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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 9 U 205/99
Rechtsgebiete: HGB, CMR


Vorschriften:

HGB § 413 Abs. 1 a.F.
CMR Art. 17 Nr. 2
Zum Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt bei einem Transport von Deutschland über Polen nach Litauen und Estland BGB und Ausschluss des Haftung des Frachtführers für einen Schaden gemäß Artikel 17 Nr. 2 CMR wenn der Fahrer des LKW in Polen von einer Person in Polizeiuniform mit Leuchtstab angehalten und bei einem anschließend geforderten Kontrollgang um den Lastzug von weiteren Personen überwältigt wurde.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

9 U 205/99

Verkündet am: 21. Dezember 2000

In Sachen

wegen Schadensersatzes

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.10.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 23.000,00 DM abwenden, es sei denn, diese leisten jeweils vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistungen durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Transportversicherung, beansprucht aus abgetretenem Recht der Absender von der beklagten Spedition Schadensersatz wegen eines Transportes von der Schweiz und Deutschland über Polen nach Litauen und Estland, bei dem das Frachtgut verloren ging.

Die Beklagte erhielt Anfang März 1998 den Auftrag, zu fixen Kosten Pflanzenschutzmittel von der Firma N. in Basel nach Litauen und Audio- sowie Videocassetten von der Firma E. in W. bei Kehl nach Estland zu transportieren. Den Auftrag für den Transport aus der Schweiz hatte zunächst die Firma D. in Basel erhalten, ihn aber zu den gleichen Bedingungen an die Beklagte weitergegeben. Die Beklagte beauftragte mit der Durchführung beider Transporte die in Riga, Lettland, ansässige Firma L., die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Der von der Streithelferin für die Transporte eingesetzte Lastzug kam nicht an den Bestimmungsorten an. Nach Behauptung der Beklagten wurde der Fahrer der Ladung kurz hinter Warschau von einer Person in Polizeiuniform auf der Straße angehalten und anschließend von weiteren Personen überwältigt und an einem Baum gefesselt zurückgelassen. Der Lkw ist wenige Tage später ohne Ladung in Polen aufgefunden worden.

Die Klägerin hat den Überfall bestritten und geltend gemacht, die Firma L. habe diesen Unfall, so er stattgefunden habe, verhindern können, u.a. durch den Einsatz zweier Fahrer. Die Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Abs. 2 CMR greife daher nicht ein.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von 117.704,09 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds (SZR) nebst 5 % Zinsen seit 30.09.1998 sowie 124.897,54 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf Aussagen des Fahrers hat sie die Umstände des streitigen Überfalls in Polen dargestellt und gemeint, der Überfall und dessen Folgen seien für sie im Sinne von Artikel 17 Abs. 2 CMR unvermeidbar gewesen, mit der Folge, dass sie und die Streithelferin für den Verlust der Ladung nicht hafteten.

Die Streithelferin hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.

Das Landgericht hat durch Vernehmung des Fahrers des Lastzuges als Zeugen Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Es hat den Überfall als erwiesen angesehen und die Haftungsbefreiung gemäß Artikel 17 Abs. 2 CMR bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.10.1999 abzuändern und der Klage entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hatte als sogenannter Fixkostenspediteur gemäß § 413 Abs. 1 HGB a.F. die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Da ein entgeltlicher internationaler Transport mittels Fahrzeugen vorliegt und sowohl die Übernahmeorte (Schweiz und Deutschland) darüber hinaus aber auch die Ablieferungsorte ( Litauen und Estland) in Vertragsstaaten des Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) liegen, sind die Vorschriften dieses Abkommens maßgebend. Einer Haftung der Beklagten steht hier Artikel 17 Nr. 2 CMR entgegen. Der Verlust wurde durch Umstände verursacht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht es als erwiesen an, dass der Verlust, wie von dem Zeugen G. geschildert und vom Landgericht in einem Urteil festgestellt, dadurch eingetreten ist, dass der Zeuge ca. 30 Kilometer hinter Warschau abends gegen 22.00 Uhr von einem Mann in Polizeiuniform mit Leuchtstab angehalten und bei einem anschließenden geforderten Kontrollgang um den Lastzug von zwei weiteren Männern überwältigt wurde. Die Täter setzten im Verlauf einen Elektroschocker ein und bedrohten den Zeugen mit einer Waffe, wohl einer Pistole.

Die Haftung des Frachtführers gemäß Artikel 17 Nr. 2 CMR ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (BGH NJW 1975, 1599). Hierfür ist der Frachtführer darlegungs- und beweispflichtig Artikel 18 CMR (BGH a.a.O.). Diesen Nachweis hat die Beklagte geführt.

Auch der Senat sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Zeugen G.zu zweifeln. Der Zeuge hatte so, wie der Vorgang sich für ihn darstellte, korrekt gehandelt. Er musste die "Kontrolle" durch eine Person in Polizeiuniform mit Haltestab ernst nehmen und anhalten. Selbst wenn für ihn zunächst nur eine Person sichtbar war, hatte er keinen Anhaltspunkt dafür, dass nicht zwei Personen an der Kontrolle beteiligt waren. Ohne Erfolg macht die Klägerin dem Fahrer zum Vorwurf, dass er sich nicht einen Dienstausweis habe zeigen lassen, da solches Verhalten keinen wesentlich anderen Hergang herbeigeführt hätte. Der Zeuge musste auch davon ausgehen, dass die vermeintlichen Polizisten eine Waffe mit sich führten. Tatsächlich wurde er später mit einem Elektroschocker und einer Waffe, die er für eine Pistole hielt, bedroht.

Es kann dahinstehen, ob ein zweiter Fahrer hätte mitgeführt werden müssen und bei einem anderen Hergang durch das Mitführen eines zweiten Fahrers ein Überfall z.B. während einer Ruhepause auf einem ungesicherten Parkplatz vermieden worden wäre (vgl. zu einem solchen Fall BGH TranspR 1998, 454). Ein solcher Hergang steht hier nicht in Rede. Der Zeuge hat nicht angehalten, wollte nicht anhalten sondern wollte Polen durchfahren. Er wurde während dieser Fahrt durch Polen von vermeintlichen Polizeibeamten angehalten und schließlich von insgesamt vier Personen überwältigt. Ein solcher Hergang hätte auch durch einen zweiten Fahrer nicht vermieden werden können, so dass das Fehlen eines zweiten Fahrers nicht ursächlich wurde. Von vier Tätern konnten auch zwei Fahrer überwältigt werden, ohne dass sich der Geschehensablauf im übrigen im wesentlichen geändert hätte. Durch Hupe, Lichthupe, Alarmanlage und ähnliches hätte auch ein zweiter Fahrer unbeschadet erheblicher nicht zumutbarer Selbstgefährdung den Ablauf nicht wesentlich verändern können. Die angesprochene Tankstelle war 200 bis 300 m entfernt, so dass von dort auch bei Alarm kein schnelles Eingreifen zu erwarten war. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie der Täter, die sich hier darin zeigte, dass sie einen fahrenden Lkw stoppten, einer der Täter eine Haltekelle benutzte und als Polizist verkleidet, war und sie schließlich den Fahrer gewaltsam beraubten, geht der Senat davon aus, dass die Täter auch zwei Fahrer ebenso erfolgreich überfallen hätten.

Auf die Nichteinhaltung der Lenkzeiten kommt es nicht an, da diese weder den Überfall verursacht haben noch der Fahrer bei deren Einhalten den Überfall hätte vermeiden können. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Übermüdung des Fahrers zu dem Überfall beigetragen hat. Zur Zeit des Überfalls gab es noch keine Hinweise auf häufige Überfälle durch falsche Polizisten, so dass auch die Nachtfahrt selbst nicht vorwerfbar ist. Durch sie ergab sich kein größeres Entwendungsrisiko für die Ladung als bei Übernachten auf einem sicheren Parkplatz (BGH VersR 1998, 872). Mehr können Fahrer und Frachtführer aber nicht leisten.

Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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