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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 9 U 59/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 311 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 649 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 9. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 9 U 59/06
Verkündet am 23. November 2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.03.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die seit langen Jahren in großem Umfang Werbezündhölzer vertreibt, nimmt die Beklagte nach deren Kündigung eines Vertrages über 250.000 Werbezündhölzer auf Zahlung vereinbarter Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in Anspruch.
Der Vertrag kam bei dem Besuch eines Vertreters, der Zeugin V., unter Verwendung eines Vertragsmusters der Klägerin mit im Wesentlichen folgendem Inhalt zustande:
"auftrag"... " abschluss 250.000 in worten: zweihundertfünfzigtausend zu den umseitigen geschäftsbedingungen werbezündholz- schachteln sorte: JuBi zum Preis von DEM 225 per 1000 stück + mwst. zuzüglich kosten" für Vorarbeiten, Druckunterlagen u.a. in "25 teillieferungen je 10000 Vertragsdauer umseitig". Die Druckanzahlung von 2.500,- DM sollte im Voraus gezahlt werden und pro Teillieferung anteilig verrechnet werden.
In den rückseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Nr. 7 geregelt: "vertragsdauer: die vertragsdauer beträgt zwei jahre, die vertragszeit für die abnahme der vereinbarten lieferungen verlängert sich jeweils um ein jahr, wenn der besteller innerhalb des letzten jahres vor ablauf der vertragszeit mindestens eine teillieferung abgerufen hat.
nach ablauf der vertragszeit kann ZMF die vergütung für jeweils eine weitere teillieferung pro jahr seit dem vertragsende fällig stellen; der besteller wird insoweit vorleistungspflichtig."
Die Beklagte hat bis Ende Januar 2002 20.000 Werbezündholzschachteln abgenommen und bezahlt. Mit Schreiben vom 15.12.2004 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, vertraglich der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet zu sein und meinte: "Sollte Ihnen ein Vertrag vorliegen, kündigen wir diesen hiermit per sofort. Wir bitten um Kenntnisnahme und Bestätigung."
Die Klägerin hat dies als Kündigung gewertet und beansprucht gestützt auf § 649 BGB für weitere 230.000 Werbezündholzschachteln den vereinbarten Preis abzüglich ihrer Einkaufskosten und zu verrechnender restlicher Druckanzahlung zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 10.454,05 €. Mit Schreiben vom 25.02.2005 hat die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin wegen Irrtums, hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.454,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit 24.01.2005 sowie 361,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst behauptet, nicht 250.000 Zündholzschachteln sondern lediglich 25.000 Zündholzschachteln bestellt zu haben. Später hat sie vorgetragen, die Vertreterin der Klägerin habe zur Ausnutzung der günstigeren Preisstaffel trotz Hinweises darauf, dass die Beklagte ein kleiner Holzhandelsbetrieb sei, der eine solche Menge Werbezündholzschachteln nicht benötige, mit dem Bemerken zu einer Bestellung von 250.000 Zündholzschachteln bewegt, die Beklagte könne jederzeit von diesem Lieferumfang Abstand nehmen, wenn sie keine Werbezündholzschachteln mehr benötige. Eine weitergehende Abnahmeverpflichtung bestehe nicht, zusätzlichen Kosten würden nicht entstehen. Im übrigen sei wegen Dissens kein Vertrag zustande gekommen. Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch entgegen, dass sich aus Nr. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, dass der Vertrag nach Ablauf von 2 Jahren bei Nichtabnahme einer weiteren Teillieferung ende. Im übrigen hat sie den Anspruch auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen W., des damaligen Mitarbeiters der Beklagten, und der Zeugin V., der für die Klägerin handelnden Handelsvertreterin, die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Ergänzung ihres Vortrags erster Instanz und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.03.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.454,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit 24.01.2005 sowie 361,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Da die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Abnahmeverpflichtung näher regeln, schwer verständlich sind, dadurch den Kern der Regelung verschleiern, Missverständnissen Tür und Tor öffnen und die Vertreterin der Klägerin den für die Beklagten Handelnden bewusst über die weit reichenden Konsequenzen der Verpflichtung ohne folgenfreie Lösungsmöglichkeit im Unklaren gelassen hat, ist die Beklagten wegen Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluss (c. i. c.) als Schadensersatz von der vertraglichen Verpflichtung befreit.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen eines Dissenses, eines Erklärungsirrtums oder einer arglistigen Täuschung nicht nachgewiesen sind. Im Berufungsverfahren wird dies von der Beklagten auch nicht mehr aufgegriffen. Abweichend von der Wertung des Landgerichts kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bereits gemäß Nr. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen beendet wurde und deshalb die Kündigung ins Leere ging. Dem mit der Klage verfolgten Anspruch steht jedoch entgegen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen so genannter culpa in contrahendo (c.i.c.) zusteht, der darauf gerichtet ist, von der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsverpflichtung befreit zu werden.
Die vom Landgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogene Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz (nunmehr § 305 c Abs. 2 BGB) ist auch im Verkehr zwischen Unternehmen anwendbar (BGH NJW-RR 88,114) und gilt auch für Formularverträge, wie hier (BGH VersR 1971, 172). Voraussetzung für die Anwendung dieser Unklarheitsregelung ist aber, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen dann noch rechtlich vertretbar sind (BGH NJW 1997, 3434, 3435 m. w. N.). Sie kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH NJW 2002, 3232, 3233). Sie kommt insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn die Klausel eindeutig und damit gar nicht auslegungsbedürftig ist (BGH NJW-RR 2003, 1247). Es reicht nicht aus, wenn die Klauseln, wie hier, für die Geschäftskreise, gegenüber denen sie verwendet werden, schwer verständlich sind und dadurch den Kern der Regelung verschleiern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJW 2001, 2165 m. w. N.). Da Werbezündhölzer regelmäßig von Geschäftsleuten bezogen werden, sind hier die Verständnismöglichkeiten solcher Geschäftskreise heranzuziehen.
Im Formularauftrag selbst ist ein Abschluss von 250.000 zu den umseitigen Geschäftsbedingungen zum Preis von 225,- DM per 1.000 Stück zuzüglich Mehrwertsteuer genannt. Obwohl sich hieraus ein Gesamtpreis von 65.250,- DM errechnet, ist dieser an keiner Stelle genannt. Auch für die nachfolgend vereinbarten 25 Teillieferungen je 10.000 Schachteln ist kein Preis errechnet. Im Zusammenhang mit diesen Teillieferungen wird auf "vertragsdauer umseitig" verwiesen. Dies lässt für den unbefangenen Geschäftsmann, auf den abzustellen ist, ohne Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen offen, in welchem Zeitrahmen Lieferungen zu erfolgen haben und ob von weiteren Lieferungen Abstand genommen werden kann. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es dann hierzu unter Nr. 7 "vertragsdauer:", dass die Vertragsdauer 2 Jahre beträgt. Dies hätte zur Folge, dass im konkreten Fall bei 25 Teillieferungen monatlich zumindest 10.000 Zündholzschachteln abgenommen werden müssten. Ohne besondere Umstände, die hier nicht erkennbar sind, ist der Wunsch nach einer so stringenten Abnahmeverpflichtung fern liegend. Allerdings hat nach dem nächsten Satz dieser Klausel der Besteller die Möglichkeit, die Vertragszeit jeweils um ein Jahr zu verlängern, wenn er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Vertragszeit mindestens eine Teillieferung abgerufen hat. Aus der Formulierung "jeweils um ein Jahr" folgt, was sich dem Leser wiederum aber nicht sofort aufdrängt, dass der Besteller im Ergebnis durch Abnahme jeweils einer Teillieferung pro Jahr die Lieferzeit auf insgesamt 25 Jahre verlängern kann. Auch ein solcher Wille des Bestellers, sich auf 25 Jahre zu binden, ist fern liegend, jedoch die Konsequenz dieser Klausel, die sich als ihr Inhalt einem beteiligten Geschäftsmann aber erst bei sorgfältigem Lesen und Durchdenken erschließen kann. Aus dieser Klausel ergibt sich aber nicht, dass der Besteller beim Unterlassen einer Verlängerung der Vertragszeit auf diese Weise von einer weiteren Abnahme frei gestellt sein soll. Dem steht insbesondere auch der nächste Absatz entgegen, wonach nach Ablauf der Vertragszeit die Klägerin die Vergütung für "jeweils eine weitere Teillieferung pro Jahr seit dem Vertragsende fällig stellen" kann und der Besteller insoweit vorleistungspflichtig wird. Damit ergibt sich bei genauer Prüfung dieser Klausel im Zusammenhang folgender Regelungsinhalt: Der Besteller verpflichtet sich 250.000 Werbezündholzschachteln zum Preis von 65.250,- DM incl. Mehrwertsteuer (vorbehaltlich einer Preisanpassung nach Nr. 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen) abzunehmen. Er kann diese Abnahme gleichmäßig auf 25 Jahre verteilen. Kommt er dem nicht nach, schuldet er jeweils 25 Jahre lang die Vergütung für eine Teillieferung. Für eine andere Auslegung dieser Klausel auch für die beteiligten Geschäftskreise nach zu erwartender sorgfältiger Analyse durch hiervon Betroffene sieht der Senat keinen Raum.
Diesen sich aus der Auslegung ergebenden Regelungsinhalt hätte die Klägerin aber unschwer unmittelbar als vertragliche Regelung in den Auftrag aufnehmen können. Stattdessen hat sie diesen Inhalt mit einer Beschränkung der Vertragsdauer auf zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 25 Jahre und gesondert geregelter entsprechender Vergütungsverpflichtung bei Unterlassen einer solchen Verlängerung erst in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und so verklausuliert, dass sich die Tragweite der Regelung auch einem beteiligten Geschäftmann erst nach sorgfältigem Studium erschließen kann. Damit hat sie Missverständnissen Tür und Tor geöffnet, insbesondere die nahe liegende Möglichkeit geschaffen, dass ein die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht sorgfältig durchdenkender Geschäftspartner in Verkennung der Tragweite der Klauseln zu umfangreich bestellt. Dieses Risiko ist im Einzelfall, für die Klägerin erkennbar, wenn nicht sogar gewollt, deshalb besonders groß, weil die Gefahr irreführender Erläuterungen der Klauseln durch den jeweils für die Klägerin handelnden Vertreter nahe liegt. Dieser wird regelmäßig im eigenen Provisionsinteresse einen möglichst hohen Abschluss erstreben. Deshalb ist für die Klägerin, die ständig mit diesen Vorgängen auch streitig zu tun hat, erkennbar und nahe liegend, dass im Verkaufsgespräch die Klausel für den Vertreter erkennbar missverstanden wird und von ihm mit dem Verkaufargument, die Preisreduzierung bei Mehrabnahme auszunutzen, in die Bestellung ein höherer "abschluß" als im Ergebnis gewollt aufgenommen wird.
Die Beklagte beruft sich deshalb wegen der Verwendung dieser Klauseln zu Recht auf eine Verletzung der der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Aufklärungspflicht als so genannte culpa in contrahendo. Eine solche Haftung besteht neben dem Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Haftung auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 geltend gemacht werden kann (Staudinger/Löwisch 2001, BGB Vorbem zu § 275-283 Rdnr. 88).
Zwar ist dem Deutschen Recht eine generelle Aufklärungspflicht der (zukünftigen) Vertragsparteien untereinander fremd. Solche Aufklärungspflichten ergeben sich aber bei Vorliegen besonderer Umstände. Bestand und Ausmaß der Aufklärungspflicht hängen nach der Rechtsprechung ganz von den Umständen des Einzelfalles ab. So ist der legitime Informationsbedarf einer Partei um so größer, je ausgeprägter das intellektuelle oder wirtschaftliche Übergewicht der einen Partei und damit deren Zugang zu den Informationsquellen ist. (vgl. Mü-Ko/Emmerich BGB 4. Aufl. § 311 Rdnr. 100, 102). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht bereits in seinen Hilfserwägungen hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Klägerin, die Jahrzehnte lang bereits in diesem Geschäft tätig ist und jährlich ca. 200 Prozesse gegen nicht zahlende Besteller zu führen hat, besondere Aufklärungspflichten treffen. Der Klägerin wäre es ein leichtes, die Klausel so zu fassen, dass sich jeder Erwerber der Tragweite seiner Bestellung bewusst ist. Statt dessen verschleiert sie mit Ihren Klauseln die Tragweite der jeweiligen Verpflichtung ihres Vertragspartners.
Eine Partei, die umfangreiche und verklausulierte Geschäftsbedingungen oder Formularverträge verwendet, ist verpflichtet, ihre Vertragspartner, vor allem, wenn sie geschäftsunerfahren sind, über den wesentlichen Inhalt und die Tragweite der Klauseln klar und unmissverständlich zu unterrichten. Diese Pflicht hat besondere Bedeutung für Banken und Versicherungsunternehmen, muss aber auch für eine Partei gelten, die, wie hier, im großen Umfang seit Jahrzehnten mit Zündhölzern handelt, häufig auch mit nur kleineren Geschäftleuten zu tun hat und durch zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen die Erfahrung gemacht hat, dass die Besteller die Tragweite ihrer Verpflichtungen nicht überblicken und mehr bestellen als sie wollen und wirklich gebrauchen können. Hierauf kann aufgrund der verwendeten Klauseln und der großen Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen pro Jahr geschlossen werden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall dass, wie die Beweisaufnahme des Landgerichts ergeben hat, der Zeuge W. aufgrund der Verhandlungen mit der für die Klägerin handelnden Zeugen V. die Vorstellung hatte, sich von diesem Vertrag schon nach wenigen oder mehreren Abnahmen lösen zu können, ohne weitere Teilzahlungen leisten zu müssen. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung des Landgericht in seinen Hilfserwägungen. Zwar kann nach langen Jahren nicht mehr festgestellt werden, über welche Einzelheiten bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Zeugen W. und V. gesprochen wurde. Nach den gesamten Umständen muss die Zeugin V. aber erkannt haben, dass der Zeuge W. aufgrund der nicht hinreichend klaren vertraglichen Gestaltung den Umfang der eingegangenen Verpflichtung nicht überblickt hat. Dies verpflichtete sie, den Zeugen W. über den Umfang der eingegangenen Verpflichtung hinreichend zu informieren. Für dieses Unterlassen hat die Klägerin gemäß § 278 BGB einzustehen.
Wer in dem anderen Teil wenn auch unabsichtlich, einen Irrtum erregt und erkennt oder erkennen muss, dass dieser unter dem Einfluss des Irrtums zum Vertragsabschluss schreitet, ist aus c.i.c. verpflichtet, den anderen über seinen Irrtum aufzuklären. Kommt er der Aufklärungspflicht nicht nach, so macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass der getäuschte Teil Vertragsaufhebung verlangen kann (Mü-Ko/Emmerich BGB 4. Aufl. § 311 Rdnr. 117 m. w. N.).
Da die Beweislast für die mangelnde Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden denjenigen trifft, der den Irrtum erregt hat (BGH NJW 1981, 1440) ist davon auszugehen, wofür im übrigen auch die gesamten Umstände sprechen, dass die Beklagte bei richtiger Aufklärung des für sie handelnden Mitarbeiters den Vertrag nicht geschlossen hätte. Wegen dieses Schadensersatzanspruches ist die Beklagte so zu stellen, als hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Dies steht dem mit der Klage verfolgten vertraglichen Anspruch, den das Landgericht bereits verneint hat und einem Erfolg der Berufung entgegen.
Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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