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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 9 W 88/01
Rechtsgebiete: Lugano Übereinkommen, ZPO


Vorschriften:

Lugano Übereinkommen Art. 24 ( = Art 24 GVÜ )
ZPO § 802
ZPO § 919
ZPO § 23
Bei in Deutschland belegenem Vermögen ausländischer Schuldner ohne Wohnsitz in Deutschland wird die internationale Zuständigkeit im Arrestverfahren gem. Art. 24 Lugano Übereinkommen ausschließlich entsprechend den deutschen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (hier: §§ 802, 919, 23 ZPO) bestimmt. Das Gericht des Vermögensgerichtsstands ist also als Gericht der Hauptsache im Sinne von § 919 ZPO für das Arrestverfahren international und örtlich zuständig, obwohl gem. Art. 3 Abs. 2 Lugano Übereinkommen eine internationale Zuständigkeit entsprechend § 23 ZPO für die Hauptsacheklage nicht begründet werden kann.
9 W 88/01

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluss vom 02. Oktober 2001

wegen Arrestes

hier: Beschwerde gegen Ablehnung

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 14.8.2001 abgeändert.

a. Wegen einer Schadensersatzforderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin in Höhe von 50.000,00 DM nebst 6 % Zinsen ab Zustellung des Arrestbefehls und einer Kostenpauschale von 11.723,00 DM wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet.

b. Durch Zahlung von 62.000,00 DM wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Schuldnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Der beantragte Arrest ist daher zu erlassen.

Das Landgericht F. ist international, sachlich und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 24 Lugano Übereinkommen. Danach kann der Arrest nach §§ 916 ff ZPO als einstweilige Sicherungsmaßnahme entsprechend den insoweit nicht verdrängten deutschen Zuständigkeitsregeln (§§ 802, 919, 23 ZPO) gegen die Schweizer Schuldnerin von deutschen Gerichten erlassen werden. Da nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Gläubigers Forderungen der Schuldnerin gegen im Landgerichtsbezirk F. niedergelassene Banken vorhanden sind, ist die Zuständigkeit des Landgerichts F. international gegeben. Der Ausschluss der Anwendung des § 23 ZPO in Art 3 Abs. 2 Lugano Übereinkommen bezieht sich nur auf die Hauptsache-Zuständigkeiten. Seine Anwendung ist durch Art. 24 Lugano Übereinkommen für den Arrest ausgeschlossen.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 802, 919, 23 ZPO, 71 GVG als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 919 ZPO.

Für die Hauptsacheklage wäre das Landgericht F. jedoch wegen Art 3 Abs. 2 nicht international zuständig.

Ein Arrestanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 263 StGB gegen die Schuldnerin ist glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass die Schuldnerin durch ihren gesetzlichen Vertreter B. an den Anlage-Betrügereien des Herrn F. mitgewirkt hat, wodurch auch dem Gläubiger gegenüber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB erfüllt wurden.

Der Arrestgrund ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Schuldnerin versuchen wird, ihre durch die betrügerischen Machenschaften erlangten Vermögenswerte dem Zugriff ihrer Gläubiger durch Verschieben innerhalb des Beteiligungsnetzes des Herrn F. zu entziehen (§ 917 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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