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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 8 U 258/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 326 Abs. 1 S. 1 a.F.
BGB § 326 Abs. 1 S. 2
BGB § 326 a.F.
BGB § 252 S. 2 a.F.
ZPO § 287
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2
EGZPO § 26 Ziff. 8
Keine abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens i.S.d. § 326 BGB a.F. im nichtkaufmännischen Bereich.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

8 U 258/01

Verkündet am: 25. Juni 2002

In Sachen

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ernst

Richter am Oberlandesgericht Dr. Riehle

Richter am Oberlandesgericht Behschnitt

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 1 O 157/01 - vom 12.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Verwaltungs-GmbH eines Fitnessstudios, Schadensersatz wegen behaupteter Nichterfüllung eines Pkw-Leasingvertrages.

Die Beklagte veranstaltete eine Werbeaktion, bei der sie einen Pkw der Marke S inklusive diverser Extras und einer Werbeaufschrift der Beklagten für monatliche Raten in Höhe von 99,00 DM zur Überlassung für die Dauer von 2 bzw. 3 Jahren anbot. Ob dieses Angebot nur für Mitglieder des Fitnessstudios galt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger, der nicht Mitglied des Fitnessstudios war, unterschrieb am 19.11.2000 in den Geschäftsräumen der Beklagten eine Urkunde, die u.a. folgende Formulierungen enthielt: "S -Aktion verbindliche Anmeldung" und "Bestellformular" und leistete hierbei eine Anzahlung von 3 Monatsraten (297,00 DM).

Mit Schreiben vom 22.11.2000 teilte die Beklagte den S -Interessenten mit, dass es zu Vertrags- und Lieferproblemen zwischen dem Geschäftspartner der Beklagten und dem Hersteller gekommen sei und bot die Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen an. Nachdem das S -Center am 03.12.2000 mitgeteilt hatte, keine Fahrzeuge im Rahmen der Aktion auszuliefern, forderte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2000 die Beklagte unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Vertragserfüllung auf.

Mit Schreiben vom 06.12.2000 erwiderte die Beklagte, dass die Fahrzeuge aus der S -Aktion nicht ausgeliefert werden könnten und lehnte eine Überlassung an den Kläger ab.

Mit Schreiben vom 10.01.2000 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.521,32 DM geltend, die er als Differenz zwischen dem - fiktiven - Betrag, den der Kläger bei Abschluss eines Leasingvertrages für ein vergleichbares Fahrzeug aufgrund eines Angebots der Firma M GmbH vom 04.01.2001 hätte aufwenden müssen und den ihm entstehenden finanziellen Aufwendungen bei einer Durchführung des Vertrages mit der Beklagten berechnete.

Der Kläger, der am 19.11.2000 bereits über ein anderes eigenes Fahrzeug verfügte, hat sich keinen weiteren Pkw beschafft.

Die Beklagte hat dem Kläger die geleistete Anzahlung zurückerstattet.

Der Kläger hat vorgetragen,

zwischen den Parteien sei ein Leasingvertrag zustande gekommen, dessen Wirksamkeit nicht von der Durchführung der sog. S -Aktion durch die Beklagte abgehangen habe. Die Beklagte habe einen Vertragsschluss mit ihr selbst durch die Entgegennahme der Anzahlung und die Erklärung ihrer Angestellten herbeigeführt, die auf Frage des Klägers erklärt habe, er erhalte seinen S auf jeden Fall.

Die Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte berechtige ihn zum Schadensersatz, den er in der vorliegenden Konstellation abstrakt berechnen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.230,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Klagabweisung.

Sie hat das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien verneint, weil sie nur als Vermittlerin aufgetreten sei. Gegenteilige Erklärungen einer ihrer Angestellten würden bestritten. Der Kläger habe sich auf dem Formular mit Unterschrift vom 19.11.2000 lediglich für eine Aktion angemeldet, deren Umsetzung noch ausgestanden habe. Für das Scheitern der Aktion sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Durch Entgegennahme der Rückzahlung des angezahlten Betrages von 297,00 DM habe der Kläger mit der Beklagten zumindest einen Erlass-Vertrag abgeschlossen. Im übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, seine Schadensberechnung sei fehlerhaft. Eine abstrakte Schadensberechnung könne im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden.

Durch Urteil vom 12.10.2001 (I 77 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren erster Instanz weiter verfolgt, sein Vorbringen vertieft und insbesondere die Rechtsauffassung des Landgerichts angreift, dass ihm eine abstrakte Berechnung seines Schadens verwehrt sei. Für Fälle der vorliegenden Art sei eine Tendenz der BGH-Rechtsprechung erkennbar, auch außerhalb des kaufmännischen Bereichs eine fiktive Schadensberechnung zuzulassen, zumal es sich vorliegend bei dem abgeschlossenen Leasingvertrag um ein Massengeschäft des täglichen Lebens handle.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, verteidigt das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, geht weiterhin davon aus, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und hält die Schadensüberlegungen des Klägers für rechtlich verfehlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Akten 1 O 157/01 des Landgerichts Heidelberg und 8 U 258/01 des Senats samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der von ihm abstrakt berechnete Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

1. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob zwischen den Parteien durch das als Angebot des Klägers zu wertende, von ihm am 19.11.2000 unterzeichnete "Bestellformular" und eine mündliche Annahmeerklärung der für die Beklagte handelnden Angestellten J ein Miet- oder Leasingvertrag zu den auf dem Bestellformular dargelegten Bedingungen über einen Pkw S zustande gekommen ist oder nicht.

2. Bei Unterstellung eines wirksamen Vertragsschlusses liegen zwar die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. grundsätzlich vor, weil die Beklagte nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung des Klägers gemäß Schreiben vom 05.12.2000 (Anlage K 3) mit Schreiben vom 06.12.2000 (Anlage K 4) die Erfüllung des Vertrages endgültig abgelehnt hat; der Kläger macht jedoch mit der Klage keinen ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden i.S.d. § 326 Abs. 1 S. 2 BGB geltend.

a) Dem Kläger wäre bei Durchführung der sogenannten S -Aktion der Beklagten die Möglichkeit eröffnet gewesen, für 2 bzw. 3 Jahre einen Pkw S mit Firmenreklame der Beklagten zu benutzen und hierfür einen monatlichen Betrag von 99,00 DM zu bezahlen sowie die Unterhaltungs- und Wartungskosten des Pkw zu tragen.

Diese Gelegenheit ist dem Kläger durch die Verweigerung der Beklagten entgangen, er konnte mithin für die genannte Zeit nicht über den Pkw verfügen.

Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. § 326 BGB gilt, dass der Gläubiger, der einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, verlangen kann, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf es daher eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (BGHZ 126, 131, 133 f.; BGH NJW 98, 2901, 2902). Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln, also unter Darlegung im einzelnen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (BGH a.a.O.).

b) Tatsächlich ist dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schaden nicht entstanden, weil er zwar die Kosten für einen Leasingvertrag über ein vergleichbares Fahrzeug einklagt, einen solchen Leasingvertrag aber nicht abgeschlossen und ein Fahrzeug auch nicht angemietet hat.

Der Kläger möchte mithin die nicht gewährten Nutzungsmöglichkeiten des Pkw abstrakt in Geld abgegolten haben, wobei er die - fiktiven - Kosten einer Ersatzbeschaffung zum Maßstab nimmt.

c) Diese Abrechnungsweise ist dem Kläger im vorliegenden Einzelfall verwehrt.

Allerdings hat der BGH (z.B. BGHZ 107, 67, 69; BGHZ 126, 305, 308; BGH NJW 98, 2901, 2902) entschieden, dass ein Schadensersatz geltend machender Kaufmann oder Gewerbetreibender im Rahmen des § 326 BGB seinen Schaden auch "abstrakt" berechnen kann, d.h. unter Inanspruchnahme einer Beweiserleichterung in Gestalt der Vermutung, dass er jederzeit im Stande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zu Marktpreisen zu tätigen.

Dabei hat der BGH (BGHZ 126, 305, 308 f.) für den Fall der Nichtabnahme eines bei einem gewerbsmäßigen Kfz-Händler gekauften Pkw, den dieser später anderweitig verkauft und aus dem gescheiterten Geschäft gegen den ursprünglichen Käufer einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Gewinn geltend gemacht hatte, die abstrakte Schadensberechnung des Händlers unter Heranziehung der Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB a.F. und der besonderen Umstände des Handelsverkehrs gebilligt, weil es dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" im Bereich des Geschäfts eines Kaufmannes entspreche, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis absetzen könne.

Hieraus folgt nach Ansicht des BGH, dass der im entgangenen Gewinn bestehende Schaden des Verkäufers, der die vom Verkäufer nicht abgenommene Kaufsache später zum gleichen Preis anderweitig verkauft, also einen "Deckungsverkauf" vornimmt, allein hierdurch noch nicht entfällt. Vielmehr enthält die Regelung des § 252 S. 2 BGB im Handelsverkehr nach Ansicht des BGH zugunsten des Verkäufers die weitere Vermutung, dass dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages auch mit dem zweiten Käufer einen Vertrag über die von ihm vertriebenen Waren geschlossen hätte und zu dessen Erfüllung im Stande gewesen wäre, so dass ihm der entsprechende Gewinn aus diesem Zweitgeschäft entgangen ist.

Im Fall der Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer hat der BGH (NJW 98, 2901, 2902) dem nicht belieferten gewerblichen Käufer das Recht zugesprochen, als abstrakten Schaden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis für einen hypothetischen Deckungskauf zu berechnen.

Die abstrakte Schadensberechnung nach der Differenz zwischen den Preisen eines gescheiterten Vertrages und seines hypothetischen Deckungsgeschäfts hat der BGH (vgl. z.B. NJW 95, 587, 588 m.w.N.) jedoch auf Geschäfte des kaufmännischen Verkehrs beschränkt.

Um ein solches Geschäft handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch der Entscheidung des BGH NJW 1995, 587 ff. keine seinem Klagebegehren günstigere Tendenz entnehmen.

Im dortigen Sachverhalt hatte ein den Kauf einer Eigentumswohnung wegen arglistiger Täuschung des Verkäufers anfechtender Käufer nach Verzug des Verkäufers mit der Rückzahlung des bereits entrichteten Kaufpreises einen konkreten Schaden mit der Behauptung geltend gemacht, bei rechtzeitiger Rückzahlung hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Geld eine andere Wohnung gekauft, die während des zwischenzeitlichen Zeitablaufs um 20 % im Wert gestiegen wäre. Das Berufungsgericht hatte den mit 20 % geltend gemachten Schaden nach Beweiserhebung zwar konkret nicht für erwiesen erachtet, der Klage jedoch gleichwohl unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Grundstückswertsteigerungen und einer Schätzung gem. § 287 ZPO stattgegeben. Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil der Sachverhalt eines individuellen Grundstücksgeschäfts eine abstrakte Schadensberechnung, die in der BGH-Rechtsprechung zuvor nur für den kaufmännischen Bereich zugelassen worden sei, nicht ermögliche. Immobilien stünden, anders als Waren des Handelsverkehrs, gewerblichen Händlern wie Privatinteressenten nicht in beliebiger Zahl zur Verfügung und stellten deshalb im einzelnen spezifizierte Angebote, nicht aber gängige Marktwaren dar.

Abgesehen davon, dass der Entscheidung ein im vorliegenden Streitfall nicht zur Debatte stehender Verzugsschaden und - jedenfalls in der Hauptbegründung - dessen konkrete Schadensberechnung zugrunde lag, wie auch, dass es der BGH gerade abgelehnt hat, die sachlich rechtlichen Voraussetzungen der abstrakten Schadensberechnung durch eine freie Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu ersetzen, lässt sich dem Urteil des BGH für den Senat kein nachvollziehbarer Gesichtspunkt für die Ansicht des Klägers entnehmen, die Entscheidung lasse auch im nichtkaufmännischen Bereich die vom Kläger geltend gemachte Schadensberechnung als begründet erscheinen.

d) Soweit der Kläger darüber hinaus zur Stützung seiner Ansicht darauf hinweist, dass Leasinggeschäfte in der heutigen Zeit Massengeschäfte des täglichen Lebens darstellten, für die es einen Markt gebe, verkennt er, dass für die vom BGH anerkannte abstrakte Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr nicht nur der auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelsgedanke, sondern auch der Gesichtspunkt maßgebend ist, dass bereits das gescheiterte - schadensauslösende - Geschäft ein gewerbliches Massengeschäft des Anspruchstellers darstellt.

Hiervon kann im vorliegenden Streitfall keine Rede sein.

Das Angebot eines Fitnessstudios, seinen Mitgliedern im Rahmen einer Werbeaktion Fahrzeuge mit Werbeaufschriften zu einem günstigen Preis auf 2 oder 3 Jahre zu überlassen, stellt selbst dann kein Massengeschäft am Markt dar, wenn man den zugrunde liegenden Vertrag als Leasingvertrag qualifiziert.

Bereits die mit den Parteien erörterten Probleme des Klägers, ein vergleichbares "Deckungsgeschäft" aus der gängigen Leasingangebotspalette zu belegen, zeigen auf, dass auch die Annahme eines vorliegend als marktgängig zu bezeichnenden Gegengeschäfts als sehr zweifelhaft erscheint.

Keinesfalls aber vermag der Senat aus der bisherigen BGH-Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall eine abstrakte Schadensberechnung auf der Basis eines fiktiven Leasingvertrages als begründbar erschiene.

e) Schließlich lässt sich auch aus der BGH-Rechtsprechung zur sogenannten Nutzungsentschädigung nach verkehrsunfallbedingten Fahrzeugausfällen eine Begründung für die abstrakte Schadensberechnung des Klägers nicht ableiten.

Abgesehen von der dogmatischen Umstrittenheit dieser Rechtsprechung und der schon aus diesem Gesichtspunkt gebotenen restriktiven Auslegung liegt der entscheidende Ausgangspunkt für die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung durch den BGH in diesen Fällen an einer anderen Stelle.

In den Fällen der Nutzungsentschädigung für die Dauer der Nichtnutzbarkeit eines unfallbeschädigten Fahrzeugs hat stets der Fahrzeugeigentümer zuvor erhebliche finanzielle Aufwendungen erbracht, um sich - z.B. durch Kauf - in den Besitz und die Nutzungsberechtigung des Fahrzeugs zu versetzen.

Durch den unfallbedingten Ausfall des Fahrzeugs werden danach nicht nur die Freiheit des Eigentümers zur beliebigen Nutzung des Wirtschaftsgutes, sondern auch die erheblichen wirtschaftlichen Voraufwendungen frustriert.

Bereits an einer solchen Sachverhaltskonstellation fehlt es im vorliegenden Sachverhalt.

Die vom Kläger gewählte abstrakte Schadensberechnung ist danach unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

III.

Hiernach ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegt (§ 26 Ziff. 7 EGZPO).

Der vorliegende, sehr spezielle Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus den bereits eingehend dargestellten Gründen erfordert nach Überzeugung des Senats auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Ende der Entscheidung

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