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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 9 W 43/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 45 Abs. 1 | |
ZPO § 348 | |
GVG § 75 |
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Geschäftsnummer 9 W 43/03
Beschluss vom 23. Juni 2003
Gründe:
Auf die zulässige Beschwerde des Beklagten ist der Beschluss des Landgerichts vom 24.03.2003 unbeschadet der Erfolgsaussicht des Ablehnungsgesuchs aus Rechtsgründen aufzuheben.
Der Beschluss vom 24.03.2003 ist rechtsfehlerhaft, weil über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 ZPO).
Gemäß § 75 GVG sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, die Zivilkammern des Landgerichts mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Gemäß § 348 ZPO entscheidet die Zivilkammer jedoch nur dann nicht durch den Einzelrichter, wenn die in § 348 ZPO aufgeführten Ausnahmen gegeben sind. Die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ist jedoch als Ausnahme nicht aufgeführt. Deshalb hat das Landgericht diese Entscheidung durch den Einzelrichter zu treffen.
Soweit demgegenüber in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch nicht dessen Vertreter, sondern die Kammer entscheidet, ist zu berücksichtigen, dass eine Überarbeitung der Kommentierung nach der weitgehenden Aufgabe des Kollegialprinzips durch die am 01.01.2002 in Kraft getretenen Reformgesetze bisher nicht erfolgt ist.
Die Entscheidung des Einzelrichters in den Fällen des § 45 Abs. 1 ZPO fügt sich im übrigen auch in die Gesamtkonzeption der Zivilprozessordnung, da nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (vgl. auch: BGH NJW 2003, 1875). über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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