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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 121/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 I |
1. Die günstige Sozialprognose, die eine Strafaussetzung voraussetzt, ist als Tatfrage grundsätzlich allein vom Tatrichter zu beurteilen; die tatrichterliche Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur auf Rechts- oder Ermessensfehler.
2. Will der Tatrichter trotz einschlägiger oder erheblicher Vorstrafen und früheren Bewährungsversagens des Angeklagten die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, muss er die früheren Taten einschließlich der Beweggründe des Täters und der Begleitumstände so detailliert darstellen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und beurteilt werden kann, welches Gewicht etwaigen günstigen Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen tatsächlich beizumessen ist.
1 Ss 121/01 8002 Js 3397/99 - 6Ns StA Trier
In der Strafsache
wegen falscher Versicherung an Eides statt
hier: Revision der Staatsanwaltschaft
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Koblenz in der Sitzung vom 31. Mai 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe,
Richter am Oberlandesgericht Völpel,
Richter am Oberlandesgericht Summa,
Oberstaatsanwalt K. als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,
Amtsinspektor B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 31. Januar 2001 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 13. Januar 2000 wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Die dagegen gerichtete Berufung verwarf die Berufungskammer des Landgerichts am 30. Juni 2000 als unbegründet.
Nach deren Feststellungen überließ der Angeklagte im Dezember 1998 seinen stillgelegten PKW einem damaligen Arbeitskollegen, wobei er zum Verbleib des Kraftfahrzeugbriefes erklärte, dieser sei in Verlust geraten und nicht mehr auffindbar. Auf Aufforderung des Arbeitskollegen unterzeichnete er mit Datum vom 13. Januar 1999 zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle eine von dieser formularmäßig vorgefertigte Erklärung folgenden Inhalts:
"Über den Verbleib des in Verlust geratenen Fahrzeugbriefes ist mir nichts bekannt. Der Kraftfahrzeugbrief wurde keinem Dritten überlassen und ist auch nicht hinterlegt zwecks Finanzierung des Fahrzeuges; weiterhin bestehen keine Ansprüche Dritter auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes. Ich besitze keinen zweiten Kraftfahrzeugbrief; mir ist bekannt, dass dies nicht erlaubt ist. Falls der verlorengegangene Kraftfahrzeugbrief wieder aufgefunden wird, verpflichte ich mich, diesen unverzüglich bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Ich kenne die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt und bin über die Folgen unterrichtet, welche die falsche Abgabe einer solchen Erklärung nach sich ziehen".
Tatsächlich war der Kraftfahrzeugbrief aufgrund eines Sicherungsübereigungsvertrages vom 1. April 1996 in Bankbesitz.
Auf die Revision des Angeklagten hob das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. November 2000 das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Im Übrigen verwarf es das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet.
Die nunmehr zuständige Berufungskammer hat auf Grundlage der nach Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtskräftigen Schuldfeststellungen die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Neben den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellt das Urteil 13 Vorverurteilungen des Angeklagten in der Zeit vom 20. November 1973 bis 14. April 1997 fest, die überwiegend Betrugs- und Urkundsdelikte betreffen und bis auf vier Ausnahmen, in denen Geldstrafe verhängt wurde, eine Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten ausgesprochen haben. Die Urteilsgründe gehen weiter davon aus, dass der Angeklagte die vorliegende Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. In der letzten Vorverurteilung vom 14. April 1997 wegen Betrugs sowie wegen Betrugs in zwei Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängte das Amtsgericht Trier unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zwei Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. neun Monaten, deren Vollstreckung es bis April 2001 zur Bewährung aussetzte.
Die erneute Strafaussetzung zur Bewährung stützt die Berufungskammer auf die Erwartung, dass der Angeklagte sich dieses Mal die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftat mehr begehen werde. Während er die der Art nach vergleichbaren Vortaten des Betrugs und der Urkundenfälschung aus schlechten finanziellen Verhältnissen heraus begangen habe, sei ihm aus der falschen Versicherung an Eides statt kein Nutzen entstanden. Mit 54 Jahren sei er zudem erheblich vorgealtert, leide an Bluthochdruck und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Nach einem schweren Unfall in den 70-er Jahren habe er zudem die Sehkraft auf dem rechten Auge verloren. Durch die genannten Umstände sei er nunmehr in seinen Handlungsmöglichkeiten, auch auf kriminellem Gebiet eingeschränkt. Seine Lebensverhältnisse hätten sich jetzt gebessert. Er habe mit Aussicht auf eine Festanstellung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Am 1. Juni 2001 wolle er seine Lebensgefährtin heiraten, mit der er bereits mehrere Jahre zusammen lebe. Im Übrigen habe er die letzte Tat aus der jüngsten Vorverurteilung vom 14. April 1997 im Dezember 1996, die vorliegende eidesstattliche Versicherung dagegen erst im Januar 1999 begangen. Seit diesem Tatzeitpunkt seien nunmehr auch wieder mehr als zwei Jahre verstrichen, ohne dass weitere Verfehlungen des Angeklagten bekannt geworden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie begründet das Rechtsmittel damit, dass die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung fehlerhaft sei.
II.
Die in zulässiger Weise zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, da es in dem - nach rechtskräftiger Schuldfeststellung allein noch zur Disposition stehenden - Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. Zu beanstanden ist die Entscheidung, dem Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die günstige Sozialprognose, die eine Strafaussetzung voraussetzt (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB) und die die Strafkammer vorliegend dem Angeklagten zuerkannt hat, ist als Tatfrage zwar grundsätzlich allein vom Tatrichter zu beurteilen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Prognose des Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Es hat dessen Entscheidung vielmehr zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob die von der Revision vorgenommene gegenteilige Wertung überzeugender erscheint. Die tatrichterliche Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung des Revisionsgerichts auf Rechts- oder Ermessensfehler. Grundlage der vom Tatrichter zu erstellenden Prognose muss eine umfassende Prüfung aller Umstände sein, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen. Dabei sind neben den Umständen der abzuurteilenden Tat und dem Werdegang sowie den Lebensverhältnissen des Angeklagten insbesondere etwaige Vorstrafen und deren Begleitumstände von Erheblichkeit.
Ist der Täter bereits in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt diesem Umstand bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu (OLG Koblenz VRS 60, 449, 451; 71, 446, 448). Das gilt vor allem dann, wenn er, wie vorliegend, nach einer ihm gewährten Strafaussetzung während einer laufenden Bewährungszeit versagt hat (OLG Koblenz MDR 1971, 235; VRS 53, 29, 30; Tröndle/Fischer, StGB, § 56 Rdn. 6 b m.w.N.). Dass ein Straftäter sich anders als in der Vergangenheit verhalten werde, wenn ihm erneut die Gelegenheit zur Bewährung eingeräumt wird, kann dann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Zwar schließen Vorstrafen und ein Bewährungsversagen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie ihrer Ahndung. Nur so kann die Persönlichkeit eines Angeklagten umfassend gewürdigt und hinreichend zuverlässig beurteilt werden, welches Gewicht etwaigen günstigen Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen tatsächlich beizumessen ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a)
Die Strafkammer hat bei ihrer Prognose bereits außer Acht gelassen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit wegen mit vorliegender Tat vergleichbarer Betrugs- und Urkundsdelikte nicht nur erheblich straffällig geworden ist, sondern deswegen auch schon mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat (vgl. die im angefochtenen Urteil genannten Vorverurteilungen zu 9., 10. und 11.), ohne dadurch positiv beeinflußt worden zu sein. Auch dass Bewährungsbruch beim Angeklagten kein Einzelfall ist (vgl. über die letzte Vorverurteilung vom 14. April 1997 hinaus Nr. 9. und 10. der im landgerichtlichen Urteil aufgeführten Vorstrafenliste), ist unberücksichtigt geblieben.
b)
Die von der Kammer zur Begründung einer günstigen Sozialprognose herangezogenen Umstände sind demgegenüber ohne Gewicht. Sie lassen keinen Schluss auf eine Abkehr des Angeklagten von seinem strafrechtlich auffälligen Vorleben hin zu künftigem Wohlverhalten zu.
aa)
Dass er dem Zeitablauf folgend nunmehr 56 Jahre alt ist, spricht für eine positive Wandlung seiner Persönlichkeit ebenso wenig, wie das angeführte Bluthochdruckleiden oder die psychiatrische Behandlung, der er sich aus nicht näher mitgeteilten Gründen unterzieht. Diese Umstände sind für eine strafrechtliche Prognoseentscheidung ohne Aussagekraft. In gleichem Maße wie die Kammer sie als Hinweis auf eine günstige Sozialprognose wertet, können sie auch auf eine künftige Intensivierung, möglicherweise Änderung des strafbaren Verhaltens in Richtung andersartiger Delikte hindeuten. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, durch die gesundheitlichen Störungen in seinen "Möglichkeiten zu Aktivitäten nunmehr eingeschränkt" wäre, würde ihn das nicht daran hindern, solche Straftaten zu begehen, die keiner besonderen körperlichen Anstrengungen bedürfen.
Davon abgesehen hat die Strafkammer nicht festgestellt, seit wann das Bluthochdruckleiden des Angeklagten besteht und er sich der psychiatrischen Behandlung unterzieht. Möglicherweise haben diese Beeinträchtigungen schon zum Zeitpunkt der Vortaten vorgelegen, so dass sie schon aus diesem Grund nicht als neu hervorgetretene Umstände die Erwartung einer Verhaltensänderung begründen können. Auf die Folgen des erlittenen Unfalls kann die Erwartung jedenfalls nicht gestützt werden. Das Unfallereignis hat nach den Feststellungen der Kammer in den 70-er Jahren stattgefunden und den Angeklagten nicht daran gehindert, bis zum Jahre 1999 fortlaufend Straftaten zu begehen.
bb)
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermag ebenfalls keine positive Entwicklung in der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Lebensverhältnissen aufzuzeigen. Bereits in der letzten Vorverurteilung vom 14. April 1997 hatte das Amtsgericht an diesen Umstand positive Erwartungen geknüpft, indem es dem Angeklagten "unter Hintanstellung gewisser Bedenken" im Hinblick auf seinen beruflichen Neuanfang die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hatte. Schon damals hat das den Angeklagten nicht daran gehindert, innerhalb der laufenden Bewährungszeit durch die in Rede stehende Tat erneut straffällig zu werden.
cc)
Weiter ist auch die bestehende Beziehung des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin kein neuer auf einen zukünftig straffreien Lebenswandel hindeutender Umstand. Wie die Kammer festgestellt hat, besteht die Verbindung schon seit mehreren Jahren. Aus ihr ist ein zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 31. Januar 2001 zwei Jahre altes Kind hervorgegangen. Demnach bestand die Beziehung schon zur Zeit der vorliegenden Tat vom 13. Januar 1999. War die Lebensgemeinschaft nicht geeignet, den Angeklagten von der falschen Versicherung an Eides statt während laufender Bewährungszeit abzuhalten, ergibt sich aus ihr auch kein Grund zur Annahme, sie werde den Angeklagten künftig zu einem straffreien Lebenswandel veranlassen.
dd)
Auch die Tatsache, dass zwischen der falschen Versicherung an Eides statt vom 13. Januar 1999 und der letzten in der Vorverurteilung vom 14. April 1997 festgestellten Vortat vom 25. Dezember 1996 sowie seit Januar 1999 bis heute jeweils ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt, in dem Verfehlungen des Angeklagten nicht bekannt geworden sind, belegt keine Abkehr von seinem bisherigen Verhalten. Denn in seinem strafrechtlichen Vorleben hat es schon eine längere Zeit nicht bekannt gewordenen Fehlverhaltens gegeben, ohne dass ihr eine Verhaltensbesserung gefolgt wäre. So liegt zwischen dem Zeitpunkt der durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 14. März 1988 (Vorstrafenliste des landgerichtlichen Urteils Nr. 11.) abgeurteilten fortgesetzten Betrugstat (Tatzeitraum: 2. April bis 5. Mai 1987) und dem nachfolgenden, durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 12. Juni 1996 (Nr. 12. der Vorstrafenliste) abgeurteilten Betrug (Tatzeit: 30. November 1994) ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren, für den keine Straftaten des Angeklagten festgestellt worden sind. Gleichwohl ist er nachfolgend durch die durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 14. April 1997 geahndeten Taten, begangen im Frühjahr 1995, am 16. Juli 1996, 20. September 1996 und 25. Dezember 1996 sowie die Tat des vorliegenden Verfahrens weiter in erheblicher Weise straffällig geworden.
ee)
Für die Begründung einer günstigen Sozialprognose ungeeignet ist schließlich auch die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe die Vortaten aus schlechten finanziellen Verhältnissen heraus begangen, während er mit der falschen Versicherung an Eides statt keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt habe. Begeht der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, gegenüber früher jetzt sogar nutzlose Straftaten, folgt daraus eher eine Verstärkung als eine Verringerung seiner kriminellen Neigung.
Nach alledem hat die Kammer für die Entwicklung des Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht positive Veränderungen seiner Persönlichkeit und Lebensverhältnisse nicht festgestellt. Die für die Sozialprognose bedeutsamen, aus dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten folgenden Umstände sind damit nur unzureichend gewürdigt.
Dieser Rechtsfehler in der Entscheidung zur Strafaussetzung zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der nach Zurückverweisung durchzuführenden Hauptverhandlung neue Tatsachen zu Tage treten, die nicht nur für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, sondern bereits für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
Ende der Entscheidung
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