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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 9 U 204/01
Rechtsgebiete: EuGVÜ, CMR, ADSp.


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 57 Nr. 1
EuGVÜ Art. 20 Abs. 1
CMR Art. 31
ADSp. § 2
1. Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist in Verbindung mit Art . 31 Abs. 1 CMR eine die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt oder nicht.

2. Zu den Voraussetzungen der Vereinbarung der ADSp mit einem italienischen Absender durch dessen konkludente Zustimmung.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 204/01

Verkündet am: 27. Juni 2002

In Sachen

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 07.11.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

1. Die Revision wird zur Zulässigkeit der Klage zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine deutsche Spediteurin, nimmt die Beklagte, eine italienische Aktiengesellschaft, die Wohnmöbel herstellt und exportiert, auf Bezahlung ausstehender Frachtforderungen für den Transport von Möbeln aus Italien zu verschiedenen deutschen Empfängern in Anspruch.

Der Transport wurde zu pauschalierten Tarifen abgerechnet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass das Landgericht Offenburg gemäß Art. 31 CMR international zuständig ist. Aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehung seit mindestens 1999, bei denen die Rechnungen immer mit dem Vermerk versehen gewesen seien, dass die Klägerin nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) arbeite, die Rechnungen von der Beklagten auch immer anstandslos beglichen worden seien, sei davon auszugehen, dass die ADSp zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden seien. Die Aufrechnung der Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus anderen Transportverträgen sei gemäß Nr. 19 ADSp unzulässig.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 55.431,95 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.06.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Offenburg gerügt. Hilfsweise hat sie mit Schadensersatzforderungen wegen von der Klägerin zu verantwortender Transportschäden bzw. Totalverlusten aufgerechnet.

Durch Urteil vom 07.11.2001 hat das Landgericht Offenburg der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 07.11.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war. In der mündlichen Verhandlung wurde auf die Rechtsansicht des Senats hingewiesen, dass nach grundsätzlicher Bejahung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte die Frage, ob das Landgericht Offenburg örtlich zuständig sei, gemäß § 512 a ZPO a.F. nicht geprüft werden dürfe. Ebenfalls wurde auf die vom Landgericht abweichende, nachstehend ausgeführte Begründung für die Vereinbarung des Aufrechnungsverbots gemäß Nr. 19 ADSp hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 b CMR sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil sämtliche der eingeklagten Frachtrechnungen sich auf CMR-Transporte beziehen, bei denen der Ablieferungsort sich in Deutschland befand.

Die CMR ist ein Übereinkommen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ, weil Italien und Deutschland dem Abkommen angehören und in der CMR für das Gebiet des Frachtwesens die gerichtliche Zuständigkeit geregelt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 57 Abs. 2 Satz 1 a Satz 2 EuGVÜ, worin bestimmt ist, dass in jedem Fall, ein Gericht, das seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, Art. 20 des EuGVÜ anzuwenden hat. Dies ergibt sich schon aus dem Eingangssatz, dass diese Regelung deswegen eingeführt worden ist, um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern. Daraus folgt, dass der Beklagte nicht etwa dadurch die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts herbeiführen darf, dass er sich nicht auf das Verfahren einlässt. Eine solche Auslegung hätte keinerlei Rechtfertigung in Bezug auf den Gesetzeszweck, die einheitliche Auslegung des Absatzes 1 des Art. 57 Abs.1 EuGVÜ zu sichern. Art. 57 Abs.1 EuGVÜ ist daher dahingehend auszulegen, dass er ebenfalls eine Zuständigkeitsregelung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist. Wenn es dort heißt, das Gericht hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist, so darf nach keiner der Vorschriften des EuGVÜ eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben sein. Nach Art. 57 EuGVÜ ist jedoch bei den dort geregelten Übereinkommen und damit auch der CMR eine Zuständigkeit des Gerichts, das in dem Übereinkommen als zuständig angesehen wird, gegeben.

Es bleibt daher bei der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die Ablieferungsorte in Deutschland gelegen sind. Dies entspricht der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. die weiteren Nachweise in der Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2001, 333, 334). Dieser Ansicht hat sich auch das OLG Schleswig angeschlossen (Transportrecht 2002, 76, f.). Die abweichende Ansicht (vgl. OLG München, Transportrecht 2001, 399, ff. und OLG Dresden, Transportrecht 1999, 62 ff.) verkennt die den Regelungen der Artt. 57 und 20 EuGVÜ zugrunde liegenden Gesetzeszwecke. Da nach Ansicht des Senats auch die Regelung des Art. 57 EuGVÜ eine im Rahmen des Art. 20 EuGVÜ zu berücksichtigende Zuständigkeitsregelung enthält, ist auch nach dem Wortlaut kein Widerspruch der Regelungen des EuGVÜ gegen die Anwendung der CMR im Falle der Nichteinlassung des Beklagten gegeben.

Mit Koller, Transportrecht, 4. Auflage, Art. 1 CMR Rdnr. 3, ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Fixkostenspediteurin auch unabhängig von der Regelung des § 459 HGB als carrier im Sinne der CMR anzusehen ist, weil sonst das Ziel des Abkommens, das Recht des internationalen Transports zu vereinheitlichen, nur unvollständig erreicht würde. Es handelt sich also um eine direkte Anwendung der CMR. Die von Koller aaO in Rdnr. 1 zu Art. 31 CMR letzter Absatz aufgeführte Ausnahme von der Anwendbarkeit des Art. 31 CMR, die zur Zuständigkeitsbestimmung nach den allgemeinen Regeln des EuGVÜ führen würde, liegt also nicht vor.

Nach § 512 a ZPO a.F. ist dem Senat die Prüfung der Frage, ob das Landgericht Offenburg zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat, verwehrt. Auf die Ausführungen der Berufung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 EuGVÜ bezüglich der Vereinbarung der Zuständigkeit gemäß Nr. 30 ADSp kommt es daher nicht an.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen ist nach Nr. 19 ADSp unzulässig, weil die Gegenforderungen bestritten sind und nicht entscheidungsreif feststehen, ihnen also ein Einwand entgegensteht.

Die ADSp sind zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Seit 1999 hat die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die Klägerin mit dem Transport von Möbeln nach deutschen Ablieferungsorten beauftragt. In den entsprechenden Rechnungen wurde die Beklagte jeweils durch einen quergeschriebenen Vermerk darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund der ADSp arbeitet. Diesen Hinweisen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Selbst hat sie in ihren Rechnungen gegenüber den Empfängern der Möbel in deutscher Sprache Regelungen des Vertragsverhältnisses als allgemeine Geschäftsbedingungen angefügt. In sämtlichen der vorgelegten Rechnungen war als Lieferbestimmung "frei Haus" eingetragen. Die Beklagte war daher in der Lage, die Hinweise auf die Geltung der ADSp zu verstehen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte gegen die Frachtforderungen bis zum vorliegenden Prozess nie Einwände bezüglich ihrer Schadensersatzforderungen erhoben hat, lässt darauf schließen, dass sie von einem Ausschluss der Aufrechnung ausging. Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte den ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der ADSp auf den Rechnungen verstanden und zur Kenntnis genommen hat sowie auch bezüglich des Aufrechnungsverbots akzeptiert hat. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu der Geltung der ADSp in für die Klägerin unmissverständlicher Weise durch ihr Verhalten konkludent zum Ausdruck gebracht hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob die ADSp nach italienischem Recht auch durch Schweigen der Beklagten vereinbart werden konnten (vergl. BGH NJW 1976, 2075 a.E.).

Da ihre Berufung erfolglos ist, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO n.F..

Die Revision wird zur Zulässigkeit der Klage zugelassen. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nach CMR liegen widersprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Die Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil über die Frage der Zulässigkeit der Klage auch durch Zwischenurteil hätte entschieden werden können (§ 280 ZPO).

Ende der Entscheidung

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