insbesondere durch sie die Mindestsätze unzulässigerweise unterschritten werden.

1. Die Honorarvereinbarungen im Vertrag vom 31.05./17.06.1994 wurden - auch unter Beachtung der Besonderheiten einer Beauftragung durch die öffentliche Hand - nicht bei Auftragserteilung, sondern erst erheblich nach Abschluß eines Werkvertrages der Parteien unter übereinstimmender Festlegung des planerischen Auftrags schriftlich getroffen.

Zweck der "Planung '94" war (vgl. dazu die Beschreibung in Ziff. 1.1 des Vertragstextes = AH S. 16), die beim Regierungspräsidium Karlsruhe zum abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorliegenden Deponieplanungen auf den neuesten Stand der abfallrechtlichen und technischen Vorschriften zu bringen, wobei Teile dieser Planungen geändert, ergänzt und mit den von Änderungen ausgenommenen Teilen in einem Planwerk dargestellt werden mussten.

Über das Planungsziel, die Notwendigkeit der genannten Planungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowie über die Beauftragung des Klägers mit den Planungsaufgaben gemäß den Leistungsphasen 1-4 des § 55 HOAI waren sich die Parteien von Anfang an einig.

Damit waren aber auch die Art und der Umfang des Ingenieurgewerks, der für die Honorarzone maßgebende Zuschnitt und die zunächst zu erbringenden Leistungen des Klägers als Ingenieur festgelegt. Eine Honorarvereinbarung hätte danach bereits Monate vor Mai/Juni 1994 getroffen werden können.

Unstreitig hat der Kläger schon ab Dezember 1993 und vor allem in den ersten Monaten des Jahres 1994 erhebliche Teile der Planleistungen für die beauftragte Planungsaufgabe bereits erbracht (vgl. hierzu Schreiben des Klägers vom 01.07.1998 S. 2 = AH OLG II Anlage 9).

Dabei handelte es sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht um sog. Akquisitionsleistungen des Klägers mit Blick auf einen noch zu schließenden Ingenieurvertrag, sondern bereits um Leistungen im Rahmen eines einvernehmlich festgelegten vertraglichen Planungsprogramms.

Daß "neuerliche Planungsleistungen" des Klägers "erforderlich" waren (vgl. II 117) und "Honorarangebote" des Klägers vom Beklagten angefordert wurden, trägt der Beklagte trotz seiner nach den Gesamtumständen für den Senat ohnehin nicht nachvollziehbaren Behauptungen angeblicher Mängel der von ihm gar nicht beauftragten "Planung '90" selbst vor. Die Divergenz der Parteien darüber, ob die "Planung '94" gegenüber der "Planung '90" eine Neuplanung darstellte, betraf nur die Honorarparameter, nicht aber die Beauftragung selbst.

Hiernach blieben allein die Verhandlungen über Honorierungseinzelheiten nach den Angeboten des Klägers vom 01.02.1994 und 21.02.1994 trotz Gesprächen am 07.02.1994 und 04.03.1994 monatelang "in der Luft hängen" (vgl. hierzu die Darstellung des Beklagten II 117 ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. BauR 85, 582; BauR 87, 112; BauR 87, 706; BauR 88, 364) ist aber zu Recht das Merkmal "bei" Auftragserteilung eng zu fassen, um der Zielsetzung des § 4 HOAI gerecht zu werden.

Dies gilt grundsätzlich auch bei Beauftragungen durch die öffentliche Hand, wenn auch dort die Besonderheiten einer Beschlußfassung durch die Entscheidungsgremien und die normalerweise geforderte Schriftlichkeit (§ 154 Abs. 2 BGB) zu beachten sind.

Nach Auffassung des Senats können vorliegend diese Besonderheiten weder rechtfertigen, davon auszugehen, dass erst am 31.05./17.06.1994 der Ingenieurvertrag überhaupt abgeschlossen wurde, noch, dass die Honorarvereinbarung zum genannten Datum noch als "bei Auftragserteilung" anzusehen ist.

Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob seitens des Beklagten bereits bei den Verhandlungen Druck auf den Kläger in Richtung auf eine bestimmte Honorierung ausgeübt wurde oder nicht. Einer Beweisaufnahme über die insoweit streitigen Einzelheiten bedarf es nach Ansicht des Senats nicht. Für ihn ist allein entscheidend, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung möglich gewesen wäre und alle späteren Streitigkeiten der Parteien über das Zustandekommen dieser Vereinbarung ausgeschlossen hätte.

In einem Monopolbereich wie der Deponieplanung mit dem Beklagten (vgl. II 121) davon zu sprechen, dass "lediglich zwischen Vertragspartnern übliche Verhandlungen über Planungsinhalte und Aufgaben geführt" worden seien wie auch, dass der Kläger schlicht "seine bis dahin erbrachten Leistungen" hätte "einstellen und abrechnen können", erscheint dem Senat als von vornherein verfehlt.

Die erhebliche - auch dem Beklagten nicht unbekannte - bereits oben dargestellte Abhängigkeit des Klägers von Planungsaufträgen des Beklagten im Bereich der Deponie B macht dessen Entgegenkommen in seinen verschiedenen Angeboten verständlich.

Gerade diese Lage hätte für den Beklagten aber geboten, strikt auf die Anforderungen der Rechtsprechung auch bei den Honorarvereinbarungen zu achten.

Eine Gesamtabwägung des Senats führt danach zum Ergebnis, dass die Honorarvereinbarungen vom 31.05./17.06.1994 nicht "bei Auftragserteilung" schriftlich getroffen wurden.

2. Die Abrechnung der gemäß Rechnung LK /00 im Bereich der Oberflächenentwässerung, Sickerwassererfassung und -ableitung berechneten Leistungen des Klägers auf der Basis der Honorarvereinbarungen vom 31.05./17.06.1994 führt zu einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 HOAI.

a) Eine unzulässige Unterschreitung des Mindestsatzes kann in vielfältiger Weise geschehen (vgl. die Beispiele bei Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 4 HOAI Rdn. 78 m.w.N.).

Vorliegend führt trotz der vereinbarten Honorarzone III Mittelsatz (§ 7.1.4 des Vertrages) die in § 9.1 des Vertrages (AH S. 25) unter Heranziehung des § 20 HOAI vereinbarte Honorarminderung des Nettohonorars in Höhe von 575.000,00 DM zu einer unzulässigen Unterschreitung der Mindestsätze.

Die Parteien haben die Honorarminderung zu Unrecht auf die Grundsätze des § 20 HOAI gestützt, weil dessen Voraussetzungen im Streitfall in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben sind.

aa)Entgegen der Ansicht des Beklagten geht es bereits nicht um mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen auf Veranlassung des (gleichen) Auftraggebers i.S.d. § 20 HOAI.

Auftraggeber des Ingenieurvertrages über Leistungen des Klägers zur "Planung '90" war rechtlich eindeutig die Deutsche Bundesbahn (DB) und nicht der Beklagte. Dies ergibt sich für den Senat, wie er mit den Parteien erörtert hat, zweifelsfrei aus dem abgeschlossenen Ingenieurvertrag (AH S. 251 ff.) und der alleinigen Bezahlung des Honorars des Klägers durch die DB gemäß Schlussrechnung vom 30.09.1993 in Höhe von 2.307.424,55 DM.

Vergeblich versucht der Beklagte (II 125 ff.) darzulegen, die DB sei nur formell Auftraggeberin gewesen, während die eigentliche Auftraggeberstellung beim Beklagten gelegen habe. Die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Sachwalterstellung hinsichtlich der "Planung '90" rechtfertigt seine Schlussfolgerungen ebenso wenig wie der zweifelsfrei von ihm aus der Planung gezogene Nutzen. Auch ist nach Sachlage unerheblich, dass die DB als Verkehrsunternehmen keine Mülldeponie betreibt.

Bereits in der Grundsatzvereinbarung der DB mit dem Beklagten vom 25./28.02.1983 (AH S. 57 f.) wurde in Ziff. 2 und 3 klargestellt, dass das Planungskonzept der DB zugrunde gelegt wird und diese nach dem Verursacherprinzip alle durch die Planänderungen verursachten Mehrkosten trägt. Angesichts der durch die Streckenneuplanung der DB verursachten zweimaligen Teilung des Deponiegeländes ist dies nur naheliegend und führt zur alleinigen Auftraggeberstellung der DB im Außenverhältnis bei der Erteilung von Planungsaufträgen. Nichts anderes gilt für die "Planung '90", zu der der Beklagte selbst in einem Schreiben vom 28.01.1992 (AH S. 87) an die DB wörtlich ausführte: "Die Deutsche Bundesbahn ist Auftraggeber für die Planung '90; der Landkreis sieht sich aus rechtlichen Gründen außerstande, Honorarmehrkosten zu übernehmen."

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die DB und der Beklagte gemeinsam die öffentlich-rechtlichen Verfahrensanträge unterzeichneten oder nicht, kommt es für die zivilrechtliche Bestimmung des "Auftraggebers" i.S.d. § 20 HOAI ebenso wenig an wie darauf, mit wem das Regierungspräsidium die Korrespondenz im Genehmigungsverfahren führte.

Auch die zwischen der DB und dem Beklagten selbstverständliche Abstimmung über den Planungsablauf macht den Beklagten nicht zum Auftraggeber i.S.d. § 20 HOAI.

Letztlich führt auch die vom Beklagten dargestellte Literaturerörterung (vgl. II 125), ob eine entsprechende Anwendung des § 20 HOAI bei mehreren Architektenverträgen in enger zeitlicher Reihenfolge in Frage kommen kann, zu keinem anderen Ergebnis, weil dies nicht den Fall der Beauftragung durch verschiedene Auftraggeber betrifft.

Hiernach scheidet eine Anwendung des § 20 HOAI auf die Planungen "'90" und "'94" bereits aus formellen Gründen aus.

bb)Nichts anderes ergibt sich bei einer Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 20 HOAI. Es fehlt an dem Merkmal mehrerer Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen i.S.d. § 20 HOAI.

Der Senat folgt der eingehenden Darstellung des Klägers (AH S. 79 ff.) zu den Planungsunterschieden der Planungen "'90" und "'94" wie auch der zwar in der Begründung unterschiedlichen, im Ergebnis aber einheitlichen Auffassung beider Gerichtsgutachter, dass die "Planung '94" gegenüber der "Planung '90" eine die Anwendung des § 20 HOAI ausschließende Neuplanung darstellte.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ru (GA S. 34 ff.) hat sich mit der synoptischen Darstellung des Beklagten über die vom Kläger durchgeführten Planungen und den hieraus abgeleiteten Ansichten des Sachverständigen Dr. Ri auseinandergesetzt, der eine Anwendbarkeit des § 20 HOAI für gegeben erachtete, und ist zum Ergebnis gekommen, dass zwar die Betrachtung der Deponiegrundrisse beider in Frage stehender Planungen gestaltähnliche Deponiekörper zeigt, dass gleichwohl aufgrund der Planungsanforderungen der Neumodellierung gemäß "Planung '94" grundsätzlich neue Überlegungen für die Planungsobjekte wie Oberflächenentwässerung, Abdeckung, Wege usw. angestellt werden mussten, weshalb § 20 HOAI nicht anwendbar ist.

Der Senat hält die im Ergebnis von beiden Gerichtsgutachtern vertretene Ansicht für überzeugend und folgt ihr.

Danach sind die Parteien des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 auch sachlich zu Unrecht von einer Anwendbarkeit des § 20 HOAI als Honorarminderungsmaßstab ausgegangen.

cc)Schließlich enthält die in § 9.1 des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 i.V.m. der Anlage 1 (AH S. 25/72 f.) getroffene Regelung bei der Errechnung des Honorarnachlasses von 575.000,00 DM netto eine systemwidrige, auf die Rückzahlung bereits verdienter und erhaltener Honorare des Klägers gerichtete Verpflichtung. Obwohl gemäß Ziffer IV der Anlage 1 die "nun" (= "Planung '94") in Auftrag gegebene Planung ausdrücklich als die umfassendste angesehen wird, soll diese nicht voll honoriert werden. Vielmehr soll die von einem anderen Auftraggeber in der Vergangenheit in Auftrag gegebene, bereits abgewickelte und voll bezahlte "Planung '90" im Nachhinein "zur Hälfte" angesetzt werden mit der Folge, dass der Kläger im Wege der Verrechnung auf die Vergütung der Neuplanung die Hälfte des bereits erhaltenen Honorars zurückzuerstatten hat. Ungeachtet des der HOAI fremden Ansatzes dieser Festlegung ist in jedem Fall festzuhalten, dass dem Kläger hierdurch ein freier Honorarnachlaß in Höhe von 575.000,00 DM netto auf die "Planung '94" auferlegt wurde, der keine Rechtfertigung in geringeren Leistungspflichten oder Ersparnissen i.S.d. § 20 HOAI findet.

b) Bei der zur Feststellung der Unterschreitung der Mindestsätze zunächst vorzunehmenden Vergleichsberechnung der Rechnung LK /00 auf der Basis der Regelungen des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 ist der auf die abgerechneten Gewerke entfallende Honorarminderungsanteil mit netto DM 19.492,50 (3,39 % aus 575.000,00 DM) anzusetzen.

Der Senat hat den Parteien durch Beschluß vom 30.01.2001 (II 935 ff.) die Vorlage verschiedener Vergleichsberechnungen aufgegeben (vgl. hierzu im einzelnen II 991 ff./II 1045 ff. (Kläger) und AH OLG VI (Beklagter)).

Der Beklagte hat in seiner Vergleichsberechnung (a.a.O. S. 2) die anteilige Honorarminderung zur Rechnung LK /00 analog der Verteilung der gesamten anrechenbaren Kosten der "Planung '94" auf die einzelnen Teilleistungen mit 3,39 % ausgewiesen, die - rechnerisch richtig - den Betrag von 19.492,50 DM ausmachen. Der vom Beklagten gewählte Ansatz und die Abrechnungsweise ist als solche zwischen den Parteien unstreitig, abweichende Zahlenangaben in beiden Vergleichsberechnungen beruhen ersichtlich auf Rechenfehlern (s. II 1049).

Auch nach Ansicht des Senats ist eine sachgerechte Überprüfung einer Unterschreitung der Mindestsätze wegen der Vielfalt und Verschiedenheit der vertraglichen Regelungen insgesamt nur anhand einer Festlegung von Prozentsätzen der Gesamthonorarminderung und einem hieraus resultierenden, auf die Einzelgewerke entfallenden, festen Teilbetrag des Nachlasses möglich.

Im übrigen ist weder dargetan noch für den Senat ersichtlich, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 für die Beurteilung relevante Veränderungen ergeben könnten. Gerade die vom Beklagten vorgenommene rechnerisch exakte Zuordnung der Honorarminderung auf die Einzelgewerke schließt aus, dass sich hierdurch hervorgerufene Mindestsatzunterschreitungen bei einer Gesamtberechnung ausgleichen könnten.

c) Im Rahmen der Vergleichsberechnungen wird sowohl auf das Nettohonorar zu 100 % als auch auf die konkrete Bruttoabrechnung (auf der Basis von 43 %) abgestellt, so dass es für die Beurteilung der Unterschreitung der Mindestsätze ohne Bedeutung ist, dass die Rechnung LK /00 vom Senat als Abschlagsrechnung behandelt wird.

d) Nach den Vertragsvorgaben des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 errechnet sich das Honorar des Klägers wie folgt:

aa)Bei anrechenbaren Kosten für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 1.269.510,00 DM beträgt das Nettohonorar zu 100 % 87.575,81 DM (vgl. II 991/AH OLG VI S. 1). Beim Sickerwasser mit anrechenbaren Kosten von 2.697.393,13 DM beträgt das Nettohonorar zu 100 % 157.067,39 DM (vgl. II 993/AH OLG VI S. 1). Insgesamt ergibt sich eine Nettohonorarsumme zu 100 % von 244.643,20 DM, aus der die erbrachten Leistungen abzurechnen sind. Zu beachten ist jedoch, dass von diesem Nettohonorar zu 100 % die bereits erörterte Honorarminderung in Höhe eines Betrages von netto 19.492,50 DM abzuziehen ist, so dass für eine Vergleichsbetrachtung des Nettohonorars zu 100 % nach Vertragslage der Wert von 225.150,07 DM anzusetzen ist.

bb)Der Kläger hat Leistungen in Höhe von 43 % des möglichen Honorars erbracht. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Ru (vgl. GA S. 32 ff. und II 1089 ff.) hält der Senat für die streitige Rechnung Leistungen des Klägers im Bereich der Leistungsbilder Nr. 1 bis 3 des § 55 HOAI in Höhe von 1 % hinsichtlich der Leistungsphase 1, 13,5 % betreffend die Leistungsphase 2 und 28,5 % hinsichtlich der Leistungsphase 3 für nachgewiesen. Leistungen aus der Leistungsphase 4 sind nicht anzusetzen.

Die Einwendungen sowohl des Klägers als auch des Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ru greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch. Der Senat hält in der Leistungsphase 1 eine Kürzung um 50 % und nicht nur, wie vom Sachverständigen M angenommen, von 1/4 für gerechtfertigt. In der Leistungsphase 2 geht der Kläger selbst von zutreffenden 13,5 % aus. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen M und des Landgerichts ist die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) nicht in vollem Umfang zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. Ru hat insoweit einen Abzug von - rechnerisch - 1,5 % wegen Fehlens von Finanzierungs- sowie Bauzeiten- und Kostenplänen vorgenommen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Anhörung vom 22.02.2001 die Behauptung aufgestellt, für alle Gewerke als Generalplaner die entsprechenden Leistungen erbracht zu haben (vgl. II 1089/1091), er hat der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht genügt. Die bestrittene Behauptung ist auch in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30.04.2001 (II 1141 ff.) nicht hinreichend dargelegt und insbesondere geeignet unter Beweis gestellt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) war demgemäß nach Auffassung des Senats im Hinblick auf diesen Schriftsatz nicht geboten.

Andererseits sind weitere Abzüge aufgrund des Vortrags des Beklagten und der Angaben des Sachverständigen Dr. Ri nach Auffassung des Senats gleichfalls nicht berechtigt.

Hiernach errechnet sich das Nettohonorar des Klägers für erbrachte Leistungen in Höhe von 43 % im Rahmen der vertraglichen Vorgaben mit 105.196,57 DM.

Diesem Betrag sind gemäß § 7.4.1 des Vertrages pauschale Nebenkosten in Höhe von 8.905,01 DM netto zuzurechnen, die der Kläger (II 991/993) im Gegensatz zum Beklagten (AH OLG VI S. 1) vertragsgemäß richtig aus 52 % und ungemindertem Nettohonorar errechnet hat.

Für die Vergleichsberechnung ist danach zunächst das oben für 43 % errechnete Nettohonorar von 105.196,57 DM um den Honorarminderungsbetrag von 19.492,50 DM zu kürzen, so dass sich ein Nettoansatz von 85.704,07 DM errechnet. Diesen Betrag sind die bereits erörterten Nebenkosten mit pauschal 8.905,01 DM netto zuzurechnen, so dass sich ein Zwischenbetrag von 94.609,08 DM ergibt.

Gemäß § 7.1 der vereinbarten AVB (Abschlagszahlung) ist von dem genannten Betrag ein Abzug in Höhe von 5 % und damit in Höhe von 4.730,45 DM vorzunehmen. Das berechtigte Nettohonorar beträgt damit insgesamt 89.878,63 DM sowie zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (13.481,79 DM) brutto 103.360,42 DM.

e) Auf der Basis der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI stünde dem Kläger folgendes Honorar zu:

aa)Aus den unverändert bleibenden Kostenansätzen beträgt das Nettohonorar zu 100 % für die Oberflächenentwässerung DM 81.944,16 und für das Sickerwasser DM 147.493,58 (vgl. II 991/993 und AH OLG VI S. 39). Hieraus errechnet sich ein Gesamtnettohonorar zu 100 % von 229.437,73 DM.

bb)Der Leistungsberechnung sind aus den oben bereits genannten Gründen hier gleichfalls 43 % des vollen Honorars zugrundezulegen. Diese ergeben bei Honorarzone III Mindestsätze DM 98.658,22 (II 991 f./AH OLG VI S. 39).

Die für die vorliegende Vergleichsberechnung maßgebende Vorgabe einer Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 würde gemäß § 7 Abs. 3 HOAI, da der Kläger nie versucht hat, Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen, auch zur Unwirksamkeit der pauschalen Nebenkostenvereinbarung des § 7.1.4 des Vertrages führen. Um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten, hat der Senat jedoch insoweit seiner Vergleichsberechnung zugunsten des Beklagten zugrunde gelegt, dass die vom Kläger für den Fall der Mindestsätze rechnerisch richtig berechnete Nebenkostenpauschale von DM 8.371,54 netto (vgl. II 991 f.) einbezogen wird. Hieraus errechnet sich ein Nettobetrag von 107.029,75 DM (DM 98.658,22 + DM 8.371,54).

Auch bei der Vergleichsrechnung ist ein 5%iger Abschlag für die Abschlagsrechnung in Höhe von 5.351,59 DM vorzunehmen, so dass der berechtigte Nettoansatz sich auf 101.678,27 DM beläuft. Zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (DM 15.251,74) errechnet sich ein Vergleichsbetrag von 116.930,01 DM brutto für die erbrachten Leistungen des Klägers bei Annahme der Unwirksamkeit der Honorarregelungen des Vertrages.

f) Der zur Prüfung der Frage der Unterschreitung der Mindestsätze stets vorzunehmende Vergleich (vgl. z. B. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 4 HOAI Rdn. 77) zwischen der beanstandeten - hier dem Vertrag entsprechenden - und einer hypothetischen, nach HOAI richtig aufgestellten Honorarabrechnung - hier Vergleichsrechnung - zeigt sowohl im Bereich des Nettohonorars zu 100 % als auch bei der Einzelleistungsabrechnung brutto eine Unterschreitung der Mindestsätze des § 4 HAOI durch die Regelungen des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 auf.

Dem vertraglich geschuldeten Nettohonorar zu 100 % in Höhe von DM 225.150,07 steht das höhere Mindestsatzhonorar von DM 229.437,73 gegenüber. Das nach Vertrag errechnete Leistungshonorar mit 103.360,42 DM brutto liegt deutlich unter dem auf der Basis der Mindestsätze errechneten Vergleichshonorar von 116.930,01 DM brutto. II.

1. Ein die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigender Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI ist nicht gegeben, wobei die zeitliche Anforderung ("bei Auftragserteilung") an die Schriftlichkeit der Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH BauR 88, 364, 365 m.w.N.) sogar dahinstehen kann.

Der Beklagte hat seiner Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI (vgl. hierzu Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 4 HOAI Rdn. 88 m.w.N.) nicht zur Überzeugung des Senats genügt.

Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (BGH NJW 97, 2329, 2330 ständige Rechtsprechung).

Bereits das Landgericht (US 13) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Ausnahmefall eines besonders geringen Aufwandes nicht gegeben ist, zumal nicht erbrachte Einzelleistungen bei der Berechnung mindernd berücksichtigt wurden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Vorliegend liegen auch keine besonderen Umstände sonstiger Art, etwa in Gestalt einer mehrfachen Verwendung einer Planung vor, weil es sich - wie dargestellt - bei der "Planung Ž94" um eine Neuplanung handelte und in der Leistungsphase 1 des § 55 HOAI vorhandene Ersparnisse mindernd angerechnet wurden.

Nach Ansicht des Senats kann es im übrigen auch nicht angehen, dem von den Parteien - wie dargelegt - unter unrichtiger Heranziehung des § 20 HOAI vereinbarten Honorarnachlaß doch noch dadurch zur Gültigkeit zu verhelfen, dass ein Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI konstruiert wird. Ein solches Vorgehen würde nach Auffassung des Senats Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI nachhaltig widersprechen.

2. Der Kläger handelt schließlich auch bei seiner Berufung auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen des Vertrages vom 31.05./17.06.1994 nicht treuwidrig.

Allerdings verhält sich ein Architekt (oder Ingenieur) widersprüchlich, der nach der vertraglichen Vereinbarung eines Honorars, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, später nach Mindestsätzen abrechnen will. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze aber nur insoweit entgegen, als der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 97, 2329, 2331).

Derartige Umstände sind entgegen der Ansicht des Beklagten im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.

Bei einem unstreitigen Kostenvolumen von mindestens 150 Mio. DM für die streitige Deponie fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Beklagten, dass er sich bei einem Umfang der streitigen Honorarfragen im Bereich von allenfalls wenigen Prozenten dieser Gesamtkosten auf die Wirksamkeit der Vereinbarung in einer weitere Zahlungen unzumutbar machenden Weise eingerichtet hat.

Allein die Darlegung haushaltlicher Ansätze und der eventuellen Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes zur Aufbringung weiterer Kosten rechtfertigt eine solche Annahme schon nach der zeitlichen Dimension nicht. Der Beklagte plant seine Haushalte jedes Jahr neu und kann etwaige Mehrbelastungen angemessen berücksichtigen. Für die vorliegend streitigen Einzelumstände standen ihm dafür die Jahre seit 1995 zur Verfügung. Die Kostenentwicklung für die Deponie war 1995 auch keineswegs abgeschlossen, so dass mögliche Kostensteigerungen von vorne herein in die Überlegungen einbezogen werden mussten.

Schließlich ist seitens des Beklagten weder hinreichend vorgetragen noch für den Senat mangels Kenntnis der übrigen noch anhängigen Rechtsstreite der Parteien ersichtlich, dass sich im Gesamtergebnis überhaupt höhere Honorarforderungen des Klägers ergeben werden.

Eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers lässt sich ferner auch nicht daraus ableiten, dass dieser die streitgegenständlichen Honorarregelungen teilweise selbst angeboten und vereinbart hat.

Auch insoweit bedarf die zwischen den Parteien streitige "Drucksituation" keiner Klärung durch Beweisaufnahme.

Der Kläger weist nämlich zu Recht daraufhin, dass dem Beklagten als auf dem Bausektor erfahrener Gebietskörperschaft mit eigener Baufachabteilung die Probleme einer möglichen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bekannt waren, zumindest aber bei sachgerechter Prüfung hätten auffallen müssen.

Von einer Treuwidrigkeit des Verhaltens einer Vertragspartei kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die andere Partei den gleichen Kenntnisstand hat und ihre Interessen sachgerecht durchsetzen konnte.

E.

Unter Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die durch Rechnung LK /00 vom Kläger erbrachten Leistungen als Abschlagsrechnung folgendes Ergebnis:

I.

Unter Zugrundelegung der bereits dargestellten anrechenbaren Kosten und der anzuwendenden Honorarzone III Mindestsätze sowie einem Leistungsanteil von 43 % des vollen Nettohonorars beträgt das Nettohonorar des Klägers 98.658,22 DM.

Anstelle der gemäß § 7 Abs. 3 HOAI unwirksamen Nebenkostenpauschalregelung des § 7.4.1 des Vertrages haben die Parteien in einem Zwischenvergleich vom 22.02.2001 (II 1095) die Berechnung pauschaler Nebenkosten des Klägers mit 6 % aus der zu errechnenden Nettosumme des Honorars vereinbart.

Der Senat hält diese Vereinbarung unter Beachtung der bereits mehrfach zitierten BGH-Rechtsprechung für wirksam und hat sie selbst vorgeschlagen.

6 % aus dem genannten Nettohonorar von 98.658,22 DM machen 5.919,49 DM aus, so dass sich insgesamt ein berechtigtes Nettohonorar des Klägers in Höhe von 104.577,71 DM ergibt.

Von diesem Nettohonorar ist ein Abschlag von 5 % (§ 7 der AVB) in Höhe von 5.228,88 DM vorzunehmen, so dass ein Nettohonorar von 99.348,82 DM verbleibt. Zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (DM 14.902,32) ergibt sich ein Bruttohonorar von 114.251,15 DM.

II.

Unter Abzug erbrachter Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 74.999,91 DM verbleibt ein restlicher Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 39.251,24 DM.

1. 6 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 69.400,00 DM brutto (vgl. AH OLG VI S. 39/II 1003/AH S. 9) auf die streitgegenständliche Rechnung sind zwischen den Parteien unstreitig.

2. Der Kläger errechnet hinsichtlich der 7. Abschlagsrechnung eine weitere Zahlung vom 18.04.1995 in Höhe von 5.599,91 DM brutto (AH S. 9/II 1003).

Demgegenüber hat der Beklagte seiner Vergleichsberechnung (AH OLG VI S. 39) eine weitere Abschlagszahlung von 8.536,91 DM brutto zugrunde gelegt und diese durch anteilige Verrechnung verschiedener Abschlagsrechnungen (vgl. AH OLG VI S. 4 ff.) zu belegen versucht.

Dem Senat ist die Abrechnung des Beklagten trotz Überprüfung der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Er legt deshalb seiner Abrechnung nur die vom Kläger anerkannten DM 5.599,91 brutto zugrunde. Die weitere Abrechnung haben die Parteien im Rahmen der Schlussberechnung vorzunehmen.

3. Hieraus ergibt sich der bereits genannte weitere Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 39.251,24 DM, insoweit ist die Klage begründet.

F.

I.

Die nachfolgend (unten G) vorzunehmende Abrechnung der mit Rechnung des Klägers LK /08 geltend gemachten Leistungen hat auf der Basis der gemäß § 4 Abs. 4 HOAI als vereinbart geltenden Mindestsätze zu erfolgen, weil die Parteien weder "schriftlich" noch "bei Auftragserteilung" etwas anderes vereinbart haben.

1. Eine wirksame Honorarvereinbarung gemäß § 4 HOAI muß den Anforderungen des § 126 BGB genügen, d.h. Honorarangebot und -annahme, mithin die Einigung der Parteien über das Honorar, müssen in einer Urkunde enthalten und von den Parteien unterzeichnet sein (BGH BauR 94, 131).

Bereits hieran fehlt es vorliegend, weil es keinen von beiden Seiten unterzeichneten übereinstimmenden Vertragstext einer Honorarvereinbarung gibt.

Der Beklagte hat dem Kläger einen von ihm nach seinem Vortrag bereits im April 1995 einseitig unterzeichneten Entwurf der sog. 2. Ergänzungsvereinbarung im November 1995 übersandt.

Der Kläger hat zwar gemäß Anschreiben vom 13.12.1995 (AH OLG III Anlage 8 a) den Text "gegengezeichnet", jedoch hinzugefügt, er habe einige Passagen verdeutlich, bei einigen Punkten Vorbehalte angemeldet und Richtigstellungen vorgenommen und könne eine Änderung des Hauptvertrages, wie in Punkt 5 vorgesehen, nicht akzeptieren.

Der dem Senat vorliegende, nur vom Beklagten unterzeichnete Text der sog. 2. Ergänzungsvereinbarung (AH S. 34 f.) mit Datum 29.11.1995 enthält zahlreiche handschriftliche Anfügungen des Klägers, die insbesondere die Vereinbarkeit des Entwurfs mit der HOAI betreffen.

Nimmt der Vertragspartner bei einem schriftlichen Vertragsangebot des anderen Teils Änderungen vor und unterschreibt er dann den Vertrag, so gilt dies im Regelfall als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn beide Parteien mit den Änderungen einverstanden sind und dann der Vertrag in geänderter Form unterschrieben zurückgegeben wird. Einer erneuten Unterschrift bedarf es nur dann nicht, wenn sich die Parteien über die Änderungen und darüber einig sind, dass die Unterschriften auch für den veränderten Inhalt gelten sollen.

Hiervon kann vorliegend entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. II 137 f.) selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn - was dem Senat nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts allerdings als erstaunlich erscheint - die 2. Ergänzungsvereinbarung nur die bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen in schriftlicher Form hat festhalten sollen.

Es fehlt nämlich an einer Einigung der Parteien über den wesentlichen Inhalt der Honorarvereinbarung, wie z. B. die unmittelbar danach beginnenden Auseinandersetzungen über die Berechtigung des Honorars des Klägers gemäß seiner Rechnung LK /08 vom 11.12.1995 zeigen.

Zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte dem Kläger im Gespräch vom 08.11.1995 bereits mitgeteilt hatte, dass er ihn künftig nicht mehr beauftragen werde, kann nach Ansicht des Senats auch von einer vom Beklagten ins Spiel gebrachten Teileinigung über eine Honorarvereinbarung nicht gesprochen werden. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien sich darüber einig geworden seien, dass die Unterschriften auch für den veränderten Inhalt gelten sollten.

2. Hiervon unabhängig ist eine wirksame Honorarvereinbarung jedenfalls nicht "bei Auftragserteilung" schriftlich erfolgt.

Der Beklagte selbst trägt hierzu vor, der Abschluß der Honorarvereinbarung gemäß der sog. 2. Ergänzungsvereinbarung habe sich deshalb verzögert, weil vordringliches Ziel die Fertigstellung der Planung gewesen sei. Beide Seiten seien sich aber handelseinig gewesen. Der Kläger habe bis November 1995 98 % der Leistung auf der Basis der Ergänzungsvereinbarung bearbeitet und sieben Abschlagsrechnungen auf dieser Grundlage gestellt gehabt.

Der Kläger bearbeitete unstreitig die Planung "1994" ab Anfang 1995, schloß die Entwurfsplanung bis November 1995 ab und stellte einen Genehmigungsantrag zusammen.

Für den Senat besteht nach Sachlage kein Zweifel daran, dass die Parteien bereits Anfang 1995 eine - mündlich wirksame - vertragliche Vereinbarung über Planungsziel und -aufgabe des Klägers getroffen hatten und der Kläger seine Leistungen im Rahmen dieses Werkvertrages und nicht in einem vertragslosen Akquisitionsstadium erbrachte.

Soweit die Parteien bei den Honorarverhandlungen mehrfach von noch abzuschließenden Verträgen gesprochen haben, war nicht der Auftrag als solcher, sondern eine Honorarvereinbarung gemeint.

Eine nach Ansicht des Beklagten frühestens im November/Dezember 1995 schriftlich getroffene Honorarvereinbarung kann demgemäß nicht mehr als "bei Auftragserteilung" abgeschlossen angesehen werden.

II.

Ein Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI liegt nicht vor. Wegen der Gleichartigkeit der Sachlage und der Problemstellung kann insoweit auf die bereits oben unter D. II. 1. ausführlich dargestellten Erwägungen Bezug genommen werden.

Anhaltspunkte für eine gegenüber dem Vertrag vom 31.05./17.06.1994 abweichende Beurteilung im Rahmen der sog. 2. Ergänzungsvereinbarung ergeben sich für den Senat nicht.

III.

Der Kläger handelt schließlich auch bei seiner Berufung auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung der sog. 2. Ergänzungsvereinbarung nicht treuwidrig. Auch insoweit nimmt der Senat auf seine eingehenden Erörterungen oben unter D. II. 2. Bezug, die vorliegend gleichermaßen Gültigkeit haben.

G.

Unter Maßgabe der bisherigen Feststellungen ergibt sich für die durch Rechnung LK /08 vom 11.12.1995 für Abdeckung der Altablagerungen vom Kläger erbrachten Leistungen als Abschlagsrechnung folgendes Ergebnis:

I.

Der Abrechnung sind folgende Vorgaben zugrundezulegen:

Anrechnungsfähige Herstellungskosten in Höhe von 35.099.971,64 DM (oben C.)

Honorarzone III Mindestsatz gemäß § 53 Abs. 1 HOAI (oben B. und F.)

48,5 % erbrachte Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 55 Abs. 1 HOAI (wie Landgericht US 22 f., wobei die Berufungsinstanz keine erhebliche Veränderung erbracht hat)

6 % Nebenkosten pauschal aus der errechneten Nettosumme des Honorars (Zwischenvergleich der Parteien vom 22.02.2001)

Abzug von 5 % als Abschlagsrechnungen (oben A. VI)

sowie 15 % Mehrwertsteuer.

II.

Aus den vorstehend festgestellten Herstellungskosten ergibt sich ein Nettohonorar zu 100 % in Höhe von 1.091.860,21 DM.

48,5 % hiervon machen netto 529.552,20 DM aus.

Diesem Betrag sind 6 % Nebenkostenpauschale in Höhe von 31.773,13 DM zu addieren.

Hiernach errechnet sich ein begründetes Nettohonorar von 561.325,33 DM.

Von diesem Honorar sind 5 % (Abschlag in Höhe von 28.066,27 DM) abzuziehen.

Dem verbleibenden Nettohonorar von 533.259,06 DM sind 15 % Mehrwertsteuer (DM 79.988,86) zuzuschlagen, so dass sich ein Bruttoanspruch des Klägers von 613.247,91 DM errechnet.

III.

Der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 613.247,91 DM ist durch den Beklagten vollständig erfüllt.

Der Streit der Parteien darüber, ob auf die Rechnung LK /08 Abschlagszahlungen von 638.000,00 DM (so der Beklagte AH OLG VI S. 41) oder von 848.000,00 DM (so der Kläger AH S. 3) anzurechnen sind, bedarf keiner Entscheidung, da durch beide Beträge das zustehende Honorar überschritten wird und damit erfüllt ist.

H.

Die Aufrechnungen des Beklagten gegen die dem Kläger noch zustehende Honorarforderung greifen nicht durch.

I.

Er ist bereits unklar, inwieweit die erstmals in der Berufungsbegründung (II 49) aufgegriffene außergerichtliche Aufrechnungserklärung des Beklagten gemäß Schreiben vom 26.01.1998 (AH OLG III Anlage 2) überhaupt als im vorliegenden Rechtsstreit erhoben angesehen werden kann.

Nach dem Text des Schreibens vom 26.01.1998 wird mit behaupteten Schadensersatzforderungen in Höhe von 702.005,47 DM in Höhe eines Teilbetrages von 118.902,51 DM die Hauptaufrechnung erklärt, weil letztgenannter Betrag aus vom Kläger gestellten Honorarrechnungen vom 01.12.1997 in Höhe von insgesamt 1.859.749,17 DM unstreitig sein soll.

Weder etwaige Honorarforderungen des Klägers aus Rechnungen vom 01.12.1997 noch hiergegen erklärte Aufrechnungen des Beklagten betreffen den Streitgegenstand (Teilrechnungen vom 11.12.1995) des vorliegenden Rechtsstreits, in dem bereits am 18.03.1996 Klage erhoben wurde.

Zwar spricht der Beklagte in der Berufungsbegründung (II 49) davon, dass auf "derzeit" (Datum des Schriftsatzes: 24.08.1998) vom Kläger "einschließlich der vorliegenden Klage" erhobene Ansprüche von insgesamt 6.713,037,26 DM vom Beklagten 3.289.900,00 DM bezahlt seien und der Beklagte "gegen die weiteren Forderungen des Klägers .... gemäß Schreiben vom 26.01.1998 die Aufrechnung ... mit einem Teilbetrag aus den Schadensersatzansprüchen über derzeit insgesamt DM 702.000,00 ... erklärt hat", diese Behauptung ist jedoch aus den genannten Gründen unrichtig. Auf das Schreiben vom 26.01.1998 kann im hiesigen Rechtsstreit eine Aufrechnung nicht gestützt werden.

II.

Unabhängig hiervon ist eine Aufrechnung des Beklagten gegen den Kläger mit behaupteten Schadensersatzforderungen in Höhe von 702.005,47 DM gemäß Schreiben vom 26.01.1998 jedenfalls in Höhe eines Teilbetrages von 38.449,79 DM bereits unzulässig, weil die Tatsachenangaben zu den behaupteten Gegenansprüchen so unzureichend sind, dass nicht bestimmbar ist, auf welcher Basis der Beklagte insoweit Gegenrechte geltend machen will (vgl. hierzu z. B. BGH NJW 94, 1538).

Der genannte Betrag umfasst die mit 1.2 bis 1.9 und 2.2 bis 2.7 bezeichneten Positionen des Schreibens des Beklagten vom 26.01.1998 (AH OLG III Anlage 2).

Zu diesen sämtlich andere, dem Senat unbekannte Verträge der Parteien betreffende Positionen findet sich in der umfangreichen Berufungsakte keinerlei Prozessvortrag der Beklagtenvertreter.

Die weithin völlig pauschalen, mehr vermutenden als sachlich darstellenden Angaben des Beklagten im Schreiben vom 26.01.1998 reichen zu einer auch nur annähernden Substantiierung keinesfalls aus.

Auf die Probleme hat bereits der Kläger in seinem Vortrag in der Berufungserwiderung (vgl. II 207) als auch der Senat in beiden Senatssitzungen hingewiesen. Eine Substantiierung ist nicht erfolgt.

III.

Zugunsten des Beklagten geht der Senat davon aus, dass dieser angesichts seines hierauf gerichteten Prozessvortrags (II 333 ff.) die Position 1.1 (Gewerk 1 - Zufahrtsstraße) und die Position 2.1 (Gewerk 6 - Waage) aus dem Schreiben vom 26.01.1998 gesondert und unabhängig von dem Schreiben zum Gegenstand von Gegenrechten im vorliegenden Prozeß machen will.

Die insoweit vom Senat nach Maßgabe der nachstehenden Erörterungen als zulässig angesehenen Hilfsaufrechnungen sind, soweit gemäß § 322 Abs. 2 ZPO eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, unbegründet, auch ein durchgreifendes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht nicht.

1. Der auf eine Schadensersatzforderung in Höhe von 528.007,85 DM wegen behaupteter Mehrkosten aus Dichtkonstruktion der die Zufahrtsstraße erbauenden Arbeitsgemeinschaft W & M u.a. gestützte Prozeßvortrag des Beklagten (II 333 f.), rechtfertigt eine durchgreifende Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers nicht.

2. Zwar hat der Beklagte insoweit - gestützt auf die Behauptungen der Arbeitsgemeinschaft - vorgetragen, die vom Kläger als Bauteil der Abdichtung vorgesehene und ausgeführte Drainschutzmatte sei nicht geeignet gewesen, die geforderten Verdichtungswerte bzw. die Standsicherheit des mineralischen Materials auf den Drainschutzmatten zu erreichen, weshalb ein Bodenaustausch erforderlich geworden sei.

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Gewährleistungsanspruches wegen Werkmängeln des Planungswerkes des Klägers hat der Beklagte jedoch nicht hinreichend vorgetragen.

Der Kläger hat dargelegt (II 425 f.), er habe vor der Vergabe der Bauleistung Zufahrtsstraße gegenüber dem Beklagten umfassend seine Bedenken und Hinweise wegen des von der Arbeitsgemeinschaft als billigstem Bieter zum Preis von 0,00 DM/m³ angebotenen Aufschüttmaterials mitgeteilt und den zweitgünstigen Bieter ausdrücklich im Vergabevorschlag empfohlen. Dennoch habe sich der Beklagte wegen des Preisangebots von 0,00 DM für die Arbeitsgemeinschaft entschieden. Da danach bei der Einbringung des Materials die im Leistungsverzeichnis geforderten Verdichtungswerte bzw. die Standsicherheit nicht habe erreicht werden können, habe der Bodenaustausch vorgenommen werden müssen, eine Pflichtverletzung des Klägers liege schon dem Grunde nach nicht vor. Außerdem fehle es an einem ersatzfähigen Schaden des Beklagten, weil dieser ein zur Aufschüttung geeignetes Material nicht zum Preis von 0,00 DM/m³ hätte erhalten können und die durch die Nachforderung geltend gemachten Kosten damit Sowieso-Kosten darstellten. Ferner habe die Arbeitsgemeinschaft die angeblichen Mehrkosten nicht gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B angemeldet, weshalb eine Zahlungspflicht des Beklagten und damit ein Schaden gar nicht bestehe.

Schließlich sei dem Kläger ein Nachbesserungsrecht nicht eingeräumt worden.

Der Beklagte hat auf diesen bereits im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.06.1999 vorgebrachten Vortrag sachlich nicht erwidert, obwohl die Problematik der Aufrechnungen in beiden Senatsterminen erörtert wurde.

Für den Senat ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine rechtzeitige Mangelrüge im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB erhoben hätte, nachdem grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht des Klägers als Ingenieur bestand (vgl. hierzu u.a. neuestens BGH WM 2001, 906).

Auch ist der allein auf eine Zahl aus einem Prozeß der Arbeitsgemeinschaft gegen den Beklagten (vgl. hierzu II 333/579) gestützte Anspruch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

Schließlich greift angesichts des unbestrittenen Vortrags des Klägers zum Vergabeverfahren der Einwand der Sowieso-Kosten durch.

Es kann deshalb unentschieden bleiben, in welcher Höhe der vom Beklagten bereits im Schreiben vom 26.01.1998 an erster Stelle zum Gegenstand der dortigen Aufrechnung gemachte angebliche Anspruch vorliegend überhaupt noch zur Verfügung stünde, nachdem der Beklagte eine Rangfolge der Aufrechnungen nicht aufgestellt hat.

Insgesamt ist danach die zum Komplex "Zufahrtsstraße" erklärte Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von DM 39.251,24 (Rest der Klage) unbegründet.

3. Auch der auf eine Schadensersatzforderung in Höhe von 166.031,10 DM (158.128,00 DM + 7.902,19 DM, vgl. II 343) wegen behaupteter Bauzeitverzögerung durch Koordinationsfehler des Klägers bei Einbau der Fahrzeugwaagen gestützte Prozessvortrag des Beklagten (II 337 f.) rechtfertigt weder eine durchgreifende Aufrechnung noch ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Honorarforderung des Klägers.

Eine Aufrechnung kommt insoweit nach eigenem Vortrag des Beklagten (II 343/345) derzeit allenfalls in Höhe von 77.760,33 DM in Betracht, nachdem der Beklagte der Waagenlieferantin Fa. Pf in deren gegen ihn geführten Prozeß (6 0 142/99 Landgericht Karlsruhe/8 U 188/00 Senat) einen Einbehalt in Höhe von 88.360,77 DM aus dem behaupteten Schaden entgegen hält (DM 166.031,10 - DM 88.360,77 = DM 77.760,33).

Die Aufrechnung ist nicht begründet, weil der Beklagte weder ein schuldhaftes Verhalten des Klägers noch dessen Inverzugsetzung durch Mangelrügen für den Senat nachvollziehbar vorträgt oder unter Beweis gestellt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig (vgl. II 339/427), dass die bereits durchgeführte Ausschreibung für das Gewerk "Fahrzeugwaagen" vom Beklagten nachträglich wieder aufgehoben wurde, um ein günstigeres Ausschreibungsergebnis zu erreichen, wobei dieser Versuch jedoch misslang.

Der Kläger (II 429) wie auch der Bevollmächtigte der Fa. P in einem Schreiben an den Beklagten vom 17.10.1996 (vgl. AH OLG II Anlage 18) weisen unbestritten daraufhin, dass die Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung maßgeblichen Anteil an den Bauzeitverzögerungen hatte und zu Ablaufschwierigkeiten bei der Errichtung des Eingangsbereichs und der Fahrzeugwaagen führte.

Der Kläger hat ferner bereits mit Schriftsatz vom 14.06.1999 (II 429) gerügt, dass ihm vom Beklagten wegen der behaupteten Koordinierungsfehler weder eine Frist gesetzt wurde noch, dass er auf andere Weise in Verzug gesetzt wurde. Auch ist keine Mangelrüge des Beklagten erfolgt.

Auf diesen Vortrag hat der Beklagte trotz Erörterung in beiden Senatsterminen sachlich nicht erwidert.

Soweit seinem früheren Sachvortrag (II 337 f.) überhaupt entnommen werden kann, worauf sich die von der Rohbauunternehmerin Fa. S geltend gemachte Bauzeitverzögerung von insgesamt 15 Wochen beziehen soll, ist dadurch eine quantifizierbare, auf dem behaupteten Verhalten des Klägers beruhende Teilverzögerung nicht dargelegt. Im übrigen könnte ein Koordinationsverschulden des Klägers zeitlich nur an einem verzugsbegründenden Ausgangspunkt festgemacht werden, zu dem wie auch zu Rügen des Beklagten gegenüber dem Kläger kein Sachvortrag des Beklagten gehalten ist.

Fehlt es aber bereits an einem hinreichenden Sachvortrag des Beklagten zum Grund, kann der Beklagte auch nicht mit behaupteten Kosten von 7.902,19 DM für die Tätigkeit eines Ingenieurbüros zur Prüfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aufrechnen.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein begründetes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Kläger aus.

Insgesamt ist danach auch die zum Komplex "Waagen" erklärte Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von DM 39.251,24 (Rest der Klage) unbegründet.

I.

Ergebnis:

Hiernach ist die Klage in Höhe von 39.251,24 DM (oben E.) begründet, im übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen und das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Der im Tenor zuerkannte Zinsanspruch ist aus Verzug begründet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts (US 26 f.) Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 8. BESCHLUSS

8 U 122/98 6 0 105/96

Karlsruhe, 26. Juni 2001

Rechtsstreit

gegen

wegen Forderung

Der Berufungsstreitwert wird auf

446.147,25 DM

festgesetzt.

Gründe: Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen eine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 367.644,77 DM. Gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um DM 78.502,48 wegen der beiden Hilfsaufrechnungen des Beklagten, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Hieraus resultiert der Gesamtstreitwert von 446.147,25 DM.

Ende der Entscheidung

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