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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 9 W 5/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 3
ZPO § 348
GVG § 75
Bei Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 ZPO wegen Beschlussunfähigkeit des Amtsgerichts ist der Einzelrichter am Landgericht zuständig, sofern das Verfahren ab 1.1.2002 anhängig wurde.
9 W 5/03

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 30. Januar 2003

wegen Räumung und Herausgabe

hier: sofortige Beschwerde

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts K. vom 22.11.2002 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.828,73 festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch den Senat, da der zuständige Einzelrichter das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.

Die Beschwerde des Erstbeklagten gegen die Entscheidung des Einzelrichters des Landgerichts K. vom 22.11.2002 ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des - erneuten - Ablehnungsantrags des Erstbeklagten gegen den Direktor des Amtsgerichts R. wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig. Bei dieser Entscheidung im Beschluss vom 22.11.2002 (II.1.) handelt es sich um eine Erstentscheidung des Landgerichts. Der Erstbeklagte hatte den streitentscheidenden Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit und zugleich den Direktor des Amtsgerichts, der über dieses Gesuch zu entscheiden hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht wurde dadurch im Sinne des § 45 Abs. 3 ZPO beschlussunfähig, so dass das Landgericht über die Befangenheit des Direktors des Amtsgerichts zu entscheiden hatte. Dies ist durch (Kammer-)Beschluss vom 23.05.2002 geschehen. Das Gesuch wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen wurde als verspätet verworfen.

Durch Beschluss vom 24.09.2002 hat Direktor des Amtsgerichts H. das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht D. zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Erstbeklagte durch Gesuch vom 09.10.2002 und lehnte Direktor des Amtsgerichts H. aufgrund aus seiner Sicht nachträglich entstandener Gründe erneut ab. "Für den Fall, dass dies nicht zulässig sein sollte," legte er hilfsweise sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2002 ein. Die erneute Ablehnung ist in dem Beschluss des Einzelrichters vom 22.11.2002 als unzulässig zurückgewiesen worden.

Dieser Beschluss wurde dem Erstbeklagten nicht zugestellt. Seine Beschwerde ist deshalb als gegen eine Erstentscheidung gerichtet nicht nur statthaft sondern auch zulässig, insbesondere nicht verspätet.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Einzelrichters im Beschluss vom 22.11.2002 ist nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil er als Einzelrichter entschieden hat.

Gemäß § 75 GVG sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, die Zivilkammern des Landgerichts mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Gemäß § 348 ZPO (die vorliegende Klage ist am 21.01.2002 eingereicht worden) entscheidet die Zivilkammer jedoch nur dann nicht durch den Einzelrichter, wenn die in § 348 ZPO aufgeführten Ausnahmen gegeben sind. Die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist jedoch als Ausnahme nicht aufgeführt. Deshalb hat das Landgericht diese Entscheidung durch den Einzelrichter zu treffen.

Die Zurückweisung der - erneuten - Ablehnung des Direktors des Amtsgerichts ist auch aus anderen Gründen nicht rechtsfehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zurückweisung des Antrags als unzulässig erfolgen konnte. Jedenfalls ist sie unbegründet. Direktor des Amtsgerichts H. war, nach den langen Verzögerungen des Rechtsstreits durch unbegründete Anträge des Erstbeklagten, ersichtlich bemüht, das Verfahren nunmehr möglichst ohne weitere Verzögerungen weiterzuführen. Dies ist nicht zu beanstanden, da auch die Interessen der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Überdies sind die Maßnahmen, deren Unterlassen der Erstbeklagte rügt, für die anstehende Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht D. ohne Bedeutung gewesen.

Die Beschwerde des Erstbeklagten ist somit zurückzuweisen.

Die Frage, in welcher Besetzung das Landgericht im Falle des § 45 Abs. 3 ZPO über ein Befangenheitsgesuch gegen einen abgelehnten Richter am Amtsgericht zu entscheiden hat, ist im Hinblick auf den gesetzlichen Richter von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem ist dem Senat bekannt, dass Instanzgerichte, vielleicht aufgrund missverständlicher Kommentarliteratur, eher überwiegend entgegen den Ausführungen dieses Beschlusses die Auffassung vertreten, es habe in den Fällen des § 45 Abs. 3 ZPO der Spruchkörper zu entscheiden. Es ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Diese wäre innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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