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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 8 W 35/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
ZPO § 567
ZPO § 272
ZPO § 216 Abs. 2
ZPO § 97
Zur Frage der Gebotenheit einer Terminsbestimmung des Landgerichts im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens (§ 272 ZPO).
8 W 35/01

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Karlsruhe, 19. September 2001

wegen Sicherheitsstellung

BESCHLUSS

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Verfügung vom 21.08.2001 abgelehnte Terminsbestimmung der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 DM.

Gründe:

Mit der analog §§ 252, 567 ZPO zulässigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung einer alsbaldigen Terminsbestimmung. In ihrer am 30.01.2001 eingereichten Klage hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in diesem Verfahren von großer Bedeutung sei, weil sie sich bis zum Jahresende 2001 über eine Liquidation ihrer Firma klar werden müsse. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Parteien haben sich sodann jeweils innerhalb der ihnen gesetzten Fristen mehrfach schriftsätzlich geäußert. Mit Verfügung vom 12.06.2001 hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, dass mit der Bearbeitung der Sache in einigen Wochen zu rechnen sei. Am 31.07.2001 hat die Klägerin um Bestimmung eines baldigen Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und erneut auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen.

Mit Verfügung vom 21.08.2001, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht daraufhin mitgeteilt, infolge einer Überlastung der Kammer könne die Bearbeitung des Verfahrens erst in mehreren Monaten in Angriff genommen werden.

Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat - jedenfalls noch derzeit - keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 272 ZPO bietet dem Vorsitzenden grundsätzlich zur Wahl nach seinem pflichtgebundenen Ermessen an, ob er frühen ersten Termin oder erst nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens Haupttermin bestimmt. Dabei darf der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter hinausgerückt werden, als dies durch gesetzliche Fristen und die Geschäftslast des Gerichts oder durch Erfordernisse einer je nach Sachlage veranlassten Terminsvorbereitung geboten ist (Zöller, 22. Aufl., § 272 ZPO, Rdn. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das schriftliche Vorverfahren ist daher als Ausnahme vom Gebot des § 216 Abs. 2 ZPO auf unverzügliche Terminsbestimmung nur gerechtfertigt, wenn entweder kein naher Termin zur Verfügung steht oder die notwendige Vorbereitung diesen noch nicht zulässt. Insbesondere sollte jedoch tunlichst vermieden werden, dass die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zu einer Aufblähung des Prozessstoffes oder zu einer der Rechtsverweigerung gleichkommenden unkontrollierten Verschleppung des Prozesses führt. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, wenn eine Partei auf die im konkreten Fall bestehende Eilbedürftigkeit hinweist und diese nachvollziehbar darlegt.

Auf den vorliegenden Fall bezogen ist der Senat der Auffassung, dass die Ablehnung einer unverzüglichen Terminsbestimmung mit Blick auf die dargelegte Geschäftsbelastung der Kammer und offene ältere Verfahren (Abarbeitung nach Liste) gerade noch vertretbar, d.h. die Grenze zur Rechtsverweigerung noch nicht überschritten ist. Andererseits sollte die Kammer aber auch überdenken, dass ein Zuwarten mit der Terminsbestimmung - wie angekündigt - über mindestens weitere 5-6 Monate hinaus diese Grenze bald überschreiten könnte.

Wegen der Kosten vgl. § 97 ZPO.

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