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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 1 4420 BL - III - 12
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 I |
Werden dem Beschuldigten in einem Verfahren mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO zur Last gelegt, die teilweise erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind, so begründet alleine die Verfahrensidentität keine Tatidentität i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.
Bemerkungen:
s. auch Senatsbeschluss in derselben Sache vom 25.10.99
Geschäftsnummer: (1) 4420 BL - III - 127/99 8004 Js 20568/98 - StA Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
E. E.
- Verteidiger: Rechtsanwalt A. G. -
wegen unerlaubterEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 6. April 2000
beschlossen:
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats ergeht nicht.
Gründe:
Nach § 121 Abs. 1 und 2 StPO ist eine die Haftfortdauer anordnende Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich, wenn die Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" über sechs Monate hinaus vollzogen werden soll und noch kein auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist.
Vorliegend ist auch bei Anwendung des "erweiterten Tatbegriffes" (siehe dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 Rdnr. 12 m.w.N.; OLG Hamm, StV 98, 555 m.w.N.) festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht vorliegen, obwohl gegen den Angeschuldigten seit dem 20. April 1999 ununterbrochen die Untersuchungshaft vollzogen wird.
Dem Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 20. April 1999 lagen drei konkret bezeichnete Tathandlungen gemäß § 53 StGB zugrunde. Diese Tathandlungen definierten die Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, wegen der (zunächst) die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
Im Haftbefehlserweiterungsbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 15. Oktober 1999 wurden dem Angeschuldigten 27 weitere Betäubungsmitteldelikte sowie drei Sexualdelikte zur Last gelegt. Es handelte sich - mit einer Ausnahme - um neue Tatvorwürfe, die erst durch zwischen dem 19. Mai und 5. Oktober 1999 getätigte Ermittlungshandlungen im Sinne eines dringenden Tatverdachts konkretisiert werden konnten, bzw., was die Sexualdelikte angeht, erstmals Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 stellte der Senat deshalb fest, dass die Voraussetzungen für eine Haftprüfung seinerzeit nicht vorlagen und führte zur Begründung aus:
"Der erweiterte Haftbefehl beschreibt nicht mehr die ursprüngliche, auf drei konkrete Tatvorwürfe beschränkte Tat, für die - isoliert betrachtet - die Sechsmonatsfrist am 19. Oktober 1999 abgelaufen gewesen wäre. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr jetzt wegen einer neuen Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Untersuchungshaft, die sowohl die bereits am 20. April 1999 bekannten als auch die danach bekannt gewordenen Tathandlungen umfasst (E. Schmidt, NJW 68, 2209, 2212), und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem wegen aller neuen Vorwürfe, die jetzt Gegenstand des Haftbefehls sind, auch die Voraussetzungen für den Erlass eines weiteren Haftbefehls vorgelegen haben (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0., Rdnr. 14 m.w.N.; OLG Hamm a.a.0.). Dies war nach Aktenlage der 5. Oktober 1999, ..."
Mit Anklageschrift vom 28. März 2000 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten 37 Betäubungsmittel- und fünf Sexualdelikte zur Last.
Im Fall 3 der Anklage wird ihm vorgeworfen, in der zweiten Hälfte des Jahres 1996 in einem Hotel in Madrid seine Tochter I. G. gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (§§ 177 Abs. 1 a.F., 177 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 n.F. StGB).
Diese Tat hatte die Zeugin G. erstmals in einer richterlichen Vernehmung am 20. März 2000 geschildert, nachdem sie zunächst ergänzende Angaben zu früher bekannt gewordenen sexuellen Übergriffen ihres Vaters gemacht hatte.
Mit Beschluss vom 4. April 2000 hat die nach Anklageerhebung zuständige Strafkammer des Landgerichts Trier die Haftentscheidungen des Amtsgerichts aufgehoben und am selben Tag einen neuen Haftbefehl erlassen, der alle in der Anklage aufgeführten Tatvorwürfe umfasst.
Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung des Senats nach den §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst. Der Angeschuldigte befindet sich zwar in demselben Verfahren, nicht aber wegen "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft.
Tatidentität ist nicht gleichzusetzen mit Verfahrensidentität (LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rdnr. 14 - 16, Varvatou/Schlothauer, StV 96, 554; a.A. OLG Celle StV 89, 255).
§ 121 Abs. 1 StPO trägt dem sich auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK ergebenden Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung und verlangt von den Strafverfolgungsbehörden, das Verfahren so zu bearbeiten, dass über einen bei Erlass des Haftbefehls bekannten Sachverhalt in der Regel binnen sechs Monaten ab Inhaftierung durch Urteil entschieden werden kann. Wird im Zuge der Ermittlungen erstmals ein weiterer strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt, so kann das Verfahren insoweit logischerweise erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens (beschleunigt) betrieben werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Sechsmonatsfrist alleine an die Verfahrensidentität anzuknüpfen und unberücksichtigt zu lassen, wann bezüglich einzelner Taten (i.S.d. § 264 StPO) die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorgelegen haben. Die Untersuchungshaft wird angeordnet, weil dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sich durch ein bestimmtes Verhalten strafbar gemacht zu haben. Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann somit nur eine strafrechtlich relevante Handlung eines Menschen sein, nicht aber der durch sie ausgelöste und als (Ermittlungs-)Verfahren bezeichnete strafprozessuale Vorgang, dessen Durchführung durch die Anordnung der vorläufigen Haft gesichert werden soll.
Die gegenteilige Auffassung (OLG Celle a.a.0.) findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und lässt sich auch nicht aus dessen Normzweck ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durchaus zwischen den Begriffen "Tat" und "Verfahren" zu unterscheiden wusste und somit eine rein verfahrensbezogene zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft nicht gewollt hat (siehe auch Paeffgen NStZ 89, 514, 516).
Die Tat, wegen derer gegen den Angeschuldigten jetzt die Untersuchungshaft vollzogen wird, wurde durch die Einbeziehung des Falles 3 der Anklage (= Fall 3 des Haftbefehls vom 4. April 2000) neu definiert. Die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen oder eine Erweiterung des bestehenden Haftbefehls haben frühestens am 20. März 2000 vorgelegen.
Die Sechs-Monats-Frist für die "neue Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO endet somit am 19. September 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichte das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten und die erforderlichen Haftentscheidungen zu treffen.
Ende der Entscheidung
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