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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 8 U 149/03
Rechtsgebiete: AGBG, VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9 a.F.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b)
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 d
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4
BGB § 195
BGB § 197
BGB § 246 (a.F.)
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
ZPO § 256
1. Eine unechte Abschnittsfinanzierung mit Konditionenanpassung auf Verlangen des Kreditgebers nach Ablauf der Festschreibungsperiode verstößt nicht schon deshalb insgesamt gegen § 9 AGBG, weil die dem Kunden eingeräumte Frist zur Kündigung nach einer Anpassung zu kurz bemessen ist.

2. Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs.1 S.4 Nr.1 Buchst,.b) S.2 VerbrKrG a.F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen (Senat vom 25.2.2003, OLGR 2003,320) besteht auch dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag mit ausgesetzter Tilgung und der zur (teilweisen) Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung (Ansparvertrag) keine unauflösliche wirtschaftliche Einheit, sondern nur eine jedenfalls enge Verbindung besteht und dem Kreditgeber die Lebensversicherung nur zur Sicherung auf den Todesfall abgetreten worden ist.

3. Der Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabepflicht führt insgesamt dazu, dass der Darlehensnehmer bis zum Ablauf des Darlehensvertrags und nicht nur bis zum Ende des ersten Finanzierungsabschnitts den gesetzlichen Zins von 4% gem. § 6 Abs.2 S.2 VerbrKrG a.F. schuldet.

4. Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers (§ 812 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. § 6 Abs.2 S.2 VerbrKrG a.F. ) erstreckt sich auf gezahlte Einmalkosten wie Geldbeschaffungs-und Kreditbearbeitungsgebühren; insoweit unterliegt er allerdings anders als bei überzahlten Zinsen nicht der kurzen Verjährung gem. § 197 BGB a.F.


Geschäftsnummer: 8 U 149/03

Verkündet am 09. Dezember 2003

Oberlandesgericht Karlsruhe 8. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Juni 2003 - 10 O 244/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 4.360,19 nebst 7,55% Zinsen aus € 1.801,79 seit 01.12.1994 sowie aus jeweils € 53,30 seit 01.01.1998 und seit jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich 01.12. 2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 6191020216 ab dem 01.12.2001 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses monatlich nachschüssig nur Zinsen in Höhe von 60,06 EUR schulden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 31%, die Beklagte 69%.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 23%, die Beklagte 77%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

1. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückzahlung zu Unrecht vom 01.12.1994 bis 01.12.2001 erbrachter Zins- und Gebührenzahlungen aufgrund eines endfälligen Festkredits, mit dem sie den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilien-Fonds (WGS-Fonds Nr. 35 ) finanziert haben.

Der Darlehensvertrag vom 20.09. / 17.11.1994 (Anlage A 1) mit einer Zinsfestschreibung bis 01.09.2004 und einer Endfälligkeit des gesamten Darlehenskapitals (35.240,00 DM) zum 01.09.2014 enthält keine Angabe des Gesamtbetrages der von den Klägern zu erbringenden Leistungen.

Die einmaligen Kosten (6% Geldbeschaffungskosten, 4% Bearbeitungsgebühr) wurden zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

Der Beklagten wurde eine auf den Kläger Ziff. 1 lautende Lebensversicherung bei der N. Lebensversicherung AG (B 3; versichertes Kapital 21.469,00 DM) mit einer Laufzeit von 20 Jahren, beginnend am 01.10.1994, zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten.

Dass die Lebensversicherung - zumindest teilweise - Tilgungsersatzfunktion für das Darlehen haben sollte, ist unstreitig.

Die Kläger haben auf die Zinsen seit 01.12.2001 (Fälligkeit lt. Vertrag: 01.01.2002) keine Zahlungen mehr geleistet.

2. Das Landgericht hat der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (i .d. Fassung bis 30.09.2000 = a. F.) gestützten Klage wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Gesamtbetragsangabe entsprochen, soweit es um seit dem 01.01.1998 gezahlte Zinsen und hieraus gezogene Nutzungen geht und der Zinssatz die gesetzlichen Zinsen von 4% (§ 246 BGB a. F.) überschreitet, wegen der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen und des Disagio auf die Verjährungseinrede der Beklagten die Klage wegen Verjährungseintritts gemäß §§ 197, 198, 201 BGB a.F. dagegen abgewiesen.

Für die 4%ige Bearbeitungsgebühr hat es eine Anspruchsgrundlage verneint und die Klage ebenfalls abgewiesen.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von allen Parteien mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

3. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter, stellen klageerweiternd einen Feststellungsantrag und machen geltend:

Die einmalige Bearbeitungsgebühr unterfalle dem Rückforderungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., weil es sich um vorweg genommene Zinsen handle.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die von der Beklagten gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geschuldete Neuberechnung der Raten habe auch für die Vergangenheit zu erfolgen. Insoweit bestehe ein Auskunftsanspruch der Kläger, der eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten beinhalte. Vor dieser Rechnungserteilung könne die Verjährung nicht zu laufen beginnen.

Sei Verjährung aber eingetreten, bestehe ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Unterlassung einer unaufgefordert und schon zu Beginn des Darlehensverhältnisses zu erteilenden Neuberechnung der Zinsen. Dieser Anspruch verpflichte die Beklagte, die Kläger so zu stellen, als sei Verjährung nicht eingetreten.

Die Anwendung der kurzen Verjährung gem. § 197 BGB a. F. (bis 31.12.2001 geltende Fassung) widerspreche im Übrigen dem durch § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. und die Europäische Verbraucherkreditrichtlinie bezweckten Schutz. Das Disagio unterfalle nicht der Verjährungsregelung des § 197 BGB a. F.

Das Landgericht habe außerdem übersehen, dass den Klägern, da sie auch Gesamtschuldner aus dem Darlehensvertrag seien, die geltend gemachten Ansprüche als Gesamtgläubigern zustünden.

Die Zinsfestschreibung bis 01.09.2004 sei wegen Verstoßes der Zinsanpassungsklausel nach Nr. 4 der AGB "K" der Beklagten gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Auch sei das Fehlen der Gesamtbetragsangabe bis zum Vertragsende unteilbar, so dass die Beklagte während der gesamten Laufzeit nur 4% Zinsen beanspruchen könne, also ohne Möglichkeit der vertraglich vorgesehenen Zinsanpassung. Den Klägern stehe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zur Seite, dass bis zum Laufzeitende nur 4% Zinsen zu zahlen seien.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 06.06.2003, AZ: 10 O 244/02 zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 6.332,29 nebst 7,55% Zinsen aus € 1.801,79 seit dem 01.12.1994 sowie aus je € 53,30 seit dem 01.12.1994 und jedem weiteren Monatsersten einschließlich des 01.12.2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 6191020216 ab dem 01.12.2001 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses monatlich nachschüssig nur Zinsen in Höhe von € 60,06 schulden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Zur eigenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. bejaht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht gegeben. Zwischen - hier nicht vorliegenden - veränderlichen, d.h. aus sich heraus veränderbaren und durch gemeinsamen Willensentschluss "geänderten" Konditionen sei zu unterscheiden. Um Letztere, die der genannten Vorschrift nicht unterfielen, gehe es hier, wie aus Nr. 4 der AGB "K" der Beklagten zu ersehen sei.

Das Darlehen sei außerdem nicht in Teilzahlungen zu tilgen, sondern zum bestimmten Termin in einer Summe zurück zu zahlen.

Eine dem Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) vergleichbare Konstellation einer unauflöslichen wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung als Ansparvertrag liege hier nicht vor.

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. gelte nach den Gesetzesmaterialien nicht für Abschnittsfinanzierungen der hier vorliegenden Art.

Disagio (Geldbeschaffungskosten) und Bearbeitungsgebühr könnten nicht als Zinsen gleich behandelt werden. Da Letztere nicht laufzeitabhängig sei, ergebe sich für sie als "sonstige Kosten" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. aus § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. kein Anspruch auf Rückzahlung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.06.2003 - 10 O 244/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, führen allerdings von der Begründung abweichend aus:

Die Zinsanpassungsklausel nach Nr. 4 der AGB der Beklagten verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz, so dass sie ersatzlos wegfalle. Damit gehe es um die Anfangskonditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens und nicht um eine Abschnittsfinanzierung. Mangels Angabe des Gesamtbetrages der Zinsen und Kosten trete die vom Landgericht angesprochene Folge ein, wenn auch keine Verjährung eingetreten sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Berufung der Kläger hat zum Teil Erfolg, soweit die Vorinstanz eine Erstattung der einmaligen Bearbeitungsgebühr abgelehnt und den Anspruch auf Rückerstattung des Disagio als verjährt abgewiesen hat. Allerdings verbleibt es hinsichtlich der Verjährung der Zinsrückforderung bei der Entscheidung des Landgerichts.

Das klageerweiternd eingeführte Feststellungsbegehren ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das BGB in seiner bis 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EG BGB), das VerbrKrG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung (a.F.).

1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a. F. unterliegt und wegen Verstoßes hiergegen die Zinszahlungspflicht der Kläger auf den gesetzlichen Zins von 4% p.a. beschränkt ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F.). Die Überzahlung hat die Beklagte daher einschließlich hierauf als Nutzungsersatz entfallender Zinsen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Die Bearbeitungsgebühr unterliegt ebenso wie die Geldbeschaffungsgebühr als Zinsvorauszahlung der Rückzahlungsverpflichtung. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25.02.2003 (OLGR 2003, 320) dargelegt hat - auch auf sogenannte unechte Abschnittsfinanzierungen anzuwenden, sofern seine Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Das ist hier der Fall (siehe dazu unten b).

a) Allerdings müsste § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. nicht geprüft werden, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklausel (Nr. 4 AGB "K") insgesamt die Anfangskonditionen für die Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages Geltung haben, somit ein Fall einer Abschnittsfinanzierung und variabler Konditionen gar nicht vorliegt.

Dem ist jedoch nicht so. Die Zinsklausel ist allenfalls unwirksam, soweit es um eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist des Darlehensnehmers nach Nr. 4 Abs. 3 der AGB geht, im Übrigen aber wirksam. Ein solcher Verstoß wäre aber hier nicht relevant.

Die Kläger sehen einen zur Unwirksamkeit gem. § 9 ABG-Gesetz führenden Verstoß der Zinsänderungsklausel gem. Nr. 4 Abs. 2 der AGB "K" der Beklagten darin, dass diese bei steigenden Zinsen zwar eine Anpassung zu ihren Gunsten verlangen kann, dem Darlehensnehmer bei sinkenden Marktzinsen aber kein gleichwertiges Recht einer Anpassung nach unten gewährt wird. Nach Nr. 4 Abs. 2 Satz 4 der AGB brauche die Beklagte nämlich im letzteren Fall nach Ablauf der Zinsfestschreibungsperiode von ihrem Recht keinen Gebrauch zu machen.

Dieser Ansicht ist indessen nicht zu folgen. In der von den Klägern zitierten Entscheidung BGH BB 1986, 1874 (= BGHZ 97, 212) ging es nur darum, dass sich die Bank in ihren AGB einseitig ein Zinsänderungsrecht vorbehalten hatte. Der BGH legte die Klausel dahin aus, dass die Bank berechtigt und verpflichtet war, den variablen Zinssatz jeweils nach oben wie nach unten den wechselnden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt und den dadurch veränderten Konditionen bei ihrer Refinanzierung anzupassen (BGHZ 97, 212, 217).

Die Änderungsklausel der Beklagten im vorliegenden Fall betrifft Änderungen der Bedingungen (Verzinsungen, Geldbeschaffungskosten, Tilgung) und deren Geltungsdauer (neue Zinsfestschreibungsperiode). Für einen solchen Fall hat der BGH die Vereinbarkeit mit § 9 AGB-Gesetz bejaht, wenn dem Darlehensnehmer ein angemessen befristetes Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Konditionen gewährt wird, was vorliegend durch Abs. 3 der Nr. 4 der AGB geschehen ist (BGH NJW 1989, 1796 ff.). In der genannten Entscheidung hat der BGH eine Kündigungsfrist von zwei Wochen als unangemessen angesehen, die Frage der Angemessenheit der Frist aber offen gelassen. Als angemessen wird zum Teil eine Frist von einem Monat bezeichnet (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Gesetz, 9. Auflage, Anhang §§ 9-11, Rdn. 282). Die hier festgelegte Frist von drei Wochen nach Erhalt der geänderten Bedingungen wäre danach zu kurz bemessen. Die Frage braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden. Denn die etwaige Unwirksamkeit beschränkt sich auf die Fristbestimmung, lässt aber die Gültigkeit der Klausel im Übrigen unberührt (BGH NJW 1989, 1796 ff.).

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. im Streitfall vor:

aa) Dass mit "veränderlichen Konditionen" nur Änderungen gemeint sind, die nicht durch einen "weiteren autonomen gemeinsamen Willensentschluss bewirkt worden" sind, findet im Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a. F. keine hinreichende Stütze. Veränderliche Konditionen liegen vielmehr in allen Fällen vertraglich vorgesehener Zinsanpassungsklauseln vor, gleichviel ob es sich um Zinsgleit-, Zinsänderungs- oder Änderungskündigungsklauseln handelt (MüKo-Ulmer, BGB, 3. Auflage, § 4 VerbrKrG Rdn. 44). Die Ansicht der Beklagten, entsprechend Nr. 4 Abs. 2 und 3 ihrer AGB "K" müsse zwischen "veränderlichen", der Gesamtbetragsangabe unterfallenden, und hiervon befreiten "geänderten" Konditionen unterschieden werden, wird dem Zweck der fraglichen Vorschrift nicht gerecht. Dieser besteht im Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren aus der Verschleierung der Kreditkonditionen oder aus der Unklarheit über die Höhe der Gesamtbelastung (Ulmer a.a.O., § 4 VerbrKrG Rdn. 1).

Der BGH hat daher auch in seinem Urteil vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) betont, schon mit Blick auf das Umgehungsverbot des § 18 Satz 2 VerbrKrG könne es nicht hingenommen werden, dass kreditgebende Banken sich durch besonders unübersichtliche Gestaltung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe entziehen.

Das Informationsinteresse des Verbrauchers hängt gerade während des Zeitraums, in dem er noch gem. § 7 VerbrKrG seine Willenserklärung widerrufen kann, nicht davon ab, ob sich die Konditionen einseitig oder einvernehmlich ändern können. Dem entspricht die am 01.01.1993 in Kraft getretene Neuregelung in § 4 Abs. 6 PAngV (Ulmer a.a.O., § 4 VerbrKrG Rdn. 14, 44 Fußn. 92). Danach ist bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits eine (neue) Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses erforderlich (dazu Boest NJW 1993, 40, 42). Auch bei "geänderten Konditionen" in der Sichtweise der Beklagten besteht demnach eine Angabeverpflichtung im Verbraucherschutzinteresse, die im Übrigen gerade in Reaktion auf eine entgegengesetzte Rechtsprechung (KG WM 1988, 1096) erlassen wurde (Ulmer a.a.O., § 4 VerbrKrG Rdn. 44 Fußn. 92; Boest NJW 1993, 42).

Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seinem Urteil vom 25.02.2003 abzuweichen (8 U 222/02, OLGR 2003, 320; nicht rechtskräftig).

bb) An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen fehlt es vorliegend ebenso wenig wie in den vom BGH in BGHZ 149, 302 und vom Senat in OLGR 2003, 320 entschiedenen Fällen (anderer Ansicht OLG Stuttgart vom 18.06.2002, - 6 U 77/02 - den Akten lose beiliegend, und OLG Stuttgart vom 30.09.2003, 6 U 102/2003, ZIP 2003, 1975 ff.). Zutreffend ist allein der Hinweis der Beklagten, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall eine engere Verzahnung zwischen Darlehensvertrag und Ansparvertrag vorlag als in den zur Beurteilung des Senats stehenden Fällen. Nach dessen Auffassung kann allerdings der BGH - Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine "unauflösliche wirtschaftliche Einheit" zwischen beiden Verträgen bestehen, also der eine mit dem anderen stehen und fallen muss. Vielmehr genügt eine enge Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag, "etwa in der Weise", dass eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag vereinbart ist. Dass im Fall des BGH neben Zinsen noch kontinuierlich steigende Tilgungsanteile in den Monatsraten enthalten waren, trug nach der Begründung des BGH lediglich zur Bestärkung seiner Auffassung bei, wonach eine enge Verbindung zwischen beiden Verträgen bestand ("Im vorliegenden Fall kommt hinzu, ......"), kann aber nicht als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer ratierlichen Kredittilgung betrachtet werden.

Die erforderliche enge Verbindung zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag des Klägers Ziff. 1 hat das Landgericht zutreffend als gegeben angesehen. Die Übereinstimmung der Laufzeiten der Lebensversicherung und des Darlehens sowie der Auszahlungssummen und des Kapitalbetrages sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Bejahung einer wirtschaftlich engen Verknüpfung.

Die Lebensversicherung ist zwar nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden.

Das ändert aber nichts an dem vom Landgericht ausführlich und zutreffend begründeten Ergebnis, dass nach Sinn und Zweck der vereinbarten Tilgungsaussetzung dem Lebensversicherungsvertrag die Hauptfunktion zukommen sollte, mit der Ansparsumme den Kredit im Wesentlichen tilgen zu können. Die monatlichen Zinsraten und auch die im Darlehensvertrag eigens aufgeführten Monatsraten für die Lebensversicherung entsprachen bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung der Darlehensverpflichtung der Kläger. Die Funktion der Lebensversicherung als Tilgungsersatz kommt schon durch die Wendung im Vertragstext zum Ausdruck, dass das Darlehen zum Ablaufzeitpunkt auch dann zu tilgen ist, wenn die Lebensversicherungen zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufen. Die Beklagte behielt sich im Übrigen unbestritten (II 75) nach Nr. 8 der Abtretungsvereinbarung (B 4) das Recht vor, Beiträge und Zahlungen im Rahmen des Versicherungsverhältnisses für die Kläger zu deren Lasten zu entrichten, wodurch sie das Anwachsen der Ansparverträge im Tilgungsersatzinteresse (mit-) gewährleisten konnte. Die Sicherungsfunktion der Abtretung der Lebensversicherung auf den Todesfall tritt nach alledem neben diejenige des Tilgungsersatzes. Dass die Versicherung der Beklagten nicht zur Tilgung abgetreten ist und das Darlehen auch rückzahlungsfällig ist, wenn die Lebensversicherung nicht fällig ist, steht ihrer Funktion als Tilgungsersatz nicht entgegen.

cc) Soweit die Beklagte auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers verweist, Abschnittsfinanzierungen aus der Angabepflicht bezüglich des Gesamtbetrages herauszunehmen, kann auf die Begründung der gegenteiligen Ansicht in der Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) und diejenige des Senats vom 25.02.2003 (OLGR 2003, 320) verwiesen werden.

2. a) Die Berufung der Kläger ist insoweit begründet, als das Landgericht ihren Anspruch auf Rückerstattung der Geldbeschaffungs- und Kreditbearbeitungsgebühren abgewiesen hat.

Diese einmaligen Kosten von zusammen 10% sind insgesamt wie die überzahlten Zinsen nach §§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F., 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuerstatten.

Für das Disagio hat das Landgericht dies mit zutreffender Begründung entschieden. Darauf kann verwiesen werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts trifft das gleiche auf die Bearbeitungsgebühr zu. Ihre ablehnende Auffassung stützt die Beklagte dabei auf die Unterscheidung zwischen Zinsen und Kosten in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a. F.. Sie meint, die Bearbeitungsgebühr unterfalle dem Begriff der Kosten und sie trage auch funktionell keinen Zinscharakter mit der Folge, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. tatbestandlich auf sie gar nicht zutreffe. Sinn des Verbraucherkreditgesetzes sei es nicht, die Erhebung banküblicher Bearbeitungsgebühren zu verhindern.

Dem kann - jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung - nicht zugestimmt werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Disagio als laufzeitabhängiger Vorauszahlung auf Zinsen während der Festschreibungsperiode klargestellt, dass für das zweckgerechte Verständnis des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. nicht auf die Einordnung bestimmter Vergütungen als Zinsen oder Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG a. F. bzw. auf den Terminus "Zinssatz" im Sinne des vertraglich angegebenen Nominalzinses abgestellt werden kann. Aus der Sicht des Gesetzgebers sei vielmehr - so der BGH - der wesentliche Gegensatz von Zinsen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten entscheidend (BGH vom 04.04.2000, XI ZR 200/99, NJW 2000, 2816 ff.). Dem folgt der Senat.

Auch die Beklagte bestreitet den Zinscharakter der "einmaligen Geldbeschaffung 6%" nicht. Die Parteien haben im konkret zur Beurteilung stehenden Vertrag auch die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängige Vergütung ausgestaltet, indem sie sie nicht nur als Prozentsatz von der Bruttokreditsumme angegeben, sondern die einmaligen Kosten insgesamt zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1e VerbrKrG a. F. ). Damit tragen beide Kostenbestandteile ungeachtet ihrer unterschiedlichen Bezeichnungen zinsähnlichen Charakter, die die Kläger als Verbraucherkreditnehmer in der gleichen Weise wie Zinsen belasten und die für die beklagte Bank in gewissem Sinne "austauschbar" sind (BGHZ 80, 1533 ff. = NJW 1981, 1206, 1208).

Anlass, diese Gebühr anders als das Disagio zu behandeln, besteht nicht (vgl. BGHZ 98, 174 = BGH NJW 1986, 2564, 2568). Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. schulden die Kläger der Beklagten daher nur 4% Zinsen p.a. auf 35.240,00 DM, nicht dagegen 7,55% p.a. sowie zusätzlich 10% "einmalige Kosten" (3.524,00 DM).

b) Der Rückzahlungsanspruch der Kläger hinsichtlich der Einmalkosten (Disagio und Bearbeitungsgebühr) ist nicht gem. § 197 BGB a. F. verjährt.

Diese waren nicht wie die monatlichen Zinsraten als wiederkehrende Leistungen ausgestaltet. Dem steht nicht entgegen, dass sie als laufzeitabhängige zusätzliche Gebühren zum Zwecke der Preisangabe auf die Festschreibungsperiode zu verrechnen waren. Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 2564 ff., bestätigt durch BGH NJW 1990, 1036) der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. nur dann, wenn er abschnittsweise immer wieder von Neuem entsteht. Das trifft nur hinsichtlich der Zinsen zu, da die Kläger ihre monatlichen Zinszahlungen in der Vorstellung leisteten, sie seien zur regelmäßigen Leistung in dieser Höhe gegenüber der Beklagten verpflichtet; in Höhe der monatlichen Überzahlung auf Zinsen entstand daher jeweils ein sofort fälliger Zahlungsanspruch, also ein in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr entstehender Erstattungsanspruch (BGH vom 23.10.1990, XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352, 354 in Erläuterung der Rechtsprechung des III. Zivilsenats in BGHZ 98, 174, 181 f.).

Anders verhält es sich bei den hier erörterten Einmalkosten. Diese wurden vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Umfang auch zugleich im Wege der Verrechnung mit der Bruttodarlehenssumme erfüllt, so dass keine anteiligen Zahlungen auf Disagio und Bearbeitungsgebühr mehr zu erbringen waren (BGH NJW 1993, 3257; BGHZ 111, 287, 294). Folglich entstanden auch keine abschnittsweise anfallenden Erstattungsansprüche der Kläger. Die Angabe im Darlehensvertrag, dass die Verrechnung dieser Einmalkosten aus Gründen der Preisangabe auf die Festschreibungsperiode erfolgte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1e VerbrKrG a. F.), stellte keine Vereinbarung ihrer Tilgung in Raten dar, mag die Beklagte diese Verrechnungsweise - allem Anschein nach aus bilanziellen Gründen (vgl. Anhang zum Konzernabschluss der Beklagten per 31.12.2001 unter (4), Anlage BB 1, II 191) - hausintern auch so vorgenommen haben, wie sich der Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten im Senatstermin und dem an diesen gerichteten Informationsschreiben der Beklagten vom 21.11.2003 (II 195) entnehmen lässt. Die Rückforderungsansprüche unterliegen daher der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (BGH NJW 1993, 3257). Auch die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EG BGB seit 01.01.2002 eingreifende Regelverjährung von 3 Jahren gem. § 195 BGB ist noch nicht abgelaufen.

c) Ohne Erfolg wenden die Kläger allerdings gegenüber der Annahme der Verjährung der Zinsrückerstattung ein, die Rückzahlungsforderung beginne nicht zu verjähren, bevor die Beklagte die den Klägern nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a. F. geschuldete Neuberechnung erteile. Der Neuberechnungsanspruch bezieht sich auf die Leistungsraten unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen, nicht aber auf die Berechnung überzahlter Zinsen selbst. Zu deren Berechnung sind die Kläger ohne weiteres selbst in der Lage, wie ihre Zahlungsklage deutlich macht. Die Neuberechnung mag ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger gegenüber weiteren Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag begründen (BGHZ 149, 302, 311). Auf die Fälligkeit der periodisch jeweils entstandenen Rückforderungsansprüche hat sie keinen Einfluss.

Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch zu, der sie so stellen würde, als sei die Verjährung nicht eingetreten.

Dass die Beklagte mit der Neuberechnungsverpflichtung in Verzug geraten wäre oder diese ernsthaft und endgültig verweigert hätte, haben die Kläger schon nicht dargetan. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. durch die Beklagte löste auch keinen Anspruch der Kläger auf Aufklärung über diese Unterlassung aus. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dahin, dass ein Vertragspartner seinen Kontrahenten darüber zu informieren hat, dass sein eigenes Verhalten mit der wahren Rechtslage nicht im Einklang steht. Dass die Beklagte sich im Recht glaubte, der Gesamtbetragsangabepflicht nicht zu unterliegen, begründete keine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.

Aufgrund einer pflichtwidrigen Nichterfüllung des Neuberechnungsanspruchs könnte ohnehin nur ein Ausgleich der Nachteile erfolgen, die dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a. F. unterfallen. Dieser besteht - wie gesagt - aber nicht in der Mitteilung der monatlichen Zinsüberzahlungen.

d) Die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie des Rates der EG (87/102/EWG vom 22.12.1986, ABl. Nr. L 42/48 vom 12.02.1987, geändert durch die Richtlinie 90/88/EWG vom 22.02.1990, ABl Nr. L 61/14 vom 10.03.1990) bezwecken in erster Linie eine Verbesserung der Verbraucherinformation durch Mindestangaben in der Vertragsurkunde und Transparenz der Kreditbedingungen im Interesse der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote(MüKo-Ulmer, BGB 3. Auflage, vor § 1 VerbrKrG Rdn. 13). Zu den Rechtsfolgen, die insbesondere der Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabepflicht nach sich zieht, enthält die Richtlinie keine Vorgaben. Die Änderungsrichtlinie (90/88 EWG) spricht lediglich aus, dass die Gesamtbetragsangabe erfolgen soll, soweit möglich (Art. 1 Nr. 4). Dass die Anwendung der nationalen Verjährungsregeln auf die ebenso national geregelte Rechtsfolge aus § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. dem Zweck der Richtlinien widersprechen, lässt sich ebenso wenig erkennen wie eine Vereitelung des Schutzzwecks eben dieser innerstaatlichen Rechtsfolgenregelung. Das Risiko einer zügigen Verjährung seiner Rechte trägt der Verbraucher genauso wie jeder andere Gläubiger. Insofern ist keine höhere Schutzwürdigkeit zu bejahen. Das Verbraucherkreditgesetz regelt vielmehr die Verjährungsproblematik selbst nur in § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG für den Verzugsschadensersatzanspruch des Kreditgebers, indem es §§ 197, 218 BGB a. F. für unanwendbar erklärt, lässt also die kurze Verjährung gem. § 197 BGB a. F. für Vertragszinsen unberührt (MüKo - Habersack, BGB, 3. Auflage, § 11 VerbrKrG, Rdn. 39). Insoweit hat es daher auch für bereicherungsrechtliche Zinsrückforderungsansprüche bei den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu verbleiben. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes im Hinblick auf die Verjährung keine Besserstellung des Verbrauchers gegenüber demjenigen Kreditnehmer gebietet, der wegen Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages Zinsrückzahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen kann.

3.

a) Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. und 2. errechnet sich folgender Rückzahlungsanspruch der Kläger:

Nicht verjährte Zinserstattung (LGU S. 6): € 2.558,40 Zinsähnliche Leistungen (10% aus 35.240,00 DM)

3.524,00 DM € 1.801,79

€ 4.360,19

b) Der hierauf entfallende Zinsanspruch der Kläger ist als Kapitalnutzung gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe des Vertragszinses (7,55%) als Schätzgrundlage gem. § 287 Abs. 1 ZPO begründet (vgl. BGH NJW 2000, 2816, 2818).

c) Der Rückzahlungsanspruch steht den Klägern als Gesamtgläubigern zu, da es sich um eine teilbare Leistung handelt und die Gesamtgläubigerschaft als Kehrseite ihrer vertraglich vereinbarten gesamtschuldnerischen Haftung zum Zuge kommt.

4. Das klageerweiternd geltend gemachte Feststellungsbegehren der Kläger ist gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da die Höhe der Zinsschuld ein präjudizielles Rechtsverhältnis betrifft. Da die Beklagte leugnet, dass die Kläger nur 4% Zinsen zahlen müssen und meint, die Zinsanpassung nach dem Ende der Festschreibungszeit bleibe von den Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. ohnehin unberührt, besteht auch jedenfalls ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Das Begehren ist auch begründet. Der Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabepflicht führt insgesamt dazu, dass die Kläger der Beklagten bis zum Ablauf des Darlehensvertrages und nicht nur bis zum Ende des ersten Finanzierungsabschnitts den gesetzlichen Zins von 4% gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. schulden. Im Ergebnis läuft dies auf eine Gesamtfinanzierung zum gesetzlichen Zins hinaus.

Daran ändert die vertragliche Ausgestaltung als Abschnittsfinanzierung mit Zinsanpassungsmöglichkeit nach Ablauf der Festschreibungsperiode nichts. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen ist dem Darlehensnehmer ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit des Darlehens eingeräumt, so dass nach Ablauf eines Finanzierungsabschnitts kein neues Kapitalnutzungsrecht geschaffen wird, sondern das alte Nutzungsrecht zu neuen Konditionen fortbesteht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bei Ablehnung einer Anpassung durch den Darlehensnehmer die Fälligkeit der Darlehenssumme vorgesehen ist (BGH WM 1997, 2357 ff.).

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, nach § 6 Abs.2 Satz 2 VerbrKrG a. F. werde der Vertragszins ermäßigt, nicht aber - mangels Konditionenvereinbarung für die Zinsperiode nach Ablauf der Festschreibungszeit - ein Vertragszins erst geschaffen, geht ihre Argumentation fehl. Der Ablauf des Festschreibungszeitraumes bedeutet nicht, dass ohne neue Vereinbarung kein Vertragszins existiert. Die Kapitalnutzung erfolgt vielmehr nach Nr. 4 (2) letzter Satz der AGB "K" der Beklagten (zitiert auf II 25) im Zweifel zu den anfänglich vereinbarten Zinskonditionen.

Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. hat damit Auswirkungen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens und führt in der Tat faktisch zum Fortfall der Zinsanpassungsmöglichkeit und damit zur Entstehung einer abschnittslosen Finanzierung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO

III.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die abgehandelten Fragen der Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Satz b VerbrKrG a. F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen, insbesondere bei einer Abtretung des Anspruches aus einer Lebensversicherung (Ansparvertrag) nur auf den Todesfall, sowie die Fragen des Umfangs der Rückzahlungsverpflichtung (Disagio, Bearbeitungsgebühr) und ihrer Verjährung in Anbetracht der - auch beim erkennenden Senat - anhängigen weiteren Verfahren dieser Art von grundsätzlicher Bedeutung sind und der erkennende Senat zur ersterwähnten Frage anders als das OLG Stuttgart in den bereits zitierten Entscheidungen vom 18.06.2002 (6 U 77/02) und 30.09.2003 (6 U 102/2003) entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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