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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 8 U 276/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, KWG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 826 | |
HGB § 267 Abs. 1 | |
HGB § 264 Abs. 1 Satz 3 | |
HGB §§ 316 ff. | |
HGB § 317 | |
HGB § 321 | |
HGB § 322 | |
HGB § 323 | |
KWG § 18 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 100 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 |
2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass sein Abschluss anderen Personen zugänglich gemacht werden soll. Dies könnte nur zur Haftung gegenüber diesen Personen führen.
3. In jedem Falle ist für eine eventuelle Haftung des Steuerberaters maßgebend, in welchem Umfang er für die Richtigkeit des von ihm erstellten Zahlenwerks nach dem Wortlaut seiner Bescheinigung einstehen wollte.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 15. April 2003
In Sachen
wegen Schadensersatz
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2003 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 15 O 78/00 KfH IV - vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin Ziff. 2 84% und der Beklagte Ziff. 1 16%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin Ziff. 2 diejenigen des Beklagten Ziff. 2 voll, der Beklagte Ziffer 1 die des Klägers Ziff. 1 voll und die der Klägerin Ziff. 2 zu 1/3; Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin Ziff. 2 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziff. 2 im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts oder einer Großbank erbracht werden.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger Ziff. 1 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 und eine Firma E. GmbH (i.F. nur noch: Gesellschaft), deren ehemaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 1 war, waren Konkurrentinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Wäschereimaschinen und Wäschereibedarf einschließlich Kundendienst.
Der Beklagte Ziff. 2 ist Steuerberater. Er hatte vom Beklagten Ziff. 1 im Herbst 1998 für die Gesellschaft ein Steuermandat erhalten und war mit der Erstellung des Jahresabschlusses für die Gesellschaft zum 30.04.1998 beauftragt worden.
Der Beklagte Ziff. 1 hatte im Jahre 1997 die Gesellschaft gegründet, wobei diese im Gründungsstadium mit - nicht datiertem - Unternehmenskaufvertrag (Anlagenheft des Landgerichts Kläger, i. F. AHK, dort Anlage K 2) Vermögensbestandteile der Firma G. Z. GmbH, vormals E. GmbH (alt), deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte Ziff. 1 war, zu einem Kaufpreis von 300.000,-- DM bei Übernahme von Verbindlichkeiten von rd. 3.000.000,-- DM erwarb.
Der Kläger Ziff. 1 war am 21.07.1998 (AHK Anlage K 3) mit dem Wunsch an den Beklagten Ziff. 1 herangetreten, die Klägerin Ziff. 2 und die Gesellschaft sollten sich zusammentun und fusionieren, um Rationalisierungspotential freizusetzen und Synergieeffekte zu nutzen.
Er hat eine Auskunft der Firma Creditreform vom 27.01.1998 über die Gesellschaft eingeholt, wegen deren Inhalt auf AHK Anlage K 1 verwiesen wird.
In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und den beiden Geschäftsführern der Klägerin Ziff. 2, bei denen der Beklagte Ziff. 1 Angaben über die Bonität und Liquidität der Gesellschaft machte.
Ende Dezember 1998 überlies der Beklagte Ziff. 1 den Klägern einen vorläufigen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.04.1998, den der Beklagte Ziff. 2 erstellt hatte.
Dieser vorläufige Jahresabschluss (AHK Anlage K 5) bestand aus dem Deckblatt, je einer Seite mit Angaben über Aktiva, Passiva und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 vom 14.12.1998. Dieser hatte folgenden Wortlaut:
"Vorstehende vorläufige Bilanz zum 30. April 1998 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.06.1997 bis 30.04.1998 wurden von uns aufgrund der vorgelegten Buchführung, der vorliegenden Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte erstellt.
Der Jahresabschluss kann endgültig festgestellt werden, wenn uns die ergänzenden Auskünfte und Unterlagen (Abschreibungsverzeichnis etc.) vom bisherigen steuerlichen Berater zur Verfügung gestellt wird. "
Den vorläufigen Jahresabschluss hatte der Beklagte Ziff. 1 beim Beklagten Ziff. 2 mit Telefax vom 12.12.1998 (Anlagenheft des Landgerichts Beklagte, i. F. AHB, dort Seite 33) mit den Worten angemahnt:
"Herr Dr. B. sie hatten mir für diese Woche (50. KW) einige Zahlen versprochen. Brauche diese dringend!"
Nach Übersendung durch den Beklagten Ziff. 2 am 14.12.1998 fand am 15.12.98 ein Telefongespräch zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 statt, über das der Beklagte Ziff. 1 eine Telefonnotiz (AHB S. 35) vorgelegt hat.
Nach Abänderung des Beginns (01.06.1997 statt 01.05.1997) übersandte der Beklagte Ziff. 2 mit Anschreiben vom 17.12.98 (AHK Anlage K 5) dem Beklagten Ziff. 1 den vorläufigen Jahresabschluss erneut.
Der vorläufige Jahresabschluss wies einen Umsatz von 3.624.331,99 DM und einen Jahresüberschuss von 140.811,47 DM aus.
Die bisherigen Steuerberater der Gesellschaft, die A. Treuhandgesellschaft mbH, hat ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen wegen nicht bezahlter Rechnungen geltend gemacht. Am 21.04.1999 übersandten die vorherigen Steuerberater dem Beklagten Ziff. 1 Sachkontenblätter der Gesellschaft für die Zeit vom 01.06.1997 bis 31.08.1997, die dieser per Paket am 29.04.99 an den Beklagten Ziff. 2 weiterleitete (vgl. AHB S. 37/39).
Mit Schreiben vom 10.01.1999 an den Beklagten Ziff. 1 (I 219) baten die Kläger um Erläuterungen und Informationen zur vorläufigen Bilanz.
Nachdem die Kläger eine Finanzierungszusage der S. Bank über einen Betrag von 500.000,-- DM erhalten hatten, stiegen sie - im Wege der Kapitalerhöhung - bei der Gesellschaft ein. In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 12.02.1999 (AHK Anlage K 7) übernahm der Kläger Ziff. 1 eine Stammeinlage von 50.000,-- DM, die Klägerin Ziff. 2 eine solche von 400.000,-- DM. Beide wurden dadurch zu Mehrheitsgesellschaftern der Gesellschaft. Die Einlagen sind geleistet.
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt forderten die Kläger den Beklagten Ziff. 1 auf, die endgültige Bilanz zum 30.04.98 zu erstellen und insbesondere die aktuelle Liste der offenen Posten Kreditoren und Debitoren vorzulegen. Weitere Informationen - abgesehen von einem handgeschriebenen Anlageverzeichnis (AHK Anlage K 25) - erteilte der Beklagte Ziff. 1 unter Hinweis auf die Konkurrentenstellung den Klägern nicht.
Am 25.03.1999 legte die Firma H. GmbH einen auf die Gesellschaft gezogenen Wechsel über 500.000,-- DM zur Zahlung vor. Damit der Wechsel bezahlt werden konnte, stellte die Klägerin Ziff. 2, die ebenfalls Kundin der Wechselgläubigerin war, der Gesellschaft ein Darlehen von 350.000,-- DM mit Darlehensvertrag vom 25.03.1999 (AHK Anlage K 8) zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 01.08.1999 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnungsbilanz für das Insolvenzverfahren wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 3.231.198,59 DM aus.
Mit ihrer auf gesamtschuldnerische Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger Ziff. 1 und 750.000,-- DM an die Klägerin Ziff. 2 gerichteten Klage haben die Kläger gegen beide Beklagten Schadensersatz auf die Erstattung der von ihnen in die Gesellschaft investierten Beträge gefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (I 303 ff.) des Urteils des Landgerichts vom 25.10.2001 Bezug genommen, durch welches das Landgericht nach Beweiserhebung den Beklagten Ziff. 1 zur Zahlung von 25.000,-- DM an den Kläger Ziff. 1 und von 375.000,-- DM an die Klägerin Ziff. 2 unter Klagweisung im Übrigen verurteilt hat.
Der Beklagte Ziff. 1 hat seine Berufung gegen dieses Urteil im Senatstermin vom 26.11.2002 (II 217) zurückgenommen.
Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin Ziff. 2 ihren vom Landgericht abgewiesenen Klagantrag in Höhe von 50% gegen den Beklagten Ziff. 2 weiter.
Sie trägt im Wesentlichen vor,
das Landgericht habe zu Unrecht eine zu ihren Gunsten greifende Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und der Gesellschaft verneint und überdies sonstige Haftungsgrundlagen, insbesondere deliktischer Art, nicht geprüft. Nach der BGH-Rechtsprechung hafte der Beklagte Ziff. 2 auch für sein vorläufiges Testat, aus dem sich ergebe, dass sich der Beklagte Ziff. 2 des Vorhandenseins und der Schutzwürdigkeit von Drittinteressen bewusst gewesen sei. Der vorläufige Jahresabschluss habe augenscheinlich nicht allein der Information des Mandanten gedient, sondern bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis vorgelegt werden sollen, zu denen neben Kreditgebern auch Investoren gehört hätten.
Die Steuerberaterleistung des Beklagten Ziff. 2 sei drittbezogen gewesen, weil die Gesellschaft durch den vorläufigen Jahresabschluss ihre Vermögens- und Ertragslage gegenüber den Klägern habe ausweisen wollen und der Beklagte Ziff. 1 dem Beklagten Ziff. 2 bei Auftragserteilung mitgeteilt habe, dass er den Jahresabschluss zum Nachweis der Gesellschaftslage für Investoren benötige. Außerdem sei der Beklagte Ziff. 2 selbst davon ausgegangen, dass die Bilanz für kreditgebende Banken erstellt werde.
Schließlich sei die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses mit einem "vorläufigen" Testat gesetzlich nicht vorgeschrieben, gegenüber dem Finanzamt nutzlos und deshalb sinnvoll nur gegenüber Kreditgebern oder Investoren.
Der Beklagte Ziff. 2 habe seine Schutzpflichten schwerwiegend verletzt. Er sei im Besitz sämtlicher maßgeblicher Buchhaltungsunterlagen gewesen. Hätte er Zweifel an der Erstellbarkeit eines Jahresabschlusses unter Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze gehabt, hätte er ein Testat überhaupt nicht erteilen dürfen.
Im Einzelnen sei der Geschäfts- und Firmenwert unzulässig erhöht und der Forderungsbestand mit rd. 1.000.000,-- DM angegeben worden, obwohl darin in einem hohen Anteil erkennbar alte ausländische Forderungen enthalten gewesen seien, deren Werthaltigkeit höchst fraglich gewesen sei. Ein Wertberichtigungsvorbehalt wegen fehlender Unterlagen sei im Testat nicht erklärt worden. Unrichtig sei ferner die Position Steuerrückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten, bei denen eine Verringerung von 640.000,-- DM gegenüber der Eröffnungsbilanz nicht erklärlich sei.
Aus den vom Beklagten Ziff. 2 selbst vorgelegten Übersichten ergebe sich, dass dieser die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit rd. 1.000.000,-- DM höher hätte angeben müssen. Insbesondere die Anlage BE 1 zeige, dass der Beklagte Ziff. 2 offenkundig bereits damals im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen sei, weshalb es auf einen späteren Datenverlust nicht ankomme.
Der Beklagte Ziff. 2 habe auch gegen elementare Grundlagen der Buchführung verstoßen und demgemäß leichtfertig im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Er habe offenbar einfach einige Zahlen zusammengestellt, von denen er teilweise gewusst habe, dass sie nicht stimmten oder nicht stimmen könnten, oder von denen er zumindest nicht habe wissen können, ob sie stimmten. Diese Absicht und dieses Vorgehen bei der Erstellung des vorläufigen Abschlusses habe der Beklagte mit der Bescheinigung aber nicht zum Ausdruck gebracht, wie dies seine Pflicht gewesen wäre.
Der Beklagte Ziff. 2 habe auch zumindest ab September 1998 die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft erledigt und habe sich Unterlagen beschaffen können.
Der falsche vorläufige Jahresabschluss sei das zentrale Kriterium für die Investitionsentscheidung der Klägerin Ziff. 2 und ihrer Bank gewesen.
Ein Mitverschulden der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von 50% werde hingenommen.
Die Klägerin Ziff. 2 beantragt:
Unter Abänderung des am 25.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe zu AZ: 15 O 78/00 KfH IV wird der Beklagte zu Ziffer 2 / Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 / Berufungsklägerin € 191.734,45 (DM 375.000,00) nebst 9% Zinsen aus € 178.952,15 (DM 350.000,00) seit 25.03.1999 und 5,05% Zinsen aus € 12.782,30 (DM 25.000,00) seit 04.12.1999 zu bezahlen.
Der Beklagte Ziff. 2 beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Er trägt zusammengefasst vor, das Landgericht habe eine Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zu Gunsten der Klägerin Ziff. 2 zu Recht verneint. Die Klägerin Ziff. 2 versuche zu Unrecht, den vorliegenden Sachverhalt an die BGH-Rechtsprechung anzupassen. Der Beklagte Ziff. 2 sei Steuerberater, nicht Wirtschaftsprüfer und er habe weder ein Testat im handelsrechtlichen Sinne erteilt, noch sei er dazu beauftragt gewesen. Seine in vielfacher Hinsicht eingeschränkte "Bescheinigung" habe nichts mit einem Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB gemein. Dies sei offenkundig, der Sachverhalt werde aber von der Klägerin Ziff. 2 auf den Kopf gestellt. Tatsächlich sei die Gesellschaft verpflichtet gewesen, bereits einen endgültigen Jahresabschluss bis Ende Oktober 1998 vorzulegen, weshalb der Beklagte Ziff. 2 hierzu beauftragt, mangels ausreichender Informationen und Unterlagen aber nicht in der Lage gewesen sei, was er deutlich mitgeteilt und durch die "Vorläufigkeit" sowie die Einschränkungen gekennzeichnet habe.
Ein nach dem Kreditwesengesetz der Hausbank periodisch vorzulegender Jahresabschluss begründe gegenüber dem Steuerberater keine Haftung unbekannter und nicht erkennbarer Dritter, weil eine Abgrenzung des Personenkreises unmöglich sei.
Entgegen den wiederholten Behauptungen der Klägerin Ziff. 2 hätten dem Beklagten Ziff. 2 lediglich die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zum 01.06.97 ohne Erläuterungen, die monatlichen Summen- und Saldenlisten vom 01.06.1997 bis 30.04.1998, die Inventuren zum 29.05.1997 und 30.04.1998 sowie eine Urlaubsliste zur Verfügung gestanden, OP-Listen oder Sachkonten habe er nicht erhalten, weshalb er das Alter der Forderungen nicht habe feststellen können.
Die Kläger und deren Erwerbsbemühen seien ihm schlicht unbekannt gewesen.
Bereits das Schreiben der Kläger vom 10.01.99 beweise zudem, dass diese die fehlende Aussagekraft des vorläufigen Jahresabschlusses erkannt hätten; hätten doch diese in dem Schreiben den Beklagten Ziff. 1 - nicht aber den Beklagten Ziff. 2 - genau um Aufklärung der Punkte gebeten, die sie jetzt als Fehler des vorläufigen Jahresabschlusses rügten. Ein kausales Vertrauen in den vorläufigen Jahresabschluss habe bei den Klägern demgemäss von Anfang an nicht bestanden. Zumindest sei ihr Mitverschulden so hoch, dass es eine etwaige Haftung des Beklagten Ziff. 2 ausschließe.
Auch sachlich seien die Vorwürfe falsch. Aus den Jahresverkehrszahlen habe sich ein Zuwachs der immateriellen Wirtschaftsgüter ergeben, den der Beklagte Ziff. 2 zu Recht berücksichtigt habe. Abschreibungen und einen Wertberichtigungsbedarf bei Forderungen habe der Beklagte Ziff. 2 aus den Unterlagen nicht ermitteln können. Die angebliche Verringerung der Verbindlichkeiten gegenüber der Eröffnungsbilanz beruhe auf einem Verwirrspiel der Klägerin Ziff. 2. Die dem Beklagten Ziff. 2 vorliegenden Buchhaltungszahlen seien in sich stimmig und nachvollziehbar gewesen, von Leichtfertigkeit könne daher keine Rede sein. Außerdem habe der Beklagte Ziff. 1 gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 die Richtigkeit der von ihm eingesetzten Zahlen ausdrücklich bestätigt.
Eine etwaige Diskrepanz von Zahlen sei für den Beklagten Ziff. 2 derzeit nicht rekonstruierbar, weil ein Datenverlust eingetreten sei. Die Klägerin Ziff. 2 wolle sich jetzt die fehlerhafte Anlage BE 1 zunutze machen, obwohl diese den Stand vom 02.04.2002 besitze und nicht die Zahlen wiedergebe, die der Beklagte Ziff. 2 bei der Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses zur Verfügung gehabt habe.
Die Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 sei inhaltlich zutreffend, aus ihr werde hinreichend deutlich, dass er keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz übernehmen könne, weil sie sich allein auf von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zahlen gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf alle vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet.
Nach der Berufungsrücknahme des Beklagten Ziff. 1 steht dessen Haftung gegenüber den Klägern unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kläger von 1/2 rechtskräftig fest.
1. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten Ziff. 2 zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst zustimmend auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug.
2. Das Berufungsvorbringen der Klägerin Ziff. 2 rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
a) Bei möglichen Haftungsgrundlagen ist zunächst zwischen dem Beklagten Ziff. 1 als Verkäufer und dem Beklagten Ziff. 2 als Steuerberater der Gesellschaft zu unterscheiden:
Der BGH (NJW 2001, 2163) hat dem den Anteilsverkauf bzw. die -übernahme anbahnenden Verkäufer erhöhte Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten auferlegt. Um diese - nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom Beklagten Ziff. 1 verletzten - Pflichten geht es gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 nicht. Dieser hat in der Verkaufsverhandlung keine Aussagen gemacht.
b) Soweit es um eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 aus Schutzwirkungen seines Steuerberatervertrages mit der Gesellschaft zu Gunsten der Klägerin Ziff. 2 geht, ist von vorneherein in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:
aa) Im handelsrechtlichen Sinne geht es im Bereich von Prüfungsaufträgen und Testaten zumeist um Pflichtprüfungen im Sinne der §§ 316 ff. HGB für Kapitalgesellschaften durch Wirtschaftsprüfer (nicht Steuerberater). Hier sind gesetzlich klare Prüfungskriterien aufgestellt (§§ 317, 321 HGB) und es werden an den Bestätigungsvermerk (das Testat) die Anforderungen des § 322 HGB gestellt, die Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfer im Sinne des § 323 HGB auslösen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 138, 257 ff. ).
Um einen solchen Sachverhalt geht es vorliegend ebenfalls nicht.
Bei der Gesellschaft handelte es sich unstreitig um eine sogenannte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft - ein Rumpfgeschäftsjahr - endete am 30.04.1998. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB war der endgültige Jahresabschluss der Gesellschaft deshalb bis 31.10.1998 zu erstellen.
Einen solchen Jahresabschluss hat der Beklagte Ziff. 2 unstreitig nicht erstellt.
Dies war der Klägerin Ziff. 2 auch ohne weiteres erkennbar, nachdem bei ihr als Vollkaufmann Kenntnisse über handelsrechtliche Bilanzvorschriften vorausgesetzt werden können.
Im Übrigen hat der Beklagte Ziff. 2 seine Ausführungen ausdrücklich als vorläufigen Jahresabschluss bezeichnet und mit einer Bescheinigung - nicht mit einem Testat im handelsrechtlichen Sinne - versehen, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass ein endgültiger Jahresabschluss noch nicht erstellt werden konnte.
Auf die Einhaltung von Pflichtprüfungskriterien im Sinne der §§ 317, 321 HGB konnte die Klägerin Ziff. 2 danach von vorneherein nicht vertrauen.
bb) Allerdings hat sich der BGH in der genannten Entscheidung BGHZ 138, 257, 260 ff. über den eigentlichen Bereich des § 323 HGB hinaus auch mit Schutzpflichten aus einem Vertrag mit einem Dritten bei Gutachten u.a. von öffentlich bestellten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern befasst, von denen gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht wird und hat diese Kriterien auf Abschlussprüfer übertragen.
Entscheidend soll nach Auffassung des BGH (a.a.O. S. 261 m.w.N.) insoweit sein, was die Parteien des Auftrags darüber bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden soll, wie auch, dass das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen begrenzt werden muss.
Dabei würde (a.a.O. S. 262) "die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich dieses Prüfungsauftrages dieser Tendenz zu Wider laufen. Dass der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weit gehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden. Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen. Es gibt keinen Grund, bei einer derartigen Fallgestaltung dem Dritten Ansprüche gegen den seine Prüfungspflichten verletzenden Prüfer zu versagen."
cc) Als wesentliches weiteres Kriterium hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, ob es sich bei dem Auftrag um die Erstellung einer Jahresabschlussbilanz, einer (eventuell vorläufigen) Zwischenbilanz oder einer Zwischenabschlussprüfung zur Vorlage bei einem Kreditgeber handelt und welche Erklärung (Testat) der Prüfende über seine Tätigkeit, deren Umfang und Verlässlichkeit und sein Einstehen hierfür abgibt.
So hatte der BGH (NJW 87, 1758 ff.) im Bereich der Tätigkeit von Steuerberatern einen Zwischenabschluss des Steuerberaters für einen Kreditgeber zu beurteilen, dessen beigefügtes Testat lautete:
"Ich erstatte diesen Bericht aufgrund der vorgelegten Bücher und Unterlagen sowie der mir erteilten Auskünfte und gegebenen Nachweise nach bestem Wissen und Gewissen".
Nach dem Sachverhalt der Entscheidung (a.a.O. S. 1758) gab der Steuerberater in seinem Testat ferner an, dass er "die sinngemäße Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses, über die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung" geprüft habe.
Der beklagte Steuerberater war Steuerberater einer GmbH und erstellte die Zwischenbilanz in ihrem Auftrag. Er überließ im Rahmen von ihm bekannten Verhandlungen über einen Anteilserwerb von Anteilen an der GmbH zwei Ausfertigungen an den Erwerbsinteressenten. Die dortige Buchhaltung wies schwere Mängel auf.
Für diesen Fall hat der BGH - auch im Hinblick auf § 826 BGB - angenommen, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Vertragsparteien Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbeziehen wollten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zwischenabschluss lediglich zur Belehrung des Mandanten des Beklagten habe dienen sollen, er sei vielmehr als Entscheidungsgrundlage für einen Dritten - entweder den Käufer oder einen Kreditgeber - bestimmt gewesen. In einem solchen Fall liege die Annahme nahe, dass der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages habe einbezogen werden sollen. Dem stünden die gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien nicht entgegen. Wer bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfüge (z.B. ..... Steuerberater) ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestelle, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen, sei in der Regel daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitze. Dies sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstelle und auch dem Dritten gegenüber dafür einstehe.
Die Einbeziehung hänge nicht davon ab, ob dem Beauftragten bekannt gewesen sei, dass der Zwischenabschluss der klagenden Bank vorgelegt werden solle, es genüge vielmehr, wenn ihm erkennbar gewesen sei, dass die Ausarbeitung entweder für einen Käufer oder einen Kreditgeber (Bank) bestimmt gewesen sei. Der BGH habe schon mehrfach eine Schutzpflicht zu Gunsten eines Dritten in Fällen angenommen, in denen dem Schutzpflichtigen weder die Zahl noch die Namen der zu schützenden Personen bekannt gewesen sei (a.a.O. S.1760 m.w.N.).
Das bedeute allerdings nicht, dass der Kreis der unter die Schutzpflicht fallenden Personen uferlos ausgeweitet werden dürfe, es sei vielmehr erforderlich, dass die Schutzpflicht auf eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe beschränkt werde. Es erscheine jedoch nicht als unzulässig, wenn diejenige Person, der der Zwischenabschluss erkennbar als Entscheidungsgrundlage gedient habe, in den Schutzbereich einbezogen werde, da sich in einem solchen Fall der Schutzbereich nur auf den Käufer und ein etwaigen Geldgeber des Käufers erstrecke.
In der Entscheidung BGH NJW-RR 93, 944 hatte die Hausbank eines Unternehmers die Vorlage einer von den beklagten Steuerberatern erstellten Unternehmensbilanz als Voraussetzung weiterer Kreditgewährung verlangt und die Ehefrau des Unternehmers im Vertrauen auf die - unzutreffende - Bilanz dem Unternehmen ein Darlehen und eine Sicherheit zur Verfügung gestellt.
Der BGH führt aus, es stehe fest, dass der Ehemann (Unternehmer) die beklagten Steuerberater mit der Erstellung der Unternehmensbilanz beauftragt habe, weil seine Hausbank die Entscheidung über einen zu gewährenden Kredit von deren Vorlage und Inhalt abhängig gemacht habe. In einem solchen Fall sei der als Kreditgeber des Auftraggebers vorgesehene Dritte regelmäßig als vom Parteiwillen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen anzusehen. Kämen mehrere Personen als Darlehens- bzw. Kreditgeber in Betracht, so bestehe kein rechtliches Hindernis, die vertragliche Schutzpflicht auch auf diese Personen auszudehnen, vorausgesetzt, dass auch sie nach der Vorstellung der Vertragsparteien ihre Entscheidung an der erstellten Bilanz ausrichteten. Dies sei hier bei der klagenden Ehefrau des Unternehmers der Fall gewesen.
Im Fall BGH NJW 97, 1235 hatte der beklagte Steuerberater im Auftrag eines Unternehmens dessen steuerliche Angelegenheiten besorgt und einen Jahresabschluss erstellt, der folgenden "Bescheinigungsvermerk" trug:
"Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir aufgrund der Buchführung der Firma ....... unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften erstellt. Ich habe mich von der Ordnungsgemäßheit der zugrunde liegenden Buchführung überzeugt."
Das Unternehmen überließ den Jahresabschluss seiner Bank im Rahmen von Verhandlungen über eine Kreditausweitung. Der BGH hat dem Steuerberater zur Last gelegt, dass ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstelle und zugleich bescheinige, dabei die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung überzeugt zu haben, nach der Rechtsprechung des BGH Dritten gegenüber hafte, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluss als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen solle. Eine solche fehlerhafte Bilanz führt nach Ansicht des BGH zur Haftung gegenüber Kreditgebern des Mandanten, denen eine Beweiserleichterung für die Kausalität zu Gute kommt (a.a.O. S. 1236).
In der Entscheidung BGH WM 89, 375 hatte der beklagte Steuerberater für ein Unternehmen mehrere Jahresabschlüsse gefertigt und jeweils den Vermerk angefügt:
"Zusammengestellt anhand der vom Auftraggeber übergebenen Endzahlen und erteilte Auskünfte."
Im Rahmen von Kreditverlängerungsverhandlungen hatte die Inhaberin des Unternehmens von ihr zahlenmäßig verfälschte und vom Beklagten - in Unkenntnis der Fälschung - ebenfalls unterschriebene Abschriften von Jahresabschlüssen an private Geldgeber überlassen, die hierauf Kredite verlängerten.
Der BGH hat grundsätzlich die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bejaht, weil die vom Beklagten unterzeichneten verfälschten Jahresabschlüsse nicht nur für interne Zwecke des Unternehmens bestimmt gewesen seien, sondern - erkennbar - als Entscheidungsgrundlage für die kreditgebenden Dritten dienen sollten, die Klage jedoch gleichwohl mit der Erwägung abgewiesen: "Wie weit die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte persönlich und gegenständlich reichen soll, muss jeweils im Einzelfall aus den Umständen geschlossen werden. Bei Steuerberatern wird vielfach der Inhalt eines von ihnen gegebenen Testats, auf dessen genauen Wortlaut in den beteiligten Wirtschaftskreisen genau geachtet zu werden pflegt, Aufschluss geben. Diese Testate haben den Zweck, dem Auftraggeber und Dritten den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der Prüfung durch den Steuerberater aufzuzeigen. Nur soweit der Steuerberater nach dem Wortlaut des Testats die Verantwortung für die Richtigkeit der testierten Aufstellung übernimmt, reicht seine Haftung. Aus dem vom Beklagten angebrachten Vermerk geht hervor, dass ihm nicht einmal die Buchführung, sondern nur vom Auftraggeber übergebene Endzahlen und erteilte Auskünfte zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich deutlich, dass die Prüfung der Buchführung oder der übergebenen Endzahlen von vorneherein nicht zu seinem Auftrag gehörte. " (a.a.O. S. 377).
c) Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist unter Beachtung der vorstehend dargelegten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 aus dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gesellschaft zu verneinen.
aa) Es fehlt entscheidend bereits an der Erkennbarkeit eines möglichen schutzwürdigen Interesses der Kläger beim Beklagten Ziff. 2 wie auch an der - nach der BGH - Rechtsprechung erforderlichen - zumindest konkludenten Einbeziehung der Kläger als Dritte in den Auftrag des Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführer der Gesellschaft an den Beklagten Ziff. 2 zur Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses.
Der Beklagte Ziff. 2 hatte nach Überzeugung des Senats bei der Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses zum 30.04.1998 und dessen Überlassung an den Beklagten Ziff. 1 im Dezember 1998 keine Kenntnis davon, dass der Beklagte Ziff. 1 den Verkauf von Anteilen der Gesellschaft beabsichtigte und diesbezüglich mit den Klägern Verhandlungen führte. Er kannte auch die Kläger und deren Erwerbsbemühungen nicht.
Dies war nach Vortragslage in der I. Instanz unstreitig.
Die Kläger haben in der Klagschrift (I 21) selbst vorgetragen, dass der Beklagte Ziff. 2 noch in der Besprechung vom 19.05.99 (und damit wesentliche Zeit nach Übernahme der Anteile am 12.02.99) erklärt habe, er sei vom Beklagten Ziff. 1 nicht darüber informiert worden, dass die Kläger nunmehr Mehrheitsgesellschafter seien. Ihm seien daraufhin entsprechende Unterlagen ausgehändigt worden. Auf Vorhaltungen hinsichtlich des vorläufigen Jahresabschlusses habe der Beklagte Ziff. 2 entsetzt reagiert; er habe gemeint, die Bilanz sei ausschließlich "für die Banken". Diese Darstellung haben die Kläger sachlich nicht bestritten.
In der sich anschließenden rechtlichen Bewertung (I 53/55) haben die Kläger ausgeführt: Die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages hänge nicht davon ab, ob dem Beklagten Ziff. 2 bekannt gewesen sei, dass der vorläufige Jahresabschluss gerade den Klägern habe vorgelegt werden sollen und, dass er für Kreditgeber oder Investoren bestimmt gewesen sei. Es genüge, dass er den Banken habe vorgelegt werden sollen.
Inhaltlich hat sich der Vortrag der Kläger auch im späteren Verlauf der I. Instanz (vgl. z.B. I 155/167) nicht verändert. Auf I 171 bringen die Kläger lediglich zum Ausdruck, dass der Anschein dafür spreche, dass der vorläufige Jahresabschluss zur Vorlage gegenüber Dritten erforderlich gewesen sei.
Der Beklagte Ziff. 1 hat in der Klagerwiderung (I 111) vorgetragen, er habe dem Beklagten Ziff. 2 den Auftrag für eine vorläufige Bilanz erteilt, da man etwas "in der Hand" habe halten wollen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass den Klägern diese Bilanz habe zugänglich gemacht werden sollen.
In der Darstellung zum Treffen vom 19.05.99 hat der Beklagte Ziff. 1 dargelegt (I 119), der Beklagte Ziff. 2 habe darauf hingewiesen, dass er nichts davon gewusst habe, dass die Bilanz auch den Klägern habe vorgelegt werden sollen.
Der Beklagte Ziff. 2 hat in der Klagerwiderung (I 133 ff.) vorgetragen, er habe erst im Herbst 1998 das steuerliche Mandat vom Beklagten Ziff. 1 erhalten. Nach dem Auftrag mit Erstellung des Jahresabschlusses zum 30.04.98 habe er dem Beklagten Ziff. 1 mitgeteilt, dass er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen einen endgültigen Abschluss nicht erstellen könne. Darauf habe der Beklagte Ziff. 1 erwidert, dass er lediglich "einige Zahlen" brauche.
Hierzu hat der Beklagte Ziff. 2 ein Telefax des Beklagten Ziff. 1 vom 12.12.98 (AHB S. 33) vorgelegt, in dem es heißt: "Herr Dr. B. sie hatten mir für diese Woche (50. KW) einige Zahlen versprochen. Brauche diese dringend!"
Nach Übersendung des vorläufigen Jahresabschlusses nebst Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.05.97 bis 30.04.98 am 14.12.98 habe der Beklagte Ziff. 1 dem Beklagten Ziff. 2 am 15.12.98 - hierüber hat der Beklagte Ziff. 2 eine Telefonnotiz vom 15.12.98 (AHB S. 35) vorgelegt - telefonisch mitgeteilt, dass Beginn erst der 01.06.97 (nicht der 01.05.97) sein solle, dass die Zahlen alle in Ordnung seien und der vorläufige Abschluss nur für 11 Monate erstellt werden solle.
Nach entsprechender Abänderung hat der Beklagte Ziff. 2 den vorläufigen Abschluss am 17.12.98 (AHK Anlage K 5) erneut an den Beklagten Ziff. 1 übersandt.
Der Inhalt der beiden genannten, vom Beklagten Ziff. 2 in Kopie vorgelegten Urkunden ist unstreitig geblieben.
Erst im Verlauf der Berufungsinstanz hat sich der Vortrag der Prozessparteien zum Auftrag des Beklagten Ziff. 1 an den Beklagten Ziff. 2 sowie dessen Kenntnisse hierbei - nach Auffassung des Senats aus prozesstaktischen Gründen - geändert.
Zunächst haben die Kläger noch in der Berufungsbegründung (II 81) eingeräumt, dass der genaue Wortlaut der Beauftragung an den Beklagten nicht festgestellt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass der vorläufige Jahresabschluss Dritten haben vorgelegt werden sollen. Die Kenntnis des Beklagten Ziff. 2 von Drittinteressen ergebe sich schon aus seinem Testat.
Erstmals in der weiteren Folge des Begründungsschriftsatzes (II 85) wird von den Klägern ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, der Beklagte Ziff. 1 habe dem Beklagten Ziff. 2 bei Auftragserteilung mitgeteilt, dass er den Jahresabschluss zum Nachweis der Vermögens- und Ertragslage für Investoren benötige. Dieser Vortrag ist durch Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 unter Beweis gestellt.
In der Folge (II 87) bewerten die Kläger das "vorläufige Testat" des Beklagten Ziff. 2 als zwingendes Kriterium dafür, dass diesem erkennbar gewesen sei, dass die Unterlagen Dritten zur Verfügung gestellt würden. Bei seinem Kenntnisstand habe der Beklagte Ziff. 2 überhaupt keinen vorläufigen Jahresabschluss erstellen dürfen.
Der Beklagte Ziff. 2 trägt in seiner Berufungserwiderung (II 135) nochmals vor, er habe dem Beklagten Ziff. 1 erklärt, er könne den Jahresabschluss nicht erstellen. Dieser habe darauf erwidert, dass er lediglich "einige Zahlen" brauche, weil die Hausbanken an die Vorlage des Jahresabschlusses erinnert hätten.
An anderer Stelle (II 137) erklärt der Beklagte Ziff. 2, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte Ziff. 1 die Zahlen den Klägern habe vorlegen wollen. Er habe nicht einmal gewusst, dass der Beklagte Ziff. 1 Verkaufsverhandlungen führe. Es sei lediglich von einer routinemäßigen Vorlage bei seinen Hausbanken die Rede gewesen.
Auf II 155 erklärt der Beklagte Ziff. 2, die Kläger stellten ins Blaue hinein die unzutreffende Behauptung auf, die Gesellschaft (der Beklagte Ziff. 1) habe die Erteilung eines Testats verlangt. Entsprechende Behauptungen seien frei erfunden.
Nunmehr (II 171) bestreiten die Kläger erstmals, dass der Beklagte Ziff. 2 vom Beklagten Ziff. 1 lediglich den Auftrag erhalten habe, einige Zahlen zusammenzustellen. Hierzu wird die Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 1 beantragt.
In einem weiteren Schriftsatz (II 207) bestreitet der Beklagte Ziff. 2 erneut detailliert, etwas von Verhandlungen mit Käufern (den Klägern) gewusst zu haben.
Der Senat hat den Beklagten Ziff. 1 im Senatstermin vom 26.11.2002 (II 217) eingehend informatorisch angehört. Nach Vorhalt seines FAXES vom 12.12.98 hat der Beklagte Ziff. 1 erklärt, er habe zu Herrn Dr. B. (dem Beklagten Ziff. 2) gesagt, er brauche eine vorläufige Bilanz zumindest und zwar für einige Personen.
Auf eine förmliche Partei- oder Zeugenvernehmung des Beklagten Ziff. 1 hat die Klägerin Ziff. 2 (II 121) verzichtet.
Der Senat hält die Angabe des Beklagten Ziff. 1 nicht für glaubwürdig und ist insbesondere nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt.
Die Erklärung steht nicht nur in klarem Gegensatz zum vorherigen Vorbringen des Beklagten Ziff. 1 wie auch der übrigen Prozessbeteiligten in I. Instanz.
Sie ist auch für den Senat mit dem Inhalt des FAX vom 12.12.98 nicht vereinbar. Insgesamt waren im Übrigen - was an anderer Stelle noch zu erörtern sein wird - die Angaben des Beklagten Ziff. 1 im Termin vom 26.11.2002 nicht verlässlich, sondern schwankend, von deutlichen Wissenslücken und Unsicherheiten geprägt und in sich widersprüchlich.
Danach steht für den Senat lediglich fest, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Erstellung und Überlassung des vorläufigen Jahresabschlusses wusste, dass die Hausbanken der Gesellschaft an die routinemäßige Vorlage des Jahresabschlusses erinnert hatten, die Zeit drängte und er damit rechnen musste, dass der Beklagte Ziff. 1 das Papier dort vorlegen werde. Dagegen ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Beklagte Ziff. 2 wusste oder nach den Umständen des Einzelfalles auch nur erkennen konnte, dass der Beklagte Ziff. 1 sich in Verkaufsverhandlungen mit Investoren befand, diesen den vorläufigen Jahresabschluss vorlegen könnte und bei diesen - oder sogar bei den sie finanzierenden Banken - einen Vertrauenstatbestand hervorrufen könnte.
Hierfür bestanden für ihn nach Sachlage keine Anhaltspunkte. Nach Überzeugung des Senats fand auch im Rahmen des Auftrags an den Beklagten Ziff. 2 und bis zu seiner Erledigung keine direkte oder konkludente Einbeziehung schützenswerter Interessen der Kläger statt.
Die Klägerin Ziff. 2, die für ihre gegenteiligen, in der Berufungsinstanz zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs aufgestellten Behauptungen die Beweislast trägt, ist beweisfällig geblieben.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 2 ändert sich an diesem Ergebnis nichts dadurch, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Erstellung und Übergabe der vorläufigen Jahresbilanz davon ausging, dass diese im Rahmen des § 18 KWG den Hausbanken der Gesellschaft vorgelegt werden würde. Zwar ist damit ein dem Beklagten Ziff. 2 erkennbares Drittinteresse vorhanden, an das die Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung Dritter grundsätzlich anknüpft.
Für eine Haftung des Steuerberaters im genannten Sinne ist jedoch nicht ausreichend, dass irgendein Drittinteresse besteht oder erkennbar ist, weshalb dahinstehen kann, ob der Beklagte Ziff. 2 den Hausbanken gegenüber haften würde.
Aus den oben eingehend dargestellten Sachverhalten der einzelnen BGH-Entscheidungen und den jeweiligen Entscheidungsgründen ist deutlich zu entnehmen, dass im Einzelfall eine konkrete Erkennbarkeit gerade des betroffenen Interesses zwingendes Kriterium der notwendigen Abgrenzung gegenüber einer uferlosen und nicht mehr eingrenzbaren Haftung von Vertrauensträgern sein muss. Die Erkennbarkeit und Begrenzung des Haftungsrisikos von Steuerberatern und anderen mit besonderem Vertrauen ausgestatteten Personen hat der BGH mehrfach ausdrücklich betont.
Wenn auch nicht die Person des zu Schützenden oder die genauen Umstände im Einzelnen erkennbar sein müssen, hält der Senat dennoch für unvertretbar, allein aus einem konkret gegenüber den Hausbanken begründeten Drittinteresse allgemein den Schluss zu ziehen, dass damit andere - dem Steuerberater weder bekannte noch für ihn erkennbare - Personen und deren ganz anders gelagerte Interessen in den Schutzbereich einbezogen werden.
Angesichts der im heutigen Wirtschaftsleben massenhaft erstellten und gemäß § 18 KWG von allen Banken routinemäßig verlangten Jahresabschlüsse würde dies zu einem praktisch unbegrenzten und vor allem unbegrenzbaren Haftungsrisiko der Steuerberater führen.
cc) Darüber hinaus kommt im streitgegenständlichen Einzelfall hinzu, dass die Kläger angesichts des Inhalts des vorläufigen Jahresabschlusses und der Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 weder auf dessen Richtigkeit vertrauen durften noch nach Überzeugung des Senats wirklich darauf vertraut haben.
Zwar mag grundsätzlich in der gewerblichen Wirtschaft, wie der Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 2 im Senatstermin vom 11.03.2003 hervorgehoben hat, ein großes Vertrauen in die Ausarbeitungen von Steuerberatern vorhanden sein, für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann dies jedoch nicht gelten.
Zum einen haben die Kläger bereits wenige Tage nach Überlassung der vorläufigen Jahresbilanz an sie mit Schreiben vom 10.01.1999 (I 219) eine Reihe von Fragen an den Beklagten Ziff. 1 gerichtet, die im Wesentlichen die Punkte der vorläufigen Bilanz betrafen, deren Unrichtigkeit die Kläger im vorliegenden Prozess dem Beklagten Ziff. 2 vorwerfen.
Das Schreiben - wie auch die praktisch gleichzeitigen Bemühungen der Kläger, bei der gemeinsamen Geschäftspartnerin H. GmbH Auskünfte über Warenvorräte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erlangen - zeigt deutlich auf, dass den Klägern der begrenzte Wert des nur aus Endzahlen ohne jede Erläuterung und berichtliche Ergänzung bestehenden, nur 3 Seiten umfassenden vorläufigen Jahresabschlusses klar war; wie auch, dass sie die für sie wichtig erscheinenden Unvollständigkeiten in ihrer Bedeutung für den Aussagewert erfassten und zu klären suchten.
Das Schreiben vom 10.01.99 richteten die Kläger jedoch nur allein an den Beklagten Ziff. 1, nicht aber an den Beklagten Ziff. 2, der - nach dem von ihnen im Prozess eingenommenen Standpunkt - der weitaus kompetentere Ansprechpartner hätte sein müssen. Zumindest aber wäre der Beklagte Ziff. 2 bei einer gleichzeitigen Anfrage der Kläger an ihn schon im Januar 1999 darüber unterrichtet gewesen, dass die Kläger seinen vorläufigen Jahresabschluss als Erwerbsinteressenten besaßen und verwenden wollten und hätte hierauf klarstellend reagieren können.
Dem hätte auch nicht die Schweigepflicht des Beklagten Ziff. 2 als Steuerberater der Gesellschaft entgegengestanden, weil die Kläger oder der Beklagte Ziff. 2 den für die Gesellschaft handelnden Beklagten Ziff. 1 hätten veranlassen können, den Beklagten Ziff. 2 insoweit zu entbinden.
In jedem Fall aber hätten die Kläger durch entsprechendes Vorgehen bewirken können, dass der von ihnen in Anspruch genommene Schutzzweck im Sinne der eingehend dargestellten BGH-Rechtsprechung nachträglich in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 hätte einbezogen werden können.
Zu diesem Zeitpunkt war noch keiner der Schäden eingetreten, für den die Klägerin Ziff. 2 den Beklagten Ziff. 2 mit ihrer Klage in Anspruch nimmt.
Hätte aber auf entsprechendes Drängen der Kläger der Beklagte Ziff. 1 eine Entbindung des Beklagten Ziff. 2 von der Schweigepflicht verweigert und der Beklagte Ziff. 2 deshalb oder aus anderen Gründen die Fragen der Kläger nicht beantwortet, wäre die praktische Wertlosigkeit des vorläufigen Jahresabschlusses für die Investitionsentscheidung der Kläger unübersehbar gewesen.
So aber haben sich die Kläger mit - im Einzelnen im Prozessverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten Ziff. 1 streitig gebliebenen - mündlichen Erläuterungen des Beklagten Ziff. 1 zufrieden gegeben und damit auf eine noch mögliche nachträgliche Einbeziehung ihres Schutzinteresses in das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 verzichtet.
dd) Schließlich kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 seinem auf 3 Seiten zusammengefassten Zahlenwerk kein Testat oder nur einen vergleichbaren Bestätigungsvermerk beifügte, sondern in seiner "Bescheinigung" zwar auf die ihm vorgelegte Buchführung, die vorliegenden Unterlagen und die erteilten Auskünfte Bezug nahm, zugleich aber klar machte, dass er den - aus den oben bereits erörterten Gründen - eigentlich fälligen endgültigen Jahresabschluss wegen des Fehlens ergänzender Auskünfte und Unterlagen nicht erstellen konnte.
Allen oben dargestellten, eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter bejahenden BGH-Entscheidungen ist jedoch gemeinsam, dass dort der jeweilige Steuerberater eine - zumindest teilweise - abschließende Bilanz oder Zwischenbilanz mit einem Testat oder einem Bestätigungsvermerk erstellte.
Dem gegenüber enthält die Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 über handelsrechtliche - buchhalterische und bilanzmäßige Grundsätze - und deren Einhaltung sowie Überwachung durch den Beklagten Ziff. 2 kein Wort.
Knüpft aber, wie der BGH in der schon dargestellten Entscheidung WM 89, 375 ff. ausführlich begründet hat, die persönliche und gegenständliche Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte regelmäßig gerade an den Inhalt und Wortlaut des erteilten Testats des Steuerberaters an, konnten und durften die Kläger aus der "Bescheinigung" des Beklagten Ziff. 2 gerade keine Schlüsse über den Zustand der Buchhaltung, deren Vollständigkeit und Aussagekraft und deren Überprüfung durch den Beklagten Ziff. 2 ziehen, die darüber hinaus gingen, dass der Beklagten Ziff. 2 einzelne Unterlagen, deren Umfang die Kläger nicht wissen konnten, ausgewertet hatte.
Gleiches gilt für die Einhaltung und Überwachung bilanzmäßiger Grundsätze, insbesondere Abschreibungen und Wertberichtigungen, zumal in der Bescheinigung neben anderem (etc.) das Fehlen eines Abschreibungsverzeichnisses ausdrücklich vermerkt ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der Beklagte Ziff. 2 im Prozess von einer Vortragsungenauigkeit seines damaligen Prozessbevollmächtigten abgesehen (vgl. I 137), die er als Irrtum für den Senat ausreichend erläutert hat (vgl. II 141), nur die von ihm dargestellten Unterlagen (vgl. I 137 / II 135) zur Verfügung hatte, aus denen sich das Alter der Forderungen und ein etwaiger Wertberichtigungsbedarf nicht ergab.
Zwar hat sich die Klägerin Ziff. 2 auch insoweit für ihre Behauptung, dem Beklagten Ziff. 2 hätten alle Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, auf die Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 bezogen.
Der Beklagte Ziff. 1 hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 26.11.2002 (II 217) zunächst auch erklärt, er habe dem Beklagten Ziff. 2 alle das Unternehmen betreffenden Unterlagen mitgegeben, die sich in verschiedenen Ordnern befunden hätten. Aus seiner weiteren Darstellung wird jedoch bereits klar, dass es sich dabei nur um einen Teil der Unterlagen handelte, weil er nach seinen Ausführungen den Beklagten Ziff. 2 gerade darum bat, die übrigen Unterlagen vom früheren Steuerberater zu beschaffen.
Auf Nachfrage konnte der Beklagte Ziff. 1 nicht mehr sagen, um welche Unterlagen es sich bei den von ihm übergebenen Papieren überhaupt handelte.
Wie oben bereits erörtert, reicht dem Senat die auch insoweit von erheblichen Erinnerungslücken geprägte und in sich widersprüchliche Aussage des Beklagten Ziff. 1 nicht zu einer Überzeugung dahingehend aus, dass dem Beklagten Ziff. 2 bei seiner Ausarbeitung die Sachkonten selbst oder die OP-Listen zur Verfügung standen.
Auf die erst im April 1999 (vgl. AHB S. 37/39) von den früheren Steuerberatern freigegebenen und danach dem Beklagten Ziff. 2 überlassenen Unterlagen kommt es bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht an.
Auf eine förmliche Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 als Partei oder Zeuge hat die Klägerin Ziff. 2 auch insoweit verzichtet (II 221).
Soweit die Klägerin Ziff. 2 und der Beklagte Ziff. 2 in der Berufungsinstanz über die inhaltliche Bedeutung von vom Beklagten Ziff. 2 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen streiten (insbesondere Anlage BE 1), steht bereits nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in den Unterlagen bezeichneten Zahlen den maßgeblichen Stand vom Dezember 1999 wiedergeben. Der Beklagte Ziff. 2 hat insoweit unwiderlegt vorgetragen (II 205), der Ausdruck stelle den Stand vom Frühjahr 2001 dar und enthalte Datenfehler aufgrund eines EDV-Ausfalles.
Die Klägerin Ziff. 2 hat auch insoweit der ihr zum Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 obliegenden Beweislast nicht genügt.
Hiernach kommt es auf zwischen der Klägerin Ziff. 2 und dem Beklagten Ziff. 2 streitige steuerrechtliche Einzelheiten für die Entscheidung nicht an.
Festzuhalten bleibt allerdings, dass bereits die vom Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführer der Gesellschaft zu verantwortende, nach Vortrag der Klägerin Ziff. 2 den Betrag von 500.000,-- DM übersteigende unberechtigte Forderungsauflistung von unbeibringlichen Altforderungen und die vom Beklagten Ziff. 1 sowohl der Klägerin Ziff. 2 als auch dem Beklagten Ziff. 2 verschwiegene Wechselforderung der Firma Huyck GmbH in Höhe von 500.000,-- DM statt zu einem Jahresüberschuss von ca. 140.000,-- DM in der vorläufigen Jahresbilanz zu einem ganz erheblichen Fehlbetrag geführt hätte, der die Klägerin Ziff. 2 - nach eigenem Vortrag - veranlasst hätte, von dem Anteilserwerb Abstand zu nehmen.
d) Nachdem die Klägerin Ziff. 2 in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 nicht einbezogen ist, kann sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte Ziff. 2 habe bei dem Stand seiner Kenntnisse die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses überhaupt unterlassen müssen. Dabei kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin Ziff. 2 zutreffend sind, weil sich aus ihnen jedenfalls kein gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 durchgreifender Anspruch ergibt.
e) Gleichfalls besteht keine Haftung des Beklagten Ziff. 2 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 aus § 826 BGB oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Nach dem vom Senat für erwiesen erachteten, oben bereits dargestellten Sachverhalt fehlt es in jedem Fall an einem Nachweis leichtfertigen Verhaltens des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen setzt der Tatbestand des § 826 BGB voraus, dass das tatbestandsmäßige schädigende Verhalten schuldhaft gegenüber einem bestimmten Geschädigten erfolgt sein muss. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Beklagte Ziff. 2 die Klägerin Ziff. 2 und ihre Erwerbsbemühungen bei der Bearbeitung und Abfassung seines vorläufigen Jahresabschlusses nicht kannte und demgemäss nicht schädigen wollte.
Dahin stehen kann im Übrigen, ob die Erkennbarkeit einer Schädigung der Klägerin Ziff. 2 den subjektiven Tatbestandsanforderungen des § 826 BGB genügen würde, weil es aus den dargelegten Gründen auch hieran fehlt.
Andere durchgreifende Rechtsgrundlagen für den Anspruch der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten Ziff. 2 sind nicht ersichtlich.
III.
Hiernach ist die Berufung der Klägerin Ziff. 2 mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bei der Gesamtkostenentscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte Ziff. 1 ursprünglich Berufung eingelegt hatte, diese aber im Senatstermin vom 26.11.2002 zurückgenommen hat.
Neben den unterschiedlichen Streitwerten der beiden Berufungen ist bei der Kostenquotelung gem. den §§ 91, 100 ZPO auch zu berücksichtigen, dass allein gegen die Klägerin Ziff. 2 durch streitiges Urteil entschieden wird.
Unter Berücksichtigung der einzelnen Beteiligungen und des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens ist die tenorierte Kostenentscheidung zu treffen.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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