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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 72/03
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HWiG


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a. F.
VerbrKrG § 7 Abs. 1 a. F.
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 Satz 2 a. F.
VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1 a. F.
VerbrKrG § 9 Abs. 4 a. F.
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3 a. F.
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 a. F.
HWiG § 5 Abs. 1 a. F
1. Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. besteht bei sog. unechten Abschnittsfinanzierungen auch dann, wenn die als Ansparvertrag dienende Lebensversicherung nicht zwingend zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit zum Einsatz kommen muss, schon länger vor Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen war und der kreditgebenden Bank nur zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten worden ist.

2. Bei einem dem VerbrKrG a.F. unterfallenden, in einer Haustürsituation abgeschlossenen Personalkreditvertrag ist eine Anwendung der Widerrufsregelung des HWiG nach der Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG nicht ausgeschlossen, soweit § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG a.F. eine längere Widerruffrist als § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gewährt und/oder das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG bereits erloschen ist. Denn dann steht dem Verbraucher kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99- ZIP 2002,1075) zur Verfügung.

3. Der Ausübung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs.1 HWiG a.F. kann der Einwand der Verwirkung entgegen stehen, wenn der Verbraucher es erst mehr als vier Jahre nach Kenntnis von der Widerrufsmöglichkeit ausübt.

4. Der notariell beurkundete Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann nicht wegen Fortwirkung des Überrumpelungseffekts nach dem HWiG widerrufen werden, da § 1 Abs. 2 Nr.3 HWiG a.F. ( jetzt § 312 Abs. 3 Nr.3 BGB) ausnahmslos gilt (gegen OLG Stuttgart OLGR 1999,231 und OLG Karlsruhe, 11. Zivilsenat, OLGR 2002,272 ).


Oberlandesgericht Karlsruhe 8. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 8 U 72/03

Verkündet am 09. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. September 2003 unter Mitwirkung von

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. März 2003 - 4 O 403/02 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen, die Revision der Klägerin nicht.

Gründe:

A.

I.

Die Klägerin macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage die Unwirksamkeit eines am 27.09. / 04.11.1996 mit der Beklagten zur Finanzierung zweier Anteile an einem geschlossenen Immobilien-Fonds vereinbarten Personalkredits (K 1, B 11) geltend.

Der am 17.07.1996 von der WGS und deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer N. gegründete GVV , in dem Prospekt der Initiatoren (B 1, 2) als Fonds Nr. 40 deklariert, hatte den Erwerb der renovierten Alt-Immobilie sowie deren wirtschaftliche Nutzung (Vermietung) und Verwaltung zum Ziel. Die Beteiligung hieran war als steuersparendes Anlagemodell konzipiert. Die Klägerin zeichnete auf Vermittlung des selbstständigen Anlageberaters W. am 17.09.1996 einen Eintrittsantrag (B 3) und erklärte durch notarielle Urkunde vom 27.09.1996 (B 9) ihren Eintritt in die GVV unter Übernahme zweier Anteile. Der geschäftsführende Fondsgesellschafter N. war dabei durch den Vermittler W. vertreten.

Für das bei der Beklagten aufgenommene, weisungsgemäß an die Treuhänderin (F. Wirtschaftstreuhand GmbH) ausgezahlte (K 13) Darlehen war eine Zinsfestschreibung bis zum 01.10.2006 und eine Tilgung bis zum 01.10.2016 vorgesehen. Die Tilgung sollte durch eine seit 1982 schon bestehende Lebensversicherung der Klägerin bei der A. AG (B 6) erfolgen, sofern die Ablauftermine sich decken und soweit die Lebensversicherungssumme ausreichen würden. Die Ansprüche der Klägerin aus der Kapital-Lebensversicherung wurden der Beklagten nur für den Todesfall abgetreten.

In den ergänzenden Bestimmungen und Hinweisen zum Darlehensvertrag erläuterte die Beklagte ihre Funktion bei dem Anlagemodell dahin, dass sie sich nur auf die Rolle der Kreditgeberin beschränke, darüber hinaus am Modell nicht beteiligt sei und auch keine Überwachungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen gegenüber der Darlehensnehmerin wahrnehme.

Sie wies ferner darauf hin, dass die zum Vertrieb des Modells tätigen Vermittler keine Erklärungen für sie als Bank abzugeben berechtigt seien.

Die Klägerin war auf die Möglichkeit zum Widerruf ihrer Vertragserklärung binnen einer Woche mit der Urkunde vom 26.09.1996 (K 3) bzw. 27.09.1996 (B 12, Anlageheft Landgericht, Beklagte) hingewiesen worden. Wann ihr eine Durchschrift der Belehrung vorgelegt wurde, ist streitig.

Die WGS, zugleich Mietgarantin, ging im Oktober 1997 in Konkurs.

In der Folgezeit konnte die Klägerin die Darlehenszinsen mit den Mietzahlungen nicht voll abdecken.

Die Klägerin ließ durch Anwaltsschreiben vom 19.02.2001 (K 5) den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und unter Hinweis auf §§ 1, 5 HWiG ihre Vertragserklärung widerrufen. Einen hierauf gestützten Widerruf ihres Beitritts zum Fonds ließ sie mit Anwaltschreiben vom 02.01.2003 (während des laufenden Rechtsstreits) erklären (als Anlage B 12 im Anlagenheft des Landgerichts, Klägerin, bezeichnet).

II.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung bezahlter Zinsen und Kosten und Rückübertragung der Lebensversicherung voll und den Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, überwiegend abgewiesen und nur festgestellt, dass die Klägerin gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 VerbrKrG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung: (a. F.) nicht mehr als 4% Darlehenszinsen zahlen muss. Auf das Urteil des Landgerichts wird wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollen Umfangs weiter verfolgen.

Die Klägerin macht geltend:

Das Widerrufsrecht nach dem HWiG sei bei dem hier vorliegenden Personalkredit unter Beachtung der Europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie nicht ausgeschlossen, da ein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG nicht gegeben sei. Die der Klägerin übermittelte Widerrufsbelehrung habe das Widerrufsrecht nicht in Lauf gesetzt. Nach Erhalt des Darlehensantrages nebst unterzeichneter Widerrufsbelehrung habe die Beklagte nach Gegenzeichnung ihr nur das Darlehensvertragsexemplar zurückgesandt, ohne auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist unmissverständlich hinzuweisen. Auch die schriftliche Widerrufsbelehrung erwecke den falschen Eindruck, als habe die Frist mit dem Tag ihrer Aushändigung schon zu laufen begonnen. Sie sei nicht im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (NJW 1994, 1800; BGHZ 121, 52) unmissverständlich. Es mangele vorliegend an der eindeutigen Bestimmbarkeit des Fristbeginns.

Der Beitritt zum Fonds sei trotz notarieller Beurkundung widerruflich, weil die Haustürsituation fortgewirkt habe.

Damit entfalle auch das verbundene Finanzierungsgeschäft.

Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin die landgerichtliche Entscheidung:

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a. F. (Gesamtbetragsangabe im Kreditvertrag) sei nicht eingehalten worden. Der Fall der Abschnittsfinanzierung mittels eines endfälligen Kredits liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt::

1. Das Urteil des LG Karlsruhe wird im abweisenden Umfang aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.122,64 DM (EUR 10.799,83) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen sowie die Ansprüche aus der bei der Lebensversicherung (Allianz AG) mit der Vertrags - Nr. 250602084 gegen Abtretung der Ansprüche der Kl. gegen die Grundstücks-, Verwaltungs- und Vermögens GdbR Nr. 40.

3. Es wird festgestellt, dass der Bekl. aus dem mit der Klägerseite geschlossenen Darlehensvertrag, Nr. 619113890, vom 04.11.1996 keine Ansprüche mehr zustehen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf ihre eigene Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. März 2003 dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte macht zu beiden Berufungen geltend:

Einer Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a. F. habe es nicht bedurft. Das Landgericht habe übersehen, dass es sich bei der Ausgestaltung des Darlehensvertrages um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die Möglichkeit einer einverständlichen Konditionsanpassung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht dem Begriff der " veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. unterfalle.

Entgegen dem Landgericht bestehe zwischen Darlehen und Lebensversicherung als Ansparvertrag auch keine wirtschaftliche Einheit. Anders als im Falle BGH NJW 2002, 957 sei vorliegend die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten worden; Laufzeiten von Darlehen und Lebensversicherung seien nicht zwingend gleich; ebenso wenig sei die Darlehenstilgung durch die Versicherungsleistung sicher, zumal der Beklagten kein Anspruch auf diese zustehe.

Eine Haustürsituation habe bei Abschluss des Vertrages am 27.09.1996 nicht vorgelegen. Erklärungen des Vermittlers W. müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

Der Darlehensvertrag unterliege dem Verbraucherkreditgesetz. Die Beklagte sei über ihr hieraus resultierendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Einer Belehrung nach dem HWiG habe es dagegen nicht bedurft. Das Empfangsbekenntnis auf der Belehrungserklärung sei unschädlich, da es erst im Anschluss an die Belehrungsquittung auftauche.

Ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem HWiG habe die Klägerin im Übrigen verwirkt (Hinweis auf OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 75).

Auch ein wirksamer Widerruf des Fondsbeitritts sei nicht erfolgt, da der Beitritt notariell beurkundet sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Beide Berufungen sind zulässig, in der Sache aber unbegründet.

I.

Zur Berufung der Beklagten:

1. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

a) Allerdings hat die Klägerin die Unwirksamkeit (nur) der Zinsvereinbarung nach den Bestimmungen des VerbrKrG a. F. nicht thematisiert, im Gegenteil dieses Gesetz als für das streitgegenständliche Darlehen nicht einschlägig bezeichnet (I 15) und nur die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages insgesamt und aus anderen Rechtsgründen als solchen, die sich aus dem VerbrKrG a. F. ergeben, zum Gegenstand des Feststellungsanspruchs gemacht. Soweit ersichtlich, ist die vom Landgericht getroffene Feststellung auch erstmals in seinem Urteil erörtert worden.

An die geltend gemachten Rechtsgründe ist das Gericht jedoch einerseits nicht gebunden. Zum anderen macht sich die Klägerin spätestens in der Berufungsbegründung (Seite 4, II 81) die Feststellung - hilfsweise (siehe unten) - zu eigen und die Beklagte rügt einen möglichen Verstoß gegen Hinweispflichten nicht. Ein solcher hätte im Übrigen die Rechte der Beklagten nicht verkürzt, weil sich auch unter Beachtung ihres Berufungsvorbringens die Feststellung des Landgerichts als zutreffend erweist.

Da allerdings die Feststellung in Ziff. 1 des angefochtenen Urteils anders als die Klagebegründung gerade die Wirksamkeit des Darlehensvertrages voraussetzt, hätte die Klägerin die Feststellung der ermäßigten Zinsverpflichtung - gegebenenfalls nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis - als Hilfsbegehren zum Klagegegenstand erheben müssen.

Dass sie ihre Antragsstellung in der Vorinstanz in diesem Sinne verstanden wissen will, hat die Klägerin im Senatstermin ausdrücklich klargestellt (siehe Protokoll, II 123)

b) Für die getroffene Feststellung fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin - etwa im Rahmen ihres Leistungsantrages - sogleich auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Zinsen klagen könnte. Hinsichtlich künftiger Zinszahlungen ist die Feststellungsklage nämlich als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, so dass auch aus Gründen der Prozessökonomie insgesamt gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinne der landgerichtlich getroffenen Feststellung keine Bedenken bestehen.

2. Diesem Hilfsbegehren hat das Landgericht zu Recht entsprochen und sich dabei auf die im Urteil des BGH vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = NJW 2002, 957 = BGHReport 2002, 289 = MDR 2002, 469) aufgestellten Grundsätze gestützt.

Der Senat teilt die Ansicht, dass die Beklagte gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. den Gesamtbetrag der zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen hätte angeben müssen. Diese Auffassung hat er schon in seinem - nicht rechtskräftigen (Aktenzeichen des BGH: XI ZR 150/03) - Urteil vom 25. Februar 2003 (8 U 222/02, OLGR 2003, 320; a.A. OLG Stuttgart v. 18.06.2002, 6-U-77/02) vertreten, das einen vergleichbaren Fall eines von der Beklagten ausgereichten Kredits betraf. Die Berufungsbegründung der Beklagten gibt auch unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Auf die zitierte Senatsentscheidung wird zunächst Bezug genommen.

Richtig ist zwar, dass es sich beim hier vereinbarten Darlehen um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handelt (10 Jahre Zinsfestschreibung, Restlaufzeit zu angepassten Konditionen mit Einverständnis des Darlehensnehmers, bei Widerspruch vorzeitige Fälligkeit der Darlehensrückzahlung). Auch bei einer solchen ist die Gesamtteilzahlung unter Hochrechnung der Anfangskonditionen (fiktiv) anzugeben (herrschende Meinung; Nachweise siehe Senat vom 25.02.2003, OLGR a.a.O.).

Die von der Beklagten gegenüber der Fallkonstellation in BGHZ 149, 302 hervorgehobenen Unterschiede sind im Ergebnis ohne Bedeutung und rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie wiederholt nur die Standpunkte, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 2003 eingegangen ist, worauf deshalb verwiesen werden kann.

An der wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung als Ansparvertrag fehlt es im vorliegenden Fall nicht. Aus der der Beklagten erkennbaren maßgeblichen Sicht der Klägerin als Verbraucherin konnte bei Vertragsschluss kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin die Darlehenstilgung im Idealfall vollständig, andernfalls zumindest weitestgehend über die schon vorhandene Lebensversicherung tilgen wollte und sollte. Daran ändert die Abtretung der Lebensversicherung an die Beklagte nur auf den Todesfall nichts. Gerade die Tilgungsaussetzung bis zum Ablauf der Lebensversicherung zeigt, dass die Parteien einvernehmlich von der wirtschaftlichen Abhängigkeit beider Verträge ausgingen. Die Beklagte machte entsprechend der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 27.09. / 04.11.1996 die Auszahlung des Darlehens daher auch von der Vorlage der Versicherungspolice abhängig (letztes Blatt von Anlage K 1) und die Klägerin ließ die Laufzeit der Lebensversicherung sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages an die entsprechenden Daten des Darlehensvertrages gemäß ihrem Schreiben an die A. AG (B 8) anpassen, wie die Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 10, I 59) selbst vorgetragen hat. Ob und inwieweit der Beklagten ein dauerhafter rechtlicher Einfluss auf das Schicksal des Lebensversicherungsvertrages zustand und ob sie bei Ablauf Anspruch auf die Versicherungssumme hatte, ist letztlich nicht maßgebend. Solche Umstände müssen nicht unbedingt vorliegen, um eine enge Verbindung zwischen Kredit- und Ansparvertrag im Sinne der BGH-Rechtsprechung anzunehmen.

II.

Zur Berufung der Klägerin:

1. Die Klägerin greift die Rechtsausführungen des Landgerichts nicht an, soweit dieses eine Schadensersatzhaftung aus Aufklärungs- und Beratungsverschulden und Fehlverhalten des Anlagevermittlers abgelehnt hat. An die insoweit zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen ist der Senat gebunden, da Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht ersichtlich sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung solche auch nicht aufzeigt (vgl. § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts orientiert sich an der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des BGH und wird vom Senat geteilt. Auf I., II. und VI. der Urteilsgründe kann daher Bezug genommen werden.

2. Ein nach dem VerbrKrG a. F. wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages ist nicht erfolgt. Gleichviel ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt war, ist ein solches jedenfalls spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Vertragserklärung gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. erloschen.

3. Die Klägerin konnte den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam nach dem HWiG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung ( i. F.: a. F.) widerrufen.

a) Allerdings trifft die Ansicht des Landgerichts, die Anwendung der Widerrufsvorschriften des HWiG a. F. sei durch § 5 Abs. 2 HWiG (Subsidaritätsklausel) ausgeschlossen, weil der vorliegende Personalkreditvertrag dem VerbrKrG a. F. unterfalle, nicht zu. In der von ihm zitierten Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99 - ZIP 2002, 1075) ist ausdrücklich festgehalten, dass das HWiG bei einem in einer Haustürsituation geschlossenen Personalkreditvertrag nur dann zurücktritt, wenn das VerbrKrG ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht gewährt (BGH a.a.O., Seite 1078; ebenso BGH vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 und XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff). Das ist aber nicht der Fall, da § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. eine längere Widerrufsfrist gewährt als § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. und das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem VerbrKrG bereits erloschen ist (BGH ZIP 2002, 1078 ; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 206 = OLGR 2003, 75).

b) Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach dem HWiG a. F. scheidet aber deswegen aus, weil nach ihrem Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beklagte die streitige Haustürsituation, die sich bei Abschluss des Darlehensvertrages noch ausgewirkt haben mag, zurechnen lassen muss.

Dass die Beklagte sich objektiv das Ergebnis des Handelns des Anlagevermittlers W. zu Nutze machte, genügt nicht. Das Handeln eines anderen ist der Beklagten nur unter den Voraussetzungen zurechenbar, unter denen gemäß § 123 BGB auch die Zurechnung bei arglistigen Täuschungen erfolgt (BGH vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff m.w.N.; BGH vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, NJW 2003, 1390 f. = BGHReport 2003, 388 = MDR 2003, 466).

Da der Vermittler W. als Selbstständiger, nicht aber als Angestellter oder Mitarbeiter der Beklagten tätig war, müsste er deren Beauftragter oder Vertrauensperson gewesen sein, damit ihr die Haustürsituation zugerechnet werden könnte (BGH ZIP 2003, 22 ff). Dazu lässt sich dem Vortrag der Klägerin aber nichts Konkretes entnehmen. Im Gegenteil hat die Beklagte durch entsprechenden Hinweis im Darlehensvertrag gerade klargestellt, dass der Vermittler keine Erklärungen für sie abgeben konnte und daher nicht in ihrer Verantwortungssphäre tätig werden sollte. Der offenkundig für einen außenstehenden Vertrieb handelnde Vermittler Werner war demgemäss Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Sein Verhalten wäre der Beklagten nur zuzurechnen, wenn sie es gekannt hätte oder hätte kennen müssen, wobei fahrlässige Unkenntnis schon dann anzunehmen ist, wenn ihr bekannte Umstände eine Erkundigung nach den Gegebenheiten der ihr übermittelten Willenserklärung der Klägerin geboten hätten (BGH a.a.O.).

Hierzu trägt die Klägerin nichts Substantielles vor. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Haustürgeschäfts und damit auch ihre Kenntnis von einer Haustürsituation. Dass die Beklagte positive Kenntnis von den Umständen des Darlehensabschlusses hatte, behauptet die Klägerin im Übrigen selbst nicht. Der im Darlehensvertrag aufgeführte Verwendungszweck, nämlich der Erwerb eines Fondsanteils an einer Publikumsgesellschaft, und die Akquirierung der Klägerin über einen professionellen Vermittler stellen noch keine ausreichenden Gründe dar, anzunehmen, die Klägerin sei zur Vertragserklärung aufgrund einer Verhandlung ohne vorherige Bestellung am Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung veranlasst worden. Dass der Vermittler der Klägerin ein Vertragsformular der Beklagten vorlegte, zwingt nicht zu dem Schluss, diese habe von der Geschäftsanbahnung in einer Haustürsituation wissen müssen. Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, nach den Umständen ihrer Vertragserklärung oder der Anbahnung derselben zu fragen (BGH a.a.O.).

Ob die Widerrufsbelehrung dem HWiG a. F. entsprach, die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wurde und zum Zeitpunkt des Widerrufs verstrichen war, kann nach alledem offen bleiben.

c) Ungeachtet dessen wäre ein Widerrufsrecht der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs (19.02.2001) jedenfalls verwirkt gewesen. Trotz des den Schutz des Verbrauchers bezweckenden HWiG ist selbst bei einer den Anforderungen an die Belehrungsvorschriften des § 2 Abs. 1 HWiG a. F. nicht genügenden Belehrung, die die Klägerin vorliegend geltend macht, der Verwirkungseinwand (§ 242 BGB) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr können besondere Umstände seine Bejahung begründen (OLG Karlsruhe, 4. Zivilsenat, NJW RR 2003, 191; OLG Karlsruhe, 6. Zivilsenat, ZIP 2003, 202, 207 = OLGR 2003, 75).

Wurde überhaupt keine Belehrung erteilt, kann der Vertragsgegner zwar nicht darauf vertrauen, der Verbraucher werde auch künftig den Vertrag nicht widerrufen (BGH vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241). Das kann aber dann nicht gelten, wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht wie hier gemäß der von der Klägerin unterzeichneten Urkunde vom 26. bzw. 27.09.1996 erfolgte, selbst wenn diese Belehrung nicht in jeder Hinsicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 HWiG a. F. entsprach. Die Klägerin war dadurch nämlich über ihre Rechte grundsätzlich im Bilde und konnte frei entscheiden, ob sie sich vom Darlehensvertrag lösen wollte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2003, 207 = OLGR 2003, 75 unter Hinweis ein auf durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 16.10.2001, XI ZR 68/01 rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg vom 28.11.2000, -5 U 39/00-).

Die Klägerin machte trotz dieser Kenntnis, die sie nach eigenem Vortrag spätestens mit der Zusendung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung Anfang November 1996 (siehe Anlage K 13) erlangte, erst mehr als vier Jahre später von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem sie ihre Gesellschafterrolle eingenommen, Mietzahlungen entgegengenommen und Steuervorteile in Anspruch genommen hatte. Selbst nach dem Konkurs der WGS Ende Oktober 1997 hielt sie an dieser Position fest. Für die Beklagte entstand dadurch der berechtigte Eindruck, die Klägerin lasse es bei der Geltung des Darlehensvertrages, der diese Rechtsstellung als Gesellschafterin zu finanzieren bezweckte, bewenden. Der Senat hält mit dem 6. Zivilsenat (ZIP 2003, 207) das Vertrauen der Beklagten hierauf für schutzwürdig.

4. Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt kann die Klägerin der Beklagten nicht entgegenhalten.

a) Zwar hat der II. Zivilsenat des BGH nunmehr entschieden, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift auf Fälle des kreditfinanzierten Gesellschaftsbeitritts entsprechend anzuwenden, mithin ein Verbundgeschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG anzunehmen ist (BGH vom 21.07.2003, II ZR 287/02, bisher unveröffentlicht).

Auswirkungen auf den Darlehensvertrag ergeben sich aber nur dann, wenn gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäfts Einwendungen bestehen, insbesondere Unwirksamkeitsgründe wie die berechtigte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder der Widerruf nach Verbraucherschutzvorschriften mit Erfolg geltend gemacht werden können. Das ist hier aber nicht der Fall.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nur vorgetragen, sie habe den Beitritt nach dem HWiG widerrufen können und den Widerruf mit Schreiben vom 02.01.2003 (B 12) erklärt. Eine Widerrufsmöglichkeit bestand hier allerdings nicht (siehe unten b), c)). Eine begründete fristlose Kündigung oder Anfechtung, die nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts freilich keine Rückwirkung entfalten würde, kann in dieser Erklärung nicht gesehen werden. Soweit die Klägerin nämlich in der Klageschrift Ausführungen zu falschen Darstellungen über den Wert der Immobilie gemacht hat, betreffen diese nicht den streitgegenständlichen Fonds. Die Berufung der Klägerin geht auf die Fragestellung der arglistigen Täuschung und der fristlosen Kündigung nicht weiter ein. Sie zeigt insbesondere nicht auf, ob und inwiefern das Landgericht hierzu fehlerhafte oder unvollständige Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen insoweit (vgl. §§ 520 Abs. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Sofern das Widerrufsschreiben vom 02.01.2003 als ordentliche Kündigung aufzufassen wäre, ergäben sich hieraus keine Folgerungen für den Darlehensvertrag mit der Beklagten, weil die ordentliche Kündigung keine Einwendungen im Rahmen des Gesellschaftsbeitritts voraussetzt.

b) Ein wirksamer Widerruf nach dem HWiG liegt nicht vor.

Ob der Beitritt zu einer GbR überhaupt unmittelbar oder unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäftes (§ 5 Abs. 1 HWiG) den Vorschriften des HWiG unterfällt oder ob es nicht (so der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 205, 206 = OLGR 2003, 75) an einem Austauschgeschäft fehlt, kann hier offen bleiben. Unabhängig hiervon scheidet die Anwendung des HWiG nämlich deshalb aus, weil der Beitritt notariell erklärt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a. F.). Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit der notariellen Erklärung zeigt die Berufung nicht auf.

Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.1999 (6 U 141/98 WM 1999, 2305 = OLGR 1999, 231; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002, 11-U-10/01, OLGR 2002, 272, 274 "Durchlauftermin"), welches diesen Ausnahmetatbestand nicht anwenden will, wenn der Überrrumpelungseffekt zwischen Haustürsituation und notarieller Protokollierung nicht unterbrochen worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der klare Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a. F. (jetzt: § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist einer Auslegung auch mit Blick auf die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG des Europäischen Rates nicht zugänglich; die Vorschrift gilt daher ausnahmslos (BGH, Beschluss vom 08.04.2003, XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082, 1083).

c) Der Beitritt konnte im Übrigen auch nicht nach dem VerbrKrG widerrufen werden, weil - ungeachtet der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf einen Gesellschaftsbeitritt (verneinend wie bei der Frage des HWiG: 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 295 ff) - die Widerrufsfrist jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. abgelaufen war.

III.

Beide Berufungen waren mit der Kostenfolge gem. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuzulassen, da Revisionsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten war gegenteilig zu befinden, da über die Streitfrage der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. auf unechte Abschnittsfinanzierungen höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist und der Entscheidung des BGH schon im Hinblick auf die Vielzahl gleichartiger anhängiger Rechtsfälle insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zulassung erscheint außerdem im Hinblick auf die vom Senat abweichende Entscheidung des OLG Stuttgart v. 18.06.2002 (6-U-77/02) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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