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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.01.2002
Aktenzeichen: 9 W 42/01
Rechtsgebiete: AVAG 2001
Vorschriften:
AVAG 2001 § 12 |
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Geschäftsnummer: 9 W 42/01 9 W 43/01
Beschluss vom 2.1.2002
Gründe:
I.
Die Gläubiger erstreben die Anordnung, an die Entscheidungen des Handelsgerichts Wien vom 09.08.1999 und des Oberlandesgerichts Wien vom 31.03.2000 deutsche Vollstreckungsklauseln anzubringen. Die Schuldnerin hat die Gläubiger im einstweiligen Verfahren auf Unterlassung von patentverletzenden Wettbewerbsverstößen verklagt, die österreichischen Gerichte haben ihren Schutzantrag und ihren Rekurs zurückgewiesen und ihr die Kosten der Verfahren auferlegt. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts hat in den Beschlüssen vom 09.04.2001 und vom 27.03.2001 die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel angeordnet. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Beschwerden der Schuldnerin.
Die Schuldnerin trägt unter anderem vor, das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien weise Verfahrensfehler auf und sei falsch entschieden, die Schuldnerin werde im Hauptsacheverfahren obsiegen. Die Gläubigerin Ziff. 1 stehe vor der Insolvenz. Die Schuldnerin rechne mit Schadensersatzansprüchen auf.
Die Gläubiger tragen unter anderem vor, die Schuldnerin sei im einstweiligen Verfahren zu Recht unterlegen, was unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Kostenentscheidung rechtfertige. Der Vortrag zur aufzurechnenden Forderung sei widersprüchlich. Insolvenzverfahren gegen die Gläubiger seien nicht eröffnet. Wegen des Pfandrechtes der Anwälte der Gläubigerin an den Kostenforderungen seien sowohl Insolvenz als auch Aufrechnungsforderungen irrelevant.
Die Schuldnerin hat trotz prozessleitender Verfügung während der richterlichen Frist ihre angeblichen Gegenforderungen nicht substantiiert und sich auch sonst nicht zum Vortrag der Gläubiger geäußert.
Die zulässigen Beschwerden (§ 11 AVAG 2001) sind nicht begründet. Denn das Landgericht hat zu Recht die Erteilung der Vollstreckungsklauseln angeordnet (Art. 31 EuGVÜ).
1. Die Entscheidungen der österreichischen Gerichte unterliegen keiner sachlichen Nachprüfung (Art. 31 Abs. 3 EuGVÜ) und Gründe für einen ordre public-Verstoß sind zumindest substantiiert trotz richterlichen Hinweises nicht geltend gemacht.
2. Die Schuldnerin kann zwar im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit neuen Gegenforderungen aufrechnen (§ 12 AVAG 2001). Nachdem diese Gegenforderungen aber trotz richterlichen Hinweises nicht substantiiert worden sind, können sie auch nicht berücksichtigt werden.
3. Von der Verfügungsbefugnis und Aktivlegitimation der Gläubiger als den Titelinhabern ist weiterhin auszugehen. Die Gläubiger tragen unwidersprochen vor, dass ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet sei. Zwar besteht nach dem Vortrag der Gläubiger ein Pfandrecht der Anwälte an den Kostenforderungen, welches ihre alleinige Aktivlegitimation in Frage stellen könnte; jedoch sind die Anwälte mit der Einziehung durch die Gläubiger einverstanden, nachdem sie die Gläubiger dabei selbst vertreten.
Ende der Entscheidung
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