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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 1 AR 79/02 Str.
Rechtsgebiete: IRG, EuRhÜbk, VN-SuchstoffÜbk, SDÜ
Vorschriften:
IRG § 61 I | |
IRG § 1 | |
IRG § 59 | |
EuRhÜbk § 26 II | |
VN-SuchtstoffÜbk § 7 | |
SDÜ § 51 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 1 AR 79/02 Str.
In dem Rechtshilfeverfahren
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hier: Gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 1 S. 1 IRG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt
am 19. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe gemäß Ersuchen der Staatsanwaltschaft A./N. vom 10. Dezember 2001 - Az.: 13-129.362/98 - sind gegeben.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft A. hat mit dem bezeichneten Rechtshilfeersuchen bei der Staatsanwaltschaft Koblenz beantragt, bei mehreren Motorsportgesellschaften Durchsuchungen durchzuführen mit dem Ziel, Unterlagen aufzufinden, die Auskunft über die Verhältnisse der Gesellschaften, ihres Vermögens, ihrer Einkünfte und Eigentumsrechte geben. Ermittlungsrelevante Gegenstände oder Beweismittel sollen beschlagnahmt und die verantwortlichen Personen vernommen werden.
Die Rechtshilfehandlungen sollen der Ermittlung der vom Verfolgten Z. aus Betäubungsmittelgeschäften rechtswidrig erlangten finanziellen Vorteile zur Vorbereitung einer Gewinnabschöpfung dienen. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft A. ist der Verfolgte durch das Landgericht A. am 15. November 2001 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er in der Zeit vom 1. April 1998 bis 24. November 2000 mindestens 8.749 kg Haschisch in das Königreich der N. eingeführt hat. Die Staatsanwaltschaft sieht Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Erlös aus den Betäubungsmittelgeschäften die Teilnahme seiner beiden Söhne am Motorrennsport über die in Rede stehenden Gesellschaft finanziert.
II.
Das Amtsgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft K. nach Bewilligung der Rechtshilfe den Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen beantragt hat, verneint die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe. Da der Verfolgte wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits rechtskräftig verurteilt sei, läge keine "strafrechtliche Angelegenheit" i.S.d. §§ 1, 59 IRG mehr vor. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die auf die nach § 61 Abs. 1 S. 1 IRG statthafte Vorlage vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der beantragten Rechtshilfe erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergeben sich diese nicht aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 59 IRG, so dass es auf die Auslegung des Begriffs der "strafrechtlichen Angelegenheit" im Sinne dieser Vorschriften nicht ankommt. Gemäß § 1 Abs. 3 IRG und Art. 26 Abs. 2 des EuRhÜbk sind vielmehr die Vorschriften des Art. 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (VN-SuchtstoffÜbk-1988) maßgeblich. Bei der in Rede stehenden, durch das Landgericht A. abgeurteilten Tat handelt es sich um eine solche gemäß § 3 Abs. 1 a Buchstabe i dieses Übereinkommens.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 SuchtstoffÜbk leisten die Vertragsparteien im Zusammenhang mit derartigen Straftaten einander soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren, wobei in Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g SuchtstoffÜbk als Zweck der Rechtshilfe ausdrücklich die Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen und Vermögensgegenständen genannt ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Staatsanwaltschaft des ersuchenden Königreichs der N. betreibt auf Beschluss des Untersuchungsrichters beim Landgericht in A. vom 6. Dezember 1999 (Az.: 13/129362-98) strafrechtliche finanzielle Ermittlungen gemäß § 126 StPO-NL gegen den Verfolgten gerade mit dem Ziel der Feststellung des rechtswidrig erworbenen Gewinns aus den Betäubungsmittelgeschäften und seiner Verwendung. Dass die Ermittlungen auf die Durchführung des Hauptverfahrens gegen den Verfolgten, seiner Schuldfeststellung und Verurteilung ausgerichtet sein müssten, wird - wie im Übrigen auch für die Erfüllung des Begriffs der "strafrechtlichen Angelegenheiten" im IRG (vgl. S/L-Lagodny, Internationale Rechtshilfe, IRG § 1 Rdn. 2) - von dem genannten Übereinkommen nicht verlangt.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus anderen Rechtshilfebestimmungen, die gemäß Art. 7 Abs. 7 S. 2 SuchtstoffÜbk den entsprechenden Regelungen in Art. 7 Abs. 8 - 19 SuchtstoffÜbk vorgehen, sind ebenfalls gewahrt. So sind die besonderen, für die Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Wege der Rechtshilfe geltenden Bedingungen gemäß Art. 51 SDÜ erfüllt. Die Mindeststrafandrohung für die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Höchstmaß gemäß Art. 51 Buchstabe a SDÜ ist nach dem Recht beider Parteien eingehalten (§§ 3 A, 11 Nr. 4 StGB-NL, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ist gemäß Art. 51 Buchstabe b SDÜ auch mit dem Verfahrensrecht der B. D. vereinbar (§§ 94 Abs. 1 und 2, 103 Abs. 1 S. 1 StPO).
Weiter entspricht die vorgenommene Übermittlung des Ersuchens von der Staatsanwaltschaft A. an die Staatsanwaltschaft K. dem vorgesehenen Geschäftsweg gemäß Art. XIV NL-ErgV EuRhÜbk, 53 Abs. 1 SDÜ.
Da das Ersuchen inhaltlich auch den in Artikel 14 EuRhÜbk bezeichneten Anforderungen entspricht, bleibt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der beantragten Rechtshilfe gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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