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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 13/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344
StPO § 318
StPO § 261
StPO § 271
Leitsatz:

1. Stehen die verwirklichten Gesetzesverletzungen in Tateinheit, ist die Beschränkung der Revision und der Berufung wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs unwirksam; entscheidend ist die rechtliche Bewertung des Rechtsmittelgerichts.

2. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters setzt eine objektive, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage voraus.

3. Widersprüchliche Würdigung der als Schutzbehauptung bewerteten Einlassung;

4. Zum Verstoß gegen den Zweifelssatz (in dubio pro reo)


Geschäftsnummer: 1 Ss 13/00 3053 Js 29098/98 - 6 Ns - StA Mainz

In der Strafsache

gegen

K. F., geboren am 26. September 1968 in N. P./J.,

- Verteidiger: Rechtsanwälte S. und H., wegen Hehlerei u.a.

hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 1. Februar 2000 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 27. August 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei und fahrlässigen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die er mit dem Ziel des Freispruchs vom Hehlereivorwurf eingelegt, hinsichtlich des Straßenverkehrsdelikts auf das Strafmaß beschränkt hatte, blieb ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die Berufungsbeschränkung als wirksam erachtet, den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Hehlerei bestätigt und bei der Strafzumessung die vom Amtsgericht bestimmten Einzelstrafen aufrechterhalten. Unter Einbeziehung einer Vorverurteilung hat sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er auf die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei beschränkt. Er beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt im Ergebnis zu einer Aufhebung des gesamten Berufungsurteils, da die erklärte Revisionsbeschränkung unwirksam ist.

Ein Rechtsmittel kann allgemein nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (KK-Ruß § 318 Rdnr. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 318 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Liegen gemäß § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Straftaten vor, kann die Beschränkung regelmäßig auf einzelne dieser Handlungen erfolgen, auch wenn sie Bestandteile einer Tat im prozessualen Sinn sind (KK-Ruß a.a.O. Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 10, jeweils m.w.N.). Besteht zwischen den abgeurteilten Delikten dagegen Tateinheit gemäß § 52 StGB, ist wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs eine auf einzelne Gesetzesverletzungen beschränkte Nachprüfung nicht möglich (KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 13, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mehrerer Gesetzesverletzungen obliegt dem Rechtsmittelgericht bei Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung in eigener Zuständigkeit. An die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung ist es nicht gebunden. Hat der Tatrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet, obwohl tatsächlich Tateinheit vorliegt, kann die Revision daher nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner dieser Geschehnisse beschränkt werden (BGH NStZ 96, 203 m.w.N.).

So verhält es sich vorliegend. Die Beihilfe zur Hehlerei hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch erfüllt, dass er auf Bitte des früheren Mitangeklagten, jetzigen Zeugen K. diesem gestattete, in einer Mainzer Diskothek erworbene, aus Diebstahlstaten stammende Kleidungsstücke in seinem, des Angeklagten, vor dem Lokal geparkten PKW abzulegen und sich bereit erklärte, die Hehlerware später nach Beendigung des Diskothekenbesuchs zu einem "Zwischenlagerplatz" abzutransportieren. Der Verurteilung wegen fahrlässigen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt die aus dem amtsgerichtlichen Urteil übernommene, von der Strafkammer als rechtskräftig erachtete Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte dem Zeugen, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, nach Verlassen der Diskothek während der Transportfahrt das Steuer überließ, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob dieser berechtigt ist, in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Damit treffen die Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt zusammen: Die Fahrt mit dem PKW des Angeklagten ist zum einen als Transportvorgang für die Hehlerware Bestandteil der Beihilfe, erfüllt zum anderen auch den Duldenstatbestand des Verkehrsdelikts. Zwar wird die Beihilfe von der Einheitlichkeit der Tathandlung nur in einem Teilakt erfasst. Weitere Einzelhandlung der Beihilfe zur Hehlerei ist die dem Transport vorangegangene Gestattung des Angeklagten, die gestohlenen Kleidungsstücke in seinem PKW vorübergehend abzulegen (vgl. zur Beihilfe durch mehrere Handlungen BGH StV 99, 644). Dieser Teil der Beihilfe ist für die Verwirklichung des Verkehrsdelikts ohne Bedeutung. Tateinheit verlangt jedoch keine vollständige Einheitlichkeit des Handlungsablaufs. Eine Teilidentität reicht zur Begründung tateinheitlichen Handelns aus (Tröndle/Fischer, StGB, vor § 52 Rdnr. 3 m.w.N.). Die Erwägung der Strafkammer, Tatmehrheit liege deswegen vor, weil der Angeklagte den Entschluss, den Zeugen K. mit seinem PKW fahren zu lassen, erst zu einem Zeitpunkt gefasst habe, als sich die Kleidungsstücke bereits im Kofferraum befanden, trägt nicht. Tateinheit setzt ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt voraus, ein Zusammentreffen in subjektiven Tatteilen ist weder ausreichend noch erforderlich (BGHSt 43, 149, 151; Tröndle/Fischer a.a.O.).

Die Beschränkung der Revision auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Hehlerei ist nach alledem nicht möglich. Sie ist unbeachtlich mit der Folge, dass der gesamte Schuldspruch als angefochten gilt.

III.

1.

Der Revision kann ein Erfolg schon deswegen nicht versagt bleiben, weil die Strafkammer die Prozessvoraussetzungen unzutreffend beurteilt hat. Ebensowenig wie die Revision konnte der Angeklagte seine Berufung im Schuldspruch auf die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei beschränken. Die dargestellten Gründe, die zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führen, gelten gleichermaßen auch für die Beschränkung der Berufung (vgl. BGH NStZ 96, 203). Die Strafkammer hätte daher über die Schuldfrage umfassend verhandeln und urteilen müssen.

2.

Abgesehen davon würde die Revision mit der Sachrüge auch im Übrigen durchdringen. Die dem Schuldspruch wegen Beihilfe zur Hehlerei zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind rechtsfehlerhaft erlangt.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich im Wesentlichen eingelassen, er habe die Kleidungsstücke weder eingekauft noch vor ihrer Entdeckung durch die Polizei im Kofferraum seines PKW gesehen. Sein Fahrzeug habe er am Tattag seinem Cousin überlassen. Dieser habe es auf einem privaten Automarkt verkaufen sollen. Nachdem er gegen 18.00 Uhr seine Arbeit als Kellner beendet hatte, habe er gegen 22.00 Uhr die Mainzer Diskothek aufgesucht. Dort habe er den Zeugen K. getroffen. Kurz darauf sei sein Cousin erschienen und habe ihm die Fahrzeugschlüssel wieder übergeben, da ein Verkauf des PKW nicht gelungen sei. Gegen Mitternacht habe K. ihn um Aushändigung des Autoschlüssels gebeten, weil er Kleidungsstücke in den Kofferraum legen wollte. Er, der Angeklagte, habe nicht mitbekommen, woher K. die Sachen erhalten hatte. Diese Einlassung wertet die Kammer als Schutzbehauptung, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sei.

Das Urteil führt dazu die Aussage des Zeugen K. an. Dieser hat bekundet, die Kleidungsstücke von einem namentlich nicht bekannten Landsmann zum Preis von 700 DM erworben zu haben. Er habe sich gedacht, dass es sich um gestohlene Gegenstände handelt. Sie seien in einer nicht sehr großen Sporttasche verpackt gewesen. Er habe sich zum Angeklagten begeben, um dessen Fahrzeugschlüssel zu erbitten. Zuvor habe er die Sporttasche in einiger Entfernung in der Diskothek abgestellt. Den Angeklagten habe er lediglich gefragt, ob er einige Sachen für bestimmte Zeit in dessen PKW aufbewahren dürfe. Nach Erhalt des Schlüssels habe er die Sporttasche in den Kofferraum des vor der Eingangstür der Diskothek geparkten Fahrzeugs verbracht. Der Wagen sei ihm bekannt gewesen, da er diesen bereits am Nachmittag vor dem Lokal gesehen habe, in dem der Angeklagte als Kellner arbeitet. Als sie später vom Parkplatz losgefahren seien, habe er dem Angeklagten auf dessen Frage hin lediglich erklärt, im Kofferraum befände sich Garderobe, die er nach Jugoslawien schicken wolle. Nach der Herkunft der Sachen habe der Angeklagte nicht gefragt.

Auch diese Aussage hält die Kammer in wesentlichen Punkten für falsch. Sie kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Kleidungsstücke nicht in einer Sporttasche, wie sie der Zeuge beschrieben hat, verpackt gewesen sein können. Der Zeuge, so die Kammer weiter, könne auch den PKW des Angeklagten nicht gekannt haben. Zur Begründung dieser Auffassung greift sie auf die Einlassung des Angeklagten zurück, nach der das Fahrzeug nicht, wie der Zeuge behauptet, nachmittags vor dem Lokal, in dem der Angeklagte als Kellner arbeitet, gestanden, sondern sich ganztags im Besitz dessen Vetters befunden habe, der es auf einem Automarkt verkaufen sollte. Die Kammer folgert daraus, dass der Zeuge bei Identifizierung des PKW und Ablage der Kleidungsstücke im Kofferraum "Unterstützung" benötigt habe. Diese habe der Angeklagte geleistet, wobei er anhand der an der Kleidung befindlichen Sicherungsetikette und Kleiderbügel die deliktische Herkunft der Gegenstände erkannt habe.

Diese Überzeugungsbildung der Kammer ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

a) Der Tatrichter darf wesentliche Feststellungen für eine Verurteilung nicht auf eine Einlassung des Angeklagten stützen, von deren Richtigkeit er nicht überzeugt ist (BGH StV 87, 378; NStZ 87, 474; KK-Engelhardt § 261 Rdnr. 57 m.w.N.). Es verstößt gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit und den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn das Gericht der Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenkt, gleichwohl Teile seiner Schilderung, die für ihn ungünstig sind, bei der Beweiswürdigung verwertet (BGH StV 94, 115; OLG Celle StV 87, 287). Dieser Fehler ist der Kammer unterlaufen, indem sie aus der als Schutzbehauptung gewerteten Einlassung des Angeklagten die Angaben zum Verbleib seines PKW am Tattage übernommen und damit die den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen K. entkräftet hat.

b) Unabhängig davon können die von der Kammer herangezogenen Indizien schon für sich betrachtet keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten bilden. Zwar ist die Beweiswürdigung ureigenste Aufgabe des Tatrichters, der nach freier Überzeugung über Schuld und Nichtschuld des Angeklagten zu entscheiden hat. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt jedoch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 97, 377; KK-Engelhardt a.a.O. Rdnr. 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 261 Rdnr. 2, jeweils m.w.N.).

Die Beweiswürdigung der Kammer kann den erforderlichen Grad objektiver Wahrscheinlichkeit für die angenommene Tatbeteiligung des Angeklagten nicht vermitteln. Die zugrunde gelegte Hilfstatsache, wonach der Zeuge K. bei Identifizierung des PKW des Angeklagten und Ablage der Hehlerware im Kofferraum "Unterstützung benötigt" hat, gestattet ihrem Inhalt nach noch keine Aussage dazu, wie der Zeuge die Hilfe erlangt hat. Der von der Kammer angenommene Geschehensablauf, wonach es der Angeklagte gewesen sei, der dem Zeugen nicht nur das Fahrzeug bezeichnet, sondern auch beim Verladen der Ware geholfen hat, geht daher über die Reichweite der der Hilfstatsache objektiv zukommenden Beweisbedeutung hinaus. Mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit lässt die Hilfstatsache auch andere Möglichkeiten des Tathergangs zu. Denkbar ist beispielsweise, dass der Angeklagte dem Zeugen bei Schlüsselübergabe den PKW nach Fabrikat, Typ, Farbe, Kennzeichen und Standort beschrieben hat und der Verladevorgang durch die am Hehlereigeschäft unmittelbar Beteiligten selbst besorgt worden ist. In einem solchen Fall wäre die subjektive Tatseite der Beihilfe nicht erfüllt. Ohne weiteres Indiz, das objektiv geeignet ist, der von der Kammer bevorzugten Alternative gegenüber anderen Möglichkeiten ein höheres Maß an Wahrscheinlichkeit zu verleihen, erweist sich die Überzeugung der Kammer letztlich nur als Vermutung.

Ein solches zusätzliches Indiz lässt sich nicht aus der von der Kammer in der Beweiswürdigung weiter verwerteten Tatsache gewinnen, dass der Angeklagte, nachdem das Fahrzeug von der Polizei gestellt worden war, bei Öffnen des Kofferraums und Anblick der darin befindlichen Kleidungsstücke sich nicht erstaunt gezeigt habe. Ein solches Verhalten des Angeklagten ist bei objektiver Betrachtungsweise vieldeutig. Die Kammer stellt keine Erwägung dazu an, warum der Angeklagte, wäre er unschuldig, Erstaunen hätte zeigen müssen. Dass Kleidungsstücke in dem Fahrzeug abgelegt werden sollten, hatte nach den Urteilsfeststellungen der Zeuge K. mit dem Angeklagten bereits während des gemeinsamen Diskothekenaufenthaltes abgesprochen. Von daher ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte hätte erstaunt sein sollen, als er bei Öffnen des Kofferraum bemerkte, dass sich tatsächlich Kleidung darin befand.

Auch aufgrund dieser Rechtsfehler in der Beweiswürdigung müsste das Urteil auf die Sachrüge hin in vollem Umfang aufgehoben werden.

Ende der Entscheidung

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