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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 9 U 195/00
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 3
StVO § 5 Abs. 5
StVO § 16 Abs. 1 Nr. 1
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrsituation muss er durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 26. Juli 2001

In Sachen

wegen restlichem Schadensersatzes

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.10.2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers beträgt 13.304,73 DM

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von den Beklagten, nachdem die Zweitbeklagte ihm die Hälfte seines Schadens aus einem Verkehrsunfall ersetzt hat, den Ersatz des restlichen Schadens von 13.304,73 DM.

Der Erstbeklagte fuhr am 08.10.1999 gegen 15.25 Uhr mit seinem Pkw Golf, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, auf der L 205 von S. in Richtung N.. Vor ihm fuhr R mit ihrem Pkw VW Golf-Variant und davor eine landwirtschaftliche Zugmaschine. Die Fahrzeugkolonne, auf die der Kläger mit seinem Porsche 911 Carrera, aufschloss, fuhr eine Geschwindigkeit von ca. 25 km/h. Das Fahrzeug des Klägers und das Fahrzeug des Erstbeklagten kollidierten mit ihren Längsseiten, als sie beide im Begriff waren, die vor ihnen fahrende Fahrzeuge zu überholen. Die Einzelheiten des Ablaufs sind streitig, auch ob der Kläger und der Erstbeklagte vor dem Beginn ihres Überholvorganges das linke Blinklicht betätigt haben.

Der Kläger hat geltend gemacht, als nach dem Ende einer schraffierten Fläche ein Überholen zulässig und möglich gewesen sei, sei er nach Setzen des Blinkers ausgeschert und habe voll bescheunigt. Als er bereits in Höhe des Fahrzeugs des Zweitbeklagten gefahren sei, sei dieser seinerseits, ohne ein Zeichen zu setzten, völlig unerwartet ausgeschert, um zu überholen. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 13.304,73 DM nebst 4 % Zinsen seit 24.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe ohne vorher Zeichen zu setzen zum Überholen angesetzt und, wie von ihm gegenüber der Polizei angegeben, sofort auf 80 km/h beschleunigt. Als der Erstbeklagte sich vor dem Einleiten des Überholvorganges im Rückspiegel vergewissert habe, habe er den Kläger noch hinter ihm fahrend wahrgenommen. Da beide gleichzeitig zum Überholen angesetzt hätten, sei eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Das Landgericht hat die Bußgeldakten beigezogen und nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz.

Die Beklagten beantragen,

auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.10.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er ergänzt sein Vorbringen erster Instanz und nimmt im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das er für richtig hält.

Die Bußgeldakten des Landratsamts Bodenseekreis 5/51 505.21.923760.4 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Beide Parteien haben den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Da die Verschuldens- und Verursachungsbeiträge beider Parteien, soweit sie nachgewiesen sind, etwa gleich hoch zu bewerten sind, kann der Kläger über die Hälfte des ihm bereits erstatteten materiellen Schadens hinaus keinen weiteren Schadensersatz beanspruchen.

Der Erstbeklagte ist dem Kläger wegen schuldhafter Verursachung des Verkehrsunfalls gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Schadensersatz verpflichtet, weil er beim Ausscheren zum Überholen sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung des Klägers als nachfolgendem Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Zwar ist es nicht nachgewiesen, dass er sein Ausscheren zum Überholen nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt hat. Insoweit steht Aussage gegen Aussage. Es steht aber fest, dass er seine zweite Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Ausscheren verletzt hat. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten. Danach ist der Kläger 1,2 Sekunden vor dem Erstbeklagten ausgeschert. Dann musste der Erstbeklagte bei Einhaltung seiner Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Ausscheren den bereits eingeleiteten Überholvorgang des Klägers aber bemerken. Der Erstbeklagte hat somit entweder seine zweite Rückschaupflicht verletzt oder war unaufmerksam.

Die Haftung des Erstbeklagten, für die die Zweitbeklagte als seine Haftpflichtversicherung einzustehen hat, mindert sich gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 StVO. Das Überholmanöver des Klägers war angesichts unklarer Verkehrslage mit der von ihm eingeleiteten vollen Beschleunigung von ca. 25 km/h auf ca. 80 km in der konkreten Situation unzulässig. Da zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte ein Überholen untersagt war, musste der Kläger auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass der Erstbeklagte und das vor diesem fahrende weitere Fahrzeug den vor ihnen nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h auf der geraden Strecke, die ein Überholen ermöglichte, fahrenden Traktor überholen würden. Jedenfalls konnte er nicht verlässlich davon ausgehen, dass die Vorausfahrenden nun auf der geraden Strecke weiterhin hinter dem langsam fahrendenen Traktor mit Anhänger fahren würden. Deshalb bestand für den Kläger eine unklare Verkehrssituation (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage § 5 StVO Rdn. 34 m.w.N.; KG, NJW-RR, 1987, 1251 m.w.N.). In dieser Situation hätte sich der Kläger erst verlässigen müssen, was die vorausgehenden Fahrzeuge vorhatten oder durch Lichtzeichen oder Hupen ( §§ 16 Abs.1 Nr. 1, 5 Abs.5 StVO) sicherstellen müssen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken ( vergl. § 5 Abs. 5 StVO). Zumindest hat der Kläger aber gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er durch das rasante Beschleunigen von ca. 25 km/h auf ca. 80 km/h und Einleiten des Überholvorganges für die Fahrer der vorausfahrenden Fahrzeuge, von denen er nicht erwarten konnte, sie würden auf Dauer hinter dem langsam fahrenden Traktor mit Anhänger fahren, eine gefährliche Situation schuf. In dieser Situation konnten diese nur mit besonderer Umsicht rechtzeitig bemerken, dass Ihrer Überholabsicht ein bereits eingeleiteter Überholvorgang des Klägers entgegenstand.

Die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt zu Lasten des Erstbeklagten jedenfalls keine höhere als eine hälftige Haftung. Hierbei können nur Verschuldens- und Verursachungsbeiträge Berücksichtigung finden, die feststehen. Bezüglich des Erstbeklagten steht nur fest, dass er unmittelbar vor dem Ausscheren sich entweder nicht nochmals nach rückwärts versicherte oder unaufmerksam war. Hinsichtlich des Verschuldens des Klägers steht lediglich fest, dass er durch ein besonders rasantes Überholmanöver eine gefährliche Situation schuf, die zum Verkehrsunfall mit beigetragen hat. Datgegen steht nicht fest, dass er nicht oder nicht rechtzeitig seine Absicht zum Überholen angezeigt hat. Diese Verschuldensbeiträge sind in etwa gleichwertig. Für die Verschuldens- und Verursachungsabwägung kommt es nicht darauf an, ob, wie die Beklagten meinen, die Betriebsgefahr des Klägers gem. § 7 Abs 1 StVG höher zu bewerten ist als die des Erstbeklagten, da eine höhere Mithaftung des Klägers als eine hälftige nicht geltend gemacht wird.

Da die Berufung der Beklagten erfolgreich ist, hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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