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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 9 U 49/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 476 a.F.
Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterlässt, den Anlageinteressenten auf Widersprüche und Unklarheiten des Anlagekonzepts hinzuweisen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

9 U 49/02

Verkündet am: 24. Oktober 2002

In Sachen

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31.01.2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.596,35 € nebst 5 % Zinsen aus 84.378,68 € in der Zeit vom 01.06.1987 bis 31.05.1990, aus 82.660,74 € in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 28.02.1991 und aus 72.596,35 € seit 01.03.1991 Zug um Zug gegen Übertragung von sechs Aktien der L. AG, und Einräumung einer Mitberechtigung von 2/5 an einer weiteren Aktie dieser Gesellschaft verbunden mit 6,4 Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften Nr. ...und ..... im Gebiet der "P." in der Gemeinde Y. auf L. zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten bei der Vermittlung einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb auf Vermittlung des Beklagten durch "Kauf-Aufträge" vom 05.05.1987 acht Aktien der Firma L. AG mit Sitz in Z. verbunden mit Miteigentumsanteilen an Liegenschaften "P." der Gemeinde Y. auf L., Spanien. Diese Kaufaufträge wurden unter dem 08.05.1987 von der Firma L. AG angenommen und gegengezeichnet. Auf dem bereits am 21.11.1986 erworbenen Rohbauland von 2.809.886 m² sollte auf der Grundlage eines bereits genehmigten Inselgeneralplans die Ferienüberbauung "P." realisiert werden.

In den dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospektunterlagen, die vom Beklagten erläutert wurden, ist von "Bodenspekulation" die Rede und davon, dass der Entwurf für den "Plan parcial" entsprechend dem Bebauungsplan in der Schweiz oder in Deutschland am 01.12.1986 bei der zuständigen Behörde eingereicht sei. Da in Spanien der Grundstückserwerb von ausländischen Personen über eine Aktiengesellschaft am vorteilhaftesten sei, habe man diese Form gewählt. Der Preis pro Aktie von 30.000,00 Schweizer Franken sei nur in Höhe von 20.000,00 Schweizer Franken sofort zur Zahlung fällig, der Rest erst nach dem Verkauf des Baulandes. Als Partner für den Verkauf wird die F.AG genannt, die über eine Vertriebserfahrung von über 25 Jahren im Immobilienbereich verfüge. Unter Bezugnahme auf Abbildungen werden zahlreiche Ferienanlagen genannt, die in den vergangenen 17 Jahren von dieser Firma erfolgreich auf L. vermarktet worden seien. Unter einem Bild mit dem unbebauten Land und der Bezeichnung "P. wenn Rohland Bauland wird ..." wird hervorgehoben

"Sachwertanlage in Schweizer Franken

Sehr hohe Renditeerwartung

Erste Adressen in der Schweiz als Partner

Absolute diskrete Abwicklung

Auf Wunsch Bankbürgschaft für die gesamte Investition"

Mit der Abbildung der bereits realisierten Anlage "L." wird ganzseitig für diese geworben. Mit dem Briefkopf F. International wird das Bauerwartungsland beschrieben: "Die Grundstücke haben Meeranschluss. Das Dorf Q. wird von den Grundstücken eingerahmt." Neben Referenzen wird auf genehmigte zum größten Teil schon realisierte ähnliche Vorhaben verwiesen sowie die Grundstückspreisentwicklung auf L. beschrieben. Unter "Erläuterungen P." wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Kapital der L. AG durch die Firmen Fra.- AG und F. -bau AG gezeichnet und einbezahlt sei, diese aber als Ausgleich für die Beteiligung von Fremdinvestoren am Grundgeschäft erwarten, in der späteren Bauentwicklung bei der Baubetreuung zu Konkurrenzpreisen berücksichtigt zu werden. Weiter werden die einzelnen Planungsstufen des Genehmigungsverfahren beschrieben, die durchlaufen werden müssen.

Neben der Erläuterung von Konditionen, zu denen eine Bankbürgschaft für die Investition erhalten werden kann, wird von Erfahrungen der beteiligten Firmen mit einer Auswahl vermarkteter Anlagen, beginnend im Jahre 1969 und endend im Jahre 1986, berichtet. Unter dem Risiko der Investition heißt es: "Negativ könnten sich auf die Investition folgende Ereignisse auswirken: Zusammenbruch des Tourismus, zu teuere Flugkosten, Verzögerung des Planungsverfahrens, Änderung der Reisegewohnheiten, Weltrezession oder Krieg. Das sehr billig erworbene Land wäre jedoch immer vorhanden und, z.B. gegen eine Inflation, die beste denkbare Absicherung." Den Musterbeispielen für eine Bankgarantie ist ein Schreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 16.06.1986 angefügt, die die Firmengruppe Fra. Unternehmungen AG, , als ein führendes schweizerisches Bauunternehmen bezeichnet, das im Hoch- und Tiefbau nicht nur in der Schweiz sondern auch im Ausland über erstklassige Referenzen von anspruchsvollen Objekten verfüge und seit vielen Jahren zu ihren ausgezeichneten Klienten zähle.

Der Kläger überwies insgesamt 172.081,35 Schweizer Franken, erhielt mit Scheck vom 01.06.1987 als Überzahlung 1.581,35 Schweizer Franken zurück und weiter am 31.05.1990 3.472,00 Schweizer Franken sowie als freiwillige anteilsmäßige Rückzahlungen der L. AG wegen Verzögerungen bei den Baugenehmigungen am 28.02.1991 20.336,00 Schweizer Franken.

Auf absehbare Zeit ist mit einer Realisierung des Projekts und einem Verkauf der Grundstücke als Bauland nicht zu rechnen. Nach Übergang der Kompetenz für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen auf den Inselrat ist die von der vormals zuständigen Gemeinde Y. am 05.11.1988 zunächst erteilte Baugenehmigung ca. 1/2 Jahr später wieder aufgehoben und ein Baustopp verhängt worden. Damit ist das Konzept der Anlage gescheitert.

Der Kläger hat geltend gemacht, vom Beklagten nur ungenügend aufgeklärt und beraten worden zu sein. Der Beklagte habe ihm nicht auf das erhebliche Risiko hingewiesen, insbesondere nicht auf die faktische Wertlosigkeit der Aktien und Miteigentumsanteile für den Fall, dass die geplante Bebauung noch scheitere. Ihm als geschäftlich unerfahrenem Landwirt habe der Beklagte eine besonders sorgfältige Aufklärung geschuldet. Bei richtiger Aufklärung über die Risiken der Anlage hätte er von der Anlage Abstand genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 177.482,65 DM (entspricht 90.745,44 €) nebst 5 % Zinsen aus dem Betrag von 206.287,95 DM im Zeitraum 01.06.1987 bis 31.05.1990, aus dem Betrag von 202.087,17 DM im Zeitraum 01.06.1990 bis 28.02.1991 und aus dem Betrag von 177.482,65 DM seit dem 01.03.1991 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die Firma L. AG zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint den Kläger sorgfältig und umfassend auch über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt zu haben. Er habe die Plausibilität geprüft und sogar vor Ort in Y. mit den Ingenieuren der bauleitenden Firmen sowie Mitarbeitern der dortigen Gemeindeverwaltung gesprochen, die die Baugenehmigung in Aussicht gestellt hätten. Von möglichen politischen Änderungen, die auf das Planungsverfahren Einfluss nehmen könnten sei noch nicht gesprochen worden, damit habe er auch nicht rechnen müssen. Über die Bonität der an der Planung und dem Bau beteiligten Schweizer Firmen habe er nur Positives erfahren.

Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ergänzt sein Vorbringen erster Instanz. Bereits vor dem 05.05.1987 habe es Meldungen über die mangelnde Seriosität der Firma F.- Bau AG sowie der "Vorläuferfirmen" Fru. AG und F. -bau gegeben. Ausweislich des Protokolls der Generalversammlung der L. AG vom 04.12.2000 sei schon zu jenem Zeitpunkt darüber diskutiert worden, dass die Aktionäre zu spät darüber informiert worden seien, dass die Gesellschaft nur über 62 % der ursprünglich vorgesehenen Fläche verfüge und anstelle des im Prospekt enthaltenen Meeranschlusses vor dem Grundstück ein illegales Dorf gebaut worden sei. Bereits in der Generalversammlung vom 07.05.1987 sei über einen Gesetzentwurf für die Schaffung ausgedehnter Naturschutzgebiete unter anderem südwestlich der P. gesprochen worden, was auch dem Beklagten habe bekannt sein müssen. Über das wirkliche Risiko sei der Kläger vom Beklagten daher nicht aufgeklärt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31.01.2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 90.745,44 € (entspricht 177.482,65 DM) nebst 5 % Zinsen aus dem Betrag von 206.287,95 DM im Zeitraum 01.06.1987 bis 31.05.1990, aus dem Betrag von 202.087,17 DM im Zeitraum vom 01.06.1990 bis 28.02.1991 und aus dem Betrag von 177.482,65 DM seit dem 01.03.1991 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die Firma L. AG zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sofern Journalisten vor dem 05.05.1987 Umstände über vom Kläger genannten Firmen recherchiert hätten, könne dies dem Beklagten nicht angelastet werden, da ihm solche Umstände nicht bekannt geworden seien. Auf der Generalversammlung vom 07.05.1987 sei die Bebauung des Geländes nicht in Frage gestellt worden. Auf spätere Informationen komme es nicht an.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Beklagte ist dem Kläger wegen Verletzung vertraglicher Hinweispflichten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 20 % in Höhe von 72.596,35 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 6 Aktien der L. AG, , und Einräumung einer Mitberechtigung von 2/5 an einer weiteren Aktie dieser Gesellschaft verbunden mit 6,4 Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften Nr. 7063 und 6951 im Gebiet der "P." in der Gemeinde Y. auf L. zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Beklagte war nicht Anlageberater des Klägers sondern Anlagevermittler. Ein Anlageberater wird im allgemeinen dann in Anspruch genommen, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, häufig auch eine auf seine persönliche Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem beratenen Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichend das persönliche Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJWRR 1993, 1114 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte für den Kläger erkennbar keine allgemein beratende Tätigkeit entfaltet hat sondern sich seine Tätigkeit auf die Vermittlung einer speziellen Kapitalanlage beschränkte.

Im Rahmen einer solchen Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressent und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB a.F.) zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will (BGH NJWRR 2000, 998; NJWRR 1992, 1114 m.w.N.). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger in diesem Sinne bezogen auf die hier in Rede stehende Kapitalanlage die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch nehmen wollte und genommen hat.

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ist der Vermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von Bedeutung sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung hat der Beklagte hier verletzt.

Da der Beklagte andere Hinweispflichten verletzt hat, kann es dahinstehen, ob er bereits bei Unterzeichnung der Kaufaufträge am 5.5.1987 wusste, dass dem Rat der Kanarischen Inseln ein Gesetzentwurf über die Schaffung ausgedehnter Naturschutzgebiete vorlag der unter anderem vorsah, die Gebiete südwestlich der P. unter Schutz zu stellen. Selbst wenn dieser Plan noch nicht parzellenscharf gewesen sein sollte und deshalb Auswirkungen auf das Projekt nicht feststanden, hätte der Beklagte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, den Kläger auf dieses Risiko hinweisen müssen. Für die Kenntnis des Beklagten spricht, dass er zuvor vor Ort mit den Ingenieuren der bauleitenden Firmen sowie Mitarbeitern der dortigen Gemeindeverwaltung in Y. über das Projekt gesprochen hat und dieses Problem bereits auf der 1. außerordentlichen Generalversammlung der L. AG am 7.5.1987 deutlich angesprochen wurde.

Der Beklagte war dem Kläger gegenüber verpflichtet, alle Umstände zu offenbaren, die diesen in die Lage versetzen, sein Engagement zuverlässig zu beurteilen. Lagen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügte der Beklagte mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, musste er dies dem Kläger zumindest offenbaren (BGH NJWRR 1993, 1114). Darüber hinaus war der Beklagte verpflichtet, das Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (BGH NJWRR 2000, 998). Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Er hat dem Kläger nur die mit Anlagenkonvolut 1 vorgelegten Unterlagen ausgehändigt und erläutert. Diese Unterlagen waren aber zur Beurteilung der Kapitalanlage völlig unzureichend. Nach dem "Kauf-Auftrag" wurden Aktien der L. AG, Zug/Schweiz verbunden mit je einem Miteigentumsanteil an den Liegenschaften Nr. 7063 und 6951 im Gebiet P. der Gemeinde Y. auf L. erworben. Der Prospekt geht in keiner Weise darauf ein, wie im einzelnen mit dieser Kapitalanlage für den Anleger Gewinne erzielt werden sollen. Es ist nur allgemein von der Umwandlung von Rohland zu Bauland und von Bodenspekulationen die Rede. Eine F.-bau AG wird als Partner für den Verkauf unter pauschalem Hinweis auf deren frühere Erfolge ebenso vorgestellt wie die "Fra-Gruppe" ohne dass die rechtlichen Beziehungen dieser Firmen zur Beteiligung erkennbar werden. Es ist irreführend von einer Sachwertanlage in Schweizer Franken die Rede, obwohl diese Währung für die Anlage auf L. außer, dass die Zahlungen in Schweizer Franken zu erfolgen haben, keinerlei Bedeutung hat. Es wird keinerlei Kalkulation offenbart, sondern statt dessen nur von einer sehr hohen Renditeerwartung gesprochen. Ebenso wird pauschal von der ersten Adresse in der Schweiz als Partner gesprochen, ohne die Beziehungen der Anlage zu diesem Partner näher darzulegen. Es bleibt völlig offen, wie die Abwicklung erfolgen soll, wie die F. AG und die Fra-Gruppe bei der Bodenspekulation in die Entwicklung zu Bauland und dessen Verkauf eingebunden werden sollen. Der Kaufauftrag vermittelt den Eindruck, nach der Entstehung von Bauland werde dieses verkauft und die Verkaufserlöse ausgeschüttet. Dies wird aber an keiner Stelle im einzelnen erläutert. Vielmehr vermittelt der Prospekt den Eindruck, dass Ferienhäuser gebaut werden sollen. Auf diese Widersprüche Lücken und Unklarheiten hätte der Beklagte den Kläger hinweisen müssen.

Darüber hinaus hätte er das Anlagekonzept auch auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin prüfen müssen (BGH a.a.O). Bei einer solchen Prüfung hätte ihm auffallen müssen, dass nicht plausibel ist, weshalb Anleger an dieser Bodenspekulation überhaupt "zu diesen günstigen Konditionen" beteiligt werden. In den "Erläuterungen P." ist unter Ziff. 8 hierzu angegeben, das gesamte Kapital der L. AG sei durch die Firmen Frau AG und F.-bau AG gezeichnet und einbezahlt worden. Als Ausgleich für die Beteiligung von Fremdinvestoren am Grundgeschäft erwarte die Firma das vertragliche Recht, bei der späteren Bauabwicklung zu Konkurrenzpreisen in der Baubetreuung berücksichtigt zu werden. Dies ist nicht schlüssig. Da die genannten Firmen Alleinaktionäre der AG waren, bedurfte es, um dies zu erreichen nicht der Beteiligung von "Fremdinvestoren am Grundgeschäft". Auch die Modalität der angebotenen Bankbürgschaften sind ungewöhnlich und nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anleger nicht nur Avalkosten von 0,6 % jährlich zu tragen hat sondern darüber hinaus die Firmen Fra AG und F.-bau AG einen Anteil von 50 % aller künftigen Gewinne aus dem Baulandverkauf erhalten sollen. Wirtschaftliche Gründe sind hierfür nicht erkennbar. Es bleibt auch offen, wie die mit den Firmen zu teilenden Gewinne aus dem Baulandverkauf erzielt und berechnet werden sollen. Ebenso ist nicht plausibel, weshalb nach dem "Kaufauftrag" ein Restkaufpreis von 10.000,00 Schweizer Franken erst fällig wird, nachdem aus den Verkaufserlösen des genehmigten Baulandes an jeden Miteigentümer eine Ausschüttung von 19.500,00 Schweizer Franken erfolgt ist und eine weitere Ausschüttung von 10.000,00 Schweizer Franken aus weiteren Erlösen zur Verfügung steht. Ein Grund für eine solche Zahlung nach solch hohen Gewinnen ist nicht erkennbar. Es ist irreführend, wenn in diesem Zusammenhang in den Erläuterungen "P." unter Ziff. 7 davon gesprochen wird, diese Art der Kaufpreisabwicklung spreche für die absolute Seriosität des Anbieters.

All diese Ungereimtheiten hätte der Beklagte als Anlagevermittler bemerken und aufklären müssen. Weiter hätte er den Kläger auf diese Ungereimtheiten hinweisen müssen. Wäre der Beklagte diesen seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen, hätte der Kläger die Anlage nicht getätigt.

Andererseits trifft den Kläger ein Mitverschulden bei der Entstehung seines Schadens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJWRR 1993, 1114, 1115) kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) begründet sein. Solche Umstände können sich auch aus der Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehung zueinander treten, ergeben. Hier wurde der Kontakt des Klägers mit dem Beklagten angebahnt, als der Kläger über einen anderen Makler eine Eigentumswohnung verkaufte und dem Beklagten in diesem Zusammenhang bekannt wurde, dass der Kläger einen größeren Geldbetrag zur Verfügung hatte. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass es Ziel des Beklagten war, den Kläger von einer Kapitalanlage zu überzeugen, um selbst durch deren Vermittlung etwas zu verdienen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger zur Wahrung eigener Interessen die ihm angebotene Kapitalanlage anhand der ihm vorgelegten Prospekte auf Klarheit und Schlüssigkeit überprüfen müssen. Ihm hätten bei einer solchen Prüfung Ungereimtheiten und Unklarheiten des Konzepts auffallen müssen. Dieses Mitverschulden des Klägers als Laien ist aber gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten als professionellen Anlagevermittler deutlich geringer zu gewichten. Der Senat hält deshalb eine Mithaftung des Klägers an dem ihm entstandenen Schaden in Höhe von 1/5 für angemessen.

Der Beklagte ist somit dem Kläger in Höhe von 4/5 des diesem durch die Anlageentscheidung entstandenen Schadens verpflichtet. In diesem Umfang hat er den Kläger so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn er die Anlage nicht getätigt hätte. Er ist deshalb verpflichtet, an den Kläger mit dieser Haftungsquote das eingesetzte Kapital abzüglich der Rückflüsse Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden Quote der Beteiligung zu ersetzen. Hinzu kommen die Zinsen, die der Kläger bei einer seriösen Anlage erzielt hätte. Im Rahmen der insoweit gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hält der Senat den vom Kläger geltend gemachten Zinssatz von 5 % über den gesamten Zeitraum für angemessen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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