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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: 9 U 172/97
Rechtsgebiete: BGB, AGBG
Vorschriften:
BGB § 635 | |
AGBG § 11 Nr. 7 | |
AGBG § 11 Nr. 10 b |
1. Zur Geltung des AGBG bei Verwendung formularmäßiger Vertragsbedingungen in notariellen Verträgen.
2. Bei dem Erwerb einer neu hergestellten Eigentumswohnung kann das Recht zur Wandlung und zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes nicht durch AGBG ausgeschlossen werden.
3. Zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei grobem Verschulden.
§ 635 BGB; §§ 11 Nr. 7 und Nr. 10 b AGBG.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.02.1999 - 9 U 172/97 -, Landgericht Konstanz - 2 0 446/96 - rechtskräftig.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg
9 U 172/97 2 O 446/96
Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 10. Februar 1999
Salb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.1999 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Nökel Richter am Oberlandesgericht Hahn Richter am Oberlandesgericht Müller-Bütow
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 zu Nr. 1 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 320.953,94 DM nebst 4 % Zinsen aus 318.944,82 DM seit 29.08.1996 und aus weiteren 2.009,12 DM seit 14.01.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Räumung und Rückgabe der Eigentumswohnung Nr. 6 auf dem Grundstück Flst.Nr. sowie Bewilligung der Löschung der zugunsten des Klägers für diese Eigentumswohnung eingetragenen Auflassungsvormerkung und der sonstigen zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 390.000,00 DM abwenden, es sei denn, daß der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleichem Umfang Sicherheit leistet. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 320.953,94 DM, die Beschwer des Klägers 5.248,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz mit Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung aufgrund von Mängeln.
Die Beklagten, von Beruf Zimmermeister und Fliesenlegermeister, begründeten durch Teilungserklärung vom 02.04.1991 im Zuge der Errichtung eines Gebäudes mit 7 Eigentumswohnungen und 7 überdachten PKW-Stellplätzen Wohnungs- und Teileigentum. Mit notariellem "Kaufvertrag mit Herstellungsverpflichtung" vom 16.05.1991 verkauften sie eine der Eigentumswohnungen (Nr. 6) an den Kläger zum Preis von 54.300,00 DM. Im Vertrag mit dem Kläger wie auch den übrigen Erwerbern der Eigentumswohnungen ist unter § 7 Gewährleistung nach BGB mit folgender Maßgabe vereinbart:
"a) Die Gewährleistungsansprüche der Käuferseite gegen die Verkäuferseite insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt.
b) Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann die Verkäuferseite die Nachbesserung ablehnen.
c) Der Käuferseite bleibt das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung d. h. des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für sie unzumutbar ist, von der Verkäuferseite gem. b) verweigert wird oder die Nachbesserung fehlschlägt.
d) Das Recht der Käuferseite, insoweit Rückgängigmachung des Vertrages verlangen zu können ist ausgeschlossen."
Diese Klausel wurde vom beurkundenden Notar als Standardformulierung unter Verwendung eines Textbausteines eingefügt.
Der Kläger bezog Ende 1991 die Wohnung und beanstandete gegenüber den Beklagten als Mängel, daß die Wohnung schnell auskühle, Zugluft herrsche, insbesondere im Bereich von Steckdosen und sonstigen Installationsöffnungen. Nach durchgeführten Nachbesserungsarbeiten, die der Kläger nicht für ausreichend hielt, beauftragte er den Ingenieur Dr. mit der Prüfung und beantragte schließlich nach weiteren Nachbesserungsversuchen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Freiburg 5 OH 11/94 - die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige am 15.04.1995 erstattete.
Die Beklagten haben der Firma GmbH, die die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt hat, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 06.05.1993 Frist zur Nachbesserung bis spätestens 28.05.1993 gesetzt hatte und angedroht hatte, bei Fristversäumung ein Fachunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, hat der Kläger nach Vorlage des Gutachtens durch Schreiben seines Anwaltes vom 14.07.1995 die Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Nachbesserungskosten in Höhe von 43.000,00 DM aufgefordert.
Der Kläger hat bei der Berechnung seines Schadens Erwerbskosten, wertsteigernde Investitionen, laufende WEG-Kosten, Finanzierungskosten, Verzinsung seines Eigenkapitals, sonstigen Kosten (hierin enthalten Beratungskosten des Sachverständigen Dr. , die die Parteien in Höhe von 1.893,67 DM unstreitig gestellt haben) mit 375.227,09 DM angesetzt (unter Berücksichtigung der nichtgezahlten letzten Kaufpreisrate von 8.950,00 DM). Für den Wohnwert von 60 Monaten hat er 40.800,00 DM und für die Abnutzung der Investitionen (max. 31 %) 1.608,59 DM abgesetzt. Seinen Schaden hat er so mit 332.818,50 DM errechnet.
Der Kläger hat unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen behauptet, die Wärmeisolierung und Windabdichtung sei nach wie vor mangelhaft. Er hat vorgetragen, die Gewährleistungsregelung in § 7 des Kaufvertrages stehe der Geltendmachung des Schadensersatzes bei Rückabwicklung nicht entgegen, da der Gewährleistungsausschluß wegen Verstoßes gegen das AGBG (§§ 1, 11 Nr. 10 b) unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung auf dem Grundstück Flst.Nr. zu verurteilen, an den Kläger 332.818,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Vorschuß zur Mängelbeseitigung in Höhe von 43.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Die Beklagten und die Streithelferin haben bestritten, daß ein Mangel vorliege. Das Gutachten gehe von einer falschen Verlegeanleitung und von Anforderungen aus, die bei Erstellung des Gebäudes im Jahre 1991 noch nicht Stand der Technik gewesen seien. Die Beklagten haben auch die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, daß der Kläger wegen der Gewährleistungsregelung im notariellen Vertrag keine Rückabwicklung verlangen könne.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten und der Kläger mit ihren Berufungen. Der vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemachte weitere Schaden wurde mit den Parteien vor dem Senat erörtert.
Die Beklagten ergänzen ihr Vorbringen in erster Instanz. Es seien keine allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendet worden, da der Notar die Gewährleistungsregelung unter Verwendung eines Textbausteines eingeführt habe. Für den Fall, daß die Gewährleistungsregelung unwirksam sei, bestreiten sie, daß der Kläger sie ausreichend zur Nachbesserung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert habe. Höchst fürsorglich bestreiten sie verschiedene Schadenspositionen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
hilfsweise: Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Vorschuß zur Mängelbeseitigung in Höhe von 43.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen in erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das er für richtig hält.
Der Kläger beantragt, die Flurstücknummer des Grundstücks, auf dem sich die Eigentumswohnung Nr. 6 befindet, in dem Urteil des Landgerichts zu berichtigen. Er macht geltend, das Landgericht habe ihn zu Unrecht und entgegen seinem Antrag als Zug um Zug-Leistung zur Rückübereignung verpflichtet. Dies sei auch deshalb unrichtig, weil er nicht Eigentümer der Eigentumswohnung geworden sei. Er sei daher nur Zug um Zug zur Räumung und Rückgabe sowie Löschung der Auflassungsvormerkung und sonstiger zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragener Rechte verpflichtet. Als weiteren Schaden errechnet er wegen eines höheren Eigenkapitals von mindestens 17.600,00 DM, im übrigen den Berechnungen des Landgerichts folgend, für die Jahre 1992 bis 1996 bei einer Verzinsung von 4 % entgangene Zinsen von 3.520,00 DM und unter Fortführung für die Jahre 1997, 1998 aus dem gesamten Eigenkapital von nunmehr 65.600,00 DM einen weiteren Schaden von 5.248,00 DM. Als Eigenkapitalverzinsung für Kredittilgungsleistungen macht er für den Gesamtzeitraum 10.109,00 DM geltend. Die zusätzlichen Finanzierungskosten für das Jahr 1997 berechnet er mit 6.332,12 DM. Von dem sich so ergebenden weiteren Gesamtschaden von 25.209,12 DM zieht er Gebrauchsvorteile für die Eigentumswohnung als Vorteilsausgleichung für 24 Monate, dem bereits in erster Instanz unstreitig gestellten Ansatz folgend, 17.952,00 DM ab. Der überschießende Mehrbetrag von 7.257,12 DM ist Gegenstand seiner Berufung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 326.201,94 DM nebst 4 % Zinsen aus 318.944,82 DM seit 29.08.1996 sowie 4 % Zinsen aus weiteren 7.257,12 DM ab 04.01.1999 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Räumung und Rückgabe der Eigentumswohnung Nr. 6 auf dem Grundstück Lgb.Nr. sowie Bewilligung der Löschung der zugunsten des Klägers für diese Eigentumswohnung eingetragene Auflassungsvormerkung und der sonstigen zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Freiburg - 5 OH 11/94 - waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Auf seine Berufung sind die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.009,12 DM nebst 4 % Zinsen ab 14.01.1999 zu verurteilen. Im übrigen ist, abgesehen von der Berichtigung der Flurstücknummer, die Zug um Zug Leistung abzuändern.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 635 BGB als Schadensersatz insgesamt 320.953,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Räumung und Rückgabe der Eigentumswohnung sowie Löschung der Auflassungsvormerkung und sonstiger zu seinen Gunsten eingetragener Rechte beanspruchen.
Zur Berufung der Beklagten
Die Beschränkung des Gewährleistungsrechts in § 7 des notariellen Vertrages ist nicht wirksam. Es handelt sich insoweit um eine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. Es liegt keine Individualvereinbarung vor. In der Rechtsprechung ist nicht im einzelnen geklärt, unter welchen Voraussetzungen Klauseln in einem notariell beurkundeten Vertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG zu werten sind. Der BGH hat es offengelassen, ob das AGB-Gesetz auf Vertragsmuster eines Notars dann anwendbar ist, wenn sich der Verkäufer eines neu errichteten Hauses die in dem Formblatt des Notars enthaltenen Freizeichnungsklausel einseitig zu seinen Gunsten zu Nutze gemacht hat (BGH, NJW 1984, 2094). Eine Individualvereinbarung wurde angenommen, wenn der beurkundete Notar kein von ihm stammendes Formblatt verwendet hat und der Vertrag keine Vertragsbedingungen enthält, die für eine Vielzahl von solchen Verträgen vorformuliert sind (BGH, WM 1986, 799).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 1 Abs. 1 AGBG solche Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt. Allein die Tatsache, daß der beurkundende Notar eine Formulierung gewählt hat, die er bei derartigen Vereinbarungen, wie hier, ständig gebraucht, macht diese nicht zu einer AGB. Dafür genügt es aber, daß eine Vertragspartei ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt. Anders ist es, wenn der Notar eine Individualvereinbarung nach einem in seiner Praxis gebräuchlichen Muster entwirft. In einem solchen Fall hat die beurkundete Vereinbarung nicht die Qualität einer AGB. Denn dann "stellt" die Vertragspartei nicht eine formularmäßige Vertragsbedingung, sondern sie macht sich bei Abschluß des Vertrages nur den vom Notar für diesen Einzelfall vorgeschlagenen Regelungswortlaut zu eigen (BGH, NJW 1991, 843 m.w.N.).
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Unstreitig haben die Beklagten sämtliche 7 Eigentumswohnungen mit den gleichen vertraglichen Klauseln verkauft. Damit haben sich die Beklagten aber nicht nur beim Abschluß eines Vertrages den vom Notar für diesen Einzelfall vorgeschlagenen Regelungswortlaut zu eigen gemacht, sondern für 7 Fälle vorformulierte Klauseln verwendet, die die Gewährleistung zu ihren Gunsten regeln. Damit haben die Beklagten diese vorformulierten Klauseln im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AGBGB gestellt (BGH, NJW 1991, 1117). Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob das AGBG schon dann anwendbar ist, wenn der Notar von ihm vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet hat und der Bauträger sich diese Bedingungen einseitig zu Nutze macht (vgl. BGH, NJW 1992, 2163; zum Meinungsstand Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, § 1 Rdn. 32).
Das AGBG wäre dann nicht anwendbar, wenn die Gewährleistungsregelungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden wären. Dies setzt aber voraus, daß die Klauseln wirklich ausgehandelt wurden, eine Einzelerörterung des vorformulierten Textes stattfand und in ein Verhandeln über denkbare Alternativen eingetreten wurde (BGH, NJW 1991, 1678). Solches wird von den Beklagten nicht behauptet. Eine Belehrung des Notars über die Bedeutung der vorformulierten Klausel steht dem nicht gleich (BGH, NJW 1984, 2094; Ulmer a.a.O. § 1 Rdn. 48).
Die Gewährleistungsregelung im notariellen Vertrag verstößt gegen § 11 Nr. 10 b AGBG. Bei einem Vertrag über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Leistungen, wie hier, darf die Gewährleistung nicht auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden. Dem anderen Vertragsteil muß ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Wandelung ist in der Gewährleistungsregelung im notariellen Vertrag aber ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluß ist gem. § 11 Nr. 10 b AGBG nur für Bauleistungen zulässig. Ein solcher Vertragsgegenstand liegt hier aber nicht vor. Ein Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger ist kein Vertrag über eine Bauleistung im Sinne dieser Vorschrift. Mit einem solchen Vertrag werden zahlreiche über eine Bauleistung hinausgehende Leistungen geschuldet. Nach herrschender Meinung darf daher bei einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung die Wandelung nicht ausgeschlossen werden (OLG Köln, NJW 1986, 330; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1104; Ulmer, a.a.O. § 11 Nr. 10 b Rdn. 53; Wolf, Horn, Lindacher, AGBG, 3. Auflage, § 11 Nr. 10 b Rdn. 14; anders Grziwotz in NJW 1989, 193 ff.).
Im übrigen ist der Gewährleistungsausschluß in § 7 des notariellen Kaufvertrages insoweit unwirksam, als damit auch eine Haftung bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist (§ 11 Nr. 7 AGBG). Insoweit haften die Beklagten für eigene grob fahrlässige Vertragsverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten für das selbständige Beweisverfahren bei dem Landgericht Freiburg festgestellt hat, weist die Wohnung, die Vertragsgegenstand ist, wesentliche Mängel in Bezug auf die Isolierung auf. Es befindet sich keine ordnungsgemäße Luft-/Windsperre im Bereich der Abseitenwand, der Dachschrägen und der Decke, um konvektive Wärmetransmissionsverluste von innen nach außen zu vermeiden und andererseits Windeindringungen insbesondere über Installationsöffnungen in das Rauminnere zu verhindern. Statt an der Rauminnenseite ist die Installationsebene hinter der nicht regelrecht ausgeführten Foliensperre gelegt, mit der Folge von Einblaseffekten über Steckdosen u.a. in das Rauminnere. Der Senat wertet diese Mängel als zumindest von den Handwerken grob fahrlässig verursacht. Diese hätten unschwer erkennen müssen oder müssen erkannt haben, daß eine derartige Verlegung von Elektroinstallationen und Isolierungen schwerwiegend mangelhaft ist. Sie sind daher grob fahrlässig verursacht. Für diese grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen haben die Beklagten gemäß § 11 Nr. 7 AGBG einzustehen. Dies hat hier zur Folge, daß in Bezug auf diese Mängel der Gewährleistungsausschluß für diese grob fahrlässig verursachten Mängel unwirksam ist.
Der Kläger hat die Beklagten auch unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert (§ 634 Abs. 1 BGB). Im übrigen muß in dem Verhalten der Beklagten auch eine Ablehnung der Mängelbeseitigung gesehen werden (§ 634 Abs. 2 BGB). Die Feststellungen des Landgerichts zum Verschulden gem. § 635 BGB sind mit der Berufung nicht angegriffen.
Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen verschiedene Schadenspositionen. Im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzanspruches ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Eigentumswohnung nicht erworben hätte. Dann wären für ihn auch die laufenden WEG-Kosten nicht angefallen, so daß diese erstattungsfähig sind. Gleiches gilt für die wertsteigernden Investitionen in die Eigentumswohnung. Bezüglich der wertsteigernden Investitionen hat sich der Kläger einen Gebrauchsvorteil von rund 30 % anrechnen lassen. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anrechnung zu erfolgen hat, jedenfalls besteht für einen höheren Ansatz kein Anlaß. Die Finanzierungskosten hat der Kläger im einzelnen belegt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist daher nicht ausreichend. Die Kosten für das Einschalten des Sachverständigen Dr. b» wären zur Feststellung der Mängel und Vorbereitung des weiteren Vorgehens erforderlich. Der Kläger hat mit der Beauftragung des Sachverständigen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Höhe der Kosten haben die Parteien unstreitig gestellt. Die Umzugskosten sind anzusetzen, da bei Nichtabschluß des Kaufvertrages ein Umzug nicht erfolgt wäre.
Zur Berufung des Klägers
Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts, abgesehen von der Berichtigung der Flurstücknummer, dahingehend abzuändern, daß der Kläger Zug um Zug nur zur Räumung und Rückgabe sowie zur Löschung der Auflassungsvormerkung sowie sonstiger zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragener Rechte verpflichtet ist. Abweichend von seinem erstinstanzlichen Antrag wurde der Kläger zur Auflassung verpflichtet. Abgesehen von der fehlenden Antragsstellung (§ 308 Abs. 1 ZPO) steht dieser Verpflichtung entgegen, daß der Kläger unstreitig noch nicht Eigentümer geworden ist. Die Beklagten sind daher zur Zahlung zu verurteilen Zug um Zug gegen Räumung und Rückgabe der Eigentumswohnung Nr. 6 sowie Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und sonstiger zu Gunsten des Klägers im Grundbuch eingetragener Rechte.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung, die Klage erweiternd, weitere 7.257,12 DM nebst Zinsen geltend macht, ist seine Berufung überwiegend unbegründet. Er kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nur einen weiteren Betrag von 2.009,12 DM als Schadensersatz beanspruchen. Wegen des dargelegten höheren Eigenkapitals von 17.600,00 DM ergibt sich bei 4 % für 5 Jahre (1992 bis 1996) ein weiterer Schaden von 3.520,00 DM, als Eigenkapitalverzinsung für die im einzelnen berechneten Tilgungsleistungen ein weiterer Schaden von 10.109,00 DM und durch zusätzliche Finanzierungskosten aus dem Jahre 1997 weitere 6.332,12 DM. Nach Abzug der Gebrauchsvorteile von 17.952,00 DM verbleiben 2.009,12 DM. Der Kläger kann als Eigenkapitalverzinsung für die Jahre 1997 und 1998 nicht zusätzlich aus dem Eigenkapital von 65.600,00 DM 5.248,00 DM beanspruchen. Durch das Urteil des Landgerichts wurden ihm die gesamten Erwerbskosten, insbesondere sämtliche Zahlungen auf den vertraglichen Kaufpreis in Höhe von 245.350,00 DM zugesprochen. Diese Hauptforderung hat der Kläger durch Eigenkapital und Fremdkapital finanziert. Diese Beträge wurden ihm durch das Landgericht nebst 4 % Zinsen seit 29.08.1996 zugesprochen. Damit erhält der Kläger bereits Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital für die Jahre 1997 und 1998. Deshalb kann er nicht nochmal für diesen Zeitraum Zinsschaden in Höhe von 5.248,00 DM beanspruchen. Insoweit ist die mit dem Berufungsantrag erweiterte Klage unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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