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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 119/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46
StGB § 49
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Prüfung eines minder schweren Falles bei gleichzeitigem Vorliegen eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes.


Geschäftsnummer: 1 Ss 119/00 2020 Js 56035/99 - StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In dem Strafverfahren

gegen

S. G. W.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt ....... -

wegen schwerer Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 8. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Lahnstein vom 1. März 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lahnstein zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten am 1. März 2000 wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen zündete der alkoholisierte Angeklagte am Abend des 11. November 1999 im Hinterhof des von ihm bis dahin bewohnten Mietshauses in der Bahnhofstraße in Bad Ems unmittelbar neben dem Gebäude als Sperrmüll abgestellte Möbelstücke an. Das Feuer griff - wie vom Angeklagten vorausgesehen und gebilligt - auf das Wohnhaus über und verursachte erheblichen Gebäudeschaden, so dass es vorübergehend unbewohnbar wurde. Der Angeklagte wollte sich durch die Brandlegung für die vorausgegangene zwangsweise Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rächen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.

Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision nach § 335 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Es hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

II.

1.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichts ist frei von Lücken, Widersprüchen oder Unklarheiten und weist auch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht auf. Die Angriffe der Revision, mit denen versucht wird, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen, sind unzulässig (vgl. LR-Hanack, § 337 StPO, Rdnr. 146); insbesondere ist es nach den getroffenen Feststellungen als abwegig auszuschließen, dass der Angeklagte, wie er behauptet, mit der Brandlegung lediglich den - von ihm selbst herrührenden - Sperrmüll beseitigen wollte.

2.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Schöffengericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 3 StGB anzunehmen ist, nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die erforderliche Gesamtabwägung einbezogen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei sind alle das Maß der Schuld beeinflussenden Gesichtspunkte der inneren und äußeren Tatseite heranzuziehen und in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 46 StGB, Rdnr. 51 f. m.w.N.). Sind die Voraussetzungen eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes - wie etwa hier § 21 StGB - erfüllt, so kann die Strafmilderung statt durch Anwendung des § 49 StGB durch Annahme eines - soweit im Einzelfall vorhanden - minder schweren Falles gewährt werden. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unterliegt grundsätzlich pflichtgemäßem Ermessen. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass sich das Gericht dieser Wahlmöglichkeit bewusst war. Im Allgemeinen wird von der meist günstigeren Strafdrohung für minder schwere Fälle auszugehen sein. Für den günstigeren Strafrahmen kommt es allerdings nicht stets auf die angedrohten Strafmindestmaße an; je nach Lage des Einzelfalls kann auch ein Vergleich der Höchstmaße ausschlaggebend sein. In den genannten Fällen sind zunächst die gesetzlich nicht vertypten Milderungsgründe heranzuziehen. Reichen sie zur Annahme eines minder schweren Falles nicht aus, so ist zu prüfen, ob der besondere gesetzliche Milderungsgrund allein oder zusammen mit den übrigen Umständen einen minder schweren Fall begründen kann und ob diese Möglichkeit zu wählen ist. Wird auch das verneint, so kommt allein der gesetzlich vertypte Milderungsgrund in Verbindung mit § 49 StGB zur Anwendung (vgl. Lackner/Kühl, § 50 StGB, Rdnr. 2 und 3 m.w.N.).

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Schöffengericht führt bei der Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß § 306 a Abs. 3 StGB lediglich einige (straferschwerende) Gesichtspunkte an, um dann nach Ablehnung dieser Milderungsmöglichkeit zur Annahme einer Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Steuerungsfähigkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu gelangen. Dieser besondere gesetzliche Milderungsgrund hätte aber bereits im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob ein minder schwerer Fall nach § 306 a Abs. 3 StGB anzunehmen ist, mitberücksichtigt und bejahendenfalls entschieden werden müssen, welcher der unterschiedlich ausgestalteten Strafrahmen - § 306 a Abs. 3 StGB einerseits, §§ 306 a Abs. 1 i.V.m. 21, 49 Abs. 1 StGB andererseits - auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Da das Gericht den Milderungsgrund des § 21 StGB - den es vorliegend bejaht hat - nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, war es sich der gegebenenfalls bestehenden Wahlmöglichkeit erkennbar nicht bewusst, so dass die Auswahl des anzuwendenden Strafrahmens auf unvollständigen Erwägungen beruht.

b) Im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 306 a Abs. 3 StGB anzunehmen sei, hat das Schöffengericht zu Lasten des Angeklagten ausgeführt, er habe durch die Tat "Menschen konkret in Lebensgefahr gebracht". Diese hätten nur durch das Eingreifen Dritter gerettet werden können (UA S. 8). Diese Annahme steht in Widerspruch zu den Sachverhaltsfeststellungen (UA S. 5), wonach die (einzigen) im Haus befindlichen Zeugen Hilgert und Akin von der Feuerwehr gewarnt wurden und ohne konkrete Leibes- oder Lebensgefahr das Haus verlassen konnten. Da den Urteilsgründen eine konkrete Gefährdung anderer Personen nicht zu entnehmen ist, wird die im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl angestellte Erwägung, der Angeklagte habe durch die Tat Menschen in Lebensgefahr gebracht, von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.

c) Das Schöffengericht hat dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter anderem mit der Begründung versagt, er habe die Tat während des Laufs der Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 19. Februar 1997 begangen. Dies ist jedoch nach den hierzu getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Danach wurde die am 19. Februar 1997 vom Amtsgericht Lahnstein wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat bis zum 18. Februar 1999 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 19. März 1999 erlassen. Die verfahrensgegenständliche Tat hat der Angeklagte jedoch erst am 11. November 1999 begangen.

Die im Zusammenhang damit wiedergegebene Auffassung des Schöffengerichts, das "wiederholte" Bewährungsversagen erfordere "die nachhaltige Strafvollstreckung", findet in den Urteilsfeststellungen aber auch deshalb keine Grundlage, weil diese keine Angaben zu den den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalten enthalten, so dass nicht geprüft werden kann, worin die angenommenen Bewährungsverstöße gesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 1997 - 1 Ss 51/97 -; Detter, NStZ 91, 177). Immerhin wurde dem Angeklagten vom Amtsgericht Lahnstein im Urteil vom 19. Februar 1997 erneut Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, obwohl er die zugrunde liegende Tat während laufender Bewährung aus einer vorausgegangenen Verurteilung begangen hatte.

3.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Urteil war deshalb insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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