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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 9 U 2/02
Rechtsgebiete: BGB, BörsG


Vorschriften:

BGB § 428
BGB § 607 a.F.
BörsG § 53
BörsG § 55
1. Zur Neuberechnung eines Kontokorrentoderkontos, über das Börsentermingeschäfte eines der beiden Kontoinhaber abgewickelt wurden, der nur bei einem Teil der Geschäfte börsenterminsgeschäftsfähig war, während der andere Kontoinhaber zu keinem Zeitpunkt börsenterminsgeschäftsfähig war (im Anschluss an BGH, WM 2002, 1683 ff = NJW 2002, 3093 ff).

2. Zu den Auswirkungen der Neuberechnung auf die Zwangsvollstreckung aus der das Kontokorrentoderkonto absichernden Grundschuld auf dem Grundstück des die Börsentermingeschäfte tätigenden Kontoinhabers.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 2/02

Verkündet am: 10. Oktober 2002

In Sachen

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.11.2001 in Ziffer 3 und 4 abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr für die Kläger geführte Kontokorrentoderkonto Nr. 4.....für die Zeit vom 06.07.1990 bis 05.08.1991 und vom 03.01.1992 bis 16.11.1993 neu zu berechnen, indem sämtliche Sollbuchungen aufgrund von Börsentermingeschäften (Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und Geschäfte in selbständigen Optionsscheinen sowie Altoptionen) pro Kalendertag valutagerecht storniert werden, soweit durch solche am Ende des Tages das Konto debitorisch geworden ist.

b) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer zugunsten der Beklagten auf einem Grundstück des Erstklägers eingetragenen Grundschuld, sowie die Neuberechnung eines bei der Beklagten geführten Kontokorrentoderkontos durch Stornierung der Soll- und Haben-Buchungen aus Börsentermingeschäften sowie der auf dem Konto belasteten Zinsen sowie Erstattung von Provisionen aus Optionsscheinverkäufen.

Im Zeitraum vom 06.07.1990 bis zum 19.05.1994 sind über das Kontokorrentoderkonto mit der Nr. 4. zahlreiche Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse mit einem Gesamtverlust von 313.474,66 DM sowie Geschäfte in selbständigen Optionsscheinen und Altoptionen mit einem Gesamtverlust von 159.139,75 DM abgewickelt worden. Diese Termingeschäfte hat der Kläger in Auftrag gegeben. Dieser war durch entsprechende schriftliche Belehrung in der Zeit vom 06.07.1990 bis 05.08.1991 und vom 03.01.1992 bis 16.11.1993 börsentermingeschäftsfähig.

Am 30.11.1992 hat die Beklagte den Klägern zur Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber der V.-bank F. auf den Darlehenskonten Nr. 61... und 69... Darlehen von 189.850,00 DM und 367.000,00 DM gewährt, die auf das Kontokorrentoderkonto gutgebracht und von dort in Höhe von 556.602,69 DM an die V.-bank F. weitergeleitet worden sind. Außerdem hat die Beklagte den Klägern auf dem Kontokorrentoderkonto einen Kontokorrentkredit von 20.000,00 DM eingeräumt. Zur Absicherung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist ihr unter anderem die am 04.10.1990 zugunsten der V.-bank F.... an einem Grundstück des Erstklägers in E. bestellte Buchgrundschuld über 300.000,00 DM nebst Zinsen unter dem 09.11.1992 abgetreten worden. Aus dieser Grundschuld betreibt die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer gesamten Schuld per 28.02.2001 von 427.688,13 DM auf den beiden Darlehenskonten und dem Kontokorrentoderkonto.

Die Kläger haben behauptet,

der Erstkläger habe sämtliche Aufträge für Termingeschäfte und Optionsscheinkäufe zugleich im Namen der Zweitklägerin im Rahmen der Vollmacht vom 27.02.1991 getätigt. Er hat die Ansicht vertreten, dass daher alle diese Geschäfte unwirksam seien und die Beklagte das Kontokorrentkonto entsprechend neu zu berechnen habe.

Weiter haben die Kläger behauptet, sie hätten mit den sich auf dem Kontokorrentkonto aus der Neuberechnung ergebenden Guthaben, wenn ihnen diese dem entsprechend zur Verfügung gestanden hätten, die Darlehen vorzeitig getilgt, so dass geringere Zinsen auf die Darlehen angefallen wären. Insgesamt seien sämtliche Schulden bei der Beklagten aufgrund der Unwirksamkeit der Termingeschäfte und Optionskäufe getilgt.

Aus den zu Unrecht berechneten Provisionen für Optionsverkäufe verlangen die Kläger 15.906,07 DM zurückerstattet.

Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von O., Blatt Nr. Grundbuchamt E...., Flst.-Nr., Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr für die Kläger geführte Kontokorrentkonto Nr. 4...... neu zu berechnen, indem sämtliche in der Klageschrift einzeln aufgeführten Buchungen valutagerecht storniert werden.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anteiligen Zinsbelastungen, die auf dem Kontokorrentkonto Nr. 4...... als Zinsbelastungen der Darlehen mit den Kontonummern 61..... und 69..... erfolgt sind, valutagerecht nach Maßgabe der erfolgten Kontoberichtigung des Kontokorrentkontos Nr. 4..... zu stornieren.

4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 15.906,07 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus ab dem 18.05.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

auch bei Berücksichtigung der fehlenden Börsentermingeschäftsfähigkeit des Erstklägers ergebe sich noch eine erhebliche Restschuld der Kläger. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er die Termingeschäfte auch im Namen der Zweitbeklagten abschließen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 30.11.2001 Bezug genommen. Die Beklagte wurde verurteilt, das Kontokorrentkonto durch valutagerechte Stornierung der Soll- und Haben-Buchungen aus in der Zeit vom 06.08.1991 bis 02.01.1992 und vom 17.11.1993 bis 19.05.1994 vom Erstkläger getätigten Börsentermingeschäften neu zu berechnen. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 7.348,51 DM nebst Zinsen wegen zu Unrecht einbehaltener Provisionen für die unwirksamen Optionsverkäufe verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger im wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter. Im Wege der Klageerweiterung verlangen sie die Stornierung aller Zinsbelastungen aus der Zeit vom 06.07.1990 bis einschließlich 31.12.1997, die aus der Belastung des Kontokorrentkontos mit den aus den Darlehenskonten herrührenden Zinsen entstanden sind. Insoweit berufen sie sich auf Verjährung der Zinsen.

Die Kläger beantragen:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 30.11.2001 wird

a. die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von O., Blatt Nr. .... Grundbuchamt E., Flst.-Nr., Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld für unzulässig erklärt,

b. die Beklagte verurteilt, das bei ihr für die Kläger geführte Kontokorrentkonto Nr. 4..... des weiteren neu zu berechnen durch valutagerechte Stornierung der Soll- und Haben-Buchungen aus den von den Klägern in der Zeit vom 06.07.1990 bis 05.08.1991 und vom 03.01.1992 bis 16.11.1993 getätigten Börsentermingeschäften (Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und Geschäfte in selbständigen Optionsscheinen sowie Altoptionen),

c. die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 8.557,56 DM zu zahlen,

d. die Beklagte verurteilt, die anteiligen Zinsbelastungen, die auf dem Kontokorrentkonto Nr. 4...... ab dem 01.01.1998 als Zinsbelastungen der Darlehen mit den Kontonummern 61..... und 69....... erfolgt sind, valutagerecht nach Maßgabe der erfolgten Kontoberichtigung des Kontokorrentkontos Nr. 4..... zu stornieren.

2. Im Rahmen der Klageerweiterung beantragen die Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, alle Zinsbelastungen, die auf dem Kontokorrentkonto Nr. 4......vom 06.07.1990 bis einschließlich 31.12.1997 (Valuta) erfolgt sind, valutagerecht zu stornieren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, sowie auf den weiteren protokollierten Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger sind bezüglich des Neuberechnungsanspruchs teilweise begründet. Im übrigen sind sie unbegründet.

Den Klägern steht über dem vom Landgericht bereits zugesprochenen Neuberechnungsanspruch für die Zeit der fehlenden Börsentermingeschäftsfähigkeit des Erstklägers hinaus auch für die restliche Zeit ein Neuberechnungsanspruch zu, jedoch nur in Höhe solcher Sollbuchungen aus Termingeschäften, durch die das Kontokorrentoderkonto debitorisch wurde.

Die Termingeschäfte sind nicht insgesamt unwirksam, weil auch in der Berufungsinstanz davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht zugleich im Namen der Zweitbeklagten gehandelt hat. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung.

Die vom Erstkläger getätigten Termingeschäfte sind daher für den Erstkläger verbindlich abgeschlossen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2002, 1683 ff.), der sich der Senat anschließt, bedarf es bei einem Kontokorrentoderkonto nicht auch der Börsentermingeschäftsfähigkeit des nichthandelnden Kontoinhabers. Daher können die Kläger in der Zeit der Börsentermingeschäftsfähigkeit des Erstklägers für Sollbuchungen aus Termingeschäften, die aus dem Haben des Kontokorrentkontos beglichen werden konnten, keine Stornierung verlangen. Insoweit hat der Erstkläger berechtigtermaßen und verbindlich über eigene Vermögenswerte verfügt (vgl. hierzu und zum folgenden BGH a.a.O.).

Soweit jedoch durch eine Sollbuchung das Konto debitorisch wurde, handelte es sich um die Begründung einer nicht klagbaren Verbindlichkeit gegenüber der Zweitklägerin. Da die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, dass anders als im Regelfall auch solche Belastungsbuchungen vorgenommen werden dürfen, die nur einer der Kontoinhaber gegen sich gelten lassen muss, besteht insoweit ein Anspruch auf Stornierung und Neuberechnung gemäß § 667 BGB. Dieser Anspruch steht beiden Kontoinhabern zu. Dabei hat die Beklagte jeweils die Soll- und Haben-Buchungen für einen Buchungstag zusammenzufassen und festzustellen, ob durch die Buchungen an diesem Tag ein Sollsaldo entstanden ist. In Höhe des Sollsaldos besteht ein Stornierungsanspruch. Da dadurch der Saldo auf Null gestellt worden ist, ist für den nächsten Tag, ausgehend von dem Nullsaldo, wiederum zu prüfen, ob die Gesamtheit der Buchungen erneut zu einem Sollsaldo geführt haben, das dann zu stornieren wäre. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es nicht zu einer Stornierung. Soweit die Sollsalden nicht durch Termingeschäfte verursacht sind, besteht kein Anspruch auf Stornierung.

Ein Zahlungsanspruch wegen weiterer zu Unrecht einbehaltener Provisionen für Optionsverkäufe steht den Klägern nicht zu, weil im Berufungsverfahren nur noch die Verkäufe anhängig sind, für die der Erstkläger termingeschäftsfähig war. Diese Verkäufe sind jedoch nach dem oben Ausgeführten voll wirksam, so dass auch die Provisionen zu Recht abgezogen worden sind.

Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch auf Stornierung der anteiligen Zinsbelastungen zu, die dem Kontokorrentkonto ab dem 01.01.1998 als Zinsbelastungen der Darlehenskonten erfolgt sind, weil nicht bewiesen ist, dass sie bei einem entsprechenden Guthaben dieses zur Ablösung der Kredite verwendet hätten. Aus den Kontoentwicklungen ergibt sich das Gegenteil. So sind teilweise erhebliche Guthaben in keinem Fall dazu verwendet worden, die Darlehen abzulösen, sondern immer wieder zu neuen Anlagen in Optionen oder anderen Termingeschäften. Außerdem ist nach den Verträgen eine Sondertilgung während der Zeit der Festschreibung der Zinsen nicht zulässig. Auf die Sondertilgung in Höhe von 250.000,00 DM aus dem Verkaufserlös von Grundstücken des Klägers kann nicht verwiesen werden, weil diese Sondertilgung von Anfang an bei Darlehensgewährung vereinbart war.

Auf den neuen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat können sich die Kläger nicht berufen, weil nach dem oben Gesagten schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger anlässlich der Prolongation die Guthaben entsprechend der Kontoberichtigung zur Tilgung der Darlehen verwendet hätten. Der tatsächliche Verlauf spricht dagegen. Außerdem ist dieses Vorbringen gemäß §§ 527, 519 Abs. 3 Nr.2, 296 Abs. 1 ZPO a. F. zurückzuweisen. Die Kläger konnten und mussten diesen Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung bringen. Die Zulassung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil sich die Beklagte zu Recht darauf berufen hat, dass sie sich hierzu nicht einlassen konnte. Die Kläger haben die Verspätung dieses Vortrags in keiner Weise entschuldigt (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO a. F.).

Schließlich steht den Klägern auch nicht der im Rahmen der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch auf Stornierung aller Zinsbelastungen auf dem Kontokorrentkonto in der Zeit vom 06.07.1990 bis 31.12.1997 zu. Die Verzinsungsansprüche der Beklagten aus den Darlehen waren zu keiner Zeit unverbindlich. Die Darlehen waren nicht im Zusammenhang mit den Termingeschäften des Erstklägers aufgenommen worden. Die Darlehenszinsen wurden durch wirksame Abbuchungen von dem Kontokorrentkonto jeweils termingerecht bezahlt. Sie waren daher erloschen und konnten nicht mehr verjähren.

Nach dem soeben Ausgeführten sind die Darlehen auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes so zu behandeln, als ob sie jeweils zum Zeitpunkt eines der Stornierung der Sollbuchungen entsprechenden Guthabens auf dem Kontokorrentkonto von den Klägern in Höhe dieses Guthabens getilgt worden wären. Es sind für die Zeit vor 1998 daher keine Darlehenszinsforderungen offen, die verjährt sein könnten. Auf die von den Klägern behauptete Unwirksamkeit der Saldoanerkenntnisse kommt es daher nicht an. Außerdem wäre eine solche nicht gegeben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 85, 1706, NJW-RR 99, 844) diese Saldoanerkenntnisse nicht vollständig unwirksam sind, sondern nur insoweit nach § 812 BGB zurückgefordert werden können, als sie auf unklagbaren Leistungen beruhen. Bezüglich des nach Abzug der unklagbaren Ansprüche verbleibenden Saldos besteht die Wirkung der Saldoanerkenntnisse fort. Daher ist auch aus diesem Grunde eine Verjährung nicht eingetreten.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Dies ergibt sich für die Zweitklägerin schon daraus, dass sie nicht Miteigentümerin des Grundstücks ist, in das vollstreckt wird.

Aber auch der Erstkläger kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht geltend machen, weil der Beklagten noch erhebliche Ansprüche gegen ihn zustehen. Zwar können die Kläger mit dem sich aus der Neuberechnung des Kontokorrentkontos ergebenden Guthabenbetrag gegen die aus den Darlehensbeträgen verbleibenden Forderungen der Beklagten aufrechnen. Ob dies zu einer vollständigen Erfüllung der Forderung der Beklagten aus den Darlehen führt, ist zur Zeit nicht absehbar. Der Kläger hat die von ihm zu beweisende Tatsache, dass der Grundschuld keine Forderung mehr zugrunde liegt, nicht erbracht. Seine Klage wäre daher schon aus diesem Grunde - jedoch nur als zur Zeit unbegründet - abzuweisen.

Der Beklagten stehen aber nach der Neuberechnung des Kontokorrentkontos gegenüber dem Kläger die Forderungen aus den Geschäftsbesorgungen der von ihm während der Zeit seiner Börsentermingeschäftsfähigkeit getätigten Termingeschäfte zu, weil diese Ansprüche gegenüber dem Kläger nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs voll wirksam sind und daher gegenüber dem Kläger in voller Höhe geltend gemacht werden können. Selbst wenn der Kläger die Erlöse aus den Verkäufen der Optionen gegenrechnen kann, verbleiben nach seinem Vortrag für die Zeit seiner Börsentermingeschäftsfähigkeit noch erhebliche Verluste, die die Beklagte dann als Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß §§ 675, 670 BGB vom Kläger nach wie vor verlangen kann. Es steht also fest, dass erhebliche Beträge vom Erstkläger der Beklagten noch geschuldet sind. Der Kläger kann daher aus dem Grundschuldbestellungsvertrag und der zugrunde liegenden Sicherungsabrede der Beklagten nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung entgegenhalten. Die Grundschuld war zur Absicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung abgetreten worden. Auf die Verjährung der Forderungen nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. kommt es entsprechend § 223 BGB a.F. nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil mittlerweile alle entscheidungserheblichen Fragen vom Bundesgerichtshof beantwortet sind.

Ende der Entscheidung

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