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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 9 U 171/05
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 38
GmbHG § 47
BGB § 626
Zur Abberufung als Geschäftsführer und fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-GmbH wegen sexueller Belästigung einer Angestellten und damit verbundener nachhaltiger Ehrverletzung des Mitgesellschafters.
Geschäftsnummer: 9 U 171/05

Verkündet am 10. August 2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.09.2005 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages (vom 30.12.2004) unwirksam ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Vollstreckende leistet jeweils Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ebenso wie der Mitgeschäftsführer der beklagten GmbH zu 50 % an der Beklagten beteiligt. Beide sind zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Die Beklagte beschäftigt drei Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin.

Am 26.11.2004 richtete der Kläger an die Mitarbeiterin einen handschriftlichen Brief, in dem er "gleich auf den Punkt" kommt und eröffnet, dass er das gleiche wolle, was "R." (Vorname des Mitgeschäftsführers der Beklagten) von ihr erhalte. Er sei "ganz heiß" auf sie und "kurz vor dem schmelzen". Mit der jetzigen Situation der Mitarbeiterin in der Position als Finanzdirektor und Buchhalter sei er nicht einverstanden. Er habe schlaflose Nächte und Misstrauen gegenüber ihrer Arbeit und wolle, dass sie dies ändern. Seine Ausführungen entsprächen seinen Gefühlen, die er nicht unterbinden könne. Über ihre Arbeit wolle er nicht meckern. Er werde mit dem Mitgeschäftsführer über ein höheres Weihnachtsgeld von 1.000,- € sprechen. Er fragt an, weshalb sie immer so kalt zu ihm sei und bezeichnet sie, den Brief abschließend als "kleine Wildkatze".

Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2004 beschwerte sich die Mitarbeiterin gegenüber dem Mitgeschäftsführer der Beklagten über ein Bedrängen seit längerer Zeit durch den Kläger und die sexuelle Belästigung durch den Brief vom 26.11.2004.

In der mit Schreiben vom 07.12.2004 zu den Tagesordnungspunkten "Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie Kündigung des Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund" einberufenen Gesellschafterversammlung am 30.12.2004 ließ sich der Kläger durch seine Ehefrau mit notarieller Vollmacht vertreten. Bei der Abstimmung über diese beiden Tagesordnungspunkte wurde bei für den Kläger abgegebener Gegenstimme der Ehefrau des Klägers beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen und den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grund zu kündigen. Die für den Kläger abgegebene Stimme wurde nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 30.12.2004 wurde dem Kläger unter Übermittlung des Protokolls der Gesellschafterversammlung die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die Abberufung als Geschäftsführer mitgeteilt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellungen, dass erstens die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2004 hinsichtlich des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Geschäftsführervertrages unwirksam ist, und zweitens der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt, dass die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund zustande gekommen ist, nichtig oder unwirksam ist.

Der Kläger meint, mit dem genannten Schreiben habe er sich zu unpassenden Formulierungen und Ausführungen hinreißen lassen, sich aber schon am Abend des 29.11.2004 bei der Mitarbeiterin entschuldigt. Die Mitarbeiterin habe im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei am 30.11.2004 bestätigt, dass dies die einzige Verfehlung gewesen sei, auch habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Von einer schwerwiegenden Ehrverletzung gegenüber dem Mitgesellschafter könne keine Rede sein. Bei Abwägung aller Umstände wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen. Es rechtfertige weder die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages noch seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung sei unwirksam, da er entgegen dem Gesellschaftsvertrag an der Gesellschafterversammlung nicht persönlich teilgenommen habe, durch seine Ehefrau nicht habe wirksam vertreten werden können und deshalb das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht gewesen sei. Im übrigen sei die für ihn abgegebene Stimme seiner Ehefrau zu Unrecht nicht gewertet worden.

Die Klageabweisung beantragende Beklagte wertet den Briefinhalt als sexuelle Belästigung und meint, diese habe auch dadurch besonderes Gewicht für das Verhältnis des Klägers und des Mitgeschäftsführers der Beklagten erhalten, weil diesem ein Verhältnis mit dieser Mitarbeiterin unterstellt werde und der Kläger damit diesen in die sexuelle Belästigung mit einbeziehe. Hinzu komme, dass der Kläger in diesem Schreiben im Zusammenhang mit der Äußerung seiner sexuellen Erwartungen pflichtwidrig ein Weihnachtsgeld von 1.000,- € in Aussicht gestellt habe. Hierdurch und auch durch späteres pflichtwidriges Verhalten des Klägers sei das Vertrauensverhältnis völlig gestört und deshalb eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich.

Der Kläger und der Mitgesellschafter schließen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, eine weitere Zusammenarbeit aus. Ihre streitigen Verhandlungen über eine Auseinandersetzung der Gesellschaft hatten keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat nach durchgeführter Beweisaufnahme nur teilweise Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund sowie gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2004, durch den er als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde.

Der Kläger ist ebenso wie der Mitgeschäftsführer der beklagten GmbH zu 50 % an der Beklagten beteiligt. Beide wurden bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen ihnen am 19.08.1998 zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der Beklagten sind die Herstellung und der Vertrieb von Obstsäften aller Art sowie der Handel mit Obstsäften und Früchten. Sie beschäftigt drei Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin.

Am 26.11.2004 richtete der Kläger an die Mitarbeiterin einen handschriftlichen Brief, in dem er "gleich auf den Punkt" kommt und eröffnet, dass er das gleiche wolle, was "K." (der Mitgeschäftsführer der Beklagten) von ihr erhalte. Er sei "ganz heiß" auf sie und "kurz vor dem schmelzen". Mit der jetzigen Situation der Mitarbeiterin in der Position als Finanzdirektor und Buchhalter sei er nicht einverstanden. Er habe schlaflose Nächte und Misstrauen gegenüber ihrer Arbeit und wolle, dass sie dies ändern. Seine Ausführungen entsprächen seinen Gefühlen, die er nicht unterbinden könne. Über ihre Arbeit wolle er nicht meckern. Er werde mit dem Mitgeschäftsführer über ein höheres Weihnachtsgeld von 1.000,- € sprechen. Er fragt an, weshalb sie immer so kalt zu ihm sei und bezeichnet sie, den Brief abschließend als, "kleine Wildkatze".

Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2004 gerichtet an den Mitgeschäftsführer der Beklagten unter der die Betriebsgrundstücke verwaltenden Gesellschaft, an der ebenfalls der Kläger und der Mitgeschäftsführer beteiligt sind, beschwerte sich die Mitarbeiterin über ein Bedrängen seit längerer Zeit durch den Kläger und die sexuelle Belästigung durch den Brief vom 26.11.2004.

Mit Schreiben vom 07.12.2004 wurde der Kläger aus Anlass dieses Briefes zur Gesellschafterversammlung am 30.12.2004 mit den Tagesordnungspunkten Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie Kündigung des Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund eingeladen. In der Gesellschafterversammlung am 30.12.2004 ließ sich der Kläger durch seine Ehefrau mit notarieller Vollmacht vertreten. Bei der Abstimmung über diese beiden Tagesordnungspunkte wurde bei für den Kläger abgegebener Gegenstimme der Ehefrau des Klägers beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen und den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grund zu kündigen. Die für den Kläger abgegebene Stimme wurde nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 30.12.2004 wurde dem Kläger unter Übermittlung des Protokolls der Gesellschafterversammlung die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die Abberufung als Geschäftsführer mitgeteilt. Der Kläger und der Mitgesellschafter schließen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, eine weitere Zusammenarbeit aus. Ihre streitigen Verhandlungen über eine Auseinandersetzung der Gesellschaft hatten bisher keinen Erfolg.

Der Kläger hat geltend gemacht, das Schreiben an die Mitarbeiterin vom 26.11.2004 sei nur als unglückliches Schreiben einzuordnen. Es rechtfertige weder die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages noch seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung sei unwirksam, da er entgegen dem Gesellschaftsvertrag an der Gesellschafterversammlung nicht persönlich teilgenommen habe, durch seine Ehefrau nicht habe wirksam vertreten werden können und deshalb das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht gewesen sei. Im übrigen sei die für ihn abgegebene Stimme seiner Ehefrau zu Unrecht nicht gewertet worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2004 (zugegangen nicht vor dem 31.12.2004) hinsichtlich des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Geschäftsführervertrages unwirksam ist,

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt, dass die Abberufung des Geschäftsführers Hubert Sch aus wichtigem Grund zustande gekommen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wertet den Briefinhalt als sexuelle Belästigung und meint, diese habe auch dadurch besonderes Gewicht für das Verhältnis des Klägers und des Mitgeschäftsführers der Beklagten erhalten, weil diesem ein Verhältnis mit dieser Mitarbeiterin unterstellt werde und der Kläger damit diesen in die sexuelle Belästigung mit einbeziehe. Hinzu komme, dass der Kläger in diesem Schreiben im Zusammenhang mit der Äußerung seiner sexuellen Erwartungen pflichtwidrig ein Weihnachtsgeld von 1.000,- € in Aussicht gestellt habe. Hierdurch und auch durch späteres pflichtwidriges Verhalten des Klägers sei das Vertrauensverhältnis völlig gestört und deshalb eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er macht geltend, mit diesem Schreiben als einzige Verfehlung habe er sich zu unpassenden Formulierungen und Ausführungen hinreißen lassen, sich aber schon am Abend des 29.11.2004 bei der Mitarbeiterin entschuldigt. Die Mitarbeiterin habe im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei am 30.11.2004 bestätigt, dass dies die einzige Verfehlung gewesen sei, auch habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Daraus, dass sich der Rechtsanwalt der Mitarbeiterin nicht unmittelbar an die Beklagte sondern an den Mitgeschäftsführer gewendet habe, der längstens und bestens über die Vorgänge informiert gewesen sei, ergebe sich, dass der Vorfall nicht für so gravierend erachtet worden sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts könne von einer schwerwiegenden Ehrverletzung gegenüber dem Mitgesellschafter keine Rede sein. Bei Abwägung aller Umstände wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen. Bezüglich seiner Abberufung als Mitgeschäftsführer wiederholt er sein Vorbringen zur Nichterreichung des erforderlichen Quorums und macht im übrigen geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er noch weiterhin für die Beklagte gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.09.2005 abzuändern,

festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2004 (zugegangen nicht vor dem 31.12.2004) hinsichtlich des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Geschäftsführervertrages unwirksam ist und

festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt, dass die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund zustande gekommen ist, nichtig oder unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und verweist darauf, dass dem Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer in dem Schreiben ein sexuelles Verhältnis zu der Mitarbeiterin unterstellt werde und deshalb das Verhalten des Berufungsklägers sehr wohl auch das Verhältnis zum Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer nachhaltig beeinträchtigt habe.

Der Senat hat B.,M., M.K., R. und S.K. als Zeugen vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 27.07.2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nur begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages der Parteien vom 30.12.2004 unwirksam ist. Soweit sich die Berufung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer wendet, ist sie unbegründet.

Die Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sind ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Beschlussfassung steht nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 7.2 des Gesellschaftervertrages sein Stimmrecht nicht, wie in diesem vorgesehen, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Mitgesellschafter sondern durch seine von ihm notariell bevollmächtigte Ehefrau ausgeübt hat. Zwar gehört zur Anwesenheit auch das Zugegensein der Gesellschafter, die gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG nicht mit stimmen dürfen. Der Kläger war aber im Sinne dieser Vorschrift anwesend. Da er sich notariell bevollmächtigt durch seine Ehefrau hat vertreten lassen und dies vom Versammlungsleiter und dem Mitgesellschafter akzeptiert wurde, haben der Vorsitzende der Versammlung und der Mitgesellschafter die Zulassung des Klägers durch einen Vertreter unter Abweichung vom Gesellschaftsvertrag genehmigt. Ein solcher Beschluss ist formfrei möglich. Er gehört zur Geschäftsordnung und kann ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 4 GmbHG gefasst werden (Scholz/Schmidt GmbHG 9. Aufl. § 47 Rdnr. 91). Der Senat hat keine Bedenken, in der stillschweigenden Zulassung der Ehefrau des Klägers als seine Vertreterin in der Gesellschafterversammlung eine solche stillschweigende Zulassung zu sehen. Mit der Erteilung der notariellen Vollmacht und dem Erscheinen der Ehefrau des Klägers auf der Gesellschafterversammlung hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er durch diese vertreten auf dieser Gesellschafterversammlung mitwirken will. Dies haben die übrigen Beteiligten, die kein Interesse an einem Scheitern der Versammlung haben konnten, akzeptiert.

Zutreffend wurde die Stimme des Klägers bei der Beschlussfassung nicht gewertet, weil er gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen war. Bei der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund und über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages greift der Stimmrechtsausschluss des "Richtens in eigener Sache" ein (Scholz/Schmidt a.a.O. § 46 Rdnr. 76). Es kann dahinstehen, ob hierzu bereits der ernst zu nehmende Vorwurf eines wichtigen Grundes ausreicht oder es darauf ankommt, dass der wichtige Grund objektiv vorliegt (vgl. Scholz/Schmidt a.a.O.) da das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen ist.

Zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer:

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2004 über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund sei unwirksam oder nichtig. Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich. Gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe den selben notwendig machen. Eine solche Beschränkung ist hier im Gesellschaftsvertrag nicht erfolgt. Eine Beschränkung des Rechtes auf Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe kann sich aber auch aus sonstigen Anhaltspunkten im Gesellschaftsvertrag ergeben (Marsch-Barner/Diekman in Mü-Ko. Gesellschaftsrecht Band 3 § 42 Rdnr. 50). Sie liegt im Ergebnis bei Zuerkennung der Geschäftsführerstellung als relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht als Sonderrecht vor (Baumbach-Hueck GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdnr. 5; Schneider in Scholz GmbHG 9. Aufl. § 38 Rndr. 60 a; Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Aufl. § 38 Rdnr. 23). In einem solchen Fall reicht ein wichtiger Grund allein nicht zur Abberufung aus; hinzukommen muss, dass auch der Einsatz eines milderen Mittels (z. B. echte Gesamtgeschäftsführerbefugnis und - vertretungsmacht anstelle bisheriger Alleingeschäftsführerbefugnisvertretungsmacht" vergl. Lutter/Hommelhoff aaO. § 38 Rdnr. 23 und Rdnr. 39) nicht ausreichen. Eine solche Sonderstellung ist hier zu bejahen, da eine Zwei-Mann-GmbH mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern vorliegt, denen bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine einzelvertretungsberechtigende Geschäftsführerstellung eingeräumt wurde. Aus dieser Ausgestaltung der Befugnisse der beiden Alleingesellschafter als gleichberechtigte Geschäftsführer bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist auf ein solches Sonderrecht zu schließen mit der Folge, dass hier die Geschäftsführerstellung des Klägers auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung ohne Mitwirkung des Klägers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden konnte. Der Senat bejaht das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes und verneint mildere der Gesellschaft zumutbare Möglichkeiten zur Wahrung der Interessen.

Da ein Nachschieben von wichtigen Gründen sowohl für die Abberufung eines Geschäftsführers als auch für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages nur insoweit möglich ist, als die Gründe bereits bei Abberufung bzw. fristloser Kündigung vorlagen (BGH WM 1991, 2140, 2143; BGH NJW 2004, 1005, 928; BAG NJW 1998, 101), können die übrigen Vorwürfe der Beklagten, die die spätere Zeit betreffen, jetzt bei der Beurteilung dieser Abberufung als Geschäftsführer aber auch bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages nicht berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Parteien ist der Beklagten eine weitere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer auch mit eingeschränkten Befugnissen nicht zumutbar. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ihr Verhältnis völlig zerrüttet ist. Dies haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Auf keiner angesprochenen Ebene war zwischen den Parteien auch nur ansatzweise eine Verständigung zur Bereinigung der Konflikte möglich. Es geht auch nicht nur darum, dass der Mitgesellschafter und verbliebene Geschäftsführer der Beklagten das Vertrauen zum Kläger verloren hätte (vgl. BGH NJW 1960, 628). Vielmehr ist zwischen den Gesellschaftern eine völlige Entfremdung eingetreten, die bereits zu zahlreichen Auseinandersetzungen geführt hat. Wenn auch diese bei der jetzt zu beurteilenden Kündigung nicht mit herangezogen werden können, da die wichtigen Gründe zur Abberufung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Abberufung vorgelegen haben müssen, so ist aber festzustellen, dass diese Entfremdung entscheidend durch den Brief des Klägers an die Mitarbeiterin ausgelöst wurde.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jeder von ihnen abberufen werden kann, wenn er durch sein nicht notwendigerweise schuldhaftes Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Für die hier zu entscheidende Frage, ob zum Zeitpunkt der Abberufung des Klägers bereits ein unheilbares Zerwürfnis der Parteien vorlag, kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Fehlverhalten des Klägers für den Mitgesellschafter des Klägers zugleich ein willkommener Anlass war. Entscheidend ist, dass der Kläger durch sein Schreiben an Frau K. vom 26.11.2004, in dem eine nachhaltige Ehrverletzung und sexuelle Belästigung dieser Mitarbeiterin zu sehen ist, den Betriebsfrieden schwer gestört und auch den Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter K. in seiner Ehre verletzt hat, indem er diesem eine sexuelle Beziehung unterstellte, die er in gleicher Weise mit dieser Mitarbeiterin aufzunehmen beanspruchte. Obwohl diese Mitarbeiterin dem Kläger hierzu keinerlei Anlass gegeben hatte, im Gegenteil frühere wenn auch nicht besonders ins Gewicht fallende Annäherungsversuche des Klägers abgewehrt hatte, hat er sie in diesem Schreiben intensiv zur Aufnahme sexueller Kontakte aufgefordert und hierbei sogar die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ins Spiel gebracht. Durch die Unterstellung eines Verhältnisses mit dem Mitgeschäftsführer hat er nicht nur die Ehre dieser Mitarbeiterin dadurch besonders verletzt, dass er ihr angesonnen hat, zugleich auch mit ihm ein sexuelles Verhältnis zu beginnen. Dieses Schreiben berührte den Mitgeschäftsführer des Klägers auch deshalb besonders schwerwiegend, weil wegen des kleinen Betriebes und der nur geringen Zahl von Mitarbeitern der berufliche Kontakt untereinander besonders eng ist. Diese Störung der Verhältnisse kann jedenfalls in Bezug auf die leitende Funktion des Klägers als Mitgeschäftsführer nur durch Beendigung dieser leitenden Stellung behoben werden. Angesichts der Größe des Betriebes und der völligen Entfremdung der beiden Geschäftsführer ist zur Lösung allein die Reduzierung der Funktionen des Klägers als bisheriger Geschäftsführer nicht ausreichend. Ein Nebeneinander der beiden Geschäftführer ohne Klärung, wer das Sagen hat, würde die Beklagte nachhaltig schädigen. Angesichts der Größe der Firma mit nur 4 Mitarbeitern erscheint durch eine Aufteilung der Befugnisse der Geschäftsführer eine Abwendung weiteren Schadens von der Firma nicht möglich. Auch fehlt Vortrag der Parteien für die Realisierbarkeit einer solchen Lösung.

Eine andere Wertung der Verfehlung des Klägers durch den Brief an die Mitarbeiterin K. ergäbe sich, wenn der Mitgesellschafter K. mit dieser Mitarbeiterin tatsächlich ein sexuelles Verhältnis unterhalten hätte. Für diese Behauptung hat der Kläger, der sich hierauf beruft, die Beweislast. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht nachgewiesen, dass ein solches Verhältnis bestand oder inzwischen besteht. Keiner der vernommenen Zeugen insbesondere weder die Zeugin K. noch die Ehefrau des Mitgesellschafters K. haben ein solches Verhältnis bestätigt. Ein Hinweis auf ein solches Verhältnis könnte sich nur aus der Aussage des Zeugen M., des Schwiegervaters des Klägers, ergeben. Dieser will am 15.05.2006 gegen 06:50 Uhr gesehen haben, dass der Mitgesellschafter K. mit seinem Fahrzeug aus der Straße heraus fuhr, an der die Zeugin K. wohnt. Der Aussage dieses Zeugen steht jedoch entgegen, dass der Zeuge R., der Mitgesellschafter des Herrn K. in einer anderen Gesellschaft, ausgesagt hat, er sei damals mit Herrn K. unterwegs gewesen. Sie seien auf der Rückfahrt von einer Baustelle an dem Zeugen M. vorbeigefahren, seien aber nicht aus der Straße gekommen, an der Frau K. wohne. Insoweit steht Aussage gegen Aussage, ohne dass der Senat feststellen könnte, welche der beiden Aussagen zutreffend ist. Beide Zeugen machten in gleicher Weise einen glaubwürdigen Eindruck.

Zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages:

Auch in Bezug auf den Anstellungsvertrag ist der Brief des Klägers an die Mitarbeiterin K. als schwere Verfehlung zu werten, die eventuell eine fristlose Kündigung des Dienstvertrages rechtfertigen könnte (vergl. BAG NJW 2004, 3508). Dies besonders deshalb, weil der Kläger der Mitarbeiterin gegenüber seine besondere Vertrauensstellung als Vorgesetzter verletzt hat und dadurch die zukünftige Zusammenarbeit der beiden in der kleinen Firma nachhaltig gestört hat. Hinzu kommen muss jedoch bei einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige, wenn auch nachhaltige Entgleisung des Klägers handelte und dieses Arbeitsverhältnis im wesentlichen die Lebensgrundlage des Klägers ist. Der Arbeitsvertrag kann nach dessen § 1 regulär jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. - 30.06. so dass der Dienstvertrag ordentlich zum 30.06.2006 gekündigt werden konnte. Nach Abwägung aller Umstände unter Mitberücksichtigung, dass der Kläger gleichberechtigter Mitgesellschafter der Beklagten als Zwei-Mann-GmbH ist, hält es der Senat wegen der einmaligen Verfehlung für zumutbar, das Dienstverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen. Der Beklagten war es zumutbar, den Kläger, der nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist, weisungsgebunden mit Tätigkeiten bis zum 30.6.2006 zu beschäftigen.

Da beide Klaganträge streitwertmäßig gleich zu gewichten sind, sind die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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