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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: (1)4420 BL III 93/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 I |
Kündigt der Verteidiger eine "abschließende Stellungnahme" zur Anklageschrift an mit der Bitte, erst danach über deren Zulassung zu entscheiden, und ist der Verteidiger dann auch noch am vorgesehenen Hauptverhandlungstermin unabkömmlich, sind dies wichtige Gründe i.S.v. § 121 I StPO.
Geschäftsnummer: 4420 BL III 93/99 2090 Js 55.765/98 - StA Koblenz
In dem Strafverfahren
gegen
1. P. R. W.,geboren am 2. März 1965 in V-, z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt T.,
- Verteidiger: 1. Rechtsanwalt B....................., 2. Rechtsanwalt L. 2. J. L., geboren am 9. Februar 1957 in L., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M.
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. E., 3. A. L. H., geboren am 16. August 1947 im D. S., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.
- Verteidiger: Rechtsanwalt H.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: dritte Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 10. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Gegen die Angeklagten wird Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
2. Der nächste Haftprüfungstermin vor dem Senat findet erforderlichenfalls am 3. Mai 2000 statt.
3. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die weiteren Haftentscheidungen dem Gericht übertragen, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist.
Gründe:
Gegen die Angeklagten wird seit der letzten Haftprüfung durch den Senat am 3. November 1999 weiterhin die Untersuchungshaft vollzogen.
Die für die Annahme des dringenden Tatverdachts und den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) maßgeblichen Gründe gelten seither unverändert fort.
Gemäß § 121 Abs. 1 StPO ist die Untersuchungshaft gegen alle drei Angeklagte aufrechtzuerhalten, da wichtige Gründe die Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Nach der Haftprüfungsentscheidung des Senats vom 3. November 1999 übersandte der Vorsitzende der Strafkammer die Akten an den Verteidiger des Angeklagten W., Rechtsanwalt B., der am 20. Oktober 1999 um kurzfristige Akteneinsicht gebeten und gleichzeitig beantragt hatte, über die Zulassung der Anklage nicht zu entscheiden, bevor er Gelegenheit zur "abschließenden Akteneinsicht und Stellungnahme" gehabt habe. Die am 24. November 1999 an Rechtsanwalt B. zur Einsicht für drei Tage übersandten Akten gingen - nach telefonischer Rückforderung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 6. Dezember 1999 - erst am 13. Dezember 1999 wieder bei der Strafkammer ein. Eine Stellungnahme des Verteidigers, die im Laufe des Ermittlungsverfahrens bereits mehrfach angekündigt worden war, erfolgte wiederum nicht. Durch Beschluss der Strafkammer vom 11. Januar 2000 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Die anschließende Terminierung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der Strafkammer erwies sich als besonders schwierig. Der ursprünglich in Aussicht genommene zeitnahe Hauptverhandlungstermin vom 3. Februar 2000 mit anschließenden Fortsetzungsterminen scheiterte daran, dass sowohl Rechtsanwalt B. als auch der Verteidiger des Angeklagten L., Rechtsanwalt Dr. E., durch anderweitige Terminsverpflichtungen - unter anderem wegen der Teilnahme an einer umfangreichen Schwurgerichtssache - verhindert waren. Sämtliche Verteidiger stehen erst ab dem 9. März 2000 zur Verfügung. Demgemäß hat der Vorsitzende der Strafkammer Hauptverhandlungstermin für den 9. März 2000 mit Fortsetzungsterminen am 17., 21., 22. und 28. März 2000 bestimmt.
Die mitgeteilten Umstände stellen wichtige Gründe nach § 121 Abs. 1 StPO dar, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 121, Rdnr. 21).
Hier beruht die eingetretene Verzögerung in der Erledigung des Verfahrens einmal auf der Notwendigkeit, dem Verteidiger des Angeklagten W. vor der Eröffnungsentscheidung antragsgemäß "abschließende" Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verfahrensakten gingen daraufhin erst nach knapp drei Wochen wieder bei der Strafkammer ein. Die angekündigte Stellungnahme bliebt allerdings aus. Bei dieser Sachlage stellt der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (erst) am 11. Januar 2000 keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beginn der Hauptverhandlung erst für den 9. März 2000 festgesetzt wurde. Begründet ist diese Verzögerung allein in der Unabkömmlichkeit der beiden Verteidiger Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt Dr. E. an den ursprünglich vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen ab dem 3. Februar 2000. Die Verzögerung liegt damit ebenfalls außerhalb des Verantwortungsbereichs des Gerichts. Die Strafkammer ist vielmehr lediglich wegen der Verhinderung der beiden Verteidiger außerstande gewesen, dem Verfahren in der ursprünglich vorgesehenen Art und Weise zügiger Fortgang zu geben. Auch dieser in der Sphäre der Angeklagten liegende Umstand stellt damit keine dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderlaufende Verfahrensbearbeitung des Gerichts dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1149; StV 1994, 326).
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beginn der Hauptverhandlung nunmehr auf den 9. März 2000 mit Fortsetzungsterminen bis zum 28. März 2000 festgesetzt wurde, ist mit einem Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit zu rechnen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der im Verurteilungsfall für alle drei Angeklagten zu erwartenden Strafen auch unter Berücksichtigung des Freiheitsanspruchs eines noch nicht rechtskräftig Verurteilten gewahrt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 122 StPO.
Ende der Entscheidung
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