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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 139/03
Rechtsgebiete: BKatV, StVG


Vorschriften:

BKatV § 4 II 2
StVG § 25 I 1
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 97,449) und Braunschweig (DAR 99,273), wonach auch bei einem Wiederholungstäter i. S. von § 2 Abs. 2 BKatV das in dieser Vorschrift vorgesehene Fahrverbot nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11. September 1997 BGH nur noch dann verhängt werden könne, wenn der neue Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, nicht (nur) auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen sei. Aus der lediglich zur "groben" Pflichtverletzung ergangenen BGH-Entscheidung von 1997 ergibt sich solches nach Auffassung des Senats nicht. Dass eine wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit aus den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17. März 1992 dargelegten Gründen einen beharrlichen Verstoß i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert und ein Fahrverbot regelmäßig auch dann erfordert, wenn der neue Verstoß für sich allein genommen ein solches noch nicht rechtfertigen würde, ist ein völlig eigenständig tragfähiger Gesichtspunkt, der auch durch die Rechtsprechung zum "Augenblicksversagen" nichts von seiner Bedeutung eingebüßt hat. Auch das "Augenblicksversagen" ändert nichts daran, dass der Kraftfahrer jedenfalls schuldhaft, nämlich fahrlässig, die Geschwindigkeit überschritten hat, und die Häufung solcher Verstöße innerhalb kurzer Zeit ist nach wie vor Ausdruck eines im Straßenverkehr unakzeptablen Einsichts- und Gesinnungsdefizits, das eine nunmehr empfindlichere Sanktion, und zwar die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots, erfordert.
Geschäftsnummer: 1 Ss 139/03 3626 Js 23391/02 StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In dem Bußgeldverfahren

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 16. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 28. Februar 2003 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Angesichts eines im Jahre 2001 rechtskräftig verhängten Fahrverbots - durch das der Betroffene übrigens keineswegs in den von ihm jetzt behaupteten wirtschaftlichen Ruin getrieben und, wie seine neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung belegt, nicht einmal nachhaltig beeindruckt wurde - bestand für den Bußgeldrichter kein Anlass, die Angemessenheit des Fahrverbots in Frage zu stellen und näher zu begründen.

1.

Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, nach den Urteilsfeststellungen sei der Betroffene lediglich unaufmerksam gewesen, was nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats, nur als "Augenblicksversagen" einzustufen sei und ein Fahrverbot nicht rechtfertige, geht fehl.

a) Das Fahrverbot ist hier nicht allein auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Juni 2002 verhängt worden, sondern gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV deswegen, weil gegen den Betroffenen innerhalb eines Jahres vor Begehung des hier abgeurteilten Verstoßes schon einmal wegen einer - massiven - Geschwindigkeitsüberschreitung (um 60 km/h) ein Bußgeld (von 300 DM) und - was die Vorschrift nicht einmal voraussetzt - sogar ein Fahrverbot verhängt worden war. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist im Zusammenhang mit der zweiten Alternative in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu sehen, wonach auch wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Darunter fallen solche Verkehrsverstöße, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv und subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung in kurzer Zeit der Fahrer jedoch zu erkennen gibt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Die wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit ist Ausdruck dafür, daß der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag legt, die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat und dass der erzieherische Erfolg daher auch mit einer wesentlich höheren Geldbuße nicht erreichbar ist. Die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift indiziert daher grundsätzlich einen beharrlichen Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbot bedarf (BGH VRS 83,212,214 f.).

b) Allerdings ist nach den tatrichterlichen Feststellungen (Betroffener "übersah...infolge mangelnder Aufmerksamkeit die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h"), die auf die konkreten Verhältnisse (z.B. die Anbringungsart, die Anzahl und Wiederholung der Geschwindigkeitsschilder) nicht eingeht, sondern lediglich die allgemeine Örtlichkeit (A 60, Gemarkung Mainz, Richtung Darmstadt) mitteilt (wo die Höchstgeschwindigkeit, wie senatsbekannt ist, seit Jahrzehnten und über viele Kilometer unter ständiger, beiderseitiger Wiederholung der Beschilderung auf 100 km/h beschränkt ist - "Mainzer Ring"), die Annahme bloßer "einfacher" Fahrlässigkeit (zwar fernliegend, aber) nicht völlig ausgeschlossen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 97,449) und Braunschweig (DAR 99,273), wonach auch bei einem Wiederholungstäter i. S. von § 2 Abs. 2 BKatV das in dieser Vorschrift vorgesehene Fahrverbot nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11. September 1997 BGH nur noch dann verhängt werden könne, wenn der neue Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, nicht (nur) auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen sei. Aus der lediglich zur "groben" Pflichtverletzung ergangenen BGH-Entscheidung von 1997 ergibt sich solches nach Auffassung des Senats nicht. Dass eine wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit aus den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17. März 1992 dargelegten Gründen einen beharrlichen Verstoß i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert und ein Fahrverbot regelmäßig auch dann erfordert, wenn der neue Verstoß für sich allein genommen ein solches noch nicht rechtfertigen würde, ist ein völlig eigenständig tragfähiger Gesichtspunkt, der auch durch die Rechtsprechung zum "Augenblicksversagen" nichts von seiner Bedeutung eingebüßt hat. Auch das "Augenblicksversagen" ändert nichts daran, dass der Kraftfahrer jedenfalls schuldhaft, nämlich fahrlässig, die Geschwindigkeit überschritten hat, und die Häufung solcher Verstöße innerhalb kurzer Zeit ist nach wie vor Ausdruck eines im Straßenverkehr unakzeptablen Einsichts- und Gesinnungsdefizits, das eine nunmehr empfindlichere Sanktion, und zwar die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots, erfordert (BGH VRS aaO.).

c) Allerdings wäre das Fahrverbot im vorliegenden Fall auch bei Zugrundelegung der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Braunschweig im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus den tatrichterlichen Feststellungen, so dürftig sie sind, ergibt sich immerhin, dass der Verstoß vom 2. August 2001 auf demselben Autobahnabschnitt begangen worden war wie der hier zur Aburteilung anstehende (A 60 bei Heidesheim und Mainz). Auf diesem gesamten Abschnitt ist senatsbekanntermaßen die höchstzulässige Geschwindigkeit durchgehend auf 100 km/h beschränkt, an einigen Stellen sogar auf 80 km/h. Da der Betroffene gegen diese Beschränkung schon im August 2001, damals im Bereich Heidesheim, in gravierender Weise (um 60 km/h) verstoßen hatte und deswegen mit einem Fahrverbot belegt worden war, bestand für ihn jede nur denkbare Veranlassung, diese Beschränkung auch in dem sich unmittelbar anschließenden Mainzer Bereich zu beachten. Dies um so mehr, als der Betroffene in W. seinen Wohn- und Geschäftssitz hat, nach eigener Einlassung geschäftlich ca. 70.000 Kilometer im Jahr zurücklegt, gerade die A 60 für ihn die einzige Autobahnverbindung in den gesamten süd- bis nordwestlichen Raum bildet und er deshalb mit dem dortigen Straßenverhältnissen zwangsläufig bestens vertraut ist. Dass vor diesem Hintergrund der nach den amtsgerichtlichen Feststellungen tatursächlich gewesene "Aufmerksamkeitsmangel" nur als Ausdruck eines völlig unakzeptablen und auch die "Beharrlichkeit" i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begründenden Gesinnungs- und Einsichtsdefizits gesehen werden kann, liegt für den Senat auf der Hand.

2.

Der auch in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, war sich der Bußgeldrichter bewusst; er hat dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erkennen gegeben (was notwendig ist: BGH aaO. und ständige Senatsrechtsprechung). Anhaltspunkte für ganz besonders außergewöhnliche Umstände, die dies ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen würden, hat das Amtsgericht jedoch auch vor dem Hintergrund der Behauptung des Betroffenen, in ganz besonderem Maße auf sein Fahrzeug angewiesen zu sein, zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsentsprechung (ebenso OLG Frankfurt NStZ-RR 02,88 sogar bei drohender Existenzgefährdung eines in kurzer Zeit mehrfach auffällig gewordenen Betroffenen) nicht gesehen.

Die angefochtene Entscheidung ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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