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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.02.2001
Aktenzeichen: 8 W 75/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 32 | |
ZPO § 485 f. |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 27. Februar 2001
In Sachen
wegen Beweissicherung
Beschluß
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2000 dahin abgeändert, daß der Streitwert auf 58.903,00 DM festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
GRÜNDE:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hatte in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Streitwert rechnerisch richtig auf 58.903,00 DM (26.203,00 DM + 32.700,00 DM) festzusetzen war. Dagegen ist die Beschwerde nicht begründet, soweit ein Abschlag von 20 % auf den vollen Streitwert begehrt wird.
Zwar hat es der Senat (in Übereinstimmung mit den übrigen Bausenaten des OLG Karlsruhe) bisher immer abgelehnt, den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachestreitwert gleichzusetzen. Dies wurde damit begründet, daß das selbständige Beweisverfahren trotz der Zielsetzung und Aufwertung als neues, eigenständiges Verfahren keinen Titel schafft und sein Ergebnis nur ein vorläufiges und so gesehen auch nicht mit einer Feststellungsklage zu vergleichen ist. An dieser Auffassung hält der Senat mit Rücksicht auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3 selbständiges Beweisverfahren mit zahlreichen Nachweisen) nicht länger fest.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bewertung des Streitwerts beim selbständigen Beweisverfahren bleibt danach das Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme (§ 485 Abs. 1 ZPO) oder begehrten Feststellung (§ 485 Abs. 2 ZPO). Dieses kommt mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in dessen Angaben zum Streitwert zum Ausdruck und bildet deshalb in aller Regel - von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen - den Mindestwert.
Vorliegend hat der Antragsteller wegen fehlender Wohnfläche einen Schaden von 26.203,00 DM zuzüglich eines Minderwertes von weiteren 32.700,00 DM errechnet, sein Gesamtinteresse somit mit insgesamt 58.903,00 DM beziffert. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Hauptsachewert - wenn auch aufgrund eines zu berichtigenden Rechenfehlers zu hoch - voll festgesetzt hat.
Wegen der Kosten vgl. § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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