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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: (1) 4420 Bl - III - 39/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 I |
Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
Geschäftsnummer: (1) 4420 BL - III - 39/02
In der Strafsache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hier: Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe sowie die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 28. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgericht Koblenz vom 29. November 2001 (30 Gs II 4067/01) wird aufgehoben.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 29. November 2001 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Obwohl er der im Haftbefehl aufgeführten Taten dringend verdächtig und auch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kommt eine Haftfortdaueranordnung gemäß §§ 121, 122 StPO nicht in Betracht, weil das Verfahren nach Erhebung der Anklage mit Anklageschrift vom 9. Januar 2002 zum Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied nicht mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert wurde.
1.
Die Vorsitzende hatte mit Beschluss vom 13. Februar 2002 die Einholung eines Altersgutachtens angeordnet und mit dessen Erstattung Frau Dr. N. vom Rechtmedizinischen Institut der Universität F. beauftragt, ohne die Sachverständige darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Haftsache handelt und deshalb Eile geboten ist. Mit Verfügung vom selben Tag hatte sie eine Wiedervorlagefrist von 2 Monaten bestimmt (Bl. 196, 197 d. A.).
Anlass für die Beauftragung der Sachverständigen war die in einem Vermerk vom 22. November 2001 niedergelegte Einschätzung eines Polizeibeamten, der Angeschuldigte sei "wesentlich älter" als von ihm angegeben (Bl. 39 d. A).
Mit Sachstandsanfrage vom 15. April 2002 wies die Staatsanwaltschaft auf den am 28. Mai 2002 anstehenden Haftprüfungstermin gemäß §§ 121, 122 StPO hin. Die Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass nach ihrem Wissenstand der Angeschuldigte am 22. und 23. April zur Begutachtung vorgeführt werden solle. Ebenfalls am 15. April 2002 vermerkte sie in den Akten (Bl. 211 Rs.):
"Unterzeichnerin ist vom 25. 4. - 20. 5. 2002 auf Fortbildung und in Urlaub. Nächste freie Termine nach dem Urlaub: 10. 6. oder 17. 6. 2002. Wv. 2 Wochen (Vorlage zur HP OLG)"
Am 25. April gelangten die Akten zur Staatsanwaltschaft zurück. Der Sachbearbeiter erkundigte sich am selben Tag telefonisch bei der Sachverständigen nach dem Stand der Begutachtung und erhielt die vorläufige Auskunft, der Angeschuldigte sei wohl ca. 20 Jahre alt; die Untersuchungen seien aber noch nicht abgeschlossen. Mit einem entsprechenden Vermerk sowie dem Antrag, die Anklage zuzulassen, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin noch vor dem 28. Mai 2002 zu bestimmen (Bl. 217, 218 d. A.), leitete er die Akten an das Amtsgericht Neuwied zurück, wo sie am 29. April 2002 eingingen.
Am 30. April 2002 vermerkte die Vertreterin der Vorsitzenden, über die Eröffnung des Verfahrens werde erst nach Eingang des vollständigen Gutachtens entschieden, verfügte die Rücksendung der Akten zum Zwecke der OLG-Haftprüfung an die Staatsanwaltschaft und bestimmte Wiedervorlage auf den 1. Juni 2002 (Bl. 219 Rs., 220 d. A.).
2.
Bei dieser Sachlage kommt eine Haftfortdaueranordnung nicht in Betracht.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende durch ein Gutachten klären lassen wollte, ob überhaupt eine gerichtliche Zuständigkeit nach den JGG gegeben ist. Ebenso wenig ist es sachwidrig, mit der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens bis zum Eingang des vollständigen schriftlichen Gutachtens abzuwarten und sich nicht auf eine vorläufige, 2 oder 3 Tage nach der Untersuchung telefonisch geäußerte erste Einschätzung der Sachverständigen zu verlassen.
Entscheidend ist, dass ca. 4 1/2 Monate nach Anklageerhebung immer noch kein Gutachten vorliegt und nach Aktenlage völlig offen ist, wann und vor welchem Gericht das Verfahren seinen Fortgang nehmen wird. § 121 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Hält das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Gutachten für erforderlich, so ist es in Haftsachen nicht ausreichend, eine(n) Sachverständige(n) zu beauftragen und dann einfach abzuwarten, bis ein Ergebnis vorliegt. Die Vorsitzende wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Sachverständige auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und die Konsequenzen seiner Nichtbeachtung hinzuweisen sowie mit Nachdruck (§§ 73 Abs. 1 S. 2, 77 Abs. 2, 78 StPO) auf eine möglichst frühe Begutachtung hinzuwirken (vgl. OLG Zweibrücken, StV 94,89 m. w. N.). Außerdem hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit organisatorische Probleme, die mit einer Untersuchung außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbunden sein können, nicht zu einer vermeidbaren Verzögerung der Erstattung des Gutachtens führen.
Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 29. November 2001 ist deshalb aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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