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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 9 W 64/01
Rechtsgebiete: InsO, SGB I
Vorschriften:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 | |
InsO § 114 Abs. 2 | |
SGB I § 52 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 9. Zivilsenat in Freiburg i.Br. Beschluss
Im Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen des
wegen Ersetzung der Zustimmung gem. § 309 InsO
hier: sofortige weitere Beschwerde
Tenor:
1. Der Antrag des Landesarbeitsamt, die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 26.6.2001 zuzulassen, wird zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Landesarbeitsamtes wird als unzulässig verworfen.
2. Das Landesarbeitsamt hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Das Landesarbeitsamt wendet sich gegen die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht, weil es wegen Verlusts der Aufrechnungsmöglichkeit des § 114 Abs. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Eröffnungsverfahrens (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Der Antrag des Landesarbeitsamt gem. § 7 InsO auf Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde gegen den die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigenden Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen, weil eine Gesetzesverletzung nicht vorliegt und die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist. Die Rechtsfrage ist bereits obergerichtlich geklärt durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOblgZ 2001, 85 ff), auf die beide Vorinstanzen ihre Entscheidung gestützt haben. Auch der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Eine Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO scheitert nicht an der wirtschaftlichen Schlechterstellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, weil eine Aufrechnungslage gem. § 114 Abs. 2 InsO bei § 52 SGB I nicht gegeben ist und eine entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde.
Die sofortige weitere Beschwerde des Landesarbeitsamts ist daher unzulässig.
Ende der Entscheidung
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