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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 9 W 34/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 309 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 309 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
Zur Pflicht eine nur abstrakt mögliche künftige Erbschaft in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen.
Geschäftsnummer 9 W 34/01

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - Beschluss

vom 26. Juni 2001

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des

wegen Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

hier: weitere sofortige Beschwerde

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde des L. gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 20.04.2001 wird zugelassen.

2. Die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.

4. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung beantragt. Das L. hat neben weiteren sechs Gläubigern die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan, der eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in Höhe von 4,74 % ihrer Forderungen vorsieht und eine Laufzeit von sechs Jahren hat, verweigert. Mit Beschluss vom 23.01.2001 hat das Amtsgericht die fehlende Zustimmung dieser Gläubiger ersetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des L.hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.04.2001 zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Schuldenbereinigungsplan keine Vorsorge treffe, falls der Schuldner vor Abschluss des Verfahrens ein Erbe antrete. Aus § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ergebe sich, dass im Zweifel zugrunde zu legen ist, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags während des gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben. Zwar bestehe die Möglichkeit, sogenannte Anpassungsklauseln in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen, hierzu sei es jedoch erforderlich, dass zumindest ein konkreter Anhaltspunkt für eine wesentliche positive Veränderung bestehe. Solche seien aber nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich das L. mit seinem Antrag auf Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde und seiner gleichzeitig eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde. Es verweist darauf, dass der Gläubiger die voraussichtliche wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan lediglich glaubhaft machen müsse und der Schuldner im Insolvenzverfahren verpflichtet sei, während der Wohlverhaltensphase die Hälfte einer eventuellen Erbschaft an die Gläubiger herauszugeben. Die Nichtzulassung einer Klausel im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO während der Laufzeit des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes bedeute deshalb für den Gläubiger generell eine Schlechterstellung.

Der Schuldner ist der weiteren sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er hält den Beschluss des Landgerichts für richtig und meint, es seien unzählige Veränderungen denkbar, die Einfluss auf die Einkommenssituation des Schuldners haben könnten, diese seien aber nur selten als sicher anzusehen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, sie ist in der Sache aber nicht begründet.

Da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde statthaft war und das Landgericht dieses Rechtsmittel zurückgewiesen hat, liegt eine Ausgangsentscheidung für die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde gemäß § 7 Abs. InsO vor. Der Zulassungsantrag ist zulässig, da die weitere sofortige Beschwerde schlüssig darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhe und die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

Der Zulassungsantrag ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen kann und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es hat sich bisher noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung, wenn in dem Schuldenbereinigungsplan keine Klausel im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO über die Verwendung von Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt, enthalten ist. Durch die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann verhindert werden, dass sich bei den unteren Gerichten eine unterschiedliche Rechtsprechung hierzu entwickelt. Die weitere sofortige Beschwerde ist daher zuzulassen.

Die zugelassene weitere sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht. Der Beschwerdeführer macht mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde ohne Erfolg geltend, der Schuldenbereinigungsplan verstoße gegen § 309 Abs. 1 Nr. 2. 1. Halbsatz InsO. Dieser Halbsatz muss im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz gewertet werden. Danach ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben. Dem würde es widersprechen, wenn unter Berücksichtigung des 1. Halbsatzes im Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich der mögliche Eintritt eines Erbfalls berücksichtigt würde. Durch die Regelung des zweiten Halbsatzes ist klargestellt, dass spätere Veränderungen in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Der Inhalt dieser Regelung ist eindeutig und lässt es nicht zu, durch eine entsprechende Auslegung des 1. Halbsatzes grundsätzlich ohne jeden Anhaltspunkt für zu erwartende Veränderungen über § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO künftigen Vermögenserwerb in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass während der Dauer des Verfahrens eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Schuldner durch die Wahrscheinlichkeit eines Erbfalles eintreten kann. Anderenfalls muss es aber bei der Regelung des 2. Halbsatzes sein Bewenden haben. Anhaltspunkte für einen absehbaren Vermögenserwerb des Schuldners durch Erbschaft sind vom Kläger nicht vorgetragen.

Hingegen ist eine spätere Anpassung des Schuldenbereinigungsplanes an wesentlich geänderte Verhältnisse gemäß § 323 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Dies würde der Wirkung des Vergleichs als endgültiger Regelung widersprechen. Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gegen eine gerichtliche Plananpassung entschieden (Nerlich/Römermann, InsO, § 308 Rdn. 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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