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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 9 U 203/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2221 |
Zur Vergütung von zwei Testamentsvollstreckern als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben.
§ 2221 BGB,
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.12.2000 - 9 U 203/00 -.
Das Urteil ist nicht revisibel
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg
Im Namen des Volkes Urteil
9 U 203/99 4 O 29/99
Verkündet am: 21. Dezember 2000
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Das Urteil des Landgericht Konstanz vom 14.10.1999 wird abgeändert.
Über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus werden die Beklagten zuzüglich 4 % Zinsen seit 6.7.1999 verurteilt, an die Kläger zu zahlen: der Erstbeklagte 29.759,00 DM und der Zweitbeklagte 13.759,00 DM.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten die Kläger 7/20, der Erstbeklagte 8/20 und der Zweitbeklagte 5/20,von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Erstbeklagte 8/20 und der Zweitbeklagte 5/20, von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten die Kläger 1/6 und von den außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten die Kläger 1/2. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten die Kläger und der Erstbeklagte jeweils 2/5 und der Zweitbeklagte 1/5, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger der Erstbeklagte 2/5 und der Zweitbeklagte 1/5, von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten die Kläger 1/7, von den außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten die Kläger 1/5, ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Kläger beträgt 29.241,00 DM, die Beschwer der Beklagten 43.518,00 DM.
Tatbestand
Die beklagten Testamentsvollstrecker haben aus dem Nachlass Testamentsvollstreckervergütungen von 132.000,00 DM entnommen. Sie wurden auf Rückzahlung von 110.000,00 DM und entnommener Anwaltskosten von 13.103,01 DM in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren ist nur die Höhe der von den Klägern geschuldeten Testamentsvolstreckervergütungen streitig.
Die Kläger sind Erben zu je 1/2 des am 28.12.1996 verstorbenen H, der die am 01.09.1994 verstorbene A als Alleinerbe beerbt hatte. Diese Erblasserin hatte mit Testament vom 21.09.1993 und Nachtragstestament vom 14.04.1994 außer der Erbeinsetzung des Herbert Veit zahlreiche Vermächtnisse angeordnet und Auflagen erteilt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagten zu Testamentsvollstreckern ernannt. Am 25.01.1995 wurde H ein Erbschein als Alleinerbe mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt, die Beklagten erhielten ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker.
Die Beklagten begannen ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, errichteten am 17.1.1995 ein Inventarverzeichnis, sie nahmen den Nachlass in Besitz, forschten nach Vermögenswerten, übereigneten am 31.03.1995 und 05.12.1995 den vorhandenen Grundbesitz, erfüllten am 01.04.1996 das letzte Vermächtnis und führten am 09.04.1996 nach vorangegangener Erbschaftssteuererklärung die angeforderte Erbschaftssteuer ab. Damit ist der Nachlass abgewickelt, es müssen lediglich noch verschiedene dem Verein St. Josef e.V. erteilte Auflagen überwacht werden.
Nach dem Tod des H entstand Streit über den Umfang de angeordneten Testamentsvollstreckung. Die Kläger beantragten am 03.12.1998 beim Nachlassgericht Ü die Einziehung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses der Beklagten mit der Begründung, es sei lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet worden. Nach Entscheidungen des Nachlassgerichts Ü, Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts K und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - mit Beschluss vom 04.09.2000 - 14 Wx 18/00 - einen Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.12.1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Nachlassgericht Ü zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht aufgrund Vernehmung eines Zeugen vorgenommene Testamentsauslegung, wonach die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, die zwar insgesamt umfassend sein sollte, bei der aber für gewisse Aufgabenbereiche eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils hierfür genannten Testamentsvollstreckers gegeben sein sollte, nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu geben.
Der Wert des Nachlasses beträgt 1.875.000,00 DM, wovon rund 900.000,00 DM auf drei Grundstücke und der übrige Wert im wesentlichen auf Wertpapiere und Sparguthaben entfällt. Die Beklagten haben im April 1996 ihre Testamentsvollstreckervergütung dem Nachlass in Rechnung gestellt, der Erstbeklagte 74.000,00 DM und der Zweitbeklagte 58.000,00 DM. Am 23.09.1996 haben sie diese Beträge dem Nachlass entnommen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Vergütung von insgesamt 132.000,00 DM sei überwiegend ohne Rechtsgrund dem Nachlass entnommen worden. Da die Erblasserin in ihrem Testament keine allgemeine Testamentsvollstreckung sondern lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet habe, bestünde ein Vergütungsanspruch nur gegenüber dem Verein S. als Vermächtnisnehmer. Als vermeintliche Testamentsvollstrecker könnten die Beklagten allenfalls einen Betrag von 22.000,00 DM beanspruchen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 123.103,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 110.000,00 DM seit dem 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, sie seien umfassend als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im übrigen könnten sie als vermeintliche Testamentsvollstrecker die gleiche Vergütung beanspruchen. Die entnommenen Vergütungen seien angemessen. Bereits die Konstituierung des Nachlasses sei überaus schwierig und umfangreich gewesen, da Herbert Veit und der Zweitkläger immer wieder versucht hätten, sie an der Inbesitznahme des Nachlasses zu hindern. Nachlassunterlagen sowie verschiedene Vermächtnisgegenstände seien zunächst nicht vorhanden gewesen. Auch sonst sei die Abwicklung des Nachlasses schwierig, umfangreich und von einiger Dauer gewesen, weshalb sich neben der Auseinandersetzungsgebühr eine zusätzliche Konstituierungsgebühr rechtfertige. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zwei Testamentsvollstrecker tätig gewesen seien, weshalb die Gebühren nochmals erhöht werden müssten. Insgesamt seien daher die beanspruchten Gebühren angemessen.
Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf Zurückerstattung der entnommenen Anwaltskosten 13.103,01 DM stattgegeben und die Beklagten weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23.232,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie beanspruchen die Rückzahlung weiterer Testamentsvollstreckervergütung von insgesamt 72.924,00 DM.
Sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz. Da nur eine Vermächtnisvollstreckung vorliege, sei vorliegend der Vermächtnisnehmer Gebührenschuldner. Die wesentliche Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sei auf die Erfüllung der Vermächtnisse und die Überwachung der Auflagen entfallen. Deshalb seien andere Gebührenschuldner vorhanden, so dass allenfalls eine Vergütung für die den übrigen Nachlass betreffenden Tätigkeiten geschuldet sei. Ausgehend von dem unstreitigen Nachlasswert von 1.875.000,00 DM sowie der nach der Einigung der Parteien anzuwendende Tabelle nach "Bengel/Reimann" ergebe sich eine Regelvergütung von 43.500,00 DM. Nach Abzug des auf die Vermächtnisnehmerin entfallenden Anteils von 7.656,00 DM verbleibe eine Vergütung von 35.844,00 DM, die ausreichend sei und mit dem Berufungsantrag zugestanden werde.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 14.10.1999 zu verurteilen, an die Kläger 109.259,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 96.156,00 DM seit 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzen ihr Vorbringen zum Umfang ihrer Tätigkeit und zur Angemessenheit der berechneten Vergütung.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil begründet. Die Kläger können vom Beklagten über die durch das Landgericht in seinem Urteil zuerkannten Beträge hinaus aus ungerechtfertigter Bereicherung ( § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ) die Rückzahlung weiterer entnommener Testamentsvollstreckervergütung verlangen, vom Erstbeklagten in Höhe von 29.759,00 DM und vom Zweitbeklagten in Höhe von 13.759,00 DM jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 06.07.1999. Im übrigen ist ihre Berufung unbegründet.
Auch der Senat neigt dazu, das Testament dahin auszulegen, dass die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, die zwar insgesamt umfassend sein sollte, bei der aber für gewisse Aufgabenbereiche eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils hierfür benannten Testamentsvollstreckers gegeben sein sollte (vgl. Beschluss des 14. Senats vom 04.09.2000 - 14 Wx 18/00 -). Hierfür spricht auch, dass die Erblasserin keine ausdrückliche Abgrenzung vorgenommen hat und ohne Inbesitznahme und Verfügung über den Nachlass als Ganzes die Realisierung des Willens der Erblasserin sehr erschwert worden wäre. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, da, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, dies auf die Höhe der von den Beklagten zu beanspruchenden Vergütung keinen Einfluss hat. Bis Ende 1996 haben die Beklagten im Einvernehmen mit den Erben ihre Tätigkeit als umfassende Testamentsvollstrecker entfaltet und deshalb entweder gemäß § 2221 BGB oder gemäß §§ 675, 612 BGB Anspruch auf entsprechende Vergütung (BGH NJW 1963, 1615).
Die Berechnung der Regelvergütung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens im allgemeinen nach Bruchteilen des Nachlasswertes, wobei auf die Richtlinien des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen von 1925 (vgl. OLG Köln. NJW RR 1994, 328) zurückgegriffen werden kann (BGH NJW 1997, 2400). Es ist streitig, ob diese Richtsätze heute generell zu erhöhen sind (vgl. Tschischgale JurBüro 1965, 90). Nach der wohl im Vordringen begriffenen "Möhring'schen Tabelle" (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., 1998 , 10 Rdn. 25) beträgt bei Nachlässen wie hier bis zu 2 Millionen DM die Regelvergütung 2,81% des Nachlasswertes. Dieser Meinungsstreit bedarf hier keiner Entscheidung, da die Parteien sich (als Mittelwert) auf die Anwendung der Tabelle Bengel/Reimann (Bengel/Reimann a.a.O. 10, Rdn. 43) verständigt haben, die hier, wie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend errechnet zu einer Regelvergütung von 43.500,00 DM führt.
Diese Regelvergütung ist hier als Ausgangspunkt sachgerecht. Neben dieser Regelgebühr kann von den Beklagten keine gesonderte Konstituierungsgebühr beansprucht werden, da die Konstituierung des Nachlasses zur regelmäßigen Testamentsvollstreckertätigkeit gehört (vgl. OLG Köln, 22. Senat, NJW RR 1995, 202 und OLG Köln 1. Senat NJW RR 1994, 269). Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wenn die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses besonders schwierig oder besonders zeitraubend war, eine gesonderte Gebühr berechtigt ist ( so OLG Köln a.a.O. 1. Senat) oder dem durch Zuschläge auf die Regelverfügung Rechnung zu tragen ist (vgl. Eckeskemper in Dengel/Reimann, a.a.O., Rdn. 20), da solche besonderen Schwierigkeiten hier nicht vorlagen. Es ist zwar richtig, dass die Erben den Beklagten zunächst bei der Inbesitznahme des Nachlasses Schwierigkeiten bereiteten, den Beklagten ist es aber ohne größere Auseinandersetzungen gelungen, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Über Wertpapiere und Bankverbindungen wurden sie durch Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 1993 im März 1995 im großen und ganzen informiert, so dass sie insoweit den Umfang des Nachlass durch Rückfrage bei den Banken klären konnten. Auf der anderen Seite bestand der Nachlass im wesentlichen aus Grundbesitz, der alsbald übereignet werden konnte und aus Wertpapieren, Sparguthaben, die keine besonderen Schwierigkeiten bereiteten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der Testamentsvollstrecker bereits nach etwa einem Jahr im wesentlichen abgeschlossen waren. Auch unter Berücksichtigung der problematischen Überwachung der Auflagen hält der Senat hier als Ausgangspunkt die Regelvergütung von 43.500,00 DM für ausreichend aber auch für erforderlich.
Bei dieser Regelvergütung von 43.500,00 DM ist noch nicht berücksichtigt, dass hier zwei Testamentsvollstrecker tätig wurden. Sie hatten einerseits gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Vollstreckung, andererseits war aber nach dem Testament teilweise jedem der Testamentsvollstrecker ein gesonderter Aufgabenbereich zugewiesen. In derartigen Fällen kann nicht jeder der Testamentsvollstrecker die volle Vergütung beanspruchen, andererseits ist es auch nicht schlechthin angemessen, jedem der Testamentsvollstrecker nur die Hälfte der Regelvergütung zuzubilligen. Nach dem Grundgedanken des § 2221 BGB verbietet sich eine schematische Teilung oder Verdoppelung der Regelvergütung. Wie auch die Richtsätze angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht schematisch angewandt werden können sondern nur einen Anhaltspunkt für die Berechnung bieten, die unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände darauf zu überprüfen ist, ob sie zu einer angemessenen Vergütung führt (BGH NJW 1967, 2400). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier zu berücksichtigen, dass zum einen die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker in Teilbereichen voneinander abgegrenzt war und die Testamentsvollstrecker zum anderen bei Fortbestand der Mitverantwortlichkeit die Möglichkeit hatten, sich die Aufgaben zu teilen. Der eine Testamentsvollstrecker hatte dann die Möglichkeit sich auf die Kontrolle des anderen zu beschränken. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten hier keine Arbeitsteilung wahren konnten und die gesamte Tätigkeit doppelt wahrnehmen mussten. Unter diesen Umständen hält der Senat hier für jeden der Testamentsvollstrecker eine Vergütung von 75 % der Regelvergütung somit 32.625,00 DM für angemessen. Da es sich bei der Testamentsvolistreckervergütung um eine Bruttovergütung handelt, ist die von den Beklagten zu zahlende Mehrwertsteuer nicht gesondert anzusetzen (BGH NJW 1967, 877; KG, NJW 1974, 752; OLG Frankfurt MDR 2788).
Diese Vergütung ist hier nicht deshalb zu reduzieren, weil die Testamentsvollstreckung auch im Interesse des Vereins St. Josef e. V. als Vermächtnisnehmer erfolgte. Dieser hat sich an der Vergütung nicht zu beteiligen.
Eine Beteiligung der übrigen Vermächtnisnehmer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen keine größeren Werte zugewandt wurden. eine Beteiligung des Vereins kommt zwar grundsätzlich in Betracht, da er vom Gesamtnachlass in Höhe von 1.875.000,00 DM 330.000,00 DM erhielt (Eckelskemper a.a.O. Rdn. 82 ff.) Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Erblasserin den Erben und den Vermächtnisnehmer genau nach diesem Wertverhältnis beteiligen wollte. Vielmehr sollte der Vermächtnisnehmer ersichtlicht das ihnen zugewandte ungeschmälert erhalten, um das Vermächtnis zweckgebunden zu verwenden. Dem würde es widersprechen, wenn der Vermächtnisnehmer an den Testamentsvollstreckergebühren beteiligt würde.
Die Beklagten haben jeder für sich einen Anspruch auf ihre Vergütung. Umstände, die dafür sprechen, dass der eine eine höhere und der andere eine geringere Vergütung wegen unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeit des einzelnen zu beanspruchen hat, sind von den Beklagten nicht dargetan. Da jeder Einzelbeträge entnommen hat, der Erstbeklagte 74.000,00 DM und der Zweitbeklagte 58.000,00 DM haften sie in Bezug auf zu hohe Entnahmen nicht als Gesamtschuldner sondern jeder in dem Umfang, in dem er für seine Person eine zu hohe Testamentsvollstreckervergütung entnommen hat. Der Erstbeklagte hat 32.625,00 DM zu beanspruchen, aber 74.000,00 DM entnommen, so dass sich für ihn insgesamt eine Rückzahlungsverpflichtung von 41.375,00 DM ergibt. Mit der Berufung ist nicht angegriffen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Klägerin als Testamentsvollstreckervergütung 23.232,00 DM zurückzuzahlen. Unbeschadet der Verurteilung als Gesamtschuldner entfällt auf jeden der Beklagten hiervon ein Anteil von 1/2 mit 11.616,00 DM so dass über den bereits zuerkannten Betrag hinaus der Erstbeklagte noch 29.759,00 DM zu viel entnommen hat. Bezüglich des Zweitbeklagten ergibt sich entsprechend eine weitere Rückzahlungsverpflichtung von 13.759,00 DM (32.625,00 DM minus 58.000,00 DM minus 11.616,00 DM).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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