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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 109/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 I 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 1 Ss 109/02 3362 Js 31796/01. 61 OWi StA Mainz
In der Bußgeldsache
wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 1. Strafsenat - Bußgeldsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Völpel
am 14. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 22. Februar 2002 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines nichtdeutschen Arbeitnehmers ohne gültige Arbeitsgenehmigung" eine Geldbuße von 3.000 € festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, über die gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die an den Inhalt der Urteilsgründe zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. Gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 1 StPO ist es unerlässlich, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten (äußeren und inneren) Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Wiederzugeben sind die Tatsachen so, wie sie sich nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und abschließenden Beratung darstellen (KK-Engelhardt, StPO, § 267 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 267 Rdn. 5; LR-Gollwitzer, StPO, § 267 Rdn. 1; Göhler, OWiG, § 71 Rdn. 42, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend völlig. Das angefochtene Urteil beschreibt anstelle des Tatgeschehens nur die Verfahrensgeschichte.
Mitgeteilt wird der Verlauf einer Außendienstprüfung durch Mitarbeiter des Arbeitsamts M. betreffend einen namentlich benannten irakischen Staatsangehörigen, der beim Verteilen von Prospekten angetroffen worden war. Gegen diesen wurde, so die Urteilsgründe weiter, durch das Arbeitsamt ein Bußgeldbescheid wegen illegaler Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis festgesetzt, der rechtskräftig geworden ist. Tathandlungen des Betroffenen werden dagegen nicht festgestellt.
Dessen Einlassung, den irakischen Staatsangehörigen weder zu kennen noch ihn beschäftigt zu haben, wertet der Bußgeldrichter als bloße Schutzbehauptung, die aufgrund der glaubhaften Angaben der Arbeitsamtsmitarbeiter widerlegt sei. Diese hätten den Sachverhalt den getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert. Weiter wird dazu ausgeführt:
"Über die Angaben in den Prospekten sei man aufgrund von Rückfragen auf die Fa. Y. als Prospektverteiler gekommen. Ein weiterer Verteiler sei am fraglichen Tag in B. nicht feststellbar gewesen".
Damit gibt der Richter lediglich die von den Zeugen aus dem Ergebnis ihrer Außendienstprüfung gezogene Schlussfolgerung wieder. Darüber, wie er zu dem Verfahrensgegenstand steht, welche Tatsachen er für erwiesen hält und worin er die Merkmale der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit erfüllt sieht, geben die Urteilsgründe keine Auskunft.
Dem Urteil fehlt damit ein prüffähiger Inhalt. Es kann deswegen keinen Bestand haben. Die Sache muss zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Ende der Entscheidung
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