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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 9 U 153/01
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 254
BGB § 278
VOB/B § 4 Nr. 3
Zur Haftungsverteilung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer für einen Schaden am Bauwerk (Eindringen von drückendem Wasser im Keller), für den der Bauunternehmer wegen der Verletzung einer Hinweispflicht verantwortlich ist, der Bauherr sich aber wegen eines Planungsfehlers seines Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 153/01

Verkündet am: 13. Juni 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten haben die Beklagte zu 3/4 und der Streithelfer zu 1/4 zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers bzw. des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Kläger bzw. sein Streithelfer leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, privater Bauherr eines Fertighauses mit teilweiser Unterkellerung, nimmt die Beklagte als ausführendes Bauunternehmen für den Keller u.a. wegen Verletzung von Hinweispflichten und wegen fehlerhafter Verlegung einer Drainage auf Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden im Keller in Anspruch.

Der Kläger übernahm selbst den Aushub der Baugrube auf dem in der Nähe eines Baches gelegenen Grundstück und schloss mit dem Architekten R. am 01.12.1997 eine "Vereinbarung über Architektenleistungen". Darin verpflichtete sich der Architekt u. a. das Grundstück zu besichtigen, ein Planungsgespräch zu führen, die Grundpläne zu einem vollständigen Baugesuch zu vervollständigen, dieses als Bauleiter und Entwurfsverfasser zu unterzeichnen sowie den Werkplan unter anderem mit Angaben über die Entwässerungsplanung zu versehen. Zur Überwachung der Bauarbeiten sollten bis zu sechs Baustellenbesuche durchgeführt werden (z.B. Aushubarbeiten, Fundamentarbeiten ...). Als Mindestvergütung wurden 6.250,00 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Der Architekt, dem der Kläger den Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Mit der Beklagten, die sich seit Jahren schwerpunktmäßig mit der Erstellung von Fertigkellern der Firma K. beschäftigt und bereits für mehrere Fertighäuser die Keller errichtet hatte, schloss der Kläger auf der Grundlage einer Baubeschreibung und eines Untergeschossplanes der Planungsgruppe des Streithelfers am 22.12.1997 einen "Vertrag für Standardkeller/Rohbaukeller" unter Vereinbarung der Geltung der VOB/B. Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung übernahm die Beklagte die "fachgerechte Überwachung der vertraglich beauftragten Leistungen am Partneruntergeschoss bis zur Übernahme bzw. Abnahme durch den Haushersteller". Unter Allgemeines ist festgehalten, dass der Ausführung die Annahme zugrunde liegt: "Grundwasserstand mindestens 100 cm unter Kellersohle und kein Schichtwasser oder drückendes Wasser über Baugrubensohle".

Die Parteien stellten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig, dass spätestens bei Errichtung der Kellerwände Wasser in der Baugrube war, das ausgepumpt werden musste. Die Beklagte legte ohne Rücksprache mit dem Streithelfer einen zuvor nicht vorgesehenen Pumpensumpf mit Pumpe an. Sie verständigte den Streithelfer nicht von dem aufgetretenen Wasser. Dieser hatte zuvor, auch nicht vor seiner Überarbeitung der Planung, das Grundstücks noch nicht besichtigt.

Als nach Fertigstellung des Kellers im Sommer 1998 an verschiedenen Stellen Feuchtigkeit und Wassereintritt festgestellt wurde, forderte der Streithelfer die Beklagte mehrfach auf, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die Drainage des Kellers zu verbessern. Die Beklagte meinte, weitere Änderungen an der Drainage seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat die Beklagte für den Wassereintritt verantwortlich und geltend gemacht, diese habe ihr obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch seien der errichtete Keller sowie die dazugehörende Drainage mangelhaft ausgeführt worden. Die Kosten für die Durchführung der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten hat er unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts S. eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 09.03.2000, das der Sachverständige nach Einholung von Angeboten durch den Kläger am 17.07.2000 in Bezug auf die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung ergänzt hat, mit 43.500,00 DM angegeben.

Gegen den am 07.08.2000 durch das Amtsgericht Stuttgart gegen den Kläger erlassenen Vollstreckungsbescheid über 27.028,00 DM nebst Zinsen und Mahnkosten hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Der Kläger und sein Streithelfer haben beantragt:

1 Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.08.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2000 aus 27.028,00 DM zu zahlen hat;

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 16.472,00 DM nebst 5 % Jahreszinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Streithelfer, für den der Kläger insoweit einzustehen habe, habe angesichts der örtlichen Verhältnisse den Keller falsch geplant. Sie habe sich auf die Angabe im Leistungsverzeichnis verlassen können, dass von einem Grundwasserstand 100 cm unter Kellersohle ausgegangen werde. Die von ihr ergriffenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen, insbesondere sei die Drainage ordnungsgemäß angelegt worden. Sie funktioniere nur deshalb nicht richtig, weil der Kläger in Eigenleistung den Vorfluter zu hoch gelegt habe, so dass das Drainagenwasser nicht abfließen könne. Auch habe er mit nicht geeignetem Material aufgefüllt.

Das Landgericht hat die Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens verwertet und nach deren mündlicher Ergänzung vor dem Landgericht den Vollstreckungsbefehl in der Hauptsache bestätigt, der weiteren Klage in Höhe von 3.347,00 DM stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Es ist von einem Schaden in Höhe von insgesamt 40.500,00 DM ausgegangen, hat wegen Mitverschuldens des Streithelfers als Architekten, für dessen fehlerhafte Planung der Kläger einzustehen habe, eine Mithaftung von 1/4 angenommen und deshalb nur einen Anspruch in Höhe von 30.375,00 DM bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und der Streithelfer für den Kläger.

Die Beklagte ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz. Als während der Arbeiten nach der Errichtung der Bodenplatte drückendes Wasser festgestellt worden sei, habe sie in der Bodenplatte den Pumpensumpf angelegt und eine Pumpe eingebaut. Sie sei weder bei Herstellung der Kellerbodenplatte noch bei dem Stellen der Wände verpflichtet gewesen, auf Bedenken hinzuweisen. Sie habe als selbstverständlich davon ausgehen können, dass der planende Architekt die notwendigen Feststellungen vor Ort getroffen habe, bevor er die Ausschreibungen erstellt habe. Dem planenden Architekten habe eine besondere Sorgfaltspflicht in Bezug auf Vorsorge gegen drückendes Wasser oblegen. Im übrigen wendet sie sich gegen die Höhe des vom Landgericht zugrunde gelegten Schadens.

Die Beklagte beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24.07.2001 abzuändern, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ergänzt sein Vorbringen erster Instanz. Bei Beginn der Arbeiten der Beklagten habe mehr als knöcheltief Wasser in der Grube gestanden, das habe abgepumpt werden müssen. Die Bitten des Klägers bzw. dessen Ehefrau, sich wegen des Wassers mit dem Streithelfer in Verbindung zu setzen, habe die Beklagte ignoriert. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger und seine Ehefrau damit beruhigt, es würde wasserdichter Beton verwendet. Eine rechtzeitige Prüfung der Wassersituation durch die Beklagte hätte ergeben, dass es sich bei dem Wasser in der Baugrube nicht um Niederschlagswasser sondern vielmehr um drückendes Wasser handelte, das vom benachbarten Hang herunterlief. Der Einbau des Pumpensumpfs könne die Beklagte nicht entlasten, zumal sie eigenmächtig gehandelt habe. Die Kosten seien vom Sachverständigen zutreffend ermittelt worden. Im übrigen nimmt er auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das er für richtig hält.

Der Streithelfer wendet sich für den Kläger gegen die Annahme einer Mithaftung in Höhe von 1/4. Es sei zu berücksichtigen, dass er bereits im Herbst 1998 mehrfach die Beklagte aufgefordert habe, geeignete Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Bereits dies spreche gegen eine Mithaftung. Bei seiner Planung sei er von den Angaben des Klägers ausgegangen und habe deshalb keine Veranlassung gesehen, Feststellungen direkt vor Ort zu treffen, zumal es nicht seine Aufgabe gewesen sei, irgend eine grundstücksbezogene Ausschreibung zu tätigen.

Der Streithelfer beantragt für den Kläger,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24.07.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.176,83 € (10.125,00 DM) nebst 4 % Jahreszinsen hieraus seit dem 18.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts S. .... waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil auch der Senat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung durch Verletzung vertraglicher Hinweispflichten in Höhe von insgesamt 30.375,00 DM bejaht. Da der Kläger keinen höheren Ersatz beanspruchen kann, ist die vom Streithelfer für den Kläger eingelegte Berufung unbegründet.

Die Parteien haben die Geltung der VOB vereinbart. Nach VOB/B § 4 Nr. 3 hätte die Beklagte nach dem deutlichen Auftreten von Wasser spätestens beim Erstellen der Kellerwände gegenüber dem Kläger und dem Streithelfer auf Bedenken wegen der vorgesehenen Ausführung des Kellers hinweisen müssen. In der Baubeschreibung war klar vorgegeben, dass von einem Grundwasserstand von mindestens 100 cm unter der Kellersohle und keinem Schichtwasser oder drückendem Wasser über der Baugrubensohle ausgegangen wird, somit, dass die vorgesehene Konstruktion auf dieser Annahme beruht. Für die Beklagte als Fachbauunternehmer war spätestens nach Fertigstellung der Bodenplatte unschwer erkennbar, dass wegen der aufgetretenen erheblichen Wasseraustritte diese Vorgabe nicht gegeben war, die vorgegebene Konstruktion des Kellers (keine weiße Wanne) falsch war und zu Gefahren für das Bauwerk führen musste. Die Beklagte hätte durch einen entsprechenden schriftlichen Hinweis sicherstellen müssen, dass der Streithelfer als verantwortlicher Architekt sofort von dieser Gefahr Kenntnis erhält, damit er, gegebenenfalls nach weiteren Untersuchungen, das Grundkonzept der Planung und die vorgesehene Ausführung des Kellergeschosses überprüfen und eine Änderung herbeiführen kann, die dem Auftreten von Wasser Rechnung trägt. Die Beklagte handelte grob vertragswidrig, als sie sich eigenmächtig damit begnügte, statt Weisungen einzuholen im Keller einen Pumpenschacht anzulegen, der bis unter die Fundamentplatte reicht, nach unten offen ist und aus dem mittels einer Pumpe bei Bedarf das hineindrückende Wasser abgepumpt werden kann. Dies war schon wegen des Funktionsrisikos der Pumpe und der damit verbundenen Gefahr keine Lösung des aufgetretenen Problems, die die bautechnisch richtigen Maßnahmen ersetzen konnte. Da bei rechtzeitigem Hinweis, so der Sachverständige in seinem Gutachten, die später aufgetretenen Wassereintritte durch Höherlegen des Kellers um nur einen halben Meter vermieden worden wären, liegt der Schaden des Klägers jedenfalls in den Mehrkosten, die er wegen des weiteren Ausbaues des Kellers nunmehr zur Schadensbeseitigung aufwenden muss.

Allerdings trifft den Kläger bei der Verursachung des Schadens ein Mitverschulden, da er sich als Bauherr gemäß §§ 254, 278 BGB das planerische Fehlverhalten seines Architekten als seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen muss (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage Rdnr. 1980 m.w.N.). Der Streithelfer hatte als planender Architekt nach eigenem Vorbringen das Baugesuch gefertigt, ohne das Grundstück je gesehen zu haben. Er hätte aber trotz Vereinbarung nur eingeschränkter Architektenleistungen überprüfen müssen, ob in den von ihm fertiggestellten und zur Genehmigung eingereichten Plänen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse die Höhenlage des Fundaments richtig eingezeichnet war. Entgegen seinem Vorbringen durfte er sich nicht auf angebliche Vorgaben des Klägers als eines Laien verlassen sondern hätte selbst die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Hierzu gehörte es auch, im Rahmen der vereinbarten Baustellenbesuche zu überprüfen, ob die Annahmen der Planung noch mit der Realität übereinstimmen oder eine Umplanung erforderlich ist. Er hat aber, obwohl dies ausdrücklich beispielhaft im Vertrag vereinbart war, weder bei den Aushubarbeiten noch bei den Fundamentarbeiten die Baustelle besucht und die örtlichen Verhältnisse überprüft. Bei Einhaltung dieser Verpflichtung, die der Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer entsprach, für eine den aktuellen Verhältnissen angepasste Planung zu sorgen, hätte er ohne weiteres erkennen können, dass die Wasserverhältnisse eine Umplanung erforderlich machten. Der Beklagten gegenüber war der Kläger verpflichtet, für eine fachliche Planung zu sorgen, die den örtlichen Verhältnissen entsprach, auf deren sorgfältiger Überprüfung beruhte und inzwischen aufgetretenen Problemen Rechnung trug. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, war zumindest für jeden Fachmann vor Ort erkennbar, dass es Wasserprobleme geben würde.

Bei der Abwägung der beiden Haftungsbeiträge gemäß § 254 BGB ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie den Wassereintritt bemerkte, durch Anlage eines Pumpensumpfes eine nur unzureichende Abhilfe schuf und durch das Weiterbauen ohne Verständigung des Architekten eine zu Beginn noch einfache Möglichkeit einer sicheren Schadensbehebung verhinderte. Der Senat hält daher die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung in Höhe von 3/4 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt, zumal die Beklagte, wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.03.2000 ausgeführt und vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, auch die Drainage fehlerhaft angelegt hatte. Statt eines Kiesfilters aus filterstabilem Material wurde Mineralschotter verwendet. Der notwendige Filtervlies fehlte. An der Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass nach ihrem Vortrag an anderer Stelle auch die Eigenleistung des Klägers fehlerhaft war, weil die Vorflutleitung zu hoch lag. Zu Lasten des Klägers ist in diesem Zusammenhang andererseits wiederum zu berücksichtigen, dass, wie der Sachverständige vor dem Landgericht erläutert hat, auch die diesbezüglichen Planungsunterlagen, die der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden, nicht ausreichend waren. Aus diesen Gründen hat auch die vom Streithelfer für den Kläger geführte Berufung keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Landgerichts für einen Gesamtschaden von 40.500,00 DM sind nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat nach dem von ihm vorgeschlagenen Konzept die Kosten der Schadensbeseitigung auf insgesamt 43.500,00 DM geschätzt. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe des Beklagten sind nicht begründet. Diese Kostenschätzung entspricht dem Angebot der Firma R. vom 24.04.2000 mit einer Angebotssumme von 43.794,11 DM. Zwar ist das Angebot der Firma K. vom 23.02.2000 mit 37.686,88 DM etwas günstiger, in diesem Angebot fehlt aber das Abnehmen und Wiedereinbauen der Pflanzen. Hierfür hat die Firma R. einschließlich Abtrag des Humus 6.200,00 DM angesetzt. Die Kosten für die Verlagerung des Carports sind weder in diesen Angeboten noch bei der Schätzung des Sachverständigen berücksichtigt worden. Der Sachverständige hat die Verlegung des Carports nicht für erforderlich gehalten. Von diesem Gesamtbetrag von 43.500,00 DM sind nur 3.000,00 DM abzusetzen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wären die gesamten Wasserprobleme vermieden worden, wenn das Bauwerk sofort nach dem Baugrubenaushub um etwa einen halben Meter höher gelegt worden wäre. Allerdings hätten dann für eine Verfüllung mit Kies zusätzlich 3.000,00 DM aufgewendet werden müssen.

Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie ihre Hinweispflicht erst verletzt hat, als die Bodenplatte bereits fertiggestellt war und mit dem Stellen der Mauern begonnen war, ergibt sich kein geringerer Schadensersatzanspruch des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich und richtig gewesen, auf die vorhandene Bodenplatte eine neue Bodenplatte zu setzen, wofür 4.000,00 DM hätten aufgewendet werden müssen. Weiter hätte eine Kiesschüttung für 2.000,00 DM gefertigt werden müssen. Somit hätten in diesem Fall weitere Mehrkosten von 3.000,00 DM aufgewendet werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Mehrkosten ebenso wie eventueller Kosten des Abbruchs und der Wiedererrichtung einzelner Kellerwände rechtfertigen sich zu Lasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt, dass bei der Realisierung dieser bautechnisch richtigen Alternative Wasserprobleme auf Dauer verhindert worden wären, während die Lösung, für deren Realisierung nunmehr Schadensersatz beansprucht wird, nur eine jetzt noch mögliche erheblich schlechtere Lösung ist, wie bereits die Anlage des Pumpensumpfes zeigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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