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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 9 U 172/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 836 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 08. Mai 2002
In Sachen
wegen Forderung
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.08.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Besitzerin der Friedhofshalle in F. auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Arbeitsunfall in Anspruch.
Der Kläger hatte am 21.01.1997 als Dachdecker bei Reparaturarbeiten an der Dachfläche des Gebäudes zum Auswechseln von Schiefertafeln eine Dachauflegeleiter in bauseits vorhandene Dachhaken eingehängt. Als er die Leiter bestieg, brach der Haken, der Beklagte stürzte ab und schlug mit dem Rücken auf den Betonboden auf. Durch die schweren Verletzungen erlitt er eine inkomplette Querschnittslähmung.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei für den Unfall verantwortlich, da er sowohl auf eine fehlerhafte Errichtung als auch auf eine mangelhafte Unterhaltung der Dachhaken zurückzuführen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall an der Friedhofshalle der Beklagten in F. am 21.01.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Verantwortlichkeit für den bedauerlichen Unfall bestritten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zwar sei die Ablösung des Dachhakens die Folge einer fehlerhaften Errichtung, da sie auf einem Materialfehler (ungünstige, versprödungsfördernde Zusammensetzung des Stahls) von fertigungsbedingten ungünstigen Einflüssen (Kaltverformung, Wasserstoffbelastung) beruht habe. Für die Folgen des Einbaus dieses (material)-fehlerhaften Dachhakens hafte die Beklagte aber nicht, weil sie kein Verschulden treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, der Materialfehler sei erkennbar gewesen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine unzuverlässige Firma mit dem Einbau der Dachhacken beauftragt habe. Im übrigen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Dachhaken in den langen Jahren erneuern zu lassen.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.08.2001 abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei dem Einbau der Dachhaken 26 Jahre vor dem Unfall hat die Beklagte die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hat eine Fachfirma mit dem Einbau der Dachhaken beauftragt. Diese hat den Einbau nach dem damaligen Stand der Technik ordnungsgemäß vorgenommen. Es kommt nicht darauf an, ob der Haarriss damals tatsächlich erkennbar war, da die Beklagte für ein eventuelles Verschulden dieser Firma bei dem Einbau nicht einzustehen hätte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte eine unzuverlässige Firma mit dem Einbau der Dachhaken beauftragt hat. Es bestand für die Beklagte kein Anlass zur Annahme, die beauftragte Firma würde gerade beim Einbau der Dachhaken nicht die erforderliche Sorgfalt anwenden.
Nach dem Einbau und bei Abnahme der Dachdeckerarbeiten war der mangelhafte Teil des Dachhakens durch die Dachplatten verdeckt und nicht erkennbar, so dass auch unter diesem Gesichtpunkt ein Verschulden der Beklagten ausscheidet. Auch im übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt für ein Verschulden der Beklagten bei dem Einbau der Dachhaken.
Der Unfall ist auch nicht durch mangelhafte Wartung verursacht worden. Die Dachhaken waren, wie der Sachverständige festgestellt hat, im üblichen Umfang ausreichend gegen Korrosion geschützt. Sie wiesen auch keine Korrosionsschäden auf, die den tragenden Querschnitt der Oberfläche reduziert hätten. Derartige Dachhacken erfüllen, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch ohne spezielle Wartung dauerhaft ihre Funktion. Hinzu kommt, dass sie nur von Dachdeckern benutzt werden, die als Fachleute selbst die Dachhaken auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen können.
Für die Erforderlichkeit eines Auswechselns der Dachhaken gab es vor dem Unfall keine Anhaltspunkte. Allein aus dem Umstand, dass nach heutigem Stand der Technik Dachhaken beim Einbau weiter gesichert werden, ergibt sich keine Verpflichtung, ohne weitere Anhaltspunkte nach früherem Stand der Technik eingebaute Dachhaken auszuwechseln.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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