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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 9 U 47/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
BGB § 2303
BGB § 2311
1. Zum Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des mit dem Rechtgeschäft bezweckten Erfolges, wenn Eltern zum Erhalt des Familienvermögens und in Erwartung der Miterbenstellung erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt werden, später aber absprachewidrig nur ein anderes Kind Alleinerbe des zuletzt Verstorbenen wird.

2. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist keine Erblasserschuld sondern eine Nachlasserbenschuld und deshalb bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

9 U 47/01

Verkündet am: 06. Dezember 2001

In Sachen

wegen Nachlassforderung u.a.

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.02.2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.958,36 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.06.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurück und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten, die die Beklagte zu tragen hat.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,00 DM und die des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, es sei denn die Klägerin und der Drittwiderbeklagte leisten vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 146.658,36 DM, die der Klägerin 7.047,99 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, einzige Schwester der Beklagten, verlangt von dieser als Alleinerbin auf Ableben ihrer Mutter den Pflichtteilsanspruch und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückgewähr überwiegend durch Kreditaufnahmen finanzierter Geldleistungen an die Eltern, sowie Erstattung von Zahlungen an Rentenversicherungsträger und von Bestattungskosten. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin und deren Ehemann die Herausgabe von Gegenständen und Zahlung von Mietzins geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Widerklage nur noch die Herausgabe eines Akkordeons.

Der am 13.04.1991 verstorbene Vater der Klägerin und der Beklagten, S. W., wurde in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin und der Beklagten, R. W, zu 1/2 und im Übrigen zu gleichen Teilen von der Klägerin und der Beklagten beerbt. Die Beklagte wurde aufgrund Testaments vom 12.11.1996 Alleinerbin der am 01.12.1996 verstorbenen Mutter. Die Eltern waren Miteigentümer zu je 1/2 des Hausgrundstückes in M, das zum Zeitpunkt des Ablebens der Mutter einen Wert von 400.000,00 DM hatte. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nutzen seit ihrer Eheschließung im Jahre 1972 die Obergeschosswohnung, die Beklagte lebt seit dem Ableben der Mutter allein in der Erdgeschosswohnung.

Die Forderungen ihres Ehemannes, deren Erfüllung die Klägerin von der Beklagten beansprucht, sind ihr abgetreten. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Eltern, die in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten während des Betriebs eines Fotogeschäftes, anlässlich dessen Schließung im Jahre 1982 und danach, teilweise über die Aufnahme von Krediten, die zum Teil auch gemeinsam mit den Eltern aufgenommen wurden, finanziell unterstützt. Wegen der Einzelheiten, die teilweise streitig sind, wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Leistungen, insbesondere die Kreditaufnahmen auf Bitten des Erblassers seien nur erfolgt, weil dieser wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse zur eigenen Aufnahme von Bankdarlehen nicht in der Lage gewesen sei und der Klägerin und ihrem Ehemann versprochen gehabt habe, sie würden das Hausgrundstück erben. Überdies sei man damals davon ausgegangen, dass die Beklagte wegen einer schweren Krankheit die Eltern nicht überleben werde. Ohne ihre Leistungen wäre das Hausgrundstück wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse der Eltern zwangsversteigert worden. Von der Gesamtsumme der Leistungen, Unterstützungszahlungen und Bestattungskosten für den Vater von 195.700,95 DM müsse die Beklagte 3/4, somit 146.775,71 DM zahlen. Hinzu kämen Rückgewährsansprüche wegen Leistungen an die Mutter in der Zeit von 1991 bis 1996 in Höhe von 59.590,00 DM sowie ein Pflichtteilsanspruch auf Ableben der Mutter in Höhe von 33.618,84 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 239.985,45 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 23.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat einzelne Leistungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes und ein Einvernehmen über eine spätere Erbenstellung der Klägerin bestritten und behauptet, die Leistungen hätten mit dem Verzicht auf Mietzahlung abgegolten sein sollen. Hilfsweise hat sie mit Mietforderungen für die Vergangenheit bis zum Tod des Vaters aufgerechnet. Es verblieben keine Ansprüche der Klägerin.

Bezüglich der erhobenen Widerklage wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 76.807,49 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.06.1991 (Zustellung der Klage) stattgegeben, sie im Übrigen aber abgewiesen. Die Widerklage hat das Landgericht in vollem Umfang abgewiesen. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Ehemann der Klägerin wegen des beiderseitigen Einvernehmens, dass die Klägerin von der Erbfolge nicht ausgeschlossen werde, für den Vater 97.059,71 DM geleistet und die Kosten seiner Beerdigung von 12.901,65 DM getragen hat. Es hat deshalb einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 32.471,25 DM zugesprochen. Diesen Betrag hat es dadurch errechnet, dass es von den Gesamtleistungen von 109.961,66 DM wegen des eigenen Erbteils der Klägerin von 1/4, 1/4 mit 27.490,42 DM abgesetzt hat. Von dem verbleibenden Betrag von 82.471,25 DM hat es nochmals 50.000,00 DM abgezogen, weil die Klägerin zu 1/8 des Wertes des Grundstücks mit einem Gesamtwert von 400.000,00 DM erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Ausgehend von der Wertung des Landgerichts errechnet die Klägerin eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Leistungen an den Erblasser und Zahlung der Beerdigungskosten von 82.471,02 DM. Sie wendet sich gegen den Abzug von 50.000,00 DM hiervon und macht unter Vorlage von Überweisungsbelegen erneut eine Forderung gegen den Nachlass der Mutter in Höhe von 12.374,00 DM wegen einer Zahlung an den Rentenversicherungsträger geltend. Unter Hinzurechnung ihres mit 58.161,33 DM errechneten Pflichtteilsanspruch auf Ableben der Mutter errechnet sie eine Gesamtforderung von 153.006,35 DM, somit 76.198,86 DM mehr als vom Landgericht zugesprochen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 01.02.2001 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 76.198,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.02.2001 abzuändern, die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage dahin abzuändern, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verurteilt werden, an die Beklagte ein Akkordeon, Marke Hohner, 48 Bässe, weiß-schwarze Tasten, in einem grauen Lederkoffer an die Beklagte herauszugeben.

Bezüglich der Zahlungen des Ehemannes der Klägerin wendet die Beklagte sich gegen die Beweiswürdigung und die Berücksichtigung von zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 6.000,00 DM. Weiter macht sie geltend, die Klägerin und ihr Ehemann seien durch ersparte Miete Nutznießer der behaupteten Regelung über den Verzicht auf Mietzahlungen gegen Leistung der Zuwendungen gewesen. In ihre Betrachtung bezieht sie auch ersparte Miete für die Zeit nach dem Tod des Vaters ein, rechnet mit einem diesbezüglichen Anspruch aber nicht auf. Mit der Behauptung, sie habe den Eltern von 1960 bis 1980 vollständig den Haushalt sowie das Fotolabor und in den nachfolgenden Jahren weiter den Haushalt geführt, errechnet sie eine Ausgleichsforderung gemäß § 2057 a BGB in Höhe von 383.000,00 DM. Bezüglich der Widerklage macht sie geltend, das Akkordeon sei bis zum Einbruch der Klägerin und ihres Ehemannes in die Wohnung der Beklagten vorhanden gewesen und müsse sich deshalb bei der Klägerin und ihrem Ehemann befinden.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte für die Eltern die behaupteten Leistungen ohne Entgelt erbracht habe. Bezüglich der ersparten Miete verweist sie darauf, dass die Aufwendungen ihres Ehemannes für Zinsen, Instandsetzung, Grundsteuer, Versicherungen sowie seine ständige finanzielle Unterstützung der Eltern höher gewesen seien, als die übliche Miete.

Bezüglich der Widerklage bestreiten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Alleineigentum der Beklagten an dem Akkordeon. Die Klägerin sei zumindest Miteigentümerin, so dass kein Herausgabeanspruch der Beklagten bestehe.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten als Pflichtteil gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2311 BGB und aus abgetretenem Recht gemäß § 812 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB weil der mit den Leistungen ihres Ehemannes nach dem Inhalt der Rechtsgeschäfte bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 69.150,87 DM, insgesamt 145.958,36 DM nebst Zinsen beanspruchen. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Unstreitig benötigten die Eltern vom Kläger überwiegen im Kreditwege beschaffte Gelder zur Aufrechterhaltung des Fotogeschäfts, später zu dessen Aufgabe und Abwicklung sowie zur eigenen Lebensführung. Durch diese Leistungen war es möglich, das einzige Familienvermögen, das von der Familie bewohnte Anwesen mit zwei Wohnungen, zu erhalten. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten selbst kein Vermögen und auch kein größeres Einkommen. Unter diesen Umständen drängt sich angesichts des Fehlens ausdrücklicher insbesondere schriftlicher Absprachen bereits auf, dass alle Beteiligten jedenfalls aber der Ehemann der Klägerin als Leistender und der Vater sowie später die Mutter als Empfänger als selbstverständlich darüber einig waren, dass diese Leistungen erfolgten, um das Grundstück als Familienvermögen zu erhalten und zur Wahrung der Interessen der Klägerin um später als Ausgleich über ihre Miterbenstellung die Hälfte des Wertes des Hauses zu erhalten. Da bereits die aufgewendeten Zinsen und sonstigen Leistungen die angemessene Miete für die von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzte Wohnung überstiegen, kann nicht angenommen werden, dass der unstreitige Verzicht auf Mietzahlungen auch das vom Ehemann der Klägerin aufgewendete Kapital ausgleichen sollte.

Für einen anderen Leistungszweck fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch die Beklagte trägt hierfür nichts vor. Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme von Leistungen ohne einvernehmlichen Leistungszweck lebensfremd. Dem entspricht die glaubhafte Bekundung des Zeugen R., der damals als Steuerberater für den Vater tätig war. Er hatte wegen der erheblichen Leistungen des Ehemannes der Klägerin dem Vater empfohlen, das Haus umzuschreiben und für sich ein lebenslängliches Wohnrecht zu bestellen. Darauf hat der Vater, so der Zeuge, sinngemäß erklärt, "das Haus kriegt er ja eh", womit wegen der zwei Töchtern nur die Haushälfte gemeint gewesen sei.

Die Höhe dieses Bereicherungsanspruches wegen Verfehlung des Leistungszweckes hängt davon ab, in welchem Umfang der Leistungszweck dadurch nicht eingetreten ist, dass die Klägerin nur auf Ableben des Vaters der Parteien Miterbin geworden ist aber statt des erwarteten gesetzlichen Erbteils auf Ableben der Mutter nur einen Pflichtteilsanspruch erlangt hat.

Die Klägerin kann als Pflichtteil gem. §§ 2303 Abs. 1, 2311 BGB 72.978,18 DM beanspruchen. Unstreitig hatte das Grundstück als einziges wesentliches Vermögen einen Wert von 400.000,00 DM. Nach dem Ableben des Vaters hatte die Mutter neben den Anteilen der Klägerin und der Beklagten von je 1/4 einen Anteil von 6/8 geerbt, so dass von einem anteiligen Grundstückswert des Nachlasses von 300.000,00 DM für die Pflichtteilsberechnung auszugehen ist. Für diese Pflichtteilsberechnung ist bei der Bewertung des Nachlasses gem. § 2311 BGB kein Anspruch des Ehemannes der Klägerin wegen Zweckverfehlung seiner Leistungen an die Eltern der Parteien abzusetzen. Die Höhe dieses Anspruches hängt selbst von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin ab. Dieser Anspruch bestand noch nicht vor Eintritt des Erbfalles. Er ist erst nach dem Erbfall dadurch und insoweit entstanden als mit Wirksamwerden der Erbfolgeregelung auf Ableben der Mutter der bezweckte Erfolg der anspruchsbegründenden Leistungen nicht eingetreten ist. Es liegt deshalb keine bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigende Erblasserschuld sondern eine Nachlasserbenschuld vor, die bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches außer Betracht zu bleiben hat.

Abzusetzen sind aber, unabhängig davon, dass die Klägerin sie verauslagt hat und gegenüber der Beklagten darüber einen titulierten Anspruch hat, die Kosten der Beerdigung der Erblasserin in Höhe von 8.083,28 DM. Somit verbleibt ein Nachlasswert von 291.916,72 DM. Hiervon stehen der Klägerin als Pflichtteil 1/4 somit 72.979,18 DM zu.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, bei der Erbteils- bzw. Pflichtteilsberechnung müsse gemäß § 2057 a BGB eine Ausgleichsforderung berücksichtigt werden. Unstreitig verließ die Beklagte wegen einer Angstneurose ab dem Jahre 1964 bis zum Tode der Mutter im Jahre 1996 mit wenigen Ausnahmen nicht mehr die Wohnung. Auch unterhielt sie keine Kontakte mehr zur Außenwelt. Sie wurde in dieser Zeit von ihren Eltern unterhalten. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten zu einer Ausgleichsforderung nicht schlüssig. Es ist weder ausreichend dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen der Erblasser erhalten oder vermehrt wurde.

Auf der Grundlage dieses Pflichtteilsanspruchs ergibt sich ein Bereicherungsanspruch in Höhe von weiteren 72.978,18 DM. Hierbei ist von Leistungen des Ehemannes der Klägerin zu Gunsten der Eltern in Höhe von insgesamt 122.335,36 DM auszugehen. Zutreffend ist das Landgericht zur Ermittlung des Bereicherungsanspruches Zahlungen zu Lebzeiten des Vaters in Höhe von 97.059,71 DM und die Zahlung der Kosten der Beerdigung des Vaters angesetzt. Von den Gesamtkosten von 12.901,65 DM waren aber ohnehin von der Klägerin 1/4 als Miterbin zu tragen, sodass hier nur 3/4, somit 9.676,24 DM anzusetzen sind. Dies ergibt eine Gesamtleistung von somit insgesamt 106.735,94 DM. Auch der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Ehemann der Klägerin 1974 und 1976 jeweils 6.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat. Einwände gegen die Berechnung des Landgerichts hat die Beklagte im Übrigen nicht vorgebracht. Da der Vater im Hinblick auf die Leistungen des Ehemannes der Klägerin auf Mietzahlungen verzichtet hat, hat die Aufrechnung der Beklagten mit Mietzinsforderungen bis April 1991 keinen Erfolg. Der Verzicht ist unstreitig, nur die Verrechnungsabrede ist streitig. Ansprüche auf Abrechnung für die Zeit nach dem Tod des Vaters werden nicht geltend gemacht.

Mit Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, dass bei der Ermittlung des Bereicherungsanspruchs auch eine Rentenbeitragszahlung zu Gunsten der Mutter in Höhe von 12.374,00 DM zu berücksichtigen ist. Im Berufungsverfahren ist nachgewiesen, dass der Ehemann der Klägerin diese Zahlung für die Mutter erbracht hat. Somit ergeben sich insgesamt zu berücksichtigenden Zahlungen des Ehemannes der Kläger zu Gunsten der Eltern in Höhe von 119.109,94 DM.

Diese Beträge können aber nicht im vollen Umfang als Zweckverfehlung dieser Leistungen angesetzt werden. Zweck dieser Leistungen war es, dass die Klägerin neben der Beklagten gleichberechtigte Erbin wird. Diese Forderung konnte erst bei Eintritt des Erbfalles und nur dann entstehen, wenn sich die Eltern oder ein Elternteil nicht an die Absprache der Erlangung der Miterbenstellung der Klägerin hält. Da der Vater sich an die Absprache gehalten hat, kann die Abrechnung erst auf Ableben der Mutter , die sich nicht an die Absprache gehalten hat, vorgenommen werden. Der Leistungszweck ist nur in dem Umfang nicht eingetreten, indem die Klägerin durch die Enterbung durch die Mutter schlechter steht als wenn sie Miterbin geworden wäre. Als Miterbin hätte sie von dem Nachlasswert des Grundstückes die Hälfte somit 150.000,00 DM erhalten, hätte dafür aber auch die Hälfte der Beerdigungskosten der Mutter mit 4.041,64 DM tragen müssen. Ihr wären somit netto 145.958,36 DM zugeflossen wären. Statt dessen hat sie nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 72.979,18 DM erlangt. Somit hat sie eine Schlechterstellung um 72.979,18 DM gegenüber der Miterbenstellung erfahren. Mehr als dieser Betrag kann der Klägerin als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nicht zustehen, da sie auch bei Erreichung des Zweckes maximal diesen Betrag erlangt hätte.

Aus diesen vorstehenden Gründen ist die Berufung der Beklagten in Bezug auf die Klage nicht begründet.

Sie ist auch in Bezug auf die Widerklage nicht begründet. Ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB setzt Alleineigentum der Beklagten voraus. Solches ist aber weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Einem Herausgabeanspruch wegen verbotener Eigenmacht gemäß § 861 Abs. 1 BGB steht der Ablauf der Jahresfrist des § 864 Abs. 1 BGB entgegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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