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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 9 U 133/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 443 | |
BGB § 459 Abs. 2 a. F. |
Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg -
Urteil
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.07.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Senat - 9 U 138/99- zu tragen, soweit nicht durch Urteil des Senats vom 06.07.2000 Gebühren und Gerichtskosten sowie gerichtliche Auslagen niedergeschlagen wurden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen desjeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagte, die mit hochpreisigen Fahrzeugen handelt, wegen behaupteter fehlender zugesicherter Eigenschaften eines ihm verkauften Oldtimers auf Schadensersatz in Anspruch. Er beansprucht die Kosten, die zur Herstellung des behaupteten vertragsgemäßen Zustands erforderlich gewesen seien.
Die Beklagte hatte in "Auto - Motor - Sport" eine Anzeige aufgegeben, in der von ihr u.a. ein "Aston M. Volante, 88, schw. Magnolie, s. gepflegt, 149.000,--" angeboten wurde. Der Kläger besichtigte mit einer Begleitperson beim Beklagten das Fahrzeug. Dieses war mit einem Fahrzeugbeschreibungsblatt an der Windschutzscheibe u. a. näher bezeichnet mit:
"Gebaute Stückzahl: 380 Exemplare
Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert"
Weiter heißt es im Verlauf des Beschreibungstextes u.a.:
"Dieser Wagen, mit original 68.000 km, befindet sich in sehr gepflegtem Zustand. Die Lackierung in schwarz kombiniert mit cremefarbenem Leder unterstreicht das besondere Ambiente und die luxuriöse Ausstattung."
Nach der Besichtung unterzeichnete der Kläger am 07.07.1997 eine "verbindliche Bestellung" für den Aston Martin Volante Cabriolet für 145.000,-- inklusive Mehrwertsteuer. Die Gesamtfahrtleistung ist hierin "nach Angaben des Vorbesitzers" und "nach Stand des Kilometerzählers" mit 68.000,-- angegeben, das Datum der Erstzulassung mit 6.88. Unter Sondervereinbarungen heißt es: "Der Vertrag ist vorbehaltlich der Probefahrt und der Ansicht von unten zur technischen Überprüfung. Ebenfalls Voraussetzung ist das Fahrzeug zulassungsfertig für Österreich zu machen." Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Kläger hat als Beifahrer an einer Probefahrt teilgenommen. Am 10.07.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine "Kaufbestätigung". Unter Sonstiges ist hierin vermerkt "siehe Vertrag vom 07.07.1997 vorbehaltlich der Einfuhrmöglichkeit nach Österreich. Diesbezüglich sind wir am Ball."
Der TÜV B. erteilte am 13.07.1997 eine Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG (Österreich). Bei der Übergabe des Fahrzeugs am 01.08.1997 bestätigte der Kläger im Übernahmeschein, dass er das Fahrzeug vereinbarungsgemäß wie gesehen und probegefahren übernommen habe. Optisch erkennbare Mängel sowie technische Mängel seien nicht festgestellt worden. Das Fahrzeug wurde am 05.08.1997 vom Amt der Tiroler Landesregierung zugelassen, "um die Weiterverwendung des Fahrzeugs zu ermöglichen", mit der Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG für die Abweichungen von den Bestimmungen für Abgas, für den Schallpegel des Betriebsgeräusches, für Abschleppösen vorne und hinten, für die Verankerung der Sicherheitsgurte und asbestfreie Bremsbeläge. Als Befreiungsgrund ist die Seltenheit des gegenständlichen Kraftfahrzeuges angegeben, Änderungen seien daher nur in dem Umfang zulässig, wie sie zur Zeit der Herstellung des Fahrzeuges üblich waren. Als Auflage wurde eine zeitliche Beschränkung auf maximal 120 Fahrtage im Jahr erteilt, die über Fahrtenbuch nachzuweisen sind.
Mit Schreiben vom 11.08.1997 setzte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis, dass ihm eine Nutzungsbeschränkung auf 120 Tage pro Jahr erteilt worden sei, wovon nie die Rede gewesen sei. Da sie sich anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs beiderseits versichert hätten, "nicht kleinlich" zu sein, sei er grundsätzlich bereit, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn die Beklagte hinsichtlich noch durchzuführender Reparaturen "nicht kleinlich sei", d.h., die Kosten übernehme. Neben dem Ausfall der Batterie wird ein schadhafter Keilriemen, eine Kofferraumdichtung, gelöste Schrauben an der Persenning, die Funktion der Heizung bzw. Klimaanlage sowie beanstandet, dass der Motor selbst im Stand etwas unrund laufe (niedrige Drehzahl). Abgesehen davon mache das Fahrzeug großen Spaß. Später ergab sich, dass das Fahrzeug schon 1984 gebaut wurde.
Am 22.01.1998 hat die vom Kläger eingeschaltete Sportwagenhandelsgesellschaft mbH C. in Wien über den Schadensumfang, die Instandsetzungskosten sowie den Wiederbeschaffungswert ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige S. ist in seinem Gutachten zu voraussichtlichen Reparaturkosten von 432.562,80 ÖS gekommen. Der Kläger hat hierauf bei dieser Firma umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeug vornehmen lassen, für die am 20.10.1998 mit neun Teilrechnungen und einer Gesamtrechnung insgesamt 840.000,-- ÖS in Rechnung gestellt wurden.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei zugesichert worden, dass das Fahrzeug ohne jede Einschränkung für Österreich zulassungsbereit gemacht werde. Weiter sei ihm durch die Hinweise auf dem Fahrzeugbeschreibungsblatt insbesondere die " Sammlerbewertung 5 Punkte = Höchstwert" ein einwandfreier und gepflegter Zustand des Fahrzeugs zugesichert worden. Da das Fahrzeug aufgrund zahlreicher Mängel diesem Zustand nicht entsprochen habe, sei die Beklagte ihm als Schadensersatz verpflichtet die Kosten zu erstatten, die erforderlich gewesen seien, um das Fahrzeug in einen vertragsgerechten Zustand zu verbringen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 108.917,75 DM nebst 4 % Zinsen aus 61.794,69 seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren 26.235,24 DM seit dem 20.04.1998 sowie aus weiteren 887,82 DM seit 08.07.1998 und aus weiteren 20.000,-- DM seit dem 17.06.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, in Bezug auf die Zulassung in Österreich habe es sich nur um eine Bedingung gehandelt. Hieraus könne der Kläger, nachdem er das Fahrzeug mit der beschränkten Zulassung akzeptiert habe, keine Ansprüche herleiten. Mit der "Sammlerbewertung" sei nur gemeint gewesen, welcher Grad von Rarität dem Fahrzeug zukomme. Mit einer Zustandsbewertung habe dies nichts zu tun. Im übrigen liege insoweit auch keine Zusicherung vor. Die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten seien auch maßlos überzogen und hätten abweichend vom Vertragsinhalt ein Fahrzeug einer ganz anderen Bewertung geschaffen. Im übrigen hat sie behauptete Mängel und die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten bestritten und hinsichtlich der nachgeschobenen Mängel die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens am 29.06.1999 ein Teilurteil erlassen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.1999 seine Klage erweitert hatte und unter Hinweis auf die ergänzenden Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 03.12.1998 für die Erneuerung des Verdecks, die Erneuerung des Teppichsatzes und die Erneuerung des Armaturenbrettbezuges weitere 20.000,-- DM beansprucht hatte, hat es nicht entschieden. Im übrigen hat es dem Kläger 63.107,94 DM nebst Zinsen als Schadensersatz zugesprochen, die weitergehende Klage aber abgewiesen. Der Senat hat, weil das Landgericht kein Teilurteil hätte erlassen dürfen, durch Berufungsurteil vom 06.07.2000 dieses Urteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückgewiesen.
Nach Zurückverweisung haben die Parteien ihre Anträge wiederholt. Durch Urteil vom 06.07.2001 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 79.282,44 DM nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf diese Urteile Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger ergänzt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er hält das Urteil des Landgerichts weitgehend für zutreffend, beanstandet aber, dass ihm die geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 15.856,49 DM nicht, der Stundensatz um 3.660,-- DM zu niedrig und für Lackierung 6.857,13 DM zu wenig, insgesamt 26.373,62 DM nicht zugesprochen wurden.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.07.2001 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 26.373,62 DM nebst 4 % Zinsen aus 23.138,59 DM seit 07.05.1998 und aus weiteren 3.235,03 DM seit 17.06.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.07.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen
sowie
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie wendet sich erneut entschieden dagegen, allein mit den Angaben "Sammlerbewertung 5 Punkte = Höchstwert" und sehr gepflegter Zustand in den Werbeangaben der Fahrzeugbeschreibung sei dem Kläger eine kaufvertragliche Zusicherung gemacht worden, die ihn zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtige. Im übrigen ergänzt und vertieft sie ihr Vorbringen in erster Instanz. Richtig sei lediglich, dass dem Kläger im Kaufvertrag selbst versprochen worden sei, das Fahrzeug "zulassungsfertig für Österreich" zu machen. Der Beklagten sei aber nicht bekannt gewesen, dass in Österreich so strenge Abgasvorschriften gelten, dass das Fahrzeug keine uneingeschränkte Verkehrszulassung erhalten konnte. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen seinen vertragsmäßigen Gebrauch als Freizeitfahrzeug nicht behinderten. Die Halbjahreszulassung decke sich mit seinem Bestreben, das immerhin nicht ganz billige Fahrzeug ausschließlich in der warmen, trockenen Jahreszeit zu nutzen, um den Witterungs- und Unfallgefahren des Winters nur das vorhandenen Gebrauchsfahrzeug auszusetzen. Im übrigen sei das Fahrzeug in jeder Hinsicht zulassungsfertig für Deutschland und Österreich gewesen bzw. von der Beklagten gemacht worden und für das Vollgutachten beim TÜV einer gründlichen Begutachtung aller sicherheitsrelevanten Bauteile unterzogen worden. Bei Übergabe könnten schon deshalb die behaupteten sicherheitsrelevanten Mängel nicht vorhanden gewesen sein.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz beanspruchen. Die Berufung des Klägers, mit der er weiteren Schadensersatz beansprucht ist deshalb unbegründet. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.07.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Beklagte ist dem Kläger nicht gemäß §§ 443, 459 Abs. 2 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Kläger wurden keine Eigenschaften zugesichert, die dem Aston Martin Volante bei der Übergabe fehlten.
Zwar kann für das Fahrzeug im vorhandenen Zustand in Österreich nur eingeschränkt für 120 Tage im Jahr eine Zulassung erlangt werden. Auch hatte die Beklagte die Verpflichtungen übernommen, sich um die Zulassung in Österreich zu kümmern. Diese Vertragliche Absprache war aber keine Zusicherung i.S. von § 459 Abs. 2 BGB a.F.. Sie hatte den Inhalt, dass der Kläger bei Nichterreichen dieses Ziels an den Vertrag nicht mehr gebunden sein sollte. Der Kläger trägt nichts dafür vor, dass die Beklagte bei den Verhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass sie dafür einstehen und garantieren wollte, dass das Fahrzeug eine Vollzulassung für Österreich erhält. Bereits die Formulierung in der verbindlichen Bestellung "Voraussetzung ist das Fahrzeug zulassungsfertig für Österreich zu machen" spricht dafür, dass der Vertrag für den Kläger nicht verbindlich sein sollte, wenn eine Zulassung für Österreich nicht erreicht werden kann. Einen ähnlichen Vorbehalt hat die Beklagte in der Kaufbestätigung vom 10.07.1997 formuliert, wenn es heißt "vorbehaltlich der Einfuhrmöglichkeit nach Österreich." Dies bedarf keiner Vertiefung, da der Kläger von der Möglichkeit der Rückgabe keinen Gebrauch gemacht hat. Im Schreiben vom 11.08.1997 wird nicht auf einer Veränderung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat in der Folgezeit mit großem Aufwand das Fahrzeug repariert und restauriert aber nicht die die Kosten aufgewendet, um die ganzjährige Zulassung zu erreichen.
Der Senat verneint auch das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft in Bezug auf die Formulierung in der Ausstellungsbeschreibung: "Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert" sowie durch den Hinweis in der weiteren Beschreibung, das Fahrzeug befinde sich in einem sehr gepflegten Zustand.
Eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nicht erfolgt. Ohne Erfolg versucht der Kläger aus der Aussage des Zeugen H. eine mündliche Zusicherung von Eigenschaften zu entnehmen. Der Zeuge hat lediglich gesagt, dass das Fahrzeug vom Zustand her sehr gepflegt gewesen sei. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dem Kläger mündlich eine Zusicherung gemacht wurde. Die Aussage des Zeugen Hausenblas gibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Der Kläger legt auch keinen Inhalt der Verkaufsgespräche dar, aus dem auf eine Zusicherung geschlossen werden könnte. In der Verkaufsbeschreibung wie "Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert" und in der Bezeichnung im laufenden Text als sehr gepflegten Zustand ist keine Eigenschaftszusicherung zu sehen. Zwar kann in den Angaben auf einem Verkaufsschild eine Zusicherung von Eigenschaften i.S. von § 459 Abs. 2 BGB a.F. zu sehen sein (BGH WM 1981, 380). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der für solche Geschäfte typischen Interessenlage zu beurteilen.
Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beklagten selbst wenig aussagekräftig und vage waren. Die Bezeichnung gepflegt beschreibt weniger die Technik, als vielmehr das äußere Erscheinungsbild. Das äußere Erscheinungsbild war aber für den Kläger selbst erkennbar und bedurfte deshalb keiner Zusicherung. Er konnte selbst den Erhaltungszustand prüfen. Insbesondere Lackierung, Zustand der Polsterung und des sonstigen Fahrzeuginneren, auch der Zustand der Bodenbeläge und des Verdecks einschließlich des Fahrzeughimmels waren für ihn bei der zu erwartenden Prüfung sogar als Laien einschätzbar. Es war für ihn erkennbar, dass insoweit der Zustand vorlag, den er nunmehr der Beklagten zum Vorwurf macht.
Die Bezeichnung "Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert" ist unklar. Es ist nicht eindeutig feststellbar, was hieraus für einen Käufer in Bezug auf den Fahrzeugszustand geschlossen werden kann. Die Bezeichnungen Sammlerbewertung und Höchstwert lassen den Schluß zu, dass das Fahrzeug für Sammlerkreise von besonders hohem Interesse ist. Die Richtigkeit dieser Aussage ist auch nicht streitig. Für diesen Schluss spricht auch, dass zuvor die gebaute Stückzahl genannt wird. Hieraus ergibt sich aber keine Zustandsbeschreibung in Bezug auf Technik und Pflegezustand. Diese Beschreibung scheint wie der Sachverständige Kaußler meint, eine Eigenkreation der Beklagten zu sein. Aus dieser Beschreibung kann aber nicht auf die Bezugnahme einer vom Sachverständigen angenommene Zustandsnote 2 "guter Zustand, mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren, original oder fachgerecht und aufwendig restauriert, keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: wenn es die StVZO verlangt)" geschlossen werden und schon gar nicht auf eine Zusicherung des Beklagten.
Diese Unklarheiten sprechen unter Berücksichtigung der Interessenlage des Beklagten, der als Rechtsanwalt keinen Anlass hatte, sich auf vage, unklare Zusicherungen einzulassen, gegen die Wertung als Zusicherung der vom Kläger geltend gemachten Eigenschaften. Zur Wahrung seiner Interessen hätte er, so er sich einen bestimmten Zustand des Fahrzeuges zusichern lassen wollte, darauf drängen können und müssen, zu klären, was mit den Beschreibungen gemeint ist. Er hätte klarstellen müssen, ob ihm in Bezug auf das Fahrzeug bestimmte Eigenschaftszusicherungen gemacht werden können. Stattdessen hat er sich mit den vagen Beschreibungen zufrieden gegeben. Er beansprucht nunmehr Kosten, die er aufgewendet hat, um das Fahrzeug abweichend von seinem offenbaren Zustand in einen guten mängelfreien und aufwendig restaurierten Zustand zu versetzen. Als Rechtsanwalt konnte er nicht erwarten, dass ihm die geltend gemachte Zustandsklasse zugesichert werden solle. Solches hätte der Klarstellung bedurft.
Abgesehen von der verneinten Zusicherungshaftung könnte der Kläger von dem Beklagten trotz des vertraglichen Gewährleistungsauschlusses Gewährleistung für Mängel nur dann beanspruchen, wenn die Beklagte ihm Mängel arglistig verschwiegen hätte. Die Voraussetzungen für eine solche Haftung sind aber nicht gegeben. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Motor sei bereits bei der Übergabe schadhaft gewesen und dies sei der Beklagten bekannt gewesen, da der Motor deutlich Öl verloren habe, was sie durch Reinigung des Motors vertuscht habe. Gegen die Erkennbarkeit und das sichtbare Verlieren von Öl spricht bereits das Schreiben des Klägers vom 11.08.1997, in dem er nur berichtete, dass der Motor im Stand bei niedriger Drehzahl etwas unrund laufe, aber nicht darauf hinwies, dass der Motor undicht sei und tropfe. Solches hätte ihm aber auffallen müssen. Als der Sachverständige im Oktober 1998 sein Gutachten erstattete, war der Motor instandgesetzt, so dass Rückschlüsse auf den ursprünglichen Zustand nur anhand der vorgelegten Altteile und Fotos möglich waren. Nach der bei der Besichtigung beim Kauf durchgeführten Probefahrt wurde ein Kompressionsdiagramm erstellt, das, so der Sachverständige, aber normale Werte erbrachte. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Motor bereits bei Übergabe einen wesentlichen Mangel aufwies und dies der Beklagten bekannt war.
Da der Kläger voll unterliegt, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Senat - 9 U 138/99- zu tragen, soweit nicht durch Urteil des Senats vom 06.07.2000 Urteilsgebühren, Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen niedergeschlagen wurden. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 1 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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