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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 127/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 III 2
StPO § 250 II
StPO § 261
1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre.

2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.

3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält.

4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ss 127/02 2050 Js 56586/96 - 6 Ns StA Trier

In der Strafsache

wegen Steuerhinterziehung hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts T. vom 17. Januar 2002 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes anzumerken:

1.

Zu den Verfahrensrügen gemäß IV. 1. (S. 16 - 22) der Revisionsbegründungsschrift:

a)

Soweit ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist diese Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Mit ihr wird behauptet, die Strafkammer habe in ihrem Urteil Urkunden, nämlich eine Bestätigung der Mutter des Angeklagten von Dezember 1995 (UA S. 5), ein Schreiben des Steuerberaters H. vom 8. Januar 1996 (UA S. 7) und den Beschluss des Finanzgerichts Rh.-P. vom 8. Oktober 1997 (UA S. 10), verwertet, ohne diese zuvor zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben.

Eine solche Rüge ist nur dann erfolgversprechend, wenn ein entsprechender Nachweis der vorgebrachten Begründungstatsachen ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme geführt werden kann (BGHSt 29, 18, 21). Da Schriftstücke nicht nur durch Verlesung (§ 249 Abs. 1 S. 1 StPO) oder im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO), sondern auch im Wege des Vorhalts an eine Auskunftsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, ohne dass der Prozessvorgang des Vorhalts der Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll bedürfte, darüber hinaus auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe dazu nicht auf einen unterbliebenen Vorhalt geschlossen werden kann, ist die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung praktisch nur damit nachweisbar, dass entweder eine Auskunftsperson in der Hauptverhandlung überhaupt nicht vernommen worden ist oder diese das Wissen unmöglich gehabt haben kann (vgl. KK-Engelhardt § 261 Rdn. 24). Entsprechende Inhaltsanforderungen sind auch an die vorgeschriebene Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) zu stellen. Zu ihnen gehört nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden ist, sondern auch die Darlegung, dass die Schriftstücke nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (BGH wistra 90, 197; OLG Köln StV 98, 364; OLG Düsseldorf StV 95, 120; KK-Gollwitzer § 261 Rdn. 185). Dabei hängt der Umfang des erforderlichen Tatsachenvortrags von den prozessualen Umständen des Einzelfalls ab (Gollwitzer a.a.O.). Diese haben vorliegend ein eingehenderes Begründungsvorbringen als die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt der Schriftstücke habe nicht stattgefunden, erfordert:

Keines der genannten Schriftstücke wird im Urteil ganz oder auszugsweise im Wortlaut zitiert, so dass der mit einer derartigen Inhaltswiedergabe regelmäßig verbundene indizielle Hinweis auf eine Verwertung der Schriftstücke selbst (vgl. BGH NJW 90, 1188, 1189; OLG Köln a.a.O.) vorliegend entfällt. Die aus dem Schreiben des Steuerberaters H. vom 8. Januar 1996 wörtlich hervorgehobenen Textteile, bestehend einmal aus dem Wort "zeitnah", des weiteren aus einem sieben Worte umfassenden Satzteil ("einen bereits zeitnah erfolgten Zahlungsvorgang ordnungsgemäß dokumentiert") sind kein Indiz für die behauptete unmittelbare Urkundenverwertung. Diese die Kernaussage der damaligen Einlassung des Angeklagten bildenden Kurzpassagen des Schreibens sind einprägsam und hätten ohne weiteres von einer Beweisperson aus ihrem Gedächtnis heraus bestätigt werden können.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass neben dem Richter erster Instanz in jedem Fall der Steuerberater H. in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist und Angaben zur Sache gemacht hat. Damit hat zumindest er ohne weiteres Vorhalte des Gerichts entgegennehmen und, auch was die in Rede stehenden steuerrechtlichen Vorgänge anbelangt, beantworten können. Es hätte daher näherer Ausführungen des Beschwerdeführers bedurft, warum die Schriftstücke gleichwohl nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein können. Daran fehlt es. Würde die pauschale Behauptung, Vorhalte an Beweispersonen seien nicht erfolgt, ausreichen, müsste das Revisionsgericht zur Überprüfung ihrer Richtigkeit die gesamte Beweisaufnahme rekonstruieren. Dafür ist im Revisionsverfahren kein Raum.

b)

Ins Leere geht die in Bezug auf das genannte Schreiben des Steuerberaters vom 8. Januar 1996 weiter erhobene Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 S. 2 StPO. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe dem Schreiben Äußerungen des Angeklagten entnommen, ohne den eigentlichen Verfasser des Schriftstückes dazu zu vernehmen, trifft nach den Urteilsgründen und der daraus ersichtlichen Vernehmung des Zeugen H. nicht zu.

2.

Zur Verfahrensrüge gemäß IV. 3. (S. 30 - 34) der Revisionsbegründungsschrift:

Die im Hinblick auf die im Urteil zitierte Stellungnahme der Rechtsanwältin I. M. vom 26. Juni 1996 (UA S. 8) erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht hier ebenfalls eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 S. 2 StPO) geltend mit der Begründung, der Inhalt des Schriftstücks hätte nur durch Vernehmung der Rechtsanwältin als dessen Verfasserin in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen.

§ 250 S. 2 StPO verbietet die Verlesung eines im Ermittlungsverfahren erstellen Verteidigerschriftsatzes regelmäßig nur dann, wenn darin für den Angeklagten Angaben zum Tatgeschehen gemacht worden sind (zuletzt BGH NStZ 02, 555). Denn in einem solchen Fall enthält der Schriftsatz keine Erklärungen des Angeklagten selbst, sondern eine Wiedergabe der Wahrnehmungen des Verteidigers bei der Unterredung mit seinem Mandanten, über die der Rechtsanwalt gemäß § 250 S. 1 StPO als Zeuge zu vernehmen ist (BGH a.a.O.).

Für den im Urteil wiedergegebenen Inhaltsteil des Schriftstücks kommt dieser Grundsatz der persönlichen Vernehmung nicht zum Tragen. Die in den Urteilsgründen wörtlich zitierte und in der Beweiswürdigung verwertete Textpassage enthält nicht die Wiedergabe einer Wahrnehmung i.S.d. § 250 StPO, sondern lediglich die juristische Bewertung eines steuerrechtlichen Tatbestandes durch die Verfasserin. Für solche subjektiven Urteile gilt das Unmittelbarkeitsgebot nicht (KK-Diemer § 250 Rdn. 5). Sie können im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

3.

Zur Verfahrensrüge gemäß V. 1. (S. 34 - 40) der Revisionsbegründungsschrift:

Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO durch Ablehnung des am 19. Dezember 2001 gestellten Beweisantrags des Angeklagten auf Vernehmung seiner beiden Schwestern greift im Ergebnis nicht durch.

Die Kammer ist dem Antrag nicht gefolgt, weil die angegebene Beweistatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. Unter Beweis gestellt war die Behauptung,

"dass die Mutter ausschließlich von ihm (dem Angeklagten) finanziell unterstützt werde und die Zeuginnen zum finanziellen Unterhalt der Mutter nicht beitragen müssten".

Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt:

"Die Vernehmung der Zeuginnen wird ergeben, dass die Mutter auf zusätzliche finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen war. Wegen der bestehenden Unterhaltspflicht erfolgte eine Verrechnung der Mietzinsansprüche mit der Unterhaltsforderung".

Diese Beweistatsache hatte die Strafkammer in ihrer vollen, sich aus Sinn und Zweck des Antrags ergebenden Bedeutung ohne Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung bei ihrer Urteilsfindung zu übernehmen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Wahrunterstellung 6 und 21; KK-Herdegen § 244 Rdn. 94, jeweils m.w.N.).

Zwar wird die zugesagte Wahrunterstellung in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich aufgegriffen. Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweiswürdigung kann jedoch ausgeschlossen werden, dass dieses bei besonderer Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Wahrunterstellung 2, 3, 12 und 30). Denn eine mit der Beweistatsache inhaltsgleiche Feststellung hat die Kammer aufgrund eines im Urteil wiedergegebenen Schreibens der vom Angeklagten beauftragt gewesenen Rechtsanwältin L. aus M. vom 11. Dezember 1997 (UA S. 10) getroffen. Bereits daraus ergab sich, dass der Angeklagte - zumindest aus seiner subjektiven Sicht - vom Bestehen einer allein ihn treffenden Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe gegenüber seiner Mutter und einer sofortigen (Teil-)Verrechnung seiner Mietzinsforderung mit den Unterhaltsansprüchen seiner Mutter ausgegangen ist. Dieser Sachverhalt entspricht nicht nur dem Wortlaut der als wahr unterstellten Beweistatsache, sondern auch dem in der ergänzenden Beweisantragsbegründung erläuterten Sinngehalt des Beweisantritts. Er enthält eine mit dem Beweisthema identische, im einen wie anderen Fall ohne Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt in den Raum gestellte Plausibilitätsdarstellung für das Vorliegen eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestands, mit der die Kammer sich in ihrer Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Sie hat erkannt, dass der Einwand der Aufrechnung erst nach Misslingen des Barzahlungsnachweises und Änderung der Einkommenssteuerbescheide im August 1996 vorgebracht worden und damit für die im Hinblick auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts entscheidende Frage des zwischen den Parteien bei Niederlegung des Mietvertrags tatsächlich Gewollten und im Tatzeitraum Vollzogenen bedeutungslos ist (UA S. 15).

Auf Grundlage dieser Begründung hätte die Beweiswürdigung auch bei einem ausdrücklichen Aufgreifen der Wahrunterstellung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn welche Schlüsse aus einer Tatsache zu ziehen sind, obliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Die Wahrunterstellung verpflichtet das Tatgericht nicht auch dazu, gerade die Schlussfolgerungen zu übernehmen, auf die es dem Angeklagten ankommt, speziell im vorliegenden Fall gemäß dessen Vorstellungen den Aufrechnungseinwand als Beleg für einen tatsächlichen Verpflichtungswillen der Vertragsparteien bei Niederlegung des Mietvertrags anzuerkennen.

4.

Zur Verfahrensrüge gem. V.2. (S.40-44) der Revisionsbegründungsschrift:

Im Ergebnis muss auch dieser Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO der Erfolg versagt bleiben.

Zwar ist die Ablehnung des in Bezug genommenen Beweisantrags rechtsfehlerhaft erfolgt. Er war auf Vernehmung des Kreditsachbearbeiters einer bestimmten Bank als Zeuge gerichtet zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte

"das Wohnrecht seiner Mutter aus dem Grund hat löschen lassen, weil es wegen aufzunehmender Bankkredite für verschiedene Investitionen den Beleihungsmöglichkeiten im Wege stand".

Ergänzend wird zur Begründung ausgeführt:

"Der Zeuge ist der zuständige Kreditsachbearbeiter bei der R.-Bank. Er hat mit dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt die Investitionsvorhaben besprochen und ihn darauf hingewiesen, dass das Wohnrecht den Beleihungswert des Grundstücks G. erheblich mindere".

Dem ist die Kammer nicht nachgegangen, weil sie die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit für überflüssig erachtet hat. Zur Begründung hat sie weiter ausgeführt:

"Es ist offenkundig, dass ein eingetragenes unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht den Beleihungswert - wie auch den Verkehrswert - erheblich mindert".

Damit hat sie den Beweisantrag zwar nicht vollständig beschieden. Vom Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit erfasst werden lediglich die im Antrag bezeichneten abstrakt-objektiven Auswirkungen eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts auf die Werthaltigkeit nachfolgender Grundpfandrechte. Zur eigentlichen Beweisfrage, nämlich ob es gerade diese Minderung des Beleihungswerts gewesen ist, die den Angeklagten aus seiner Sicht zur Löschung der Eintragung des Wohnrechts motiviert hat, führt die Entscheidung keinen Ablehnungsgrund an.

Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dieser unvollständigen Bescheidung des Beweisantrags beruht. Die unter Beweis gestellte Tatsache kann für das Urteil erkennbar nicht von Bedeutung gewesen sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Bedeutungslosigkeit 14; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdn. 61). Das Beweisthema zielte darauf ab, eine Erklärung für die grundbuchrechtliche Behandlung des zu Gunsten der Mutter eingetragenen Wohnrechts aufzuzeigen. Darauf kam es nicht an. Indizielle Beweisbedeutung für das Vorliegen eines Scheingeschäfts hat sich aus der interessenwidrigen Umwandlung des unentgeltlichen Wohnrechts in einen zur Mietzinszahlung verpflichtenden Mietvertrag, nicht aus der Aufgabe der dinglichen Sicherung ergeben. Die Löschung im Grundbuch bedeutete nicht gleichzeitig den Wegfall des Wohnrechts. Es hätte auch außerhalb des Grundbuchs auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags oder einer Gefälligkeitsabrede der Mutter mit dem Angeklagten fortgeführt werden können.

Da die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache schon aus Rechtsgründen ausscheidet, kann auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäß begründeter Ablehnung seines Antrags darauf mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.

Ende der Entscheidung

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